Neues aus dem FM RLP!
Der dortige Leiter des Referats für Besoldungsrecht veröffentliche jüngst einen Aufsatz in der "Recht im Amt" (RiA 2022, 141). Er Schreibt dabei ausdrücklich als Referatsleiter und stellt keine Einschränkung im Sinne von "Die Ausführungen des Autors geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder" voran.
Im Eröterungsteil "bleibt [ihm] unklar", weshalb das BVerfG hinsichtlich der Heizkosten nicht auf das 95%-Perzentil der Bundesagentur für Arbeit für die warmen Unterkunftskosten zurückgreift. Er missversteht hier offensichtlich die Rechtsprechung des BSG nahezu vorsätzlich.
Daneben stellt er richtigerweise fest, dass bei der Bestimmung des Nettogehaltes der BeamtInnen "solche Bezüge zu berücksichtigen [sind], die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden." Dies schließt nach meinem Dafürhalten solche Zuschläge aus, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nicht berufstätiger Ehegatte) gewährt werden.
Auch das FM RLP begreift die 115% der Grundsicherung offensichtlich als Zielmarke der Besoldung. Anders ist nicht zu verstehen, dass der Autor feststellt, dass "auch das [Bundesverfassungs-]Gericht sich die Frage gefallen lassen [muss], wie eine in die Zukunft gerichtete Umsetzung durch den Besoldungsgesetzgeber erfolgen kann, wenn diesem ein finales Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht". Die Idee eines Sicherheitsabstandes zu den mindestens 115% der Grundsicherung (z.B. 120 oder 125 %) erörtert der Autor offensichtlich bewusst nicht, da dies seinen Dienstherren Geld kosten würde.
Wirklich interessant werden die Ausführungen hinsichtlich der weiteren Entwicklung und dem Verhalten der Dienstherren. Die BeamtInnen sehen sich zukünftig "jedes Jahr der Frage ausgesetzt, ob sie die gewährte Alimentation akzeptieren oder ob sie in die immer komplexere Prüfung nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben einsteigen und eine amtsangemessene Alimentation geltend machen." Hier wird bewusst wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, dass bereits das Widerspruchsschreiben umfangreiche Berechnungen und Begründungen enthalten müsste. Abgerundet wird dies von der Feststellung, dass es "Ruhendstellung [...] folglich nicht mehr geben [wird]". Die bemitleidenswerte Verwaltungsgerichtsbarkeit in RLP kann sich ja schonmal Tipps von den KollegInnen aus Hamburg und Thüringen holen.
Bezüglich der Bewertungen der Entwurflagen in den verschiedenen Bundesländern schickt sich RLP an das Schleswig-Holstein des Südens zu werden und propagiert einen Familienergänzungszuschlag wie in § 45a SHBesG. Dieser Sonderzuschlag soll ausdrücklich nur als "Auffangregelung für atypische Fallkonstellationen" dienen. Danach folgt noch viel Prosa zur Modernisierung des Besoldungsrechtes etc. etc.
Es scheint reiner Zufall zu sein, dass diese "Modernisierungen" erst jetzt erfolgen, wenn diesem den Dienstherren scheinbar Milliardeneinsparungen ermöglichen sollen.