Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674199 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3855 am: 18.10.2022 12:25 »
Der Widerspruch ist das einzige Rechtsmittel und auch das einzige Druckmittel das ein Beamter hat bezüglich seiner Alimentation. Die Reparaturgesetze sind nahezu ausnahmslos Murks, deshalb sollte man sich auch nicht mehr auf die Versprechungen verlassen. Es macht einen Unterschied ob 500 Widersprüche eingehen oder 20.000.

Deshalb für die nahe Zukunft jedes Jahr einen Widerspruch hinschicken.

Die Frage für mich ist, was passiert mit den alten Widersprüchen, wenn ein neues Gesetz, wie das Murks 4 Säulen Modell in BW, kommt.
Laufen die dann aus?
Muss man dann klagen?

Schwierig zu sagen.
Außer für Pensionäre wird BW wohl Abhilfe behaupten. Dann bleibt nur der Klageweg.
Oder das Land wartet noch bis zu einer Entscheidung bezüglich der A-Besoldung des BVerfG z.B. von Bremen.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3856 am: 19.10.2022 14:34 »
Hamburg lässt es wohl drauf ankommen und verlangt, dass alle Widersprüchler im laufenden Jahr klagen. Bayern dagegen bittet explizit von Widersprüchen im laufenden Jahr Abstand zu nehmen.

Wer Widerspruch eingelegt hat und der Meinung ist, ihm wurde durch ein neues Gesetz abgeholfen, wird nichts tun. Wer der Meinung ist, das neue Gesetz/die nachfolgenden Zahlungen reichen nicht, wird Klage erheben müssen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3857 am: 19.10.2022 14:59 »
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung hätte man dann 1 Jahr Zeit zu klagen, wäre das richtig?

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3858 am: 19.10.2022 15:39 »
Hamburg lässt es wohl drauf ankommen und verlangt, dass alle Widersprüchler im laufenden Jahr klagen. Bayern dagegen bittet explizit von Widersprüchen im laufenden Jahr Abstand zu nehmen.

Wer Widerspruch eingelegt hat und der Meinung ist, ihm wurde durch ein neues Gesetz abgeholfen, wird nichts tun. Wer der Meinung ist, das neue Gesetz/die nachfolgenden Zahlungen reichen nicht, wird Klage erheben müssen.

Stimmt. Der Aufwand mit der Klage ist allerdings relativ gering, da fast alle Klagen gerichtsseitig ruhendgestellt werden und nur wenige Musterprozesse geführt werden, die dann in einer Vorlage fürs BVerfG münden dürften. Finanziell und zeitlich dürfte sich der Klageaufwand daher in sehr engen Grenzen halten. Manche Gewerkschaften übernehmen den Prozess sogar vollständig in ihre Hand (die GEW HH z.B.).

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3859 am: 03.11.2022 01:36 »
Tja, was macht das BVerfG denn? Es narrt bald die fünfte Jahreszeit. Oder wie nennt man die Periode bei den Richtern, deren offizielle Amtszeit nach der Wahl am 11.11.10 abgelaufen ist, aber bis zur Neubesetzung ausharren? Hat Renate den Wahlausschuss zur 2. Sitzung eingeladen?
Was macht denn der zuständige Berichterstatter? Es ist leichter zu sagen, was er nicht macht: beim Senatsurteil vom 26. Oktober 2022 nicht beteiligt, beim Antrittsbesuch des Bundesministers nicht zugegen.

Also gute Reise, Frohes Schaffen, Gute Besserung, ... je nachdem was passt

Oder das Land wartet noch bis zu einer Entscheidung bezüglich der A-Besoldung des BVerfG z.B. von Bremen.

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3860 am: 03.11.2022 17:14 »
Tja, was macht das BVerfG denn? Es narrt bald die fünfte Jahreszeit. Oder wie nennt man die Periode bei den Richtern, deren offizielle Amtszeit nach der Wahl am 11.11.10 abgelaufen ist, aber bis zur Neubesetzung ausharren? Hat Renate den Wahlausschuss zur 2. Sitzung eingeladen?
Was macht denn der zuständige Berichterstatter? Es ist leichter zu sagen, was er nicht macht: beim Senatsurteil vom 26. Oktober 2022 nicht beteiligt, beim Antrittsbesuch des Bundesministers nicht zugegen.

Also gute Reise, Frohes Schaffen, Gute Besserung, ... je nachdem was passt

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Ich versteh den Post nicht!

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3861 am: 04.11.2022 04:43 »
Hamburg lässt es wohl drauf ankommen und verlangt, dass alle Widersprüchler im laufenden Jahr klagen. Bayern dagegen bittet explizit von Widersprüchen im laufenden Jahr Abstand zu nehmen.

Wer Widerspruch eingelegt hat und der Meinung ist, ihm wurde durch ein neues Gesetz abgeholfen, wird nichts tun. Wer der Meinung ist, das neue Gesetz/die nachfolgenden Zahlungen reichen nicht, wird Klage erheben müssen.

Durch die Ausgleichszahlung geht Hamburg wohl davon aus, dass eine verfassungskonformität ab 2021 vorhanden ist.

Macht es Sinn da solange die Ausgleichzahlungen bis 2025 noch laufen, Widersprüche und Klagen einzureichen, spreche für Beamte ohne Kinder.


clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3862 am: 04.11.2022 06:28 »
@tomhsv, Fühlst Du Dich denn amtsangemessen besoldet, wenn Beamte mit Kindern aus deutlich niedrigeren Besoldungsgruppen mit dem Sold an Dir vorbei ziehen? Findest Du, dass das Abstandsgebot eingehalten wird?

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3863 am: 06.11.2022 01:44 »
@tomhsv, Fühlst Du Dich denn amtsangemessen besoldet, wenn Beamte mit Kindern aus deutlich niedrigeren Besoldungsgruppen mit dem Sold an Dir vorbei ziehen? Findest Du, dass das Abstandsgebot eingehalten wird?

Durch die Ausgleichszahlungen wird das Abstandsgebot vermutlich fast eingehalten oder nur geringfügig verletzt.

Deshalb die Frage, ob es sich lohnt jedes Jahr Widerspruch einzulegen und vermutlich zu Klagen mit entsprechenden Kosten. Eine Klage habe ich ja schon laufen, die hat das Gericht jetzt erstmal ruhend gestellt. Die Klage bezieht sich auf die Jahre ab 2020, aber geht das überhaupt oder muß man nicht jedes Jahr aufs Neue seine Ansprüche gelten machen ?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3864 am: 06.11.2022 09:24 »
@tomhsv, Fühlst Du Dich denn amtsangemessen besoldet, wenn Beamte mit Kindern aus deutlich niedrigeren Besoldungsgruppen mit dem Sold an Dir vorbei ziehen? Findest Du, dass das Abstandsgebot eingehalten wird?

Durch die Ausgleichszahlungen wird das Abstandsgebot vermutlich fast eingehalten oder nur geringfügig verletzt.

Deshalb die Frage, ob es sich lohnt jedes Jahr Widerspruch einzulegen und vermutlich zu Klagen mit entsprechenden Kosten. Eine Klage habe ich ja schon laufen, die hat das Gericht jetzt erstmal ruhend gestellt. Die Klage bezieht sich auf die Jahre ab 2020, aber geht das überhaupt oder muß man nicht jedes Jahr aufs Neue seine Ansprüche gelten machen ?

Hier ist immer der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, in welcher Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe man eingruppiert ist, da damit zu rechnen sein wird (das ist eine Vermutung, da es diesbezüglich bislang keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt), dass der Nachzahlungsbetrag tendenziell in den unteren Besoldungsgruppen eher höher ausfallen wird als in den höheren. Darüber hinaus ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass der Fehlbetrag zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation 2020 in Hamburg  20,2 % bzw. monatlich 615,66 betrug (wobei hier realitätsgerechte Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife noch nicht enthalten sind, deren Beachtung die Werte noch erhöhen werden). Wenn nun also das aktuelle Gesetz eine Angleichungszulage für die Jahre 2021 und 2022 von 33 % und 20 % für die Jahre 2023 bis 2025 mit dem Dezembergehalt gewährt, dann ist offensichtlich, dass das nicht ansatzweise ausreichen kann, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren.

Ich habe mich bislang nicht hinreichend genug mit dem im letzten Monat verkündeten Hamburgischen Gesetz beschäftigt, um eine einigermaßen rechtssichere Auskunft geben zu können, mir aber jetzt noch einmal die Berechnung der Mindestalimentation und der dem niedrigst eingruppierten Beamten gewährten Nettoalimentation angeschaut (vgl. HH-Drs. 22/8848 v. 12.07.2022, S. 32 ff. und 71) und die Begründung der Posten aus Zeitgründen nun nicht im einzelnen hinreichend geprüft. Jedoch findet man auch so hier wieder - s. S. 71 - den üblichen sachwidrigen Unsinn in den Bemessungsverfahren. So geht die Begründung von monatlichen kalten Unterkunftskosten in Höhe von 999,90 € monatlich aus. Das VG Hamburg hat allerdings auf Grundlage des korrigierten 95 %-Perzentils im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Jahr 2019 kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.050,- € zugrunde gelegt und das von der Beklagten angewandte Bemessungsverfahren scharf kritisiert, worin das Bundesverfassungsgericht ihm folgen wird, da die Bemessung des VG entsprechend der als von ihm realitätsgerecht befundenen Methodik erfolgt (vgl. im Folgenden meinen Beitrag vom 15.08., an den ich mich gerade erinnere: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118787.0.html). Darüber hinaus dürften mindestens die Sozialtarife zu gering bemessen sein, da die Betreuungskosten von unter dreijährigen Kindern - wenn ich das richtig sehe - keinen Eingang gefunden haben. Sie dürften den Betrag des Grundsicherungsniveaus noch einmal beträchtlich steigern. Zugleich kann die Amtszulage bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation in Höhe von monatlich 76,10 € nicht herangezogen werden, sondern nur die allgemeine Stellenzulage in Höhe von 22,73 €. Schließlich dürfte der zugrunde gelegte PKV-Beitrag mit 589,87 € deutlich zu niedrig angesetzt sein. Er beträgt nach der entsprechenden Mitteilung des PKV-Verbands für das Jahr 2021 633,70 €.

Obgleich also auch hier wieder eine wiederholt sachwidrige Bemessung vorliegt, muss die Begründung konstatieren, dass 2022 ein Netto-Fehlbetrag von 5.932,16 € vorliegt (S. 71). Diese liegt in der Realität - wie eben dargelegt - noch einmal um einiges höher (nämlich um mindestens mehr als 2.000,- €; unter Beachtung der Betreuungskosten der unter 3-jährigen Kinder wohl eher um (deutlich) mehr als 3.000 €). Damit dürfte trotz der Angleichungszulage ein monatlicher Netto-Fehlbetrag von monatlich weit mehr als 650,- € bis weit über 750,- € vorliegen. Entsprechend hebt die Begründung hervor, dass das Gesetz die Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation gar nicht erst angestrebt: "Um die Einhaltung des Mindestabstands der Beamtenbesoldung zum Grundsicherungsniveau (zweiter Fall des systeminternen Besoldungsvergleichs) im Jahr 2022 zu erfüllen, wird der Senat der Bürgerschaft zeitnah einen Gesetzentwurf mit strukturellen Verbesserungen der Alimentierung von Beamtenfamilien mit Kindern vorlegen" (S. 50).

Dieser Gesetzentwurf ist aber weiterhin, wenn ich es richtig sehe, nicht absehbar, sodass für dieses Jahr von einem Netto-Fehlbetrag von mindestens über 8.000,- € auszugehen ist. Da auch hier wiederum eine Betrachtung der Mindestbesoldung den Schluss nahelegt, dass ein solcher Fehlbetrag in der untersten Besoldungsgruppe nicht durch "strukturellen Verbesserungen der Alimentierung von Beamtenfamilien mit Kindern" geheilt werden kann, sondern wegen des Grundsatzes des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen auf alle Besoldungsgruppen ausstrahlt, dürfte nicht nur heute, sondern auch nach dem geplanten weiteren Gesetz, das also wiederum wohl nur sachwidrig die Erhöhung familienbzogener Besoldungskomponenten vorsehen wird, 2022 (und in den Jahren danach) eine alle Beamte treffende Unteralimentation in beträchtlicher Höhe vorliegen.

Auf Grundlage dieser Informationen muss nun jeder selbst entscheiden, ob er eine Klage anstrengt - und ich werde jeden Kollegen deutlich raten, Widerspruch gegen seine Besoldung einzulegen, jedoch keinem, zu klagen, solange ich nicht den Einzelfall genau betrachtet hätte. Bliebe mir allerdings nur die Wahl - wie in Hamburg, wo Widersprüche negativ beschieden werden -, auf meine offensichtlichen Ansprüche klaglos zu verzichten oder eben diese Ansprüche vor Gericht einzufordern, ich würde unter allen Umständen klagen.

magnifico

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3865 am: 06.11.2022 10:48 »
Mittlerweile sind 15 oder sogar noch mehr konkrete Normenkontrollverfahren (Art. 100 GG) beim Bundesverfassungsgericht anhängig und der zuständige Berichterstatter im Zweiten Senat, Herr BVR Dr. Maidowski, ist immerhin vormaliger Bundesverwaltungsrichter, der ohne Bezüge aus dem zweiten Hauptamt als Professor "über die Runden" kommen muss.

Hoffentlich wird der Kurs, der mit der Einführung des "4b-Parameters", also dem 2020 neu hinzugekommenen Mindestabstandsgebots, eingeschlagen wird, beibehalten.

Bis der "Inflationsparamter" greift, wird es trotz der aktuell trabenden Inflation (> 5%), etwas dauern, denn über einen 15-Jahres-Zeitraum wirkt sich das bislang nur sehr geringfügig aus und die vor 2020 fast kaum messbare Inflation (0-1%) lässt natürlich kaum eine Verletzung dieses Paramters zu.

tomhsv

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« Antwort #3866 am: 06.11.2022 15:41 »
@SwenTanortsch

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das Problem wird sein, dass HH wie in der Vergangenheit die Widersprüche nicht ruhend stellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Prinzip ist es ja kein Problem die vorgefertigte Klage aus 2021 zu übernehmen, dort wurde das Verfahren ohne Gerichtskosten erstmal ruhend gestellt und auf die Musterklagen gewartet.

Was ist aber wenn man die Klage aktiv führen muss, dass geht ja nicht ohne RA. Die Gewerkschaft scheint sich diesbezüglich erstmal rauszuhalten….   und sieht da wohl bis 2025 keinen Handlungsbedarf.


tomhsv

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« Antwort #3867 am: 06.11.2022 16:03 »
@SwenTanortsch

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das Problem wird sein, dass HH wie in der Vergangenheit die Widersprüche nicht ruhend stellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Prinzip ist es ja kein Problem die vorgefertigte Klage aus 2021 zu übernehmen, dort wurde das Verfahren ohne Gerichtskosten erstmal ruhend gestellt und auf die Musterklagen gewartet.

Was ist aber wenn man die Klage aktiv führen muss, dass geht ja nicht ohne RA. Die Gewerkschaft scheint sich diesbezüglich erstmal rauszuhalten….   und sieht da wohl bis 2025 keinen Handlungsbedarf.

Sehe ich das richtig, dass die Musterklagen aus 2021, keine fristwarende Eigenschaft für die Folgejahre hat und man trotzdem für jedes Jahr klagen muss?

In der Klage hieß es ja „ festzustellen, dass ich ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig unteralimentiert werde“. Diese Klage ist ja bis zur Entscheidung der Musterklagen, seitens des VG ruhend gestellt worden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3868 am: 06.11.2022 17:04 »
@ tomhsv
Ich würde tatsächlich beim VG Hamburg nachfragen, da es am besten weiß, was es (bislang) entschieden hat. Eines (bzw. zweierlei) ist sicher: Es wird von seiner genannten Entscheidungsgrundlage auch zukünftig nicht abrücken, sofern es dazu nicht vom Bundesverfassungsgericht gezwungen wird (wovon nicht auszugehen ist). Zum Zweiten zeigt die Gesetzesbegründungen den ganzen armseligen Blick des Hamburger Dienstherrn auf seine Beschäftigten (das ist nun eine moralische Bewertung und soll es auch sein): Die Begründung gesteht selbst ein, dass es dem Dienstherrn nicht einmal in allergeringstem Maße gelungen ist, für eine amtsangemessene Alimentation zu sorgen. Zugleich schlägt er aber die Widersprüche mit der Begründung nieder, sie seien nicht statthaft, da amtsangemessen alimentiert werde. Sehr viel kümmerlicher kann man als Dienstherr nicht mehr mit seinen Beschäftigten umspringen (und mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht minder) und also gezielt die gegenseitige Treupflicht aufkündigen, um diese um ihr ihnen zustehendes materielles Gut zu prellen. So handeln nur solche, gegen die sich einst bspw. ein August Bebel gestellt hat, als er Ausbeuter und Leuteschinder als das bezeichnete, was sie sind.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3869 am: 06.11.2022 18:37 »
Schau mal in Randnummer 48 von https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=29.09.2020&Aktenzeichen=20%20K%207509/17

Zitat
cc) Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage für die Jahre ab 2013 nicht entgegen, dass der Kläger nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Jahr 2012 für die Folgejahre keine weiteren Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (so im Ergebnis auch, allerdings ohne diese Frage explizit zu thematisieren: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 27). Zwar ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Sachurteilsvoraussetzung vor allen Klagen von Landesbeamten – auch vor Feststellungsklagen – ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 54 Rn. 7 m.w.N.). Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens war aber insoweit entbehrlich (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23.12, juris Rn. 34 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.2.2018, 6 ZB 17.1863, juris Rn. 8 ff., m.w.N.), weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen konnte.Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Diese Zwecke können etwa dann nicht mehr erreicht werden, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde.

Kann aber jedes VG anders sehen.
Ohne anhängige Klage sollte aber jedes Jahr Widerspruch eingelegt werden.