Von welchem Absatz 5 sprichst du?
Das, was du zuerst schreibst, ist vertretbar, trifft hier aber nicht zu. Bei einer Klage auf Feststellung, dass zu niedrig alimentiert wird (der nach dem BVerwG zulässige und richtige Klageantrag), handelt es sich um einen unbezifferten und unbezifferbaren Antrag. Es wird gerade nicht über den Grund der Besoldungsleistung (z. B. das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Zulage), sondern nur über die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation gestritten. Das Gericht darf auf diesen Antrag hin gar nicht im Tenor feststellen, wie hoch die Mindestalimentation sein müsste. Es geht bei diesen Klagen nur um das Ob der Verfassungsmäßigkeit, nicht um den Grund der Besoldung oder deren Höhe. Es gibt deshalb gar keinen Anknüpfungspunkt für Prozesszinsen.
Ihr könnt es gerne beantragen, wundert euch aber nicht, wenn der Antrag abgelehnt wird und – je nachdem, wie hoch ihr den Streitwert ansetzt und wie viele Jahre es betrifft – ggf. ein Teilunterliegen mit Kostenfolge ausgesprochen wird.