Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2806462 times)

ProfTii

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 207
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3945 am: 24.11.2022 15:02 »

Na wenn ich lese 1000€ für köln / Düsseldorf.
Zahle auch 900€ warm Miete und bekomme kein Cent .
Finde das unfair ja .

Und bezieht sich ja auf die Miete im Endeffekt weil wenn jemand woanders wohnt er weniger bekommt .

Du hast aber neben der Miete keine Kosten für deine Familie. Zudem benötigt man mit Familie tendenziell eine größere (teurere) Wohnung als ein Alleinstehender (bezogen auf das "muss sein" und nicht auf das "haben wollen"). Es gehört nunmal zu den hergebrachten Grundsätzen, dass die Besoldung auch zur Versorgung der Familie des Beamten dient - ergo benötigt ein Beamter mit Familie mehr, als einer ohne.
Das kann man fair finden oder halt auch nicht.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,244
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3946 am: 24.11.2022 15:05 »
@ Nordlicht

Auf den ersten Blick scheint das so, also dass alle anderen Besoldungsgesetzgeber sagen könnten, was schert mich, dass nun das Land xy von einer Vollstreckungsanordnung betroffen ist. Aber in dem Moment, wo das passiert, haben wir politisch wieder den Fall der normativen Kraft des Faktischen (ich zähle jetzt einfach mal auf, was hoffentlich nicht oberlehrerhaft rüberkommt):

Erstens liegen mittlerweile weit über 40 Vorlagenbeschlüsse aus mehr als der Hälfte der Rechtskreise vor. Es sollte sich also, wenn das Bundesverfassungsgericht das scharfe Schwert zieht, keiner mehr allzu sicher sein können, dass er nicht alsbald der nächste oder übernächste ist.

Zweitens dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit der anstehenden bremischen Entscheidung seine seit 2012 neugefasste Besoldungsdogmatik faktisch abschließen wird. Auf dieser Grundlage können dann insbesondere über die beiden Abstandsgebote sämtliche Besoldungsgesetze der letzten über 15 Jahre als verfassungswidrig betrachtet werden, was den Erfüllungsaufwand für die materielle Bemessung von Vollstreckungen deutlich erleichtert. Ich gehe davon aus, dass es nach der bremischen Entscheidung wegen der dann m.E. faktisch abgeschlossenen neuen Dogmatik zu zeitlich schnelleren bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kommt, nicht zuletzt, um auch den verfassungsrechtlich garantierten Rechsschutz zu garantieren, aber vor allem, da dann eine abgeschlossene Dogmatik zur Anwendung gebracht werden kann, was die Rechtsprechung deutlich erleichtert. Die schnellere Folge wird deutlichen Druck auf die Besoldungsgesetzgeber ausüben.

Drittens dürfte das Bundesverfassungsgericht, vermute ich begründet (hierzu erscheint im nächsten Frühjahr ein Beitrag in der ZBR, der also dieser Frage en passant nachgeht), sich gezielt die Bremer Vorlagen ausgewählt haben - und von daher dürfte es zukünftig ebenso nach der ersten Vollstreckunsanordnung ggf. recht bald über die Gesetze jener Rechtskreise, die sich weiterhin einer amtsangemessenen Alimentation entziehen wollten, ebenfalls gezielt eine Vollstreckungsanordnung erlassen - mit zumindest Sachsen, Berlin, Baden-Württemberg, Niedersachsen und neuerdings wohl auch Bremen stehen hier ja mehrere Kandidaten zur Verfügung. Das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich wenig Interesse an einer sich immer weiter zuspitzenden Verfassungskrise - und mit der höchstwahrscheinlich nun bald abgeschlossenen neuen Dogmatik hat es auch die Handhabe, sie rechtlich wieder einzudämmen. Folgte nach der ersten, eine zweite oder gar dritte Vollstreckungsanordnung, würde das den Druck auf alle anderen Gesetzgeber noch einmal erhöhen.

Viertens verschafft sich jener Dienstherr, der wieder amtsangemessen alimentierte, zwar für ihn negativ einen schönen neuen Kostenposten (alte Kostenposten rosten nicht), aber als offensichtlichen Vorteil einen gewaltigen Attraktivitätsgewinn nicht nur gegenüber den Nachbarländern. Denn als Folge wird jener Dienstherr wieder deutlich mehr qualifiziertes Personal gewinnen können (das dürfte einer der Gründe sein für Hessens aktuelle Werbemaßnahme, der Thüringen nun folgt; in Hessen dürfte darüber hinaus vielleicht manche etwas helleren Köpfe als in den gerade genannten anderen Ländern verstanden haben, dass es bis zu einem gewissen Grade ebenfalls von einer Vollstreckungsanordnung bedroht sein könne; wenn auch dort die Gefahr zurzeit noch, wenn ich das richtig sehe, geringer sein sollte als in den anderen genannten Ländern). Als Folge werden andere Dienstherrn mehr oder minder gezwungnermaßen ebenfalls ein Interesse haben, wieder eine höhere Alimentation zu gewähren (was nicht hieße, dass sie sogleich zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehren wollten). Das Stichwort wäre hier: Konkurrenzföderalismus. Sobald der höchstwahrscheinlich unabgesprochen abgesprochene konzertierte Verfassungsbruch an einer Stelle endet, wird sich die Sachlage ändern und es sollte deutlich wahrscheinlicher werden, dass nun diesbezüglich die Konkurrenz wieder deutlich stärker zum Tragen kommt - denn in allen 17 Besoldungsrechtskreisen ist schon heute und wird zukünftig nur noch stärker der Fachkräftemangel deutlich spürbar.

Ulrich Battis' Aufgabe aller diplomatischen Zurückhaltung sollten die Dienstherrn nicht auf die leichte Schulter nehmen, denke ich. Denn es ist ein Signal, wenn ein so renommierter Verfassungs- und Besoldungsrechtler sich so deutlich äußert - er wird entsprechend mit seinen Ansichten eher nicht allein in den Rechtswissenschaften stehen. Auf die Politik gewendet, es steht ihr ggf. einiges Ungemach ins Haus, und zwar mehr politischer als juristischer Art. Nicht umsonst wittern die Medien nun bereits verstärkt, dass hier ein interessantes Thema vorzufinden ist - auch dieser Teil des Themas (Nummer fünf meiner Aufzählung: die Attraktrivität des Themas für die Medien) wird kaum mehr so ohne Weiteres enden, insbesondere, wenn es weitere bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen gibt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Besoldungsgesetzgeber haben nach 2020 den Bogen nun endgültig völlig überspannt - nun wird langsam die Zeit beginnen, in der sie dafür zahlen werden: politisch und nach und nach auch alimentativ, denke ich. Da das absehbar war, wird's nun bald wieder keiner gewesen sein wollen - auch das dürfte zu einem sich ausbildenden politischen Bewusstseinswandel führen, der uns in den nächsten Monaten noch das eine oder andere Schauspiel liefern wird und von daher für die Medien interessant ist (Medien lieben Themen, die sich personalisieren lassen, was hier der Fall ist) - was nicht heißt, dass morgen die heile Besoldungswelt in Deutschland ausbrechen wird; aber mit der Friedhofsruhe wird es vielleicht schon jetzt, spätestens wohl nach der nächsten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung eher vorbeisein, und nach einer Vollstreckungsanordnung dürfte medial ein Tsunami auf die betroffenen Politiker zulaufen.

@ Finanzer

Ja, nur über beklagte Fälle kann ein Gericht entscheiden - und zugleich ist von den Gerichten (wie ich vorhin schon geschrieben habe) die strikte Akzessorietät zu beachten. Zugleich liegt aber heute bereits mit der Kategorie der Mindestbesoldung ein indizieller Parameter vor, mit dessen Hilfe - sofern das Bundesverfassungsgericht ihn in der nächsten Entscheidung sachlich noch deutlicher bestimmt - der Grad der Verletztheit einer Besoldungsordnung recht genau ermittelbar ist. Darüber hinaus verweisen schon heute beide Abstandsgebote so stark aufeinander, dass von ihnen ausgehend - vergangenheitsbezogen - offensichtlich klare Nachzahlungsregelungen recht problemlos erstellt werden könnten, denke ich, und zwar für alle Besoldungsordnungen und in ihnen für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen: Denn die Systematik in den noch bestehenden Besoldungsgruppen dürfte als solche nicht verfassungswidrig sein; von daher dürfte es problemlos entscheidbar sein, ausgehend von der Mindestalimentation auf Grundlage gegebener Abstände Nachzahlungsforderungen zu erheben - das nun würde deutlich teurer, als wenn die Besoldungsgesetzgeber ihren heute deutlich eingeschränkten weiten Entscheidungsspielraum nutzten, um selbst zu gerichtsfesten Regelungen zu kommen. Um also bis hierher zu gelangen, bedarf es nicht mehr allzu vieler bundesverfassungsgerichtlicher Direktiven, da - wie schon gesagt - die neue Besoldungsdogmatik, wenn ich das richtig sehe, praktisch weitgehend abgeschlossen ist. Und dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass nicht zuletzt in Hamburg, Thüringen und auch in Berlin in letzter Zeit die Widerspruchszahlen deutlich gestiegen sind, als das Thema auch medial präsenter wurde und ebenso die Gewerkschaften und Verbände angefangen haben, größere Präsenz zu gewinnen - wenn also das Bundesverfassungsgericht als übernächste Entscheidung Berlin aufrufen würde, wäre ich mir als Senat von Berlin nicht mehr so sicher, dass der § 35 BVerfGG niemals zur Anwendung käme. Und entsprechend dürften zugleich nun in allen Rechtskreisen nach und nach die Widerspruchszahlen deutlich steigen - eben weil das Thema nun langsam medial bekannter wird, schätze ich, und weil in verschiedenen Rechtskreisen Gewerkschaften und Verbände ebenfalls reger werden.

Big T

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 197
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3947 am: 24.11.2022 18:41 »
Ich träume davon, dass sich der föderalistische Negativwettbewerb nun durch den allerorts herrschenden Mangel an Bewerbern in der Zukunft in einen für uns positiven Überbietungswettbewerb verkehrt.:-)
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/polizisten-fehlen-in-rlp-100.html

Willi1967

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3948 am: 24.11.2022 19:21 »
Hallo Willi, es gibt beim „neuen“ Wohngeld eine Übergangsfrist von 6 Monaten, in denen die Wohngeldstelle auf das Jobcenter verweisen darf (und vermutlich auch wird). Deshalb musst du beim Wohngeldantrag damit rechnen, dass dir eine gewisse Nachdrücklichkeit und Beharrlichkeit abverlangt wird. Erst ab dem 01.07.2023 ist dein Anspruch safe.

Vielen Dank für den Hinweis!

Willi1967

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3949 am: 24.11.2022 19:22 »
Guten Morgen Rentenonkel,
vielen Dank für deine Gedanken zu meiner Situation. Es ist richtig, dass ich etwas hinzuverdienen darf. Solange das Klageverfahren läuft, gelten für mich die Regelungen zu den Nebentätigkeiten für aktive Beamte und nicht die für Ruheständler. D.h. ich muss eine Tätigkeit finden, bei der ich nicht mehr als 8 Stunden pro Woche arbeite und die auch definitiv vom DH genehmigen lassen. Ich glaube nicht, dass mein DH sich da querstellen würde bei einer Genehmigung.

Die Vermutung, dass ich voll Dienstunfähigkeit bin, steht gar nicht im Raum. Ich bin dienstfähig für jeden Bürojob ohne weitere Einschränkungen und das sieht auch mein DH und der Amtsarzt nicht anders. Obwohl ich zudem breit und gut qualifiziert bin und NRW eigentlich viele unbesetzte Stellen hat, hat sich keine Behörde gefunden, die bereit war, mich zu übernehmen. Mir wurden teils aus kuriosen Gründen eine Beschäftigung abgelehnt.
Meine Geschichte weicht von Thema des Threasds ab, deshalb will ich nicht zu weit ausholen. Aber wenn wir uns hier mit unseren vom Grundgesetz geschützten Ansprüchen beschäftigen, möchte ich noch dazu sagen, dass wir eigentlich auch einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf lebenslange Beschäftigung und Alimentation haben und der nicht so sicher ist, wie er scheint. Ich hatte keine Chance auf einen neuen Dienstposten oder eine Umschulung. Leider habe ich in erster Instanz kürzlich vor Gericht einen Rückschlag erfahren. Das Gericht meinte, dass NRW glaubhaft gemacht hätte, dass es keine freien Dienstposten gibt. Mein Anwalt und ich hatten Nachweise, dass es geeignete Stellen gibt. Der Richter hat gesagt, dass er nicht davon ausgeht, dass Behördenmitarbeiter falsche Auskünfte geben und deshalb egal sei, was ich vortrage zur Sache. Ich muss das erstmal verdauen aber werde wohl in Berufung gehen und hoffen, dass ich da eine Chance habe. Wenn NRW öffentlich meldet, dass etwa 20.000 Stellen im Land unbesetzt seien und damit vor Gericht damit durchkommt, dass es glaubhaft sei, dass man junge Beamte nicht weiter beschäftigt, dann kann ich mir das Grundgesetz an der Stelle in die Haare schmieren. Leider ist es wohl nicht so leicht, eine Berufungszulassung zu bekommen. In NRW werden etwa 80 Prozent der Zulassungsanträge abgelehnt. Deshalb bin ich pessimistisch und gleichzeitig in meinem Vertrauen auf Rechtsschutz beeinträchtigt. Die Reaktion des Gerichts hätte ich so nicht für möglich gehalten und ich habe Panikattacken seit der Verhandlung neulich.

Rentenonkel, ich werde das Urteil erstmal verdauen müssen und den Berufungszulassungsantrag vorbereiten. Wenn das soweit fertig, dann denke ich, dass ich mich nach einem Minijob umsehen werde.

Hallo Willi1967,

das hört sich ja gar nicht gut an. Ich kann Dir aus meiner beruflichen Erfahrung heraus allerdings sagen, dass ich schon den einen oder anderen ehemaligen Beamten kennen gelernt habe, der nach der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit sein Glück in einer ergänzenden Teilzeitbeschäftigung als Angestellter gefunden hat. Diese Tätigkeiten waren mehr als geringfügig. Aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes ist es auch nicht mehr so, dass der Teilzeitarbeitsmarkt generell als verschlossen anzusehen ist. Von daher Kopf hoch, vielleicht findest Du Dein berufliches Glück außerhalb des Beamtentums. Hierzu aufmunternd ein Teil eines Gedichtes

Es muß das Herz bei jedem Lebensrufe
Bereit zum Abschied sein und Neubeginne,
Um sich in Tapferkeit und ohne Trauern
In andre, neue Bindungen zu geben.
Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne,
Der uns beschützt und der uns hilft, zu leben.

Herrmann Hesse


Herzlichen Dank für Dein Mitgefühl und Deine aufmunternden Worte!

Big T

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 197
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3950 am: 29.11.2022 16:19 »
**thread wieder auf Seite 1 hol**

Bayern bleibt beim "regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen von 20.000,- €:"

https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/



shimanu

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 91
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3951 am: 29.11.2022 16:46 »
Spannend, 20.000 Euro einfach so in die Gesetzesbegründung zu schreiben ohne entsprechende (Grund)gesetzänderung. Das ändert nichts an der Rechtssprechung...
Wie stellt man sich das in der Praxis vor, wenn der Ehegatte/ die Ehegattin tatsächlich Hausfrau/ Hausmann ist? Diese Familie müsste dann ja entsprechend mehr besoldet werden? Wer soll das prüfen? Kann ja vielschichtige Gründe,  z. B. Krankheit etc
 sein, dass der andere nicht am Familieneinkommen beiträgt. Hat man in dieser Konstellation dann einfach Pech gehabt und die Alimentation unter Grundsicherungsniveau zu dulden?

Krazykrizz

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3952 am: 29.11.2022 17:15 »
War es nicht zufällig der Forumsteilnehmer der einfach zu früh geklagt hatte? War glaube ich VG Düsseldorf.

22.02.2019 - 26 K 1609/16 abgelehnt und https://rewis.io/urteile/urteil/tmd-29-04-2022-26-k-631714/ wo die Ansicht geändert wurde.

Das erste Urteil wurde leider rechtskräftig weil das Verfahren selbst betrieben wurde und ihm eine Berufung zum OVG und Vertretung durch einen RA zu teuer war.

Eigentlich hatte er nämlich recht....

Ja, hier, ich war das.  :D

Für mich geht heute mit der rückwirkenden Zahlung der regionalen Ergänzungszuschläge eine lange Reise zu Ende. Ende 2014 beim LBV NRW Widerspruch eingelegt, 2016 (Untätigkeits-)Klage beim VG Düsseldorf erhoben. Leider damals verloren und die Berufung gescheut. In der Sache lag ich von Begründung und Ergebnis aber richtig (insbesondere mit dem Argument, dass die unteren Besoldungsgruppen keinen ausreichenden Abstand zur Sozialhilfe haben und sich deswegen das ganze Gefüge verschieben müsste) und habe nun die späte Genugtuung bekommen. Ich darf halt nur nicht darüber nachdenken, wieviel Geld mir entgegangen ist, weil ich damals nach der ersten Instanz zu früh das Handtuch geworfen habe.

Naja, sei's drum. Mit zwei Kindern und Mietenstufe IV habe ich jetzt ein stolzes Sümmchen überwiesen bekommen und kann mir davon mehr als nur eine Tasse Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt gönnen.  ;)

Wenn die NRW-Besoldungssystematik nicht grundlegend umgekrempelt wird, habe ich von den höheren Familienzuschlägen für die Kids auch noch viele Jahre etwas.

Fun Fact: Die damaligen Gerichtsgebühren waren etwa soviel, wie ich jetzt jeden Monat netto mehr habe...

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,013
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3953 am: 29.11.2022 17:28 »
Ohne Untätigkeitsklage wäre es eventuell besser gelaufen, deshalb rate ich auch dazu, als Einzelkämpfer die Rechtskraft so lang wie möglich zu hemmen. Die Verfahren dauern sehr lange und die Chance ist groß von anderen Verfahren zu profitieren.

Aber trotzdem sehr mutig und das letztendliche Ergebnis ist ja auch nicht schlecht.  :D
(Nur leider nicht in Hinsicht auf das Abstandsgebot...)

Krazykrizz

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3954 am: 29.11.2022 20:43 »
Naja, mir ging es damals schon um Zeit, die Bedarfe - insbesondere der Kinder - waren damals aktuell und zu erfüllen. Bildlich gesprochen: Hunger lässt sich nur begrenzt aufschieben. Es hätte für deren Kindheit wenig genutzt, wenn ich irgendwann eine fette Nachzahlung bekommen hätte, wenn der Nachwuchs längst auf eigenen Beinen steht.

Dumm war allerdings, dass ich die Besoldungsrechtsprechung ab 2020 nicht mehr beobachtet und daher auch nicht nochmals Widerspruch eingelegt habe. Dafür hatte ich persönliche Gründe, aber das ärgert mich schon ein wenig.

xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,207
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3955 am: 29.11.2022 20:53 »
Erstmal vielen Dank und Respekt für das Durchkämpfen. Im Übrigen ist es auch heute angeraten Widerspruch einzulegen, da auch die aktuellen (neuen) Regelungen Verrenkungen seitens des Dienstherren darstellen, die absehbar einer Prüfung des BVerfG nicht standhalten werden. Dazu wurde lang und breit, insbesondere durch Nutzer wie Swen Tanortsch, ausgeführt.

Weberknecht81

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3956 am: 29.11.2022 21:10 »
Die Frage ist halt was passiert, wenn du erneut Widerspruch einlegst und dieser nun abschlägig beschieden wird. Gehst du dann als Einzelperson dagegen vor? Das muss man wollen und sich leisten können. Finde es schaden, dass hier bundesweit die einzelnen Gewerkschaften pennen und ihre Mitglieder im Stich lassen. Da bräuchte es wieder ne konzertierte Aktion und die Rückendeckung der Gewerkschaften, dass man zur Not erneut ins Musterklageverfahren geht. Dann würden sich die Länder vermutlich eher zurückhalten und "offiziell" auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Krazykrizz

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3957 am: 29.11.2022 21:27 »
Erstmal vielen Dank und Respekt für das Durchkämpfen. Im Übrigen ist es auch heute angeraten Widerspruch einzulegen, da auch die aktuellen (neuen) Regelungen Verrenkungen seitens des Dienstherren darstellen, die absehbar einer Prüfung des BVerfG nicht standhalten werden. Dazu wurde lang und breit, insbesondere durch Nutzer wie Swen Tanortsch, ausgeführt.
Ich werde sicherlich nächstes Jahr erneut Widerspruch einlegen und notfalls auch klagen. Die Gerichtsgebühren sind überschaubar und ich bin ja nun fit in der Materie. Zudem gibt es noch einige spannende Fragen, die geklärt werden wollen (Berücksichtigung des Amtes bei den Familienzuschlägen, Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei der Grundsicherung, Anhebung des Existenzminimums durch das Bürgergeld...).

Im Idealfall kostet der Spaß zunächst nicht mal eine Briefmarke oder Faxgebühren, wenn das LBV NRW rechtssicher digital zu erreichen ist (Stichworte: E-Governmentgesetz NRW und Onlinezugangsgesetz).

Jetzt ist aber erstmal Weihnachtsfrieden, ich werde erst nächstes Jahr wieder die Besoldungsstelle nerven.  ;)

Die Frage ist halt was passiert, wenn du erneut Widerspruch einlegst und dieser nun abschlägig beschieden wird. Gehst du dann als Einzelperson dagegen vor? Das muss man wollen und sich leisten können. Finde es schaden, dass hier bundesweit die einzelnen Gewerkschaften pennen und ihre Mitglieder im Stich lassen. Da bräuchte es wieder ne konzertierte Aktion und die Rückendeckung der Gewerkschaften, dass man zur Not erneut ins Musterklageverfahren geht. Dann würden sich die Länder vermutlich eher zurückhalten und "offiziell" auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Ja, ich denke schon (siehe vorherige Antwort). Die 26. Kammer des VG Düsseldorf scheint dazu gelernt zu haben, das verbessert meine Chancen vielleicht schon (müsste mir mal im Detail die personellen Veränderungen der Kammer ansehen und im Blick halten, wie das BVerfG mit den Düsseldorfer Vorlagebeschlüssen umgeht). Von den Gewerkschaften erwarte ich (leider) schon lange nichts mehr.

cwinal

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3958 am: 29.11.2022 21:46 »
Hallo zusammen,

ich habe wegen dem Widerspruch mal recherchiert und diese Information auf Seiten des DGB gefunden.
Zitat
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Besoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 sieht das Bundesinnenministerium auch Handlungsbedarf beim Besoldungsrecht des Bundes. Aus diesem Grund erklärte das Ministerium im vergangenen Jahr mittels Rundschreiben den Verzicht auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation und auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Dieses Vorgehen gilt bis zum Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Das bedeutet, Beamt*innen müssen 2022 keinen Widerspruch gegen eine zu niedrige Besoldung einlegen. Etwaige Ansprüche bleiben auch ohne Widerspruch gewahrt.

Quelle: https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++3f9b1cde-5482-11ed-b5b0-001a4a160123
Demnach müssten wir doch tatsächlich keinen Widerspruch einlegen oder?

Krazykrizz

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3959 am: 29.11.2022 21:53 »
Demnach müssten wir doch tatsächlich keinen Widerspruch einlegen oder?

Würd ich mich im Zweifel nicht drauf verlassen, lieber einmal mehr einen Standardtext zur Wahrung der Ansprüche abschicken. Sicher ist sicher.