Die Wahrscheinlichkeit tendiert in Richtung Null - sowohl das Mindest- als auch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen hat das Bundesverfassungsgericht als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums betrachtet. Sie sind Teil des Alimentationsprinzips, das unter anderem neben der Treuepflicht der Beamten, dem Lebenszeitprinzip und dem Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist, vom Gesetzgeber zu beachten ist, und stehen damit als Teil prägender Strukturmerkmale ebenso nicht unverbunden neben den anderen Teilen, weshalb sie entsprechend ebenso nicht verhandelbar und de facto als Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, zu begreifen sind (vgl. weiterhin als Begründung BVerfG, Urteil v. 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -, Rn. 117 ff.). Die Besoldungsgesetzgeber suggerieren zwar ebenso de facto wiederkehrend, dass ihr Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Folgen aus dem Alimentationsprinzips größer sei, als er es verfassungsrechtlich noch ist. Das ist aber in der Regel letztlich nur Spiegelfechterei, um die fiskalisch geprägte Besoldungspolitik fortzusetzen, entsprechend würde ich mich davon nicht beirren lassen. Die betreffenden Besoldungsgesetzgeber stehen gegen jede rechtswissenschaftliche Position, wie die seit 2020 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen gefällten Vorlagebeschlüsse zeigen, wie es die gesetzlichen Dienste in Thüringen, Schleswig-Holstein und zuletzt Niedersachsen zeigen, wie es mittlerweile viele Rechtsgutachten zeigen, wie es die Darlegungen der Richterbünde in den Beteiligungsverfahren zeigen und wie es nicht zuletzt auch die umfangreiche rechtswissenschaftliche Literatur nicht erst seit 2020 zeigt. Sachlich gesehen ist das, was in den Gesetzesesbegründungen an verfassungsrechtlich nicht möglichen Folgen gezogen wird, vielfach in einem hohen Maße nur noch Unsinn, nicht selten sind diese Folgen dabei sachlich nur noch grotesk begründet, wie es im Moment gerade wieder Bayern und Sachsen, Bremen und Niedersachsen belegen - und all das, darüber müssten sich die 17 Besoldungsgesetzgeber eigentlich im Klaren sein, wird nach und nach zunächst von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dann vom Bundesverfassungsgericht verhandelt und also betrachtet werden. Das dürfte jeweils kein Freudensfest für sie werden und wird mittelfristig zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation führen. Eine andere Möglichkeit sieht unsere Rechtsordnung nicht vor.