Man muss sich nur die Vorlage anschauen, auf die sich meine Aussage bezog, worauf Opa hinweist:
Vorlage der GEW:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen NBesG besteht"
Von mir eingestellte Vorlage für die anderen Rechtskreise:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen ...... besteht"
Aussage von vorhin: LBesGBW
Konklusion:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach Inkrafttreten des neuen LBesGBW besteht"
Ich gehe davon aus, dass eigentlich verständlich ist, dass hier der von NordWest genannte Verwaltungsakt im Kontext dessen, was ich schreibe, als mögliche Formulierung kaum passend eingefügt werden kann.
Das Gesetz zum sog. "Vier-Säulen-Modell" regelt darüber hinaus nicht nur Novellierungen des LBesGBW, sondern auch die anderer Normen. Entsprechend sollte in Baden-Württemberg das LBesGBW genannt werden: Denn es ist die maßgebliche Norm, die angegriffen wird und auf die sich die gestellt Frage bezog. Ich hoffe, damit ist die Verwirrung aufgehoben. Und falls nun nicht gänzlich unberechtigt der Begriff "neu", den die GEW verwendet, kritisiert werden möchte, dann dürfte offensichtlich sein, dass hier eine Art Formelkompromiss gewählt worden ist, da in Niedersachsen (genauso wie ebenso in Baden-Württemberg und vielen anderen Rechtkreisen auch) 2022 mehrere Novellierungen stattgefunden haben, und zwar bezogen auf die meisten anderen Rechtskreise ebenso mindestens zum 01.12., aber vielfach auch schon zuvor, unter anderem bspw. hinsichtlich der Einmalzahlung vom Frühjahr. Eine präzisere Formulierung als jener Formelkompromiss "neu" müsste entsprechend umfangreichere Verweise vollziehen, die sich durch das "auch nach" im Zusammenhang mit dem "neu" erübrigen sollten.