Anbei die "Reaktion" des Bundes auf 2 BvL 4/18
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html
Wenn man etwas positives finden möchte: Der Bund versucht nicht, die Besoldung vom Einkommen des Ehepartners abhängig zu machen.
Das war es dann aber auch schon. Es ist nur noch peinlich, wie plump hier ein weiteres mal versucht wird, die Bestimmungen des BVerfG zu umgehen.
Der Bund versucht es dabei mit einer weitgehenden Einebnung der unteren Besoldungsgruppen, alle erhalten künftig (fast) das gleiche, zumindest bei gleichem Wohnortszuschlag. Die wichtigsten Tricks in Kurzform, die mir sofort ins Auge sprangen (also nicht abschließend):
- Bei vielen verheirateten Versorgungsempfängern wird die Vesorgung sogar gekürzt! Der Ehe-Familienzuschlag soll nämlich nicht mehr ruhegehaltsfähig sein, wenn ich das richtig sehe. Vor dem 30.6. bestehende Versorgungsempfänger mit FamZ 1 sollen ihn über einen Ausgleichszuschlag zurückbekommen, auf den jedoch der neue AEZ ggf. angerechnet wird. Ab dem 1.7. neue Versorgungsempfänger gehen leer aus, sofern sie nicht AEZ beziehen. Dass hier sogar eine
Kürzung von Bezügen infolge des Urteils stattfindet, halte ich für einen echten Skandal. Es wird höchste Zeit, dass das BVerfG sich auch zu Versorgungsempfängern äußert!
- Das Grundgehalt eines explizit genannten Beispielbeamtens A4 Stufe 5 wird um weniger als 10% angehoben und damit gerade einmal auf Höhe der aktuellen Inflationsrate, von einer echten Erhöhung kann keine Rede sein
- Das Bürgergeld bleibt offensichtlich für die Berechnung der Mindestbesoldung unberücksichtigt, diesbezüglich soll aber zumindest noch nachgebessert werden. In vielen anderen Punkten bezieht man sich allerdings trotz aller Inflation auf die EVS 2018 und unterschätzt die tatsächlichen Kosten damit systematisch
- Zunächst erhalten alle die gleichen Wohnortzuschläge, je höher die Besoldungsgruppe, desto mehr des Zuschlags wird dann aber "abgeschmolzen", also sofort wieder gestrichen, so dass die unteren Besoldungsgruppen höhere Zuschläge erhalten und sich der Besoldungsabstand bis hoch zu A16 für alle Besoldungsgruppen reduziert, wenn Wohnortzuschläge bezogen werden.
- Beamte der Gruppen A4 und A5 starten nun bereits in Stufe 5 (vgl. S. 10). Was sagt wohl ein Beamter dazu, der sich Stufe 5 jahrelang erarbeitet hat und nun mit einem Berufsanfänger gleichgestellt wird? Zudem führt das die Besoldungstabelle ad absurdum. Auf dem Papier mag das Abstandsgebot der Besoldungsgruppen entlang der Stufe 1 eingehalten werden. Wenn man aber künftig erst ab A8 in Stufe 1 beginnt während ein A4-ler in 5 beginnen darf, liegt der tatsächliche Abstand der Grundgehälter dann nur noch bei 203 Euro während es entlang der Stufe 1 fast doppelt so hohe 396 Euro wären. Dazu kommt die zuvor genannte "Abschmelzung" des AEZ, durch die A4 und A8 um weitere 42 Euro aufeinander zurücken.
Der tatsächliche Unterschied von Berufseinsteigern mit Familie wird damit zwischen A4 und A8 bei nur noch rund 160 Euro brutto liegen. Wie will man das noch schönrechnen?
Im Rahmen der Prozedualisierung auf S. 54ff. geht man zwar noch auf die AEZ ein und begründet, dass
dort heraus (noch) keine unzulässige Einebnung der Besoldung stattfinde - auf den wahrhaft kritischen Punkt der unterschiedlichen Startbesoldung, die die Tabelle zur reinen Makulatur werden lässt, geht man aber mit keiner Silbe ein - das alleine ist meines Erachtens schon wegen der fehlenden Prozedualisierung dieser Regelung ein Verfassungsbruch, aber vor allem ist es aus mathematischen Gründen doch völlig offensichtlich verfassungswidrig, da das Abstandsgebot einfach ignoriert wird.
Insgesamt stellt der Entwurf leider einen weiteren traurigen und skandalös-plumpen Versuch dar, die Vorgaben des BVerfG zu missachten.Wie lange soll das noch so weitergehen?