Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2650264 times)

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4440 am: 21.06.2023 09:24 »
Ich glaube, wenn du in Hamburg verheiratet bist und ein Kind hast, heißt der Zuschlag Stufe 2. Stufe 1 wird dann nicht mehr ausgewiesen.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4441 am: 21.06.2023 09:30 »

Nun gut, nun warten wir erst einmal....... ab.

..was Anderes haben wir in den letzten drei Jahren nicht gemacht und werden es erfahrungsgemäß auch in den folgenden Jahren wohl noch tun (müssen)...

Das ist deine allgemeine Sicht auf die Dinge, da du offensichtlich seit Jahr und Tag abwartest.

Das ist meine spezielle Sicht auf die Dinge. Ich lege meinen jährlichen Widerspruch ein und warte ab.....

Ich bin zu lange im öD um noch auf einsichtige Politik oder gar auf schnelle Entscheidungen höffen zu können...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4442 am: 21.06.2023 10:13 »

Nun gut, nun warten wir erst einmal....... ab.

..was Anderes haben wir in den letzten drei Jahren nicht gemacht und werden es erfahrungsgemäß auch in den folgenden Jahren wohl noch tun (müssen)...


Das ist deine allgemeine Sicht auf die Dinge, da du offensichtlich seit Jahr und Tag abwartest.

Das ist meine spezielle Sicht auf die Dinge. Ich lege meinen jährlichen Widerspruch ein und warte ab.....

Ich bin zu lange im öD um noch auf einsichtige Politik oder gar auf schnelle Entscheidungen höffen zu können...

Mit diesen beiden Sichtweisen gehe ich d'accord. Die Einsicht der politisch Verantwortlichen wird sich erst dann substanziell ändern, wenn das Aufrechterhalten des konzertierten Verfassungsbruchs mit allen spezifischen Vorteilen sich für sie als nachteiliger erweisen wird als dessen Beendigung - und in Anbetracht der großen spezifischen Vorteile werden die Nachteile ein gehöriges Pfund sein müssen. Hinsichtlich dieses Pfunds bliebe zugleich (ggf.: jedoch) zu betrachten, dass die spezifischen Vorteile in erster Linie nicht dem einzelnen Politiker gutgeschrieben werden, denn sie sind bereits in das geschehene politische Handeln eingepreist, dass aber die Nachteile sich politisch sehr wohl auf einzelne Verantwortungsträger erstrecken können: Am Ende geht es also in erster Linie - auf den Punkt gebracht - um eine Motivationsfrage, ob einem das nun gefällt oder nicht (und mir gefällt das nicht, da ich in einem Rechtsstaat nicht in erster Linie der Motivation anderer unterworfen sein will, sondern eben dem Recht - darin wiederum liegt nun wiederum ein großer Teil meiner Motivation, auf die Dritter einzuwirken, wenn ich auch diesbezüglich meine eingeschränkte Kraft und Wirkmöglichkeit akzeptieren muss).

Im beschriebenen Sinne ist es zu verstehen, wenn ich hier wiederholt schreibe, dass die Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation zuförderst ein politischer und nicht in erster Linie ein juristischer Prozess sein wird - und dieser politischer Prozess wird in Abhängigkeit von dem, wie das Bundesverfassungsgericht die anstehenden Entscheidungen und ggf. auch die nächsten begründet, ein zäher werden, und zwar zunächst in jenem Rechtskreis oder ggf. jenen Rechtskreisen, dem oder denen das Bundesverfassungsgericht mit rechtlichen Mitteln mittelbar die schwerwiegendste politische Entscheidungslast aufbürden wird. Wie gesagt, mit der anstehenden Entscheidungsbegründung werden wir hinsichtlich der juristischen Konsequenzen deutlich und auch ggf. hinsichtlich der politischen Entscheidungslast mittelbar schlauer sein. Davon jedenfalls dürfte auszugehen sein.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4443 am: 21.06.2023 10:39 »
https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-06/vermoegen-milliardaere-steuern-ungleichheit-deutschland/seite-2

...das nötige "Kleingeld" ist vorhanden...die Politik muss nur zugreifen 8)
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SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4444 am: 21.06.2023 11:22 »
Der letzte Satz ist der entscheidende - ja, es gibt einen Grund und der heißt von den politisch entsprechend Verantwortlichen: "Mit uns gibt es keine Steuererhöhungen".

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4445 am: 21.06.2023 11:27 »
...leider wissen 99% der Wähler nicht, dass sie gar nicht der Adressat dieser Aussage waren.. 8)
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SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4446 am: 21.06.2023 12:36 »
... die Partei(en) der Besserverdienenden sind gute Verkäufer, weshalb es ihnen prblemlos wiederkehrend gelingt, Wähler für dumm zu verkaufen ...

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4447 am: 21.06.2023 12:59 »
... die Partei(en) der Besserverdienenden sind gute Verkäufer, weshalb es ihnen prblemlos wiederkehrend gelingt, Wähler für dumm zu verkaufen ...

Besserverdiener ist man ja schon in vielen Augen schon ab 50k. Und hier wird halt lieber be- statt entlastet.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4448 am: 21.06.2023 13:15 »
... auch Fritze Merz weiß als Mitglied des gehobenen Mittelstands, was richtig und was falsch ist. Und der ehemalige Landesvorsitzende der Liberalen Schüler NRW wird sich spätestens seitdem diesbezüglich auch eine eigene Meinung gebildet haben ...

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4449 am: 27.06.2023 10:51 »
In Quo vadis Alimentationsprinzip? von Gisela Färber, hält diese die Ansätze von Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz die höheren Familienergänzungszuschläge vom Partnereinkommen abhängig zu machen für lobenswert.
Kritisiert lediglich die dadurch entstehende Bürokratie der Einkommensprüfung.

Man kann nur hoffen, dass sowas schnell für verfassungswidrig erklärt wird, bevor es Schule macht.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4450 am: 27.06.2023 12:50 »
Gisela Färber bringt die Diskussion wiederkehrend mit wichtigen und weiterführenden Untersuchungen und Vorschlägen voran - mit der positiven Würdigung der genannten Beispiele setzt sie aber offensichtlich auf das falsche Pferd, was auch daran liegen dürfte, dass sie Professorin für Volkswirtschaftslehre und keine Juristin ist.

Zwar dürfte sich ein Doppelverdienermodell ggf. verfassungsrechtlich sachlich rechtfertigen lassen, aber einfach dürfte das kaum werden - und sicherlich könnte es im verfassungsrechtlichen Rahmen kaum dazu dienen, die Forderungen des Mindestabstandsgebots in Teilen auf den Ehepartner des Beamten abzuwälzen. Insofern dürfte sich das Thema längerfristig wohl eher als Rohrkrepierer erweisen (wenn es auch mittlerweile in einigen Rechtskreisen Schule gemacht hat), wie unlängst bspw. für das in Schleswig-Holstein gewählte Modell (die "Mutter" aller betreffenden Doppelverdienermodelle) umfassender nachgewiesen worden ist: https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/auch-die-neuen-besoldungsvorschriften-sind-verfassungswidrig/

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4451 am: 27.06.2023 16:29 »
Zwar ist die Professorenbesoldung wegen der besonderen Bedeutung des Leistungsprinzips seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 154), sodass hinsichtlich von Leistungsbezügen ggf. die wesentlichen Unterschiede zwischen nach der Besoldungsordnung A und nach der Besoldungsordnung W alimentierten Ämtern zu berücksichtigen bzw. zu beachten sind, dennoch könnten ggf. die beiden aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom letzten Donnerstag für unser Thema in Teilen interessant werden, da sie sich hinsichtlich einer - hier: nach Leistung - differenzierten Besoldungssystematik naturgemäß mit der Frage des Verhältnisses von Grundgehaltssätzen und - hier leistungsbezogenen - Zuschlägen beschäftigen. Ob sie entsprechend für unser Thema interessant sind, werden wir allerdings erst dann wissen, wenn die jeweilige Entscheidungsbergründung vorliegt. Bislang ist jeweils erst eine Pressemitteilung veröffentlicht worden:

https://www.bverwg.de/pm/2023/52

https://www.bverwg.de/de/pm/2023/53

Die Pressemitteilung zur Entscheidung über die bremische Professorenbesoldung hebt insbesondere die nicht widerspruchsfreie Begründung des Gesetzgebers hervor, die entsprechend eine offensichtlich gleichheitswidrige Regelung nicht hinreichend sachlich begründen konnte. Es wird von daher interessant sein, wie das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung begründet, die es als Vorlage nach Karlsruhe übersandt hat.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4452 am: 29.06.2023 15:40 »
Neue kuriose Urteile:

VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23 (Richterbesoldung in Hessen)

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004633

Zitat
Es ist fraglich, ob Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen sind, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird.

In einem Asyl-Verfahren wird dem EuGH jetzt die Richterbesoldung vorgelegt?  :o

Weitere Urteile
VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 2295/22
abgewiesen weil nicht richtig Widerspruch gegen die Alimentation erhoben wurde
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2023/1_K_2295_22_Urteil_20230607.html

VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3419/22

Zitat
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2015, 2016 und 2018 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2022 zu zahlen.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2023/1_K_3419_22_Urteil_20230607.html


Ich glaub ich bin jetzt ganz besoffen, warum werden hier (Prozess)Zinsen nach § 291 BGB geurteilt????  :o :o :o
« Last Edit: 29.06.2023 15:58 von Ozymandias »

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4453 am: 29.06.2023 19:38 »
Prozesszinsen bekommt man nur im Klageverfahren und auch nur ab Beginn des Klageverfahrens.

Ozymandias

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« Antwort #4454 am: 29.06.2023 20:35 »
Prozesszinsen bekommt man nur im Klageverfahren und auch nur ab Beginn des Klageverfahrens.

Ok das Problem hier war, dass es das Nachzahlungsgesetz bereits gab und deshalb Prozesszinsen gewährt wurden.
Bei einer Feststellungsklage können diese weiterhin nicht geltend gemacht werden. Hatte die Urteile nur überflogen.

Zitat
Prozesszinsen können hinsichtlich einer Feststellungsklage, die sich auf das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach bezieht, aber dann nicht verlangt werden, wenn die zu verzinsende Geldschuld der Höhe nach noch nicht feststeht bzw. nicht unstreitig ist
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2007 - 1 L 300/05

Deshalb hatten mich die Prozesszinsen verwundert. Wieder was gelernt.