Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715497 times)

BerndStromberg

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Dem möchte ich mich ausdrücklich anschließen. Ganz herzlichen Dank für deine Beiträge! Es ist doch ein Trauerspiel ohne Beispiel, dass die Verbände hier derart ruhig sind. Es geht hier nicht um ein paar Zehntelprozentpunkte mehr wie bei den publikumswirksam geführten Besoldungsgesprächen, sondern um eine evident verfassungswidrig Unterbezahlung im Bereich von ca 30% ! Wann sollte ein Berufsverband eigentlich Alarm schlagen, wenn nicht jetzt? Wer eine Fortschreibung dieser Besoldungspolitik nicht stellvertretend für seine Mitglieder öffentlich rügt, sondern durch sein Schweigen auch noch deckt, sollte für sich nicht mehr in Anspruch nehmen, deren Interessen zu vertreten.

Zum Glück gibt es rühmliche Ausnahmen wie die Vereinigung der Verwaltungsrichter, die ihren Mitgliedern schon seit Jahren dringend den Widerspruch empfiehlt.  Nur vertritt diese Vereinigung weniger als 2.000 Mitglieder deutschlandweit...

Es bleibt zu hoffen, dass durch die bevorstehenden Besprechungen des Urteils in der Fachöffentlichkeit eine solche Dynamik erzielt wird, dass auch die übrigen Berufsverbände nicht mehr anders können als die Thematik zum absoluten Top-Thema zu machen.

 

SwenTanortsch

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@ Unterbezahlt

Hab Dank für Deine Worte - obgleich: Ich wusste ja immer, dass ich mit meiner Besoldung am Ar... bin, nicht aber im Ar... und dann auch noch an einem so unwirtlichen Ort wie dem des jeweiligen Finanzministers... Hoffentlich erklärt mir jetzt keiner das Wort Regierungsgeschäfte, denn das wäre in meiner Lage unerquicklich...

Ernsthaft: Die Senatskanzlei meint - wenn ich es richtig verstehe -, dass der zukünftige Regierungschef in Berlin nicht Barschel heißt, und gibt also das feierliche Ehrenwort, dass in Berlin zukünftig niemand die Absicht habe, eine verfassungswidrige Besoldung zu errichten (es ist womöglich in der derzeigen Lage auch nicht unwahrscheinlich, dass sich die Sacharbeiter in der Hauptstadt hauptsächlich mit Wohnungsbau beschäftigen):

"Mit dem derzeit von der Senatsverwaltung für Finanzen vorbereiteten Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften ist vorgesehen, die im gegenständlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Vorgaben zum Mindestabstand umzusetzen."

Damit kündigt sie im Kontext der zuvor getätigten Aussage, dass sie von ihrem "weiten Gestaltungsspielraum" Gebrauch zu machen gedenkt, höchstwahrscheinlich an, dass sie eine wie gehabt eigene Interpretation der Karlsruher Vorgaben anstrebt. Wäre ich Berliner Gewerkschaftsfunktionär, würde ich nun mal recht fix und wie gehabt recht freundlich und also mit den besten Grüßen in der Senatskanzlei vorstellig werden und entsprechend fragen, welche "Änderung weiterer Vorschriften" denn in diesem Zusammenhang derzeit angedacht werden: Denn wie gesagt, die Antwort ist meiner Meinung nach ein Testballon - und genau diese inhaltlich an sich nicht nötige Hinzufügung, dass im Zusammenhang mit der Besoldung die "Änderung weiterer Vorschriften" geplant sei, testet meiner Meinung nach, ob und wie die Gewerkschaften und Verbände nun reagieren. Wenn entsprechende Nachfragen nicht erfolgen, dürfte die Senatskanzlei daraus wohl schließen (dürfen), dass für sie die märchenhaften Zeiten noch weitergehen könnten, dass also auf der anderen Seite die Zeit des 100-jährigen Dornröschenschlafs weiterhin nicht endet.

Meine Lieblingspassage in der Antwort ist übrigens diese hier (eben weil sie ein weiteres Mal zeigt, dass die Senatskanzlei ein mindestens genauso großer Fan von Eduard Zimmermann ist wie ich; was waren das für schöne Zeiten seliger Kindheit, als uns der Ede am frühen Abend die Welt erklärte):

"Ein Verfassungsverstoß ist nur gegenüber denjenigen Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten rückwirkend zu beheben, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 183). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann über die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen keine Auskunft erteilt werden."

Die Rn. 183 im Beschluss 2 BvL 4/18 lautet hingegen:

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Wenn also die Senatskanzlei fünf Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres 2015 und in Anbetracht eines mehrjährigen Verfahrens sich noch immer im Unklaren darüber ist, wie eine verantwortungsbewusste Haushaltspolitik zu gestalten ist (denn hätte sie eine entsprechende Ahnung, sollte damit gerechnet werden können, dass sie die letzten Jahre genutzt hätte, entsprechende Daten zu eruieren), dann würde ich als politischer Mitkonkurrent diese Antwort der Senatskanzlei mit viel Freude wiederkehrend unter die Nase reiben. Aber da offensichtlich mit alledem nicht zu rechnen ist, kann die Senatskanzlei frohgemut solch erhellende Statements über die eigene Politikauffassung zum Besten geben.

Auch Sprüche können einen Staat kaputtkloppen, hat mal der heute wohl weitgehend vergessene Peter Wapnewski geschrieben. Genau auf diesem Niveau bewegt sich nach meinem Geschmack solch eine Antwort, weil sie eine Politikauffassung zeigt, die zunehmend mehr Menschen verliert. Und jetzt schalte ich die Moral wieder aus.

Und PS. Danke auch für Deine Worte, Peter - auch Du sprichst mir ein weiteres Mal aus der Seele, wie ich gerade lesen, als ich diese Zeilen absenden wollte. Zu nennen ist auch noch die Gewerkschaft der Polizei, die wie gehabt vielfach die Knochen für andere hinhält.

was_guckst_du

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...kommt selten vor, dass sich in einem internetforum die User sich gegenseitig sagen, wie lieb sie sich haben... ;D ;D ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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Ich finde es befremdlich, dass du sagst, Netto - Netto vergleichen wäre zu kompliziert, gleich wohl ja das Gericht dies bei dem Kind 3-4 und bei dem Erfassen der Mindestalimentation durchaus getan hat .
Insbesondere da ja das Finanzministerium eben genau diese Daten exakt und ins kleinste vorliegen hätte (von der Privatwirtschaft).
Und wenn man Brutto 10.000€ weniger hat dafür Netto aber bisserl mehr, dann finde ich es nicht sonderlich sauber, mit dem Argument Brutto für Aussagen "wir haben weniger" heranzuziehen -das macht die Aussagen angreifbar- und die verk*ten Politker können so was mit einem Satz wegfegen in einer Talkshow.
(Und will noch nicht mal auf so ein klein klein wie, Gap in der Alteresversorgung und Krankenzusatzversicherung und BU was ja vom Netto des Angestellten abzuziehen wäre anfangen bei irgendwelchen Netto vergleichen.)

Schade eigentlich, da sollten sich die Menschen doch mehr anstrengen.

Bei dem Vergleich, den 2strong anspricht, geht es nicht um die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, sondern um die Beschäftigten in der Privatwirtschaft.
Stimmt, die Tarifbeschäftigten sind ja noch besser bezahlt.... :o ;D
Zitat
Und zugleich verpflichtet das Bundesverfassungsgericht die jeweilige Legislative, realitätsgerechte Bedingungen zu beachten. Von daher ist das, was Gisela Färber im weiteren Beispiel macht, realitätsgerecht. Denn es beachtet gezielt, dass Beamte einen deutlich längeren Weg bis zur Endstufe zurückzulegen haben, und betrachtet aus diesem Fokus heraus das elfte Jahr, um daraus Ableitungen zu treffen.
Wenn relatitätsgerecht, dann muss man nicht einen beliebigen Zeitpunkt wählen, sondern eher die gesamte Erwerbsgeschichte insbesondere bei Systemen, die so unterschiedlich verlaufen.
Zitat
Ein nach TV-L Beschäftigter mit dem Tarifeinkommen E 12 befindet sich dann in der Endstufe und verfügt über den entsprechende Grundverdienst, ein Beamter hat sich bis dahin in der Regel aber gerade erst ein paar Erfahrungsstufen heraufgerobbt und ist noch weit entfernt von der Endstufe – mit der Folge einer deutlich geringeren Grundbesoldung. Ich sehe nicht, was an dieser Betrachtung nicht realitätsgerecht sein sollte.
s.o. habe ich doch durch eine 5 min Recherche gezeigt, dass man da plötzlich zu einem anderen Ergebnis kommt, das macht so etwas angreifbar durch die "Gegenseite". Des Weiteren: Wie realitätsgerecht ist es davon auszugehen, dass ein Beamter im 11. Erwerbsjahr 11 Jahre A12 war?  :o :o :o
Zitat
Zugleich betrachtet Färber nicht einen zwölfjährigen Zeitraum – also jenen von 2009 bis 2020 –, wie Du annimmst, sondern im Sinne des Bundesverfassungsgerichts einen 15-jährigen. Und zugleich kann es nicht der Zeitraum bis 2020 sein, da der Artikel aus dem Jahr 2018 stammt.
Ich habe nichts angenommen, ich habe einfach nur die Daten mal schnell genommen die ich zur Hand hatte, warum die jetzt illegal sind oder nicht wahr sind oder falsch  sind?  :P :o :-\
Zitat
Wenn Du insofern begründeten Zweifel an ihrem Vorgehen hast, würde ich sie einfach anmailen und ihr das mitteilen. Sie ist Professorin für „Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft“ an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Alternativ ginge vielleicht auch die Zeitschrift für Beamtenrecht, dessen Peer-Review-Verfahren ihr Artikel durchlaufen hat. Eventuell wäre es dafür vorweg sinnvoll, den Artikel einmal als Ganzes zu lesen. Ist eine interessante Lektüre.
Würde ich auch machen, wenn Zugang zu dem Artikel hätte.
Und da ich selber schon Peer-Review-Verfahren durchlaufen habe (so wohl auf der einen, als auch auf der anderen Seite) würde ich da sicherlich einen Leserbrief hinschicken, wenn es für mich relevant wäre (und ich nicht demnächst wieder arbeiten müsste).
Denn wie gesagt, die Zahlen mögen stimmen, "doof" nur wenn jemand anderes mit den gleichen Zahlenmaterial und einem anderen Intervall eine andere Aussage tätigen könnte (und dies nicht im Artikel berücksichtigt wird), dann ist das für mich ein Fall von willkürliche zugeschnitten Daten und nicht von sauberer Wissenschaft.

BTW:
Ich frage mich ja immer noch und habe da bisher von dir keine Antwort erhalten,
warum der Zuschlag bei R2 (in NRW) nicht auf 510€ erhöht werden muss.
(Auch für Kind 1 und 2 da ja laut deiner Aussage in der Grundbesoldung kein Geld für die Kinder eingepreist ist)
Das verlangt doch ganz deutlich die Entscheidung 2 BvL 6/17.
Oder kannst du, Swen, mir diesen gordischen Knoten aufschlagen.


PS: Und bitte nicht denken, dass ich den Beamten mit zwei Kindern nicht noch mehr als die verfassungsmäßig gebotenen 25-30% mehr gönne.

ds78

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Zum Thema Verbände sei gesagt, dass das Thema in der aktuellen Ausgabe der VBOB auf 2 Seiten behandelt wurde. Wie sich die VBOB grundsätzlich zum Thema positioniert ist mir hingegen nicht bekannt.

SwenTanortsch

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Zum Thema Verbände sei gesagt, dass das Thema in der aktuellen Ausgabe der VBOB auf 2 Seiten behandelt wurde. Wie sich die VBOB grundsätzlich zum Thema positioniert ist mir hingegen nicht bekannt.

Ich habe jetzt mal recherchiert - der Artikel ist gleichfalls hier im dbb Magazin auf den S. 16 f. online zugänglich:

https://www.dbb.de/presse/mediathek/magazine/dbb-magazin/dbb-magazine-2020.html

Wichtige Ergebnisse beider Beschlüsse werden sachlich referiert - eine politische Einordnung, auch die Erinnerung, dass alle KuK auf Grundlage des aktuellen Beschlusses Widerspruch einlegen sollten, fehlen. Das wichtigste Ergebnis des Verfahrens 2 BvL 4/18 - die massive Unteralimentation, die ob der neuen Methodik zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus auch für den Bund und alle anderen Länder gilt - bleibt letztlich außen vor, da der betreffende normative Gehalt des Beschlusses nicht betrachtet wird.

Am Ende erfolgt zwar eine kurze "besoldungsrechtliche Einordnung". Die Bedeutung für den Bund und die weiteren Länder erschließt sich aber, wenn man sich im Thema nicht gut auskennt, nicht wirklich. Wer sich auskennt, bedarf meines Erachtens des Artikels nicht; wer sich nicht auskennt, dem wird er wenig sagen, schätze ich.

was_guckst_du

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...und wer meint, sich besser auszukennen, dem passt schlicht der Artikel nicht... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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...und wer meint, sich besser auszukennen, dem passt schlicht der Artikel nicht... 8)
Naja, der Artikel ist ja Meinungslos. Und ohne inhaltliche Auseinandersetzung.


Gewerkschaft halt.

Da steht ja noch nicht mal drunter

Widerspruch lohnt sich.... weil schadet nie..

2strong

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Aber Brutto hat natürlich der Beamte selbst gegenüber den Tarifbeschäftigten schon wesentlich weniger, sofern man A und E so direkt vergleicht, insofern ist es durchaus bei einem solchem Vergleich denkbar, dass man da auf 98% kommt.
Auch wenn man z.B. das 11. Erwerbsjahr (also der Zeitpunkt wo der TBler in der ehemaligen Endstufe kommt, jetzt 15. Jahr) vergleicht und ausblendet, dass danach der TBler keine Erhöhung mehr erhalten hat, der Beamte jedoch noch Stufen vor sich hat, macht das ganze nicht transparent und sauberer.
Schade eigentlich dadurch wird so etwas leider angreifbar.
Ich bin mir häufig unsicher, was Du mit Deinen Beiträgen Aussagen möchtest. Sofern Du mir widersprechen möchtest (denn Du leitest mit "aber" ein): Dass der Bruttovergleich untauglich ist, hatte ich doch bereits aufgezeigt. Da die Abzüge der beiden Statusgruppen so stark Unterschiedlich sind, kann man aus ihm kaum etwas ableiten.

2strong

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@ 2strong

Das Bundesverfassungsgericht muss generell Prüfungsnormen entwickeln, die eine Überprüfung ermöglicht, ohne dass der gerichtliche Aufwand so gigantisch wäre, dass die Verwaltungsgerichte dies nicht mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit leisten könnten.
Du hast Recht, der Bruttovergleich ist leicht. Den traue ich auch einem Verwaltungsrichter mit Dyskalkulie zu. Ändert aber nichts an der offensichtlichen Schwäche des Arguments.

WasDennNun

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Aber Brutto hat natürlich der Beamte selbst gegenüber den Tarifbeschäftigten schon wesentlich weniger, sofern man A und E so direkt vergleicht, insofern ist es durchaus bei einem solchem Vergleich denkbar, dass man da auf 98% kommt.
Auch wenn man z.B. das 11. Erwerbsjahr (also der Zeitpunkt wo der TBler in der ehemaligen Endstufe kommt, jetzt 15. Jahr) vergleicht und ausblendet, dass danach der TBler keine Erhöhung mehr erhalten hat, der Beamte jedoch noch Stufen vor sich hat, macht das ganze nicht transparent und sauberer.
Schade eigentlich dadurch wird so etwas leider angreifbar.
Ich bin mir häufig unsicher, was Du mit Deinen Beiträgen Aussagen möchtest. Sofern Du mir widersprechen möchtest (denn Du leitest mit "aber" ein): Dass der Bruttovergleich untauglich ist, hatte ich doch bereits aufgezeigt. Da die Abzüge der beiden Statusgruppen so stark Unterschiedlich sind, kann man aus ihm kaum etwas ableiten.
Das ‚leicht‘ ironische aber bezog sich darauf, dass man bei einer solchen Rechnung, selbst gegenüber den TVL einen eklatanten Nachteil der Beamten konstruieren kann. Und die sind ja bekanntlich auch schlechter als die PW bezahlt, zumindest in den genannten Entgeltgruppen.

Da kommt mein zynischer und ironischer Unterton und Augenzwinkern halt nicht rüber.
Sorry

SwenTanortsch

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@ 2strong

Das Bundesverfassungsgericht muss generell Prüfungsnormen entwickeln, die eine Überprüfung ermöglicht, ohne dass der gerichtliche Aufwand so gigantisch wäre, dass die Verwaltungsgerichte dies nicht mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit leisten könnten.
Du hast Recht, der Bruttovergleich ist leicht. Den traue ich auch einem Verwaltungsrichter mit Dyskalkulie zu. Ändert aber nichts an der offensichtlichen Schwäche des Arguments.

In Verfahren, die die Amtsangemessenheit einer Alimentation prüfen, müssen die Gerichte regelmäßig zunächst die erste Prüfungsstufe betrachten. Hier vergleichen sie die bezweifelte Besoldung mit der Entwicklung

1. der im öffentlichen Dienst gewährten Tariflöhne,
2. des Nominallohn- sowie
3. des Verbraucherpreisindexes,
4. der Besoldungsgruppen untereinander sowie des Grundsicherungsniveaus und schließlich
5. der Bundesbesoldung sowie der sämtlicher anderer Länder.

Es besteht die Vermutung einer Unteralimentation, wenn die ersten drei Parameter in den zurückliegenden 15 Jahren um fünf Prozent, der vierte und fünfte um jeweils zehn Prozent der zu vergleichenden Gehaltsgruppen in den zurückliegenden fünf Jahren bzw. zum aktuellen Durchschnitt der anderen Länder abweichen.

Sofern die Mehrheit der Parameter erfüllt ist bzw. die Zahlenwerte der ersten Prüfungsstufe in diese Richtung weisen, erfolgt auf der zweiten Prüfungsstufe ein Vergleich

a) der Qualität und Verantwortung der Tätigkeit,
b) der Entwicklung des Beihilfe- und
c) des Versorgungssystems sowie
d) der Bruttoverdienste mit vergleichbar qualifizierten und mit entsprechender Verantwortung ausgestatteten Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Wenn am Ende schließlich die Gesamtabwägung, die die geprüften Bedingungen als Ganzes in den Blick nimmt, zum Ergebnis kommt, dass die Alimentation verfassungswidrig zu gering ist, ist zu prüfen, ob die Unteralimentation rechtfertigende Haushaltsnotlagen vorliegen, durch welche eine Unteralimentation in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden könnte.

Die Verfahren sind folglich für jedes Gericht - wie auch für die regelmäßig mit eingebundenen statistischen Ämter - mit einem recht hohen Aufwand verbunden, was einer der Gründe ist, weshalb sie so lange dauern. Zugleich dürften die unterschiedlichen Parameter ein hinreichend differenziertes Bild von der Realität zeichnen - und man kann sich nun natürlich wünschen, dass es noch differenzierter wird. Aber das würde vor allem dazu führen, dass die Verfahren noch länger dauern und dass auch weitere Verfahren nur eine verzögerte Entscheidung erfahren würden.

Mit Dyskalkulie hat das nun allesamt, wenn ich es richtig sehe, nichts zu tun. Die zu prüfenden Bedingungen müssen in einem vom zeitlichen Aufwand her zu bewältigenden - also verhältnismäßigen - Rahmen bleiben; denn ansonsten beschwert sich das gemeine Volk - also wir - nur noch mehr darüber, dass die Juristerei nicht zu Pott komme.

WasDennNun

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Mit Dyskalkulie hat das nun allesamt, wenn ich es richtig sehe, nichts zu tun. Die zu prüfenden Bedingungen müssen in einem vom zeitlichen Aufwand her zu bewältigenden - also verhältnismäßigen - Rahmen bleiben;
Ist eigentlich kein Problem, sollen sie halt mal nen vernünftigen Mathematiker, Statistiker oder Informatiker einstellen.
Das die Richter nicht unter Dyskalkulie leiden, zeigt ja die Entscheidung 2 BvL 6/17. Da wurde doch sauber und verständlich der Bedarf für die Kinder ausgerechnet und mit dem Nettoeinkommen abgeglichen.

Außer wenn den Richtern nicht klar war, dass es durch diese Entscheidung zu einem einkommensabhängigen Kinderzuschlag ab Kind 3 kommen muss.
Oder @Swen?
Bleibt die Frage, ob man diese Entscheidung nicht auch auf Kind 1, 2 und Lebenspartner anwenden müsste.
Wie siehst du das @Swen?

SwenTanortsch

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@ WasDennNun

Wie ich ja schon mehrfach ausgeführt habe, unterscheidet das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zwischen nicht-kinderreichen und kinderreichen Familien; erstere betrachtet es bis zwei Kindern und subsumiert die Darlegungen in die allgemeinen Entscheidungen zum Besoldungsrecht, zweitere, ab drei Kindern aufwärts, haben eine eigene Rechtsprechung gefunden. Die diesbezüglich maßgeblichen Beschlüsse stammen vom:

a) 30.03.1977 - 2 BvR 1039 u.a. -
b) 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -
c) 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -

Der aktuelle Beschluss 2 BvL 6/17 u.a. ist normativ hierin einzuordnen.

Als Folge der in den drei zunächst genannten Entscheidungen entwickelten Rechtsnormen ist in der Besoldungspraxis das entstanden, was ich an anderer Stelle als "qualitiativen Sprung" bezeichnet habe: Die Steigung der Familienzuschlagshöhe ab dem dritten Kind ist in der Regel etwa dreimal so hoch wie für die ersten beiden Kinder. Das sieht wie schon dargestellt für die Berliner R-Besoldung derzeit wie folgt aus:

Stufe 1 (verheiratet, ohne Kinder): 142,45 €
Stufe 2 (verh., ein Kind): 264,30 €
Stufe 3 (verh., zwei Kinder): 386,14 €
m = 121,85

Stufe 4 (verh., drei Kinder): 765,81 €
Stufe 5 (verh., vier Kinder): 1.145,48 €
Stufe 6 (verh., fünf Kinder): 1.525,15 €
m = 379,67

Wenn Du die Familienstufe 3 also - entsprechend gekoppelt an die ursprünglichen Werte der Stufe 4 - erhöhen willst, wirst Du zum einen die daraus resultierende Wirkung auf die Stufe 4 sowie die darüberliegenden und zum anderen den Gleichheitsgrundsatz mit Blick auf Nicht-Beamtenkinder beachten müssen.

Zum anderen ist - wie ich ja ebenfalls schon mehrfach geschrieben habe - die Wirkung des sozialgesetzlich bestimmten Grundsicherungsniveaus bei der Festlegung der einzelnen Alimentationsbestandteile zu beachten. Wie dargelegt, gehe ich auch deshalb davon aus, dass es zu einer moderaten Erhöhung der Familienzuschläge kommen wird.

Den Verfassungsrichtern ist - auch deshalb dauern entsprechende Entscheidungen zumeist recht lang; jene werden vielfach abgewogen, bevor sie gefällt werden - der normative Gehalt ihrer Entscheidungen stets klar; wenn man sich auf nicht vieles im Leben verlassen kann, darauf kann man sich verlassen.

WasDennNun

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Und wieso darf jetzt die Nettoalimentation ab Kind drei nicht angekratzt werden, aber sehr wohl ab Kind 1?
Ist also doch ein Teil der Grundbesoldung für Kind 1 und Kind 2 vorgesehen?
Also wird im Ergebnis der Single für seine Kinderlosigkeit belohnt?
Und erst ab Kind 3 wird der Beamte nicht mehr bestraft?
Also muss erst ab Kind drei eine einkommensabhängiger Zuschlag gemacht werden?