Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt ja als Interessenvertretung ihre Mitglieder. Insofern wäre es vor ihren Mitgliedern kaum zu rechtfertigen, wenn sie als Standesvertretung keine entsprechende Forderung stellen würde, die zugleich sachlich begründbar ist. Denn zugleich wird man keinen Anwalt finden, der verwaltungsrechtliche Erfahrungen hat und sich auf eine Vertretung einlässt, in der Aufwand und Ertrag in keinem sachgerechten Verhältnis steht. Entsprechend ist die Begründung nicht von der Hand zu weisen:
"Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate ist bedingt durch umfangreiche Akteneinsichten, notwendige Behördengänge, ggf. zeitintensive Ortstermine deutlich aufwändiger als ein vom Gegenstandswert vergleichbarer zivilrechtlicher Rechtsstreit. Es gibt kaum standardisierte Verfahren. Gerade in wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass diese für die beteiligten Rechtsanwälte sehr arbeitsintensiv sind, so dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen faktisch nicht kostendeckend ist. [...] In vielen Fällen besteht deshalb für Rechtsanwälte ein dringendes Erfordernis, mit den eigenen Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen (Streitwertvereinbarungen oder Stundensatzvereinbarungen). Gleichgültig welche Form der Vergütungsvereinbarung der Rechtsanwalt wählt, der Mandant ist in der Regel benachteiligt, weil die durch den Mehraufwand des Anwalts infolge der Vergütungsvereinbarung entstehenden Kosten im Rahmen einer gerichtlichen Kostenerstattungsentscheidung nicht bzw. nur zum Teil erstattungsfähig sind. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt dann ein erhebliches Delta zu Lasten des Mandanten, weil die Kostenerstattung nach dem RVG geringer ausfällt. Dies ist letztendlich nicht nur ungerecht, sondern bedeutet eine erhebliche Spannungslage zwischen der Anwaltschaft und ihren Mandanten. Gerichtserfahrenen Mandanten kann der Anwalt noch erklären, warum sie auch bei Obsiegen ihre Anwaltskosten zum Teil selbst tragen müssen, ansonsten ist dieser Umstand gegenüber unerfahrenen, oder finanziell schlechter gestellten Mandanten sehr schwer vermittelbar. " (S. 3 f.)
Selbst, wenn der Streitwert auf 10.000,- € angehoben werden sollte, wird der Regelfall bei Klagen zur amtsangemessenen Alimentation eine individualisierte Vergütungsvereinbarung sein. Am Ende läuft es in unserem Thema immer auf dasselbe Fazit hinaus: Es liegt in der Verantwortung des Dienstherrn, dass er mit wissentlich und willentlich, also zielgerichtet verfassungswidrigen Besoldungsgesetzen sowie auf deren Grundlage der abschlägigen Bescheidung der statthaften Widersprüche massenhaft Beamten in Klageverfahren zwingt, wie bspw. weiterhin der Hamburger Senat: Nicht umsonst befindet sich in Hamburg derzeit rund jeder sechste Landesbeamte in einem gerichtlichen Verfahren mit seinem Dienstherrn. Wenn sich dadurch dort die Zahl der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von 2020 nach 2021 um 170 % erhöht und die Zahl nicht erledigter Verfahren von Ende 2020 7.146 auf 12.461 Ende 2021 erhöht hat und also die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sowieso schon langen Verfahrensdauer nicht mehr Herr wird, dann darf man sich schon fragen, was das für die Rechtssicherheit, aber auch die Rechtstreue des Bürgers bedeutet, der am Ende die Gerichts für die lange Verfahrensdauer verantwortlich macht. Nicht umsonst lag die durchschnittliche Verfahrensdauer von Verwaltungsverfahren in Hamburg 2021 bei 22,3 Monaten. Man sollte sich als politischer Verantwortungsträger nicht darüber wundern, dass allüberall in der Gesellschaft degoutante Verrohungstatbestände um sich greifen, wenn man selbst einen gehörigen Anteil an Verantwortung für ihre Entstehung durch das eigene Handeln trägt.