Generell Zuschlag finde ich auch total in Ordnung. Den gab es immer schon. Aber jetzt ist es ein Skandal.
Wie erklärt man, dass nur bei Familien Mietstufen existieren und sonst keiner diesen Zuschlag erhält? Das allein ist doch schon illegal. Für eine Singlewohnung zahlt man oft höhere QM Preise.
Auch hier findet sich der Grundgedanke in dem Urteil:
Zwar hat der Senat dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren.
Er hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Weil die Besoldung der Beamten und Richter nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>).
Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 99, 300 <315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 <265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 <78 f.>).Dass die Auffassung der Bundesregierung, diese Methodik [Rückgriff auf die von der Bundesagentur für Arbeit statistisch ermittelten Werte für Wohnkosten, Ergänzung durch mich] sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden Etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt bedeutet das: Ein Beschäftigter, der ein zu geringes Einkommen hat, kann durch die Inanspruchnahme von Wohngeld sein Einkommen verbessern.
Ein Beamter darf aber nicht an die Wohngeldstelle verwiesen werden, sondern der Dienstherr muss durch eine amtsangemessen Besoldung sicherstellen, dass auch
ohne Wohngeld oder andere Sozialleistungen außer Kindergeld für den kleinsten verheirateten Beamten mit 2 Kindern ein Einkommen vorhanden sein muss, welches mindestens 15 % über Grundsicherungsniveau liegt.
Er hat also die Verpflichtung, in allen denkbaren Fallgestaltungen die Alimentation zur prüfen und durch geeignete Zuschläge anzupassen.
Das, was die Besoldungsgesetzgeber daraus gezogen haben, war, in etwa zu ermitteln, in welchen Fallkonstellationen ein ergänzender Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte und den irgendwie (möglichst centgenau) ins Besoldungsrecht zu übertragen, ohne dabei die Grundbesoldung anzupassen. Dabei kam wohl keine Konstellation heraus, in der der kleinste Beamte ohne Frau und ohne Kinder einen Anspruch auf Wohngeld haben könnte. Daher sah der Besoldungsgesetzgeber auch keine Notwendigkeit, für diesen Personenkreis ein Zuschlag, der sich ans Wohngeld anlehnt, zu gewähren.
Problematisch ist aufgrund des Abstandsgebotes, dass wenn der kleinste Beamte Wohngeld kriegen müsste, auch alle darüber liegenden Ämter einen solchen Zuschlag erhalten müssten.
Ob das die schlaueste Idee war, es so zu regeln, darüber streiten sich ja alle und, wie schon erwähnt, gibt es eine Unwucht zwischen der Grundbesoldung und den Familienzuschlägen in NRW.
Deswegen legen ja alle Widerspruch ein und warten gespannt auf das neueste Urteil aus Karlsruhe, welches vielleicht im Jahre 2024 kommen wird.