Diese Diskussion bringt uns Null weiter und die ständige Vermischung aus Halbwahrheiten und Tatsachenverdrehung machen aus fake news keine Wahrheiten.
So hat sich die Vorhersage der Wirtschaftsweisen Grimm von 12 %, die sie vor der Abschaltung geschätzt hat, eben nicht bestätigt, weil die Strompreise sogar trotz der Abschaltung der Atommeiler an der Börse in den ersten vier Wochen nach Abschaltung gefallen sind. Nach Einschätzung von der Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, Barbie Kornelia Haller, hatte die Abschaltung weder Auswirkungen auf den Preis noch auf die Versorgungssicherheit. Es ist eher das Wetter, dass Einfluss auf den Strompreis hat.
Es ist hier weder der richtige Ort noch das richtige Forum, um alle falschen Aussagen zu widerlegen. Fakt ist jedenfalls, dass Deutschland alles andere als bankrott ist.
Bund und Länder haben im Jahre 2018 insgesamt 713,6 MRD EUR eingenommen, im Jahre 2022 waren es 895,7 MRD EUR.
Wir sollten daher zu dem Thema dieses Threads zurückkommen. Alles andere ist offtopic.
Die Lösung, dass alle im Gießkannenprinzip mehr Geld bekommen, ist nicht die einzige Lösung, die das BVerfG dem Gesetzgeber lässt. Es ist allen Beteiligten unbenommen, das Besoldungsrecht auf ganz neue Füße zu stellen.
So ist es zum Beispiel möglich, die Erfahrungsstufeneinteilung neu zu justieren und dabei insbesondere die ersten Stufen deutlich anzuheben, den Abstand zwischen den Stufen zu verringern, die Anzahl der Stufen deutlich zu reduzieren, also ähnlich zu gestalten, wie es der TVÖD vorsieht. So könnte man die Besoldung der unerfahrenen (und somit kleineren Beamten) zur Grundsicherung anheben, ohne gleichzeitig allen Beamten eine teure Erhöhung zukommen zu lassen.
Auch könnte man die Beihilfe abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder erhöhen, so dass gesetzlich oder anderweitig krankenversicherte Familienangehörige keine Kosten verursachen.
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>). Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften.