Ich denke, zur Klärung der Frage kann man weitgehend auf das zurückgehen, was ich heute morgen unter der Nr. 10627 auf der Seite der Bundesbeamten geschrieben habe:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.10620.htmlDer Besoldungsgesetzgeber verfügt über das Recht, die Besoldung durch familienbezogene Besoldungskomponenten mit dem Ziel, Personalkosten einzusparen, zu differenzieren (weiterhin sprechen wir hier nicht vom alimentativen Mehrbedarf ab dem dritten Kind, der für sich genommen ein komplexer eigener Strang im Besoldungsrecht ist; es geht hier also um die Alimentation von Beamten mit bis zu zwei Kindern). Er hat dabei aber eben das zu beachten, was ich heute morgen unter dem genannten Link geschrieben habe: Zunächst einmal gibt es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren
selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für sein Kind. Zugleich hat der Zweite Senat es in der Vergangenheit als weitgehende Selbstverständlichkeit betrachtet, dass der Kindesunterhalt bei der Familie mit einem oder zwei Kindern ganz überwiegend aus den allgemeinen, d.h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile nur ergänzend hinzutreten; das ist eine der zentralen Folgen aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG. Dem Besoldungsgesetz ist es also gestattet, die zu gewährende Besoldung mittels familienbezogene Besoldungskomponenten zu differenzieren; der Beamte darf dabei aber nicht davon ausgehen, dass diese Beträge ausreichten, um die Bedarfe seines einen oder seiner beiden Kinder vollständig zu befriedigen. Er muss also zum Unterhalt seiner Kinder auch und gerade auf die "familienneutralen" Gehatltsbestandteile zurückgreifen und sich dabei darauf verlassen können, dass sie amtsangemessen und also insbesondere auch unter Beachtung der Forderungen des Leistungsprinzips gewährt werden.
Dabei sieht sich der Besoldungsgesetzgeber generell gezwungen, das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten anzupassen (vgl. die Rn. 26 in der aktuellen Entscheidung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Wenn er also hohe familienbezogene Besoldungskomponenten gewähren will, dann hat er diese von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. dort die Rn. 47). Er müsste also zunächst einmal den tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Beamten zum Unterhalt ihres einen oder ihrer beiden Kinder feststellen. Solange er das nicht differenziert tut, kann er keine deutliche Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten vornehmen - denn er darf bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass das bis 2020/21 überkommene System der Familienzuschläge von ihrer Struktur und Höhe mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Auch deshalb ist es bis 2020 nie Teil eines Normenkontrollverfahrens geworden. Für strukturelle Neuregelungen und Systemwechsel kann er das nicht so ohne Weiteres ungeprüft voraussetzen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/02/ls20120214_2bvl000410.html -, Ls. 2).
Mit der deutlichen Ausweitung des Anteils der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Alimentation als Ganzer müsste nun aber eine entsprechende Feststellung tatsächlicher Bedarfe erfolgen, und zwar das nur umso mehr, als dass die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 die Mindestalimentation ohne sachlichen Grund zur Grundlage des Ausgangspunkt der amtsangemessenen Alimentation machen und daraus sachwidrig ableiten, nun zur Kosteneinsparung exorbitant hohe familienbezogene Besoldungskomponenten gewähren zu wollen (und zu gewähren), um so die Höhe der Grundgehaltssätze unangetastet zu lassen. Damit aber verstoßen sie nicht nur gegen die gerade genannten Direktiven, sondern hebeln sie ebenso das Leistungsprinzip mitsamt der Ämterwertigkeit aus, da sie ebenfalls nicht das beachten, was ich oben im zweiten Absatz auf Basis der genannten Verlinkung dargelegt habe.
Wenn es also einen sachlichen Grund geben sollte, dass der Besoldungsgesetzgeber deutlich höhere familienbezogene Besoldungskomponenten gewähren wollte als bis 2020/21, dann ist er in Gestalt aller 17 Besoldungsgesetzgeber seines Nachweises schuldig geblieben, weil er keine entsprechene Betrachtung tatsächlicher Bedarfe zum Unterhalt von Beamtenkindern erstellt hat. Was der eine oder andere bislang erstellt hat, sind entsprechende halbwegs realitätsgerechte Betrachtung für die Kinder von Grundsicherungsempfängern. Dabei ließe sich aber diskutieren, ob diese Beträge wegen des qualitiativen Unterschieds der Alimentation von Beamtenfamilien und der staatlichen Hilfe, die Grundsicherungsempfängern geschuldet ist, hier herangezogen werden könnten. So oder so kann aber deren Höhe nicht zur Begründung solch exorbitant höheren familienbezogener Besoldungskomponenten sachlich herangezogen werden, da ja weiterhin davon auszugehen ist, dass der Kindesunterhalt bei der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern ganz überwiegend aus den allgemeinen, d.h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile nur ergänzend hinzutreten.
In diesem Sinne kann man - denke ich - clarions Darlegungen verstehen. Aus der für alle Besoldungsrechtskreise nachgewiesenen Verletzung der Besoldungssystematik ist zu folgern, dass die Grundgehaltssätze deutlich anzuheben sind, was zu dem Ergebnis führt, dass der einzelne Beamte seinem einen oder seinen beiden Kindern einen seinem Amt angemessenen Unterhalt gewähren kann.