Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2727503 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198

[1] Rechtslogisch hat das BVerfG in der Tat keinen Fehler begangen als es (ungefähr vor zehn Jahren erstmals) die Familie mit 2 Kindern zum Basisfall seiner Kontrolle erklärt hat [...]

[2] Rechtslogisch waren die Urteile des BVerfG wie in Absatz 1 beschrieben, bislang alle. Ich sprach aber ja auch nicht von einem rechtslogischen, sondern von einem "strategischen" Fehler. [...]

Es zeigt sich leider, dass der eingeschlagene Weg zwar rechtslogisch, aber überhaupt nicht rechtseffizient ist. Hätte man stattdessen einen rechtslogischen Kontrollweg über die Grundbesoldung gewählt - was zweifellos möglich gewesen wäre - hätte man sich diesbezüglich viele Tricks und Umgehungsstrategien der Gesetzgeber ersparen können und wäre viel schneller mit einem zudem sichereren Fundament in die Besoldungsprüfung (Versorgung, Kinder,...) gegangen.


[1] Die vierköpfige Beamtenfamilie ist seit jeher die Grundlage der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, NordWest; entsprechend ist sie anders, als Du annimmst, nicht erst seit rund zehn Jahren ein grundlegender Maßstab der Dogmatik zum Besoldungsrecht, wie bspw. meine Ausführungen vor ein paar Tagen anhand der Entscheidung zum alimentativen Mehrbedarf aus dem Jahr 1977 zeigen. Auch mit Blick auf diese Entscheidung und also im expliziten Rückbezug auf sie hat der Zweite Senat in der aktuellen Entscheidung ausgeführt: "Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung." (Rn. 47) Entsprechend hat es bereits vor 47 Jahren in der Unterscheidung der Alimentation als solcher, die sich an der vierköpfigen Beamtenfamilie zu orientieren hat, und dem alimentativen Mehrbedarf ab dem dritten Kind bspw. ausgeführt: "Sind also die Einkommensverhältnisse der 'Normalfamilie' mit bis zu zwei Kindern in allen Stufen der geltenden Besoldungsordnung heute im wesentlichen amtsangemessen - und das sind sie -, so ist es gerechtfertigt daran zu messen, ob die Beamten mit größerer Kinderzahl nach der derzeit geltenden besoldungsrechtlichen Regelung infolge der Mehrbelastung durch Unterhalt, Erziehung, Schul- und Berufsausbildung der Kinder genötigt sind, sich in ihren Lebensgewohnheiten einzuschränken, und deshalb jenes Vergleichsniveau nicht erreichen." (hier als Rn. 61 unter https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Da diese über viele Jahrzehnte - und eben nicht seit erst rund zehn Jahren - gewachsene Bezugsgröße nicht wahllos verändert werden kann, ohne damit die gesamte Dogmatik verändern zu müssen, hebt der Senat an der selben Stelle (Rn. 47) aktuell hervor: "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>)."

Damit stellt er nicht zuletzt durch die am Ende des Zitats angeführten Verweise auf seine bisherige Rechtsprechung die Kontinuität seiner jahrzehntelang gewachsenen Dogmatik her, die - wie ich vorhin ausgeführt habe - vor allem dazu dient, einen einheitlichen Prüfrahmen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu garantieren.

[2] Diesen über Jahrzehnte gewachsenen Prüfrahmen nun in der letzten Entscheidung aufzugeben, hätte bedeutet, dass ebenso die neue Dogmatik zum Besoldungsrecht ab 2012 in wichtigen Grundlagen hätte neu gedacht werden müssen, insbesondere auch im Hinblick auf das Vergleichskriterium des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus, also hinsichtlich des Mindestabstandsgebots. Denn da der Besoldungsgesetzgeber verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, kann eben gerade nicht "ein rechtslogische[r] Kontrollweg über die Grundbesoldung" gegangen werden, da mit ihm zum einen das weite Feld der Familienalimentation nicht mehr in den Blick genommen werden könnte. Zum anderen und also mit dem, was ich gerade zur Familienalimentation gesagt habe, ist der Bezugspunkt zur Prüfung der Beamtenalimentation seit jeher das Gehalt als Ganzes (vgl. in der aktuellen Entscheidung, die hier ebenfalls auf die 1977er Entscheidung zurückgreift, die Rn. 73).

Was Du jetzt also als einen "strategischen Fehler" begreifst, lässt sich tatsächlich nicht anders fassen, da ein Rückgriff allein auf die Prüfung von Grundgehaltssätzen nicht mehr den überkommenen Maßstab des Gehalts als Ganzes betrachten könnte, womit sich das Alimentationsprinzip dann aber völlig anders darstellen müsste, als es sich in den hergebrachten Grundsätzen darstellt - denn es ist ja ein Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Dienstherr seine Beamten und deren Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat: Die Nettoalimentation als zentraler Maßstab des Alimentationsprinzip betrachtet auch deshalb am Ende seit jeher das Gehalt als Ganzes; nicht umsonst kann der Beamte nicht einzelne Besoldungsbestandteile für sich allein bewiderspruchen, sondern muss er zunächst die Alimentation als Ganze angreifen, um auf dieser Basis dann seine Klagebegründung, sofern es zur Klage kommt, weiter auszudifferenzieren. Dahingegen würde ein Beamter, der nur die Höhe seiner Grundbesoldung mit einem Rechtsbehelf angriffe, keinen statthaften Widerspruch formulieren und wäre also gar nicht erst berechtigt, eine Klage zu führen.

Wie also hätte Deiner Meinung nach ein solch Prüfrahmen "über die Grundbesoldung" konkret gefasst werden sollen?

Darüber hinaus zeigt die bis heute gegebene Dogmatik ihre Effektivität darin, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 2020 weiterhin regelmäßig Vorlagebeschlüsse fasst. Auch hat ja infabi gestern im Brandenburger Forum auf die aktuelle Stellungnahme der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg hingewiesen (http://www.bbg-vrv.de/neuigkeiten/besoldung-und-alimentation-stellungnahme-im-verfahren-vor-dem-bundesverfassungsgericht-2-bvl-5-18/), die eindrücklich ebenfalls die Effektivität der heute bereits weit fortgeschrittenen neuen Besoldungsdogmatik nachweist, indem sie an ihr den sachwidrigen Gehalt auch und gerade der aktuellen Besoldungsgesetzgebung des Landes aufzeigt.

Ergo: Wenn Du von einem "strategischen Fehler" ausgehst, dann müsstest Du konkretisieren, wie Deiner Meinung nach ein sachgerechter und effektiver (meinetwegen auch effizienter) "rechtslogische[r] Kontrollweg über die Grundbesoldung" hätte aussehen sollen. Begründe Deine Vorstellung mal konkret: Wie soll Deiner Meinung nach ein solcher Kontrollweg konkret ausgestaltet werden? Das würde mich interessieren. Denn mit allgemeinen Ausführungen kommen wir hier nicht weiter.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,003
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5761 am: 24.02.2024 01:03 »
Zitat
Verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage und Parlamentsgesetze
Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des institutionellen Verhältnisses von
Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit Von Tobias Klatt
aus 2022

Zitat
Die Besoldung und Versorgung der Beamten nach den Maßstäben des Alimentationsprinzips als Landeskompetenz von Deja, Michaƚ
aus 2012

Bin bei meiner Lektüre über diese zwei Dissertationen vom Duncker Humblot Verlag (juristische Dissertationen) gestolpert. Habe diese aber nur grob überflogen, für Experten und Interessierte sind dort sicherlich paar interesserante Informationen vorhanden. Letztere Disseration aus 2012 ist leider etwas alt. Aber zeigt, dass es das Problem schon damals gab. Gerade zum Thema Versorgung ist die Rechtsprechung noch sehr dünn, da hilft solche Lektüre.

NordWest

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 198

[1] Die vierköpfige Beamtenfamilie ist seit jeher die Grundlage der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, NordWest; entsprechend ist sie anders, als Du annimmst, nicht erst seit rund zehn Jahren ein grundlegender Maßstab der Dogmatik zum Besoldungsrecht, wie bspw. meine Ausführungen vor ein paar Tagen anhand der Entscheidung zum alimentativen Mehrbedarf aus dem Jahr 1977 zeigen. Auch mit Blick auf diese Entscheidung und also im expliziten Rückbezug auf sie hat der Zweite Senat in der aktuellen Entscheidung ausgeführt: "Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."[...]

[2] Diesen über Jahrzehnte gewachsenen Prüfrahmen nun in der letzten Entscheidung aufzugeben, hätte bedeutet, dass ebenso die neue Dogmatik zum Besoldungsrecht ab 2012 in wichtigen Grundlagen hätte neu gedacht werden müssen, insbesondere auch im Hinblick auf das Vergleichskriterium des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus, also hinsichtlich des Mindestabstandsgebots.


[3] Zum anderen und also mit dem, was ich gerade zur Familienalimentation gesagt habe, ist der Bezugspunkt zur Prüfung der Beamtenalimentation seit jeher das Gehalt als Ganzes (vgl. in der aktuellen Entscheidung, die hier ebenfalls auf die 1977er Entscheidung zurückgreift, die Rn. 73).

[...]Dahingegen würde ein Beamter, der nur die Höhe seiner Grundbesoldung mit einem Rechtsbehelf angriffe, keinen statthaften Widerspruch formulieren und wäre also gar nicht erst berechtigt, eine Klage zu führen.

Wie also hätte Deiner Meinung nach ein solch Prüfrahmen "über die Grundbesoldung" konkret gefasst werden sollen? [...] Begründe Deine Vorstellung mal konkret: Wie soll Deiner Meinung nach ein solcher Kontrollweg konkret ausgestaltet werden? Das würde mich interessieren. Denn mit allgemeinen Ausführungen kommen wir hier nicht weiter.

[4] Darüber hinaus zeigt die bis heute gegebene Dogmatik ihre Effektivität darin, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 2020 weiterhin regelmäßig Vorlagebeschlüsse fasst. [...]

Ad 1+2)
Zwar hat das BVerfG 1977 ein Urteil über die Besonderheit von Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern gefällt, so dass es rechtslogisch dazu passt, eine Familie mit zwei Kindern als Bezugspunkt einer allgemeinen Besoldungsüberprüfung zu wählen. Dies - inklusive der Entwicklung der Mindestbesoldung mit dem 15%-Abstandsgebot - erfolgte aber eben erstmals 2012 infolge der neuen Klagewellen, die seitdem nicht abreißen. Du schreibst zu recht, dass hier die "neue Dogmatik" vom BVerfG gebildet wurde - und genau hier liegt der Ursprung des stategischen Fehlers.

Das wichtigste ist nämlich: Es wäre keinesfalls ein echter Widerspruch zur 1977er-Entscheidung gewesen, 2012 zunächst die Grundbesoldung eines kinderlosen Beamten zu klären und diesen zum Musterfall zu machen statt der vierköpfigen Familie - und genau das hätte man tun sollen.

Ad 3)
Selbstverständlich muss der Beamte die Besoldung als Ganzes rügen und das BVerfG die Besoldung als Ganzes prüfen - kein Widerspruch von mir hierzu. Wie geht das überein mit meiner strategischen Überlegung, zunächst die Grundbesoldung abzuklopfen? Ganz einfach: Das BVerfG entscheidet selbst über die zuerst zu prüfenden Klagen. Man hätte hier einfach zuerst Klagen prüfen sollen, die von Beamten eingereicht worden sind, die möglichst gar keine Zuschläge in ihrer Besoldung enthalten haben, sondern ausschließlich die Grundbesoldung erhalten. Das sind die ganz einfachen Fäll, die ihre gesamte Besoldung in der Besoldungstabelle ablesen können. Hätte das BVerfG für diese ganz einfachen Fälle eine klare Dogmatik entwickelt, wäre mit der Grundbesoldung der wichtigste Eckpfeiler der Besoldung geklärt worden - alles andere hätte man sauber darauf aufbauen können.

Stattdessen hat man zunächst die komplizierte Vierköpfefamilie gewählt und versucht sich jetzt mühsam zum einzelnen Beamten vorzutasten - dadurch sind erst die ganzen Tricks und Umgehungsversuche entstanden. Das alles hätte man sich sparen können, hätte das BVerfG mit einem einfachen Fall ohne Zuschläge angefangen. Dann hätten auch die Pensionäre von 2012 noch eine Chance gehabt, ihre amtsangemessene Alimentation zu erleben. So aber sterben sie dahin oder verlieren die Hoffnung in den Rechtsstaat.

Ad 4)
Weitere Klagen zu entwickeln nennst Du Effektivität? Das ist doch kein Effekt, das ist bestenfalls weiteres Vorarbeiten. Der Effekt, um den es uns allen hier geht, ist eindeutig: eine amtsangemessene Besoldung. Solange es die nicht gibt, kann man unmöglich von Effektivität sprechen.

Hätte das BVerfG 2012ff. klare Grundvorgaben für die Grundbesoldung entwickelt statt sich auf die Viererfamilie zu konzentrieren, hätten wir alle jetzt schon spürbar Geld in der Tasche - DAS wäre ein Effekt gewesen. Und daher bleibe ich dabei: Das Vorgehen war ein strategischer Fehler.
« Last Edit: 24.02.2024 03:02 von NordWest »

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198

[1] Die vierköpfige Beamtenfamilie ist seit jeher die Grundlage der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, NordWest; entsprechend ist sie anders, als Du annimmst, nicht erst seit rund zehn Jahren ein grundlegender Maßstab der Dogmatik zum Besoldungsrecht, wie bspw. meine Ausführungen vor ein paar Tagen anhand der Entscheidung zum alimentativen Mehrbedarf aus dem Jahr 1977 zeigen. Auch mit Blick auf diese Entscheidung und also im expliziten Rückbezug auf sie hat der Zweite Senat in der aktuellen Entscheidung ausgeführt: "Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."[...]

[2] Diesen über Jahrzehnte gewachsenen Prüfrahmen nun in der letzten Entscheidung aufzugeben, hätte bedeutet, dass ebenso die neue Dogmatik zum Besoldungsrecht ab 2012 in wichtigen Grundlagen hätte neu gedacht werden müssen, insbesondere auch im Hinblick auf das Vergleichskriterium des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus, also hinsichtlich des Mindestabstandsgebots.


[3] Zum anderen und also mit dem, was ich gerade zur Familienalimentation gesagt habe, ist der Bezugspunkt zur Prüfung der Beamtenalimentation seit jeher das Gehalt als Ganzes (vgl. in der aktuellen Entscheidung, die hier ebenfalls auf die 1977er Entscheidung zurückgreift, die Rn. 73).

[...]Dahingegen würde ein Beamter, der nur die Höhe seiner Grundbesoldung mit einem Rechtsbehelf angriffe, keinen statthaften Widerspruch formulieren und wäre also gar nicht erst berechtigt, eine Klage zu führen.

Wie also hätte Deiner Meinung nach ein solch Prüfrahmen "über die Grundbesoldung" konkret gefasst werden sollen? [...] Begründe Deine Vorstellung mal konkret: Wie soll Deiner Meinung nach ein solcher Kontrollweg konkret ausgestaltet werden? Das würde mich interessieren. Denn mit allgemeinen Ausführungen kommen wir hier nicht weiter.

[4] Darüber hinaus zeigt die bis heute gegebene Dogmatik ihre Effektivität darin, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 2020 weiterhin regelmäßig Vorlagebeschlüsse fasst. [...]

Ad 1+2)
Zwar hat das BVerfG 1977 ein Urteil über die Besonderheit von Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern gefällt, so dass es rechtslogisch dazu passt, eine Familie mit zwei Kindern als Bezugspunkt einer allgemeinen Besoldungsüberprüfung zu wählen. Dies - inklusive der Entwicklung der Mindestbesoldung mit dem 15%-Abstandsgebot - erfolgte aber eben erstmals 2012 infolge der neuen Klagewellen, die seitdem nicht abreißen. Du schreibst zu recht, dass hier die "neue Dogmatik" vom BVerfG gebildet wurde - und genau hier liegt der Ursprung des stategischen Fehlers.

Das wichtigste ist nämlich: Es wäre keinesfalls ein echter Widerspruch zur 1977er-Entscheidung gewesen, 2012 zunächst die Grundbesoldung eines kinderlosen Beamten zu klären und diesen zum Musterfall zu machen statt der vierköpfigen Familie - und genau das hätte man tun sollen.

Ad 3)
Selbstverständlich muss der Beamte die Besoldung als Ganzes rügen und das BVerfG die Besoldung als Ganzes prüfen - kein Widerspruch von mir hierzu. Wie geht das überein mit meiner strategischen Überlegung, zunächst die Grundbesoldung abzuklopfen? Ganz einfach: Das BVerfG entscheidet selbst über die zuerst zu prüfenden Klagen. Man hätte hier einfach zuerst Klagen prüfen sollen, die von Beamten eingereicht worden sind, die möglichst gar keine Zuschläge in ihrer Besoldung enthalten haben, sondern ausschließlich die Grundbesoldung erhalten. Das sind die ganz einfachen Fäll, die ihre gesamte Besoldung in der Besoldungstabelle ablesen können. Hätte das BVerfG für diese ganz einfachen Fälle eine klare Dogmatik entwickelt, wäre mit der Grundbesoldung der wichtigste Eckpfeiler der Besoldung geklärt worden - alles andere hätte man sauber darauf aufbauen können.

Stattdessen hat man zunächst die komplizierte Vierköpfefamilie gewählt und versucht sich jetzt mühsam zum einzelnen Beamten vorzutasten - dadurch sind erst die ganzen Tricks und Umgehungsversuche entstanden. Das alles hätte man sich sparen können, hätte das BVerfG mit einem einfachen Fall ohne Zuschläge angefangen. Dann hätten auch die Pensionäre von 2012 noch eine Chance gehabt, ihre amtsangemessene Alimentation zu erleben. So aber sterben sie dahin oder verlieren die Hoffnung in den Rechtsstaat.

Ad 4)
Weitere Klagen zu entwickeln nennst Du Effektivität? Das ist doch kein Effekt, das ist bestenfalls weiteres Vorarbeiten. Der Effekt, um den es uns allen hier geht, ist eindeutig: eine amtsangemessene Besoldung. Solange es die nicht gibt, kann man unmöglich von Effektivität sprechen.

Hätte das BVerfG 2012ff. klare Grundvorgaben für die Grundbesoldung entwickelt statt sich auf die Viererfamilie zu konzentrieren, hätten wir alle jetzt schon spürbar Geld in der Tasche - DAS wäre ein Effekt gewesen. Und daher bleibe ich dabei: Das Vorgehen war ein strategischer Fehler.

Nimms's mir bei aller Sympathie nicht übel, NordWest, aber was Du schreibst, ist wirklich weitgehender Stuß:

Zu 1 und 2)
a) In der Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 https://www.bverfg.de/e/ls20120214_2bvl000410.html - hat sich das Bundesverfassungsgericht, anders als Du meinst, nirgends mit der vierköpfigen Beamtenfamilie beschäftigt, sondern die Entscheidung hat mit der Professorenbesoldung einen Sonderzweig des Alimentationsprinzips zum Thema und hier die in den 2000er Jahre im Einzelnen neu eingeführte bzw. ausgeweitete Praxis der Leistungsvergütung an Hochschulen. Da wegen der besonderen Aufgabe der Hochschulen und damit der Sonderstellung der Professorenbesoldung hier ein Nebenzweig des Alimentationsprinzips zu betrachten ist, kommt dieser Entscheidung für die Beamtenalimentation als Ganzer nur eine bedingte Bdeutung zu; sie hat darüber hinaus auch für die Beamtenalimentation vor allem Bedeutung wegen des hier neu eingeführten Prozeduralisierungsbots (vgl. den vierten Leitsatz) und weil hier grundlegende Direktiven gefasst werden, welche Aufgaben der Besoldungsgesetzgeber bei der strukturellen Neuregelung der Besoldung hat (vgl. den zweiten Leitsatz).

Darüber hinaus fasst der Senat hier ab der Rn. 144 den Inhalt des Alimentationsprinzips zusammen, um sich dann ab der Rn. 152 mit der Frage nach Leistungszulagen im Rahmen des Zusammenhang des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG im Allgemeinen auseinanderzusetzen und sich dabei mit der Funktion von Leistungszulagen in der Professorenbesoldung im Besonderen zu befassen, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (Rn. 154 und dann ab den Rn. 156 ff.).

Damit hat er hier genau das getan, was Du meinst, was es nicht getan hat, es hat an einem besonderem Zweig des Alimentationsprinzips Zusammenhänge von Grundgehalt und Zulagen auf Basis seiner überkommenen Besoldungsdogmatik durchdekliniert - die vierköpfige Beamtenfamilie spielt dabei allerdings hier, anders als Du behauptst, keine besondere Rolle, da sie thematisch überhaupt nicht zu betrachten gewesen ist, weshalb die Familienalimentation nur als ein allgemeines Prinzip im Rahmen des Referat des Alimentationsprinzips kurz genannt wird, um danach nicht weiter betrachtet zu werden (vgl. die Rn. 145). Entsprechend finden sich ebenfalls anders, als Du behauptest, auch keine Betrachtungen der Mindestalimentation. Auch war hier nicht "die Grundbesoldung eines kinderlosen Beamten zu klären", da es gar nicht um die Beamtenalimentation im Allgemeinen, sondern um die Frage der Ausgestaltung von Leistungszulagen in der Professorenbesoldung gegangen ist, die wiederum als Sonderfall des Alimentationsprinzips zu betrachten ist, da es dem Besoldungsgesetzgeber wegen der besonderen Bedeutung von Lehre und Forschung hier gestattet ist, in einem sehr viel weitergehenden Maße Leistungszulagen zu gewähren, als das für Beamte im Allgemeinen statthaft wäre.

b) 2015 hat sich der Senat dann mit seinen grundlegenden Entscheidungen vom 05. Mai zur Richterbesoldung (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html) und vom 17. November mit der Beamtenbesoldung beschäftigt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/ls20151117_2bvl001909.html), also sein vorrangig an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gerichtetes Prüfprogramm zu erstellen begonnen. Zu dieser Zeit gab es allerdings zunächst einmal noch gar nicht die Klagewelle vor dem Bundesverfassungsgericht, die Du ebenfalls sachlich falsch unterstellst; vielmehr hat der Zweite Senat in beiden Entscheidungen des Jahres 2015 die vollständig bei ihm anhängigen Verfahren geklärt. Erst als Folge dieser Klärung haben die Gerichte dann seitdem umfassende Vorlagebeschlüsse gefasst, die seit 2016 in Karlsruhe aufgelaufen sind.

Dabei hatte der Zweite Senat 2015 sachlich keine Veranlassung, sich weitgergehend mit der Mindestalimentation zu beschäftigen, da er hinsichtlich der R-Besoldung die betrachteten Grundgehaltssätze in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz als verfassungskonform betrachtet hat, während sie nur in Sachsen-Anhalt als verfassungswidrig zu betrachten waren; ebenso hat er dann hinsichtlich der A-Besoldung die sächsischen Grundgehaltssätze als verfassungswidrig betrachtet, um hingegen die nordrhein-westfälischen und niedersächsischen als verfassungskonform zu betrachten. Darüber hinaus spielte die Mindestalimentation in beiden Entscheidungen noch gar keine entscheidungsrelevante Rolle, da hierzu in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Literatur noch keine eigenständigen Vorstellungen entwickelt waren. Diese waren 2015 darüber hinaus auch deshalb noch nicht vom Bundesverfassungsgericht zu entwickeln, da davon auszugehen war, dass die betrachteten Besoldungsgruppen sie übersteigen würden (die niedrigeste zu betrachtende Besoldungsgruppe war die Besoldungsgruppe A 9; vgl. die Rn. 46 ff.; die umfassende Verletzung des 2020 als solches betrachtete Mindestabstandsgebot ist in der Literatur erst 2022 nachgewiesen worden), während entscheidungsrelevant die tatsächlichen Verletzungen der ersten Parameter in ihrem Zusammenhang mit der zweiten Prüfungsstufe gewesen sind.

Es wäre also - sofern sich der Zweite Senat tiefergehend mit der Mindestalimentation und ihrer konkreten Ausformung hätte beschäftigen sollen - an den Klägern gewesen, einen entsprechenden Nachweis zu führen, der dem Senat dann ermöglicht hätte, eine weitere Konkretisierung vorzunehmen. Entsprechende Berechnungen haben die Kläger allerdings nicht vorgenommen und also keine Verletzung der Mindestalimentation in die Verfahren eingebracht. So verstanden war auch diese Frage sachlich nicht zu klären. Auch das verhält sich also anders, als Du das vermutest.

Zu 3)
Dahingegen gehst Du ebenfalls davon aus, dass als Folge des Alimentationsprinzips das Gehalt als Ganzes zu prüfen ist, um dann folgende Prüfmethodik vorzuschlagen: "Man hätte hier einfach zuerst Klagen prüfen sollen, die von Beamten eingereicht worden sind, die möglichst gar keine Zuschläge in ihrer Besoldung enthalten haben, sondern ausschließlich die Grundbesoldung erhalten."

Allerdings gehst Du auch mit diesem Vorschlag fehl - unabhängig davon, dass Du weiterhin keine Konkretisierung einer tatsächlichen Methodik erstellst -, da es diese Fälle gar nicht gibt; denn wegen des hergebrachten Grundsatzes, dass der Dienstherr nicht nur den Beamten, sondern auch seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat, können zunächst einmal familienbezogene Familienkomponenten prinzipiell nicht ausgeklammert werden. Sie sind integraler Bestandteil der Alimentation. Darüber hinaus gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagte, dass der Dienstherr verpflichtet wäre, den Beamten allein aus dem Grundgehaltssatz heraus amtsangemessen zu alimentieren. Der Besoldungsgesetzgeber verfügt stattdessen wegen seines weiten Entscheidungsspielraums im Rahmen des Leistungs- und Alimentationsprinzips über das Recht, die Besoldung seiner Beamten zu differenzieren. Dieses Recht kann der Zweite Senat nicht aus dem luftleeren Raum heraus - ohne Vergleichsgegenstand - beschränken, da er nicht im Vorhinein festlegen könnte, welche Struktur und welche Höhe besoldungsrechtliche Differenzierungsmaßnahmen im Einzelnen haben sollten. Er müsste also genau diese Differenzierungen vorfinden, um entscheiden zu können, ob sie von ihrer Struktur und Höhe verfassungskonform sind.

So verstanden ist das, was Du forderst, prinizipiell unmöglich: "Man hätte hier einfach zuerst Klagen prüfen sollen, die von Beamten eingereicht worden sind, die möglichst gar keine Zuschläge in ihrer Besoldung enthalten haben, sondern ausschließlich die Grundbesoldung erhalten."

4) Und schließlich folgst Du weiterhin Deinem Kategorienfehler, den ich eingangs unser Diskussion dargelegt habe. Die Effektivität besteht darin, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen bundesverfassungsgerichtlichen Prüfrahmen vorfindet, aus dem heraus sie ihrer rechtsstaatlichen Aufgabe nachkommen kann, nämlich hinsichtlich vergangenheitsbezogener Klagen ein Arsenal an verbindlichen Rechtsgrundsätzen vorzufinden - also eine Dogmatik -, aus denen heraus die Gerichte möglichst einheitlich entscheiden können, ob eine Besoldung und Alimentation im jeweils zu betrachtenden Einzelfall mit der Verfassung im Einklang gestanden hat oder nicht. Darin vollzieht sich der Prüf- und Kontrollauftrag der judikativen Gewalt. Die Effektivität zeigt sich in der hohen Zahl an Vorlagen, die seit 2016 zunehmend in Kalrsruhe eingegangen sind.

Dahingegen ist es die alleinige Aufgabe des Besoldungsesetzgebers, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Das aber kann ihm Karlsruhe nicht abnehmen, da es verfassungsrechtlich keinen konzertierten Verfassungsbruch geben kann. Dass dieser nun seit 2021/22 zunehmend offenbar wird, wird seine entsprechende Reaktion aus Karlsruhe finden. In Karlsruhe hat man aber keine Glaskugel und konnte 2012, 2015, 2017, 2018 oder 2020 nicht ahnen, dass das Maß des fortgesetzten Verfassungsbruchs dieses Ausmaß annehmen würde, das es seit 2021/22 angenommen hat. Ich kenne jedenfalls keine begründete Darlegung aus jener Zeit zwischen 2012 und 2020, die das sachlich dargelegt und entsprechend begründet hätte. Kennst Du sie?

Und damit würde ich mich darüber freuen, wenn Du nun endlich nicht nur allgemeine Forderungen aufstelltest, wie der Zweite Senat Deiner Meinung nach in der Vergangenheit hätte anders handeln sollen, sondern indem Du nun - sofern Dir das möglich ist - eine sachgerechte und also konkrete Methodik darlegst, anhand derer der Zweite Senat seit 2012 oder 2015 hätte sicherstellen können, dass die Besoldungsgesetzgeber im Anschluss amtsangemessene Grundgehaltssätze gewährt hätten. Ist Dir das möglich?

Es leicht, NordWest, allgemeine Forderungen aufzustellen und entsprechende Aussagen auszuführen - es ist sehr schwierig, sachgerechte Methodiken zu entwickeln, um diesen Forderungen und Aussagen nachzukommen. Und Du kannst mir glauben, dass ich aus der Praxis weiß, wovon ich spreche - und für Karlsruhe ist das noch einmal ungemein schwieriger: Denn was es ausführt und entscheidet, bleibt unabdingbar Bestandteil der unantastbaren Rechtsgrundsätze in der Bundesrepublik Deutschland, auf dessen Basis dann die (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit zukünftig entscheidet. Diese Verantwortung zu erfüllen, wiegt allemal schwer. Wer sie hat, wird vielfach abwägend handeln, und zwar nur umso stärker oder länger abwägend, als umso so schwieriger und ggf. politisch explosiver sich ein Rechtsgebiet darstellt.

Also: Was hättest Du konkret (und nicht als allgemeine Forderung) 2012 oder 2015 anstelle des Zweiten Senats anders gemacht? Das würde mich weiterhin interessieren.
« Last Edit: 24.02.2024 10:19 von SwenTanortsch »

smiteme

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5764 am: 24.02.2024 20:14 »
Welchen Einfluss hat eigentlich die geplante Steuerreform der Bundesregierung auf die Alimentation wenn die Steuerklassen III / V  abgeschafft werden, wie es in der Presse berichtet wird?

Dürfte die unteralimentation doch noch mal verstärken oder nicht? Da der Fokus auf den Alleinverdiener in einer 4 Köpfe Familie liegt...

Und wenn dieser nach Steuerklasse 4 versteuert wird, hat dass einen höheren Steuersatz und einbehalt zur Folge oder nicht?
« Last Edit: 24.02.2024 20:21 von smiteme »

Reisinger850

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 384
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5765 am: 24.02.2024 20:47 »
Spielt das nicht überhaupt keine Rolle, die Steuerklasse?

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 224
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5766 am: 24.02.2024 20:49 »
Die Steuerklasse spielt überhaupt gar keine Rolle. Am Ende bekommst du immer das selbe bei raus. Zumindest dann, wenn du deine Steuererklärung machst. Die Abschaffung der Steuerklassen bewirkt lediglich mehr Arbeit beim Finanzamt, weil man sich erhofft, dass die Leute zu Faul oder zu doof sind sich Freibeträge eintragen zu lassen.

smiteme

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5767 am: 24.02.2024 20:51 »
Weiss ich nicht, darum frage ich ja.

In den Berechnungen für den regionalen Ergänzungszzschlag wurde die Steuer berücksichtigt... nun weist ich natürlich nicht wie das gerechnet wurde.

smiteme

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5768 am: 24.02.2024 20:53 »
Ok dann lese ich mal nach. Kann man sich alle Freibeträge eintragen lassen?

Wo kann ich das nachlesen?

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 224
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5769 am: 24.02.2024 21:30 »
Ok dann lese ich mal nach. Kann man sich alle Freibeträge eintragen lassen?

Wo kann ich das nachlesen?

Wenn du jährlich deine Steuererklärung machst und merkst, dass du immer wieder Kosten bzw. Pauschalen hast die auch in Zukunft auftreten werden. Dann kannst du bei deinem FA einen Antrag auf einen Freibetrag stellen.

Goldene Vier

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5770 am: 24.02.2024 21:54 »
Oder man nutzt einfach bei Steuerklasse 4 das Faktorverfahren….

NordWest

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 198
Nimms's mir bei aller Sympathie nicht übel, NordWest, aber was Du schreibst, ist wirklich weitgehender Stuß:

Zu 1 und 2)
a) In der Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 https://www.bverfg.de/e/ls20120214_2bvl000410.html - hat sich das Bundesverfassungsgericht, anders als Du meinst, nirgends mit der vierköpfigen Beamtenfamilie beschäftigt, sondern die Entscheidung hat mit der Professorenbesoldung

Stimmt, die Zuordnung zum Jahr 2012 war Stuss. Es geht - wie aus meinem Text zweifelsfrei erkennbar - um die erstmalige Einführung der vierköpfigen Familie als Prüfbasisfall. Wenn die 2015 war, dann gerne 2015. In meinem ersten Posting sprach ich von "vor rund 10 Jahren", weil ich das Jahr nicht mehr genau wusste und übernahm die 2012 dann aus Deinem Posting, in dem es aber um ein anderes Urteil ging. Okay, es soll hoffentlich um die Argumentation gehen, nicht um das Jahr.

Zu 3)
Dahingegen gehst Du ebenfalls davon aus, dass als Folge des Alimentationsprinzips das Gehalt als Ganzes zu prüfen ist, um dann folgende Prüfmethodik vorzuschlagen: "Man hätte hier einfach zuerst Klagen prüfen sollen, die von Beamten eingereicht worden sind, die möglichst gar keine Zuschläge in ihrer Besoldung enthalten haben, sondern ausschließlich die Grundbesoldung erhalten."
Allerdings gehst Du auch mit diesem Vorschlag fehl - unabhängig davon, dass Du weiterhin keine Konkretisierung einer tatsächlichen Methodik erstellst -, da es diese Fälle gar nicht gibt; denn wegen des hergebrachten Grundsatzes, dass der Dienstherr nicht nur den Beamten, sondern auch seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat, können zunächst einmal familienbezogene Familienkomponenten prinzipiell nicht ausgeklammert werden.

Sorry, aber das ist jetzt Deinerseits "Stuss": Du schreibst ernsthaft, dass "es diese Fälle gar nicht gibt", in denen ein Beamter ausschließlich die Grundbesoldung erhält? Das ist doch Unsinn, natürlich GIBT es solche Fälle. Wer kinderloser, unverheirateter Beamter ist, bekommt ausschließlich die Grundbesoldung, ggf. noch eine kleine Stellenzulage in top - aber auch nicht jeder. Wer heute bspw. als familienloser Realschullehrer neu verbeamtet wird, bekommt je nach Bundesland z.B. A13 ohne Stellenzulage. Es geht nicht darum, Familienkomponenten künstlich "auszuklammern", es geht um Fälle, in denen es solche Familienkomponenten eben gar nicht gibt! Genau solche Fälle hätte das BVerfG als Grundmodell zuerst heranziehen sollen, hierfür rote Linien definieren sollen und darauf aufbauend weiterarbeiten.

4)  Die Effektivität zeigt sich in der hohen Zahl an Vorlagen, die seit 2016 zunehmend in Kalrsruhe eingegangen sind.
Nochmal: Das ist nicht effektiv, denn der erwartete Effekt ist ein anderer: Nämlich eine amtsangemessene Besoldung - und die gibt es nicht. Abgesehen davon sprach ich auch nicht von Effektivität, sondern von Rechtseffizienz, was Du leider falsch übernommen hast. Bei Effizienz geht es darum, den Effekt (also die amtsang. Besoldung) mit möglichst wenig Aufwand und Umweg in möglichst kurzer Zeit zu erreichen. Die Methode des BVerfG ist leider überhaupt nicht effizient.

Und damit würde ich mich darüber freuen, wenn Du nun endlich nicht nur allgemeine Forderungen aufstelltest, wie der Zweite Senat Deiner Meinung nach in der Vergangenheit hätte anders handeln sollen, sondern indem Du nun - sofern Dir das möglich ist - eine sachgerechte und also konkrete Methodik darlegst, anhand derer der Zweite Senat seit 2012 oder 2015 hätte sicherstellen können, dass die Besoldungsgesetzgeber im Anschluss amtsangemessene Grundgehaltssätze gewährt hätten. [...]

Also: Was hättest Du konkret (und nicht als allgemeine Forderung) 2012 oder 2015 anstelle des Zweiten Senats anders gemacht? Das würde mich weiterhin interessieren.

Das BVerfG hätte den weiten Rahmen des Gesetzgebers wahren und gleichzeitig die roten Linien nicht nur für die Vierkopffamilie formulieren sollen. Konkret wäre das möglich gewesen, indem - wie bereits gesagt, aber leider grundlos weggewischt - zunächst die roten Linien eines zuschlagslosen Beamten ermitteln sollen. Du behauptest unter 2) zwar "Dabei hatte der Zweite Senat 2015 sachlich keine Veranlassung, sich weitgergehend mit der Mindestalimentation zu beschäftigen" - aber genau diesen Anlass hatte er meines Erachtens eben doch! Dieser Anlass besteht zwar nicht unmittelbar beim Kläger, dahingehend hast Du recht. Aber mit etwas Weitblick hätte das BVerfG eben schon früher erkannt, dass es eine Systematik an roten Linien bedarf.

Daher wäre meine Vorgehensweise ganz konkret:

1. Erstellen der roten Besoldungslinien für einen A4-Beamten (oder A2/3 falls es das damals noch gab, jedenfalls die unterste Bes.-Klasse), dem keinerlei Zuschläge zustehen - dafür eignen sich einerseits die 5 aufgestellten Entwicklugnskriterien, die ich ausdrücklich begrüße - andererseits hätte sich genau bei diesem ersten, elementaren Schritt die Notwendigkeit der Definition einer Mindestbesoldung aufgetan - natürlich nur, wenn man auch erkennt, wie wichtig dieser erste Schritt ist.

2. Ausgehend von diesem Fall konstruiert man dann rote Besoldungslinien für höhere Beamte, für zuschlagsberechtigte Beamte (insbesondere solche mit Familien) und rote Versorgungsrichtlinien. Entscheidend ist, dass die Grundbesoldung als wesentlicher Anker bereits definiert wäre - und zwar rein auf Grund der methodischen Reihenfolge. Das schränkt nicht im geringsten ein, dass immer die Besoldung als Ganzes geprüft wird.

Dieses Vorgehen hat den entscheidenden Vorteil, dass es aufeinander aufbaut. Das BVferG beginnt die roten Linien dagegen bei der vierköpfigen Familie und sorgt damit dafür, dass all die unmöglichen Umgehungsversuche überhaupt erst möglich werden. Daher ist das Vorgehen so ineffizient.
« Last Edit: 25.02.2024 02:37 von NordWest »

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,042
  • Bundesbeamter
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5772 am: 25.02.2024 09:24 »
@ NordWest

Dabei stellt sich mir die Frage voran man die Leitplanken für die Grundbesoldung verankern würde. Die Leitplanken, die mir hierzu durch den Kopf gehen, würden quantitativ eher zu schlechteren Ergebnissen führen als es aktuell der Fall wäre:

1) Grundbezüge an die Grundsicherung binden. Für den Bund würde das überschlägig zu einer Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe A3 i.H.v. ca. 2300€ führen (Regelsatz 563€, ca. 1000€ Warmmiete für München, + 15%, + PKV, + ESt).

2) Grundbezüge an dem Mindestlohn binden. Hier würde es minimal besser aussehen, aber quantitativ immer noch weniger als aktuell. Herauskämen ca.2350€ (12,41€ + 15% multipliziert mit 164h). Eine Bindung an den Mindestlohn wäre aber, meiner Ansicht nach, nicht statthaft, da der Mindestlohn nicht vom Besoldungsgesetzgeber festgelegt wird sondern von der Mindestlohnkommission.

3) Es wäre möglich einen Quervergleich mit vergleichbaren Löhnen in der freien Wirtschaft bindend festzulegen. Problem das unterschiedliche Lohnniveau in den einzelnen Branchen und das einige Tätigkeiten im öD gar nicht vergleichbar sind, z.B. Polizei, Lehrer, Soldaten.

Das sind nur überschlägige Betrachtungen meinerseits.

Fallen dir weitere Möglichkeiten ein?

« Last Edit: 25.02.2024 09:42 von PolareuD »

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5773 am: 25.02.2024 11:10 »
@NordWest: Dein Vorschlag würde gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Besoldung muss ZWEI Funktionen erfüllen: sie muss (a) amtsangemessen sein, also die Wertigkeit des Amtes widerspiegeln, und sie muss (b) den Beamten inklusive seiner Familie alimentieren.

Diese Zwitterfunktion wird exakt dadurch erreicht, dass die Alimentation der Kleinfamilie mit bis zu zwei Kindern nahezu ausschließlich durch die Grundbesoldung erfolgt, während es ab dem dritten Kind höhere Zuschläge gibt.

Im Übrigen ist dies auch eine gute Einbettung in den "Rest der Welt":
- Angestellte (auch im öD!) werden ausschließlich nach ihrer Arbeitsleistung bezahlt, egal ob sie ledig sind oder zehn Kinder haben.
- Bürgergeldempfänger und ihre Familien werden ausschließlich nach ihrem Bedarf alimentiert.

Wenn hingegen aus reinen Spargründen absurde Kinderzuschläge eingeführt werden und beispielsweise in NRW ein A8 mit zwei Kindern deutlich höher besoldet wird als ein A12 ohne Kinder, ist dies ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Ämterwertigkeit und somit eindeutig verfassungswidrig.

VierBundeslaender

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 131
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5774 am: 25.02.2024 11:13 »
Ich glaube, NordWest meint etwas anderes. Er meint, dass das BVerfG bei der Erarbeitung der Konzeption nicht zuerst die 4köpfige Familie, sondern die kinderlosen Beamten ins Auge hätte nehmen sollen. Swen sagt, da lag keine Klage vor - und NordWest antwortet, dann hätten sie sich eine geben lassen sollen (oder ober dictum).

Ich vermute aber, dass damals im BVerfG niemand auf dem Schirm hatte, wie die Besoldungsgesetzgeber reagieren werden. Die waren der Meinung, sie waren klar genug und konnten sich nicht vorstellen, was danach passiert.

Insofern wäre das so etwas wie "im Nachhinein sind wir schlauer".