Es ist ein wiederkehrendes Missverständnis, das von den politischen Verantwortungsträgern in allen Rechtskreisen regelmäßig suggeriert wird, dass die Mindestalimentation irgendetwas mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun hätte, clarion, dass sich also eine amtsangemessene Alimentation berechnenen ließe. Tatsächlich hat die Mindestalimentation sachlich nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun, weshalb ich das regelmäßig wiederhole.
Die centgenau und damit realitätsgerecht bemessbare Mindestalimentation markiert die Grenze zur Unteralimentation und damit den Teil der zu gewährenden Nettoalimentation, der materiell vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist und in den deshalb keine Einschnitte möglich sind.
Unterschreitet die gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation, ist diese für die davon betroffenen Beamten verfassungswidrig; überschreitet die Mindestalimentation die in der untersten Besoldungsgruppe dem betreffenden Musterbeamten gewährte Nettoalimentation, ist das auf der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfprogramms nur einer von fünf weiteren Parameter, der in diesem Fall die Vermutung einer amtsangemessenen Alimentation (mit) indiziert, wobei diese Vermutung nur im Konzert aller Parameter erstellt werden kann und sie darüber hinaus nur im Konzert mit den weiteren Parametern der zweiten Prüfungsstufe erhärtet werden könnte.
Mehr Aussagen sind der Mindestalimentation nicht zu entnehmen; sie weist entsprechend eine "Zwitterstellung" auf, hat also zum einen eine materielle und (davon getrennt) zum anderen eine indizielle Bedeutung. Je nachdem, aus welchem Blickwinkel (dem materiellen oder dem indiziellen) man sie betrachtet, ist ihr jeweiliger sachlicher Bedeutungsinhalt heranzuziehen. In keinem Fall kann sie allein den materiellen Betrag einer amtsangemessenen Alimentation bestimmen, der sich insgesamt nicht berechnen, sondern nur sachgerecht begründen lässt.