Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4019541 times)

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7545 am: 17.05.2025 19:45 »
Laut Berechnungen im Forum könnte die Mindestalimentation in NRW in 2022 bei mindestens 3.337,10 € gelegen haben. Somit könnten schon auf dieser Prüfebene viele Besoldungsgruppen direkt betroffen sein:

Netto-Alimentation 4K-Familie / Mietenstufe I (Nettogehalt - PKV + Erstattungsbeiträge ./. Kindergeld):
       |  1 |  2 |      3     |      4     |      5     |      6     |      7     |      8     |      9     |     10     |     11     |     12     
-------+----+----+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------
A5     | x  | x  | 2.839,11 € | 2.886,25 € | 2.933,38 € | 2.980,52 € | 3.027,48 € | 3.074,29 € | 3.120,95 € | 3.167,60 € |            |           
A6     | x  | x  | 2.912,46 € | 2.964,10 € | 3.015,60 € | 3.067,11 € | 3.118,27 € | 3.169,58 € | 3.220,57 € | 3.271,53 € |            |           
A7     | x  | x  | 2.968,45 € | 3.032,51 € | 3.096,37 € | 3.160,02 € | 3.223,58 € | 3.268,77 € | 3.313,85 € | 3.358,94 € |            |           
A8     | x  | x  | 3.024,04 € | 3.105,99 € | 3.187,44 € | 3.268,73 € | 3.349,71 € | 3.403,50 € | 3.457,14 € | 3.510,63 € | 3.563,91 € |           
A9     | x  | x  | 3.137,01 € | 3.222,82 € | 3.308,27 € | 3.393,59 € | 3.478,39 € | 3.536,41 € | 3.594,54 € | 3.652,26 € | 3.709,97 € |           
A10    | x  | x  | 3.309,30 € | 3.418,32 € | 3.526,73 € | 3.634,77 € | 3.742,18 € | 3.813,49 € | 3.884,78 € | 3.957,19 € | 4.029,46 € |           
A11    |    |    | 3.545,96 € | 3.653,25 € | 3.760,08 € | 3.866,23 € | 3.974,36 € | 4.046,09 € | 4.117,52 € | 4.189,84 € | 4.262,28 € | 4.334,43 €
A12    |    |    |            | 3.847,44 € | 3.975,99 € | 4.104,09 € | 4.233,25 € | 4.319,40 € | 4.405,04 € | 4.490,39 € | 4.575,39 € | 4.659,98 €
A13    |    |    |            |            | 4.311,69 € | 4.450,29 € | 4.588,07 € | 4.679,40 € | 4.770,19 € | 4.860,69 € | 4.950,69 € | 5.040,15 €
A14    |    |    |            |            | 4.437,11 € | 4.615,78 € | 4.792,57 € | 4.909,69 € | 5.025,94 € | 5.141,40 € | 5.256,34 € | 5.370,46 €
A15    |    |    |            |            |            | 4.954,81 € | 5.145,68 € | 5.297,00 € | 5.447,01 € | 5.595,71 € | 5.743,06 € | 5.889,23 €
A16    |    |    |            |            |            | 5.337,96 € | 5.553,81 € | 5.724,63 € | 5.893,77 € | 6.061,18 € | 6.226,83 € | 6.390,79 €


Und nu?

Nix, aber nix, wirklich nix .....

Gestern noch einen Bericht zu der Berliner Justiz gesehen. In den nächsten 5 Jahren gehen 1/3 der Staatsanwälte und Richter in Pension und der Präsident des Oberlandesgerichts "verdient" ungefähr das Einstiegsgehalt eines Berufsanfängers als RA in einer Großkanzlei.

Habe da mal ne Frage. Sind meine Ansprüche vererbbar? Nur auf die nächste Generation oder unbegrenzt?

Wer Spuren von Ironie findet, darf die gerne behalten
« Last Edit: 17.05.2025 19:55 von Rheini »

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7546 am: 18.05.2025 11:33 »
Zu der Frage nach dem Widerspruch gegen den Bescheid des LBV:
Wie Swen schon darstellte, müsste dein Schreiben ausgelegt werden (siehe hierzu etwa nur ein schnell gegoogletes Urteil VG Trier, Beschluss vom 6.1.2023, 8 L 3573/22.TR: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Entscheidungen/8_L_3573_22_TR_Beschluss_a8be9694640d4dd29634f082fb00031f.pdf). Das LBV konzentriert sich offensichtlich nur auf deinen "Antrag". Dabei hast du ja auch geschrieben, dass du Widerspruch einlegst. Die Formulierung danach war von Beginn an etwas unglücklich, indem du eine höhere Besoldung "beantragst". Dies hätte das LBV jedoch wegen des vorhergehenden Formulierung nicht wörtlich nehmen dürfen. Ggf. hätte das LBV nachfragen müssen, was du möchtest. (Ich empfehle, den Begriff "Antrag" nur zu verwenden, wenn es das Gesetz auch so benennt. In deinem Fall wäre es evtl. günsiger gewesen, eine höhere Besoldung "anzuregen". ;))
Hinzu kommt das, was lotsch in dem Parallelthread schrieb: Beamte haben in ihren Angelegenheiten das Beamtenverhältnis betreffend nahezu ausnahmslos ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn es sich um Leistungs- oder Feststellungsverfahren handelt. Die Grundlage dazu findet sich in § 54 BeamtStG (nicht mehr § 126 BRRG!). Daraus folgt aber auch, dass – sofern es kein Gesetz gibt, das einen Antrag erfordert – von Dienstherrenseite eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass es sich in Beamtenangelegenheiten um einen Widerspruch und nicht um einen Antrag handelt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dürfte deshalb im Ergebnis unrichtig erteilt worden sein, weshalb du nach § 58 Abs. 2 VwGO statt eines Monats nun ein Jahr Zeit hast, Klage zu erheben.
Ich würde empfehlen, sofort zu klagen. Eine Abklärung mit dem LBV halte ich für Zeitverschwendung. Du könntest das Fristende für die Klage verpassen. Bei einer Klage solltest du hinsichtlich des Vorverfahrens (Widerspruch) jedoch ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen deinem Widerspruch und dem vom LBV darin gesehenen Antrag hinweisen und dass du den Bescheid als Widerspruchsbescheid ansiehst. → Das, was Swen schon häufiger dargestellt hat: Begründen, begründen, begründen! Dabei aber die Sachverhaltsdarstellung nicht zu kurz kommen lassen! ;)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7547 am: 18.05.2025 15:12 »
Zu der Frage nach dem Widerspruch gegen den Bescheid des LBV:
Wie Swen schon darstellte, müsste dein Schreiben ausgelegt werden (siehe hierzu etwa nur ein schnell gegoogletes Urteil VG Trier, Beschluss vom 6.1.2023, 8 L 3573/22.TR: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Entscheidungen/8_L_3573_22_TR_Beschluss_a8be9694640d4dd29634f082fb00031f.pdf). Das LBV konzentriert sich offensichtlich nur auf deinen "Antrag". Dabei hast du ja auch geschrieben, dass du Widerspruch einlegst. Die Formulierung danach war von Beginn an etwas unglücklich, indem du eine höhere Besoldung "beantragst". Dies hätte das LBV jedoch wegen des vorhergehenden Formulierung nicht wörtlich nehmen dürfen. Ggf. hätte das LBV nachfragen müssen, was du möchtest. (Ich empfehle, den Begriff "Antrag" nur zu verwenden, wenn es das Gesetz auch so benennt. In deinem Fall wäre es evtl. günsiger gewesen, eine höhere Besoldung "anzuregen". ;))
Hinzu kommt das, was lotsch in dem Parallelthread schrieb: Beamte haben in ihren Angelegenheiten das Beamtenverhältnis betreffend nahezu ausnahmslos ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn es sich um Leistungs- oder Feststellungsverfahren handelt. Die Grundlage dazu findet sich in § 54 BeamtStG (nicht mehr § 126 BRRG!). Daraus folgt aber auch, dass – sofern es kein Gesetz gibt, das einen Antrag erfordert – von Dienstherrenseite eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass es sich in Beamtenangelegenheiten um einen Widerspruch und nicht um einen Antrag handelt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dürfte deshalb im Ergebnis unrichtig erteilt worden sein, weshalb du nach § 58 Abs. 2 VwGO statt eines Monats nun ein Jahr Zeit hast, Klage zu erheben.
Ich würde empfehlen, sofort zu klagen. Eine Abklärung mit dem LBV halte ich für Zeitverschwendung. Du könntest das Fristende für die Klage verpassen. Bei einer Klage solltest du hinsichtlich des Vorverfahrens (Widerspruch) jedoch ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen deinem Widerspruch und dem vom LBV darin gesehenen Antrag hinweisen und dass du den Bescheid als Widerspruchsbescheid ansiehst. → Das, was Swen schon häufiger dargestellt hat: Begründen, begründen, begründen! Dabei aber die Sachverhaltsdarstellung nicht zu kurz kommen lassen! ;)

Danke.

Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7548 am: 19.05.2025 07:55 »
In Sachsen hat scheinbar jemand mal den Briefkasten geleert. Man habe die Widersprüche für 2022,2023,2024 erhalten und werde unaufgefordert über das weitere Verfahren informieren. Ich bin gespannt.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7549 am: 19.05.2025 14:57 »
Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?
Unter der Annahme, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, kann innerhalb eines Jahres der Rechtsbehelf eingelegt werden (§ 58 II VwGO). Diese Frist läuft gerade unabhängig, ob und wie eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist. Handelst du also so, wie die Behörde es sagt, und zieht sich das länger als ein Jahr hin, kannst du die Frist versäumen. Unter Umständen kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (§ 60 VwGO). Aber auch das Mittel ist begrenzt (Fristversäumnis "ohne Verschulden", Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses). Deshalb würde ich den Weg nicht ausprobieren wollen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7550 am: 19.05.2025 16:32 »
Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?
Unter der Annahme, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, kann innerhalb eines Jahres der Rechtsbehelf eingelegt werden (§ 58 II VwGO). Diese Frist läuft gerade unabhängig, ob und wie eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist. Handelst du also so, wie die Behörde es sagt, und zieht sich das länger als ein Jahr hin, kannst du die Frist versäumen. Unter Umständen kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (§ 60 VwGO). Aber auch das Mittel ist begrenzt (Fristversäumnis "ohne Verschulden", Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses). Deshalb würde ich den Weg nicht ausprobieren wollen.

Das verstehe ich nicht.

Es gab ja , egal wie, keine Ablehnung des Widerspruchs.
Wie könnte dieser dann ungültig werden?



InternetistNeuland

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HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7554 am: 19.05.2025 20:55 »
Nein, ich meine, da soll später im Jahr etwas kommen. Ich denke, dabei geht es vor allem um umfassende Daten, die objektiv darlegen sollen, wo die Besoldung mittlerweile steht.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7555 am: 20.05.2025 00:02 »
Noch nicht gelesen, aber in Hessen war Färber pro Partnereinkommen soweit ich mich erinnere.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7556 am: 20.05.2025 07:43 »
Jein. In dem Gutachten zerlegt sie den Gesetzentwurf: Nicht nachvollziehbare Zahlen (das muss man sich mal vorstellen!), chaotische Kinderzuschläge die absurde Wirkungen zeigen, viel zu geringe Steigerungsraten usw.

Sie sagt auch, dass die Alleinverdienerehe nicht mehr die typische Lebensform ist, erwähnt aber dabei sofort dass 1) es dem BVerfG nicht um Lebenswirklichkeiten, sondern um einen Vergleichsmaßstab geht und 2) man dann bei Abschaffung auch ein neues Gesamtkonzept braucht, das sie nicht im Ansatz erkennen kann. Ich lese das wie ein "schriftliches Nachdenken über eine Alternative". Das ist schon in sich schlüssig, was da steht.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7557 am: 20.05.2025 10:08 »
Also ich weiß einfach nicht, was den DRB Brb geritten hat das Gutachten ausgerechnet bei Prof.'in Färber in Auftrag zu geben. Hoffentlich ging man davon aus, dass die Sache juristisch mittlerweile so klar ist, dass es für die politische Arbeit lediglich noch einer ökonomischen Unterfütterung bedurfte.

Wenn ich mir Ihre Ausführungen zu den Wohnkosten (Wohngeldwerte sind super oder man legt nicht das 95%-Perzentil, sondern den Medianwert zu grunde) oder der Kürzung von der berücksichtigungsfähigen Kosten einer Mittagsverpflegung anschaue gruselt es mich fachlich.

Von unzähligen Tippfehlern in den Tabellen oder der Verwendung von Ausrufezeichen als Rudeltieren ("!!!") auf Seite 40 fange ich gar nicht erst an. Hatte Sie keinen HiWi der das nochmal formal gecheckt hat?

DeGr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7558 am: 20.05.2025 10:51 »
Gibt es hier inzwischen eine (Klage-)Gemeinschaft von niedersächsischen Beamten?

Bei uns (Kreisverwaltung) sollen bald die Ablehnungen kommen und ich werde mich jetzt so langsam mit einer Klageschrift beschäftigen müssen.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7559 am: 20.05.2025 11:24 »
Ich frage mich sowieso, welche Erkenntnis eine vermeintliche "ökonomische Betrachtungsweise" bringen soll. Es gibt klare rechtliche Vorgaben durch das BVerfG, und jetzt kommt jemand mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund und versucht "ökonomisch" das Pferd von hinten aufzuzäumen, weil es vom Ergebnis angeblich besser passen soll. Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.