Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2669597 times)

Unknown

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Der Zustand hält ja nicht erst seit Beginn der Pandemie an sondern bereits Jahre davor. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt aus meiner Sicht total egal und für den Gesetzgeber ist es immer der falsche Zeitpunkt.

Stefan35347

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Der BBB rührt sich auf jeden Fall gar nicht mehr........

DrStrange

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Der Zustand hält ja nicht erst seit Beginn der Pandemie an sondern bereits Jahre davor. Aus diesem Grund ist der Zeitpunkt aus meiner Sicht total egal und für den Gesetzgeber ist es immer der falsche Zeitpunkt.

Da gebe ich dir recht.

Bastel

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Der BBB rührt sich auf jeden Fall gar nicht mehr........

Die Treffen sich lieber mit der Fr. Knobloch. Von Bayern hört man allgemein nichts mehr, wollten die nicht sogar dieses Jahr noch etwas verlauten lassen? Ich vermute dass denen das Ergebnis ihrer Prüfung nicht passt bzw. zu teuer ist..

Landsknecht

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Der BBB rührt sich auf jeden Fall gar nicht mehr........

Die Treffen sich lieber mit der Fr. Knobloch. Von Bayern hört man allgemein nichts mehr, wollten die nicht sogar dieses Jahr noch etwas verlauten lassen? Ich vermute dass denen das Ergebnis ihrer Prüfung nicht passt bzw. zu teuer ist..

Warum, ist das Jahr schon vorbei ;)

Stefan35347

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Die Treffen sich lieber mit der Fr. Knobloch.

Ich wollte das nicht direkt schreiben, weil das gleich wieder als inkorrekt ausgelegt werden könnte. Sie können sich ja treffen, mit wem sie wollen. Die Kernaufgaben mögen darüber aber nicht vergessen werden.....

emdy

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Man muss aber auch sagen, dass der Zeitpunkt zur mglw bundesweiten massiven Besoldungserhöhung nicht schlechter hätte sein können.

Der öffentliche Dienst muss doch attraktiver werden. Wenn er dazu vom BVerfG zu seinem Glück gezwungen werden muss, dann sei es so. .  ;)

SwenTanortsch

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Die GdP Thüringen fügt gleichfalls noch etwas hinzu - betont zugleich aber auch, dass ihr bislang kein Schreiben des TFM vorliege, sodass unklar bleibt, worauf die dargestellten Informationen basieren:

https://www.gdp.de/gdp/gdpth.nsf/id/DE_Musterwiderspruch-2020-der-GdP-Thueringen-zur-amtsangemessenen-Alimentation-Sichert-Eure-Ansprue

Wie schon in der Vergangenheit dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass das in der Darstellung hervorgehobene Vorgehen verfassungskonform so vorgenommen werden könnte, da der Familienzuschlag in der Familienstufe 3 brutto mehr als verdoppelt werden müsste, ohne dass in der aktuellen Entscheidung für eine solche starke Erhöhung ein sachlicher Grund gegeben wäre. Vielmehr verweist das BVerfG u.a. insbesondere auf die deutlich gestiegenen Wohnkosten, von denen alle Beamte und nicht nur jene mit Kindern betroffen sind (Rn. 55 ff.), und auch weiterhin darauf, dass eine Erhöhung der Familienzuschläge "von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen" sei (Rn. 47). Dass in den vergangenen Jahren ausschließlich die Kosten für Kinder deutlich und ansonsen für keine weiteren Lebensverhältnisse gestiegenen sein sollten, dürfte schwerlich realitätsgerecht zu begründen sein - nicht zuletzt mit Blick auf den Wohnungsmarkt (auch deshalb wurde im Wohngeldgesetz zum 01.01.2020 eine weitere Wohngeldstufe eingeführt, womit der Gesetzgeber zeigt, dass eine realitätsgerechte Anpassung vonnöten gewesen ist). Und falls das doch zu begründen wäre, müssten nicht die Familienzuschläge für Beamte, sondern das Kindergeld für alle Familien entsprechend erhöht werden, da von einer solchen Entwicklung nicht ausschließlich Beamtenkinder betroffen sein könnten.

Insgesamt verdeutlicht das BVerfG in gefestigter Rechtsprechung, dass eine Besoldungsdifferenzierung als sachlichen Grund nicht ausschließlich die Reduzierung von Personalkosten zur Begründung haben kann (Rn. 94) - genau dieses Ziel würde allerdings aus den gerade genannten und den weiteren hier in der Vergangenheit hervorgehobenen Gründen durchscheinen. Man sollte also annehmen, dass sich eine Politik, die sich nächstes Jahr der Wiederwahl stellen möchte, kaum eine so große Flanke geben möchte, in die die Oppositionsparteien dann sicherlich gerne hineinstoßen würden.

BStromberg

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Man sollte also annehmen, dass sich eine Politik, die sich nächstes Jahr der Wiederwahl stellen möchte, kaum eine so große Flanke geben möchte, in die die Oppositionsparteien dann sicherlich gerne hineinstoßen würden.

Gut, dass das im Konjunktiv steht!

Es SOLLTE so vieles anders laufen
und Bund/Länder SOLLTEN ihre Staatsdiener auch endlich mal wertschätzen...
aber das letzte, woran ich glaube, ist, dass die Politik ihr Herz für die Beamtenschaft entdeckt!

Da wird eher Corona künstlich verlängert, um die Pandemie ca. 6 Wochen vor der Wahl punktgenau für beendet erklären zu können. Für die werten Damen und Herren Gesetzgeber ist unser Stand bloß eine kostenverursachende Personalressource.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

WasDennNun

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Dass in den vergangenen Jahren ausschließlich die Kosten für Kinder deutlich und ansonsen für keine weiteren Lebensverhältnisse gestiegenen sein sollten, dürfte schwerlich realitätsgerecht zu begründen sein
Richtig.
Aber wenn die Begründung für einen exorbitanten Anstieg des FamZu (so wie es ab Kind 3+ jetzt verpflichtend ist), dass die "115% Marke" wegen der Kinder unterschritten wird, dann könnten die sich da evtl. was basteln.
Denn es ist ja nun mal so , dass der Single diese Grenze nicht unterschreitet, die Familie jedoch skandalöser weise schon seit über 30 Jahren.

Und meine Sorge ist, dass die sich da wg Wohnungsmarkt/ Einführung Ortszuschlag in Abhängigkeit des Wohngeldes o.ä. was basteln, was für einige zum Einfrieren der Besoldung führt, da sie unter diesen Gesichtspunkt über alimentiert wurden.

Landsknecht

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Berechnung für einen Beamten Thüringen von Swen

: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th?id=beamte-thueringen&g=A_8&s=1&f=0&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=

Brutto: 2.593,72 €
Stellenzulage: 50,48 €

Brutto: 2.644,20 €
Netto: 2.220,27 €

p.a.: 26.643,20 €
Erhöhung um 2.800,- €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 10,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert etwa im Bereich der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe 3, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 28.885,20 €.


Wenn ich das mit Bayern vergleiche:
In Bayern:
A 8, Stufe 2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I

Brutto: 2837.44 €, Jahresdurchschnitt

Netto: 2351,27 €,  Jahresdurchschnitt

p.a.: 28215.21 €
Erhöhung von 1.227,99 €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 4,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert nur 550,-- € unter der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 30081.14 €

Wenn ich richtig gerechnet habe..  8)

Chrisdus

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@Landsknecht:

Du setzt voraus, dass Thüringen und Bayern identische Wohnkosten haben. Das ist jedoch gerade nicht der Fall.

Lt. Aufsatz von Stuttmann bewegen wir uns im Bereich Bayern in der Gegend A11 im verfassungsgemäßen Bereich.

SwenTanortsch

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Berechnung für einen Beamten Thüringen von Swen

: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th?id=beamte-thueringen&g=A_8&s=1&f=0&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=

Brutto: 2.593,72 €
Stellenzulage: 50,48 €

Brutto: 2.644,20 €
Netto: 2.220,27 €

p.a.: 26.643,20 €
Erhöhung um 2.800,- €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 10,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert etwa im Bereich der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe 3, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 28.885,20 €.


Wenn ich das mit Bayern vergleiche:
In Bayern:
A 8, Stufe 2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I

Brutto: 2837.44 €, Jahresdurchschnitt

Netto: 2351,27 €,  Jahresdurchschnitt

p.a.: 28215.21 €
Erhöhung von 1.227,99 €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 4,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert nur 550,-- € unter der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 30081.14 €

Wenn ich richtig gerechnet habe..  8)

Du hast schon mathematisch richtig gerechnet - aber die Berechnungsart ist so nicht ohne Weiteres vorzunehmen, da die Prämissen in Bayern andere sind als in Berlin oder Thüringen. Denn nicht zuletzt hat der Besoldungsgesetzgeber bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus auf realitätsgerechte Kosten abzustellen. Jene sind aber insbesondere, was das Mietenniveau anbelangt, und sicherlich auch mit Blick auf die Heizkosten sowie mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit, was die Bedarfe für Bildung und Teilhabe angeht, in Bayern andere als in Berlin und dort wieder andere als in Thüringen. Insbesondere das Mietenniveau ist in den Spitzen in Bayern ein anderes als in Berlin, was wiederum Auswirkungen auf das zu beachtende Grundsicherungsniveau haben dürfte. Ergo: Die Alimentation wird durch die neuen Direktiven des BVerfG in Bayern tendenziell weiterhin höher liegen müssen als beispielsweise sowohl in Berlin als auch in Thüringen - und es sind für ihre Bestimmung konkret die bayerischen Verhältnisse in Augenschein zu nehmen, um so dort die Höhe einer amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten. Mit Blick auf die Unterkunftskosten greift darüber hinaus nun das diesbezüglich maßgebliche BVerfG-Urteil (hier liegt tatsächlich ein Urteil vor) vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, das den Besoldungsgesetzgeber dazu verpflichtet, eine realitätsgerechte Beachtung von Unterhaltslasten zu gewährleisten. Die Besoldungsgesetzgeber können, sofern sie das wollen, weiterhin rechnen, wie sie es für richtig erachten - wenn sie zu keinem realitätsgerechten Schluss kommen oder ihre Berechnungen nicht hinreichend prozeduralisieren, bleibt die gewährte Alimentation verfassungswidrig.

Die Frage, ob schon alle Besoldungsgesetzgeber so ganz verstanden haben, dass die Berechnung eines amtsangemessenen Besoldungskorridors nun verhältnismäßig einfach vorgenommen werden kann, dürfte derzeit nicht so ganz einfach zu beantworten sein - und sofern man dort noch nicht zu jener Einsicht gelangt sein sollte (das soll ja möglich sein, habe ich gehört), wird sich diese im Verlauf der nächsten ein, zwei Jahre einstellen, worüber man sich als Beamter ja immer freut, also wenn der Dienstherr zu Erkenntnissen gelangt. Wie sagte schon Hegel: "Die Erkenntnis des Geistes ist die konkreteste, darum höchste und schwerste."

Unknown

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Ist der Bund für seine Bundesbeamte dann verpflichtet, generell den höchsten Satz der Unterkunftskosten anzunehmen, weil eben die Beamten in ganz Deutschland verteilt sitzen?

WasDennNun

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Ist der Bund für seine Bundesbeamte dann verpflichtet, generell den höchsten Satz der Unterkunftskosten anzunehmen, weil eben die Beamten in ganz Deutschland verteilt sitzen?
Ja, wenn sie nicht eine Komponente einbringen, die entweder nach Dienstsitz oder Wohnort unterscheiden.

Wie Swen ausführte:
Mit Blick auf die Unterkunftskosten greift darüber hinaus nun das diesbezüglich maßgebliche BVerfG-Urteil (hier liegt tatsächlich ein Urteil vor) vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, das den Besoldungsgesetzgeber dazu verpflichtet, eine realitätsgerechte Beachtung von Unterhaltslasten zu gewährleisten.

Unterscheidet er nicht, dann muss er den Höchstsatz nehmen.
Daher kann es sein, dass die günstig Wohnenden derzeit "über alimentiert" sind und "leer" ausgehen.

So wie ja auch die Kinder ein größeres Gewicht bekommen werden, da man durch sie ja unter die Mindestalimenation fallen kann, bzw. ab dem 3. Kind man ja von seiner Grundbesoldung was abknapsen muss, damit man dem Kind die Mindestalimentation bieten kann.
(Während der Angestellte da im Zweifel einfach zum Hartz 4 Amt rennen kann um aufzustocken).