Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905506 times)

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4350 am: 06.02.2023 11:08 »
Wie wäre es mit der Aufhebung der Einkommensteuerpflicht für Beamte?

Wir zahlen Steuern??  ;D

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4351 am: 06.02.2023 11:12 »
Und beide liegen unter dem Mindestlohn, das zeigt doch u.a. wovon wir hier reden.
Bitte? Mindestlohn ist kein Nettobetrag!

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4352 am: 06.02.2023 11:19 »
Wie wäre es mit der Aufhebung der Einkommensteuerpflicht für Beamte?

Wir zahlen Steuern??  ;D

Genau Hahaa das Denken sich die deutschen und  die BILD Zeitung doch schon längst

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4353 am: 06.02.2023 11:55 »
Die Bewerbungslage im öffentlichen Dienst gibt Dir leider oder erstaunlicherweise nicht Recht. Eigenartig eigentlich.
Meine Darlegung von nüchternen Fakten sind plötzlich Stuß, weil nicht widerlegbar? oder sie nicht ins Konzept passen?

BTW: Und nirgends habe ich behauptet, dass der Beamte genügend verdient oder sonst wie behauptet, das nichts geändert werden müsste, dass ist hier leider ein unsägliche Unterstellung.

Mega Stuß  ist leider, wenn du wiederholt Beamten Brutto mit Angestellten Brutto auf Stundenlohnebene in irgendeinen Zusammenhang bringst. So krasses fehlerhaftes rechnen, hätte ich dir nicht zugetraut.
und nochmals: der Monate hat mehr als 4 Wochen!

Also bitte entkräfte sachlich die Situation, dass wenn man dem Schaffner A2 in 2009 eine amtsangemessene Besoldung mit einem Grundgehalt, welches minimal 90% der Gesamtentlohnung ausmacht, zugestehen muss, dass dann daraus folgt, dass eben dieser Beamte am Einstieg seiner Karriere, als Single ein Brutto-Einkommen hat, welches nahe dem Medianeinkommen ist.

Und wenn man da nicht ins grübeln kommt, ob da was nicht stimmt, dann weiß ich auch nicht.
Also bitte schön: korrigiere meine Rechnung bitte! Mich würde es erfreuen hier einen Irrtum einzugestehen.

Denn mit einem solchem Einkommen ist man natürlich konkurrenzfähig!

Ob es eine Überalimentierung ist für den einzelnen Beamten, können dann wieder die Richter entscheiden.

Für ein konkurrenzfähiges öD ist es jedoch nicht notwendig das der Schaffner im öD das doppelte erhält wie der Schaffner in der freien Wirtschaft.
Der Richter und einige andere Fachkräfte (MINT etc.) müsste locker das doppelte bekommen gegenüber der jetzigen Besoldung, andere Bereiche nur 10-20%, aber das würde mit dieser Besoldungssystematik und den scheinbar nicht nennbaren Grenzen (90% oder vielleicht doch 60%) auch nicht erreicht werden.

Denn es ist wie es nun mal ist: Die Konkurrenz um die Besten besteht im Bereich der Beamten Laufbahnen mD,gD,hD, sondern einzig im Bereich der einzelnen Berufszweige.

Für einfache Verwaltungsbeamte benötigen wir eine andere Steigerung um konkurrenzfähig zu sein, als für Ings etc.

und gebetsmühlenartig die Realität ausblendet, und damit nicht erkennt, dass die Forderungen die aus dem BVerG abzuleiten sind, nur GG konform umsetzbar sind, wenn (eben dieser Logik folgend) dazu führt, dass der Schaffner A2 50% mehr Grundbesoldung benötigt, der kann gerne weiterhin denken, dass ich sachlich wirres Zeug schreibe.

Dumm nur dass es eben sachlich ist (solange eben leider nicht widerlegt) und das einzig wirre daran ist, zu behaupten, dass nur so der Schaffner (Beim A3 Gefreiten schon eher) konkurrenzfähig wird.

Oder ist vielleicht doch ein 30-40%iger Anteil an Familienzuschläge GG konform?
Dann passt die Systematik wieder.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4354 am: 06.02.2023 12:04 »
Und beide liegen unter dem Mindestlohn, das zeigt doch u.a. wovon wir hier reden.
Bitte? Mindestlohn ist kein Nettobetrag!

Mea Culpa. Hatte übersehen das ihr über Nettobeträge diskutiert habt.

Nichstdesto trotz zeigen mir diese Stundenlöhne die allgemeine Problematik.

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4355 am: 06.02.2023 12:09 »
Wie dieser ganze Thread mal locker um die Hälfte kleiner sein könnte ohne diese völlig müßige und überflüssige Diskussion.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4356 am: 06.02.2023 12:15 »
@wasdennun

Auf die andere von Swen aufgezeigte Problematik hinsichtlich der Konkurrenzfähigkeit und der Personalgewinnung kann ich aus eigener Erfahrung leider Swen nur zustimmen.

In einer DstStelle neben meiner, hat man über einen langen Zeitraum versucht einen BeamtenDp A11 nachzubesetzen. Da dieser Dp aus dem techGehD ein Ingenieuerstudium voraussetzt hat man in mehreren Ausschreibungen niemanden gewinnen können. Für A11 bekommt man niemanden mehr der ein entsprechendes Studium mitbringt, nicht mal einen Berufsanfänger.
In meinem eigenen Bereich sind in einem Sachgebiet 3 von 8 Dp unbesetzt. Wir bekommen keinen der für A6-A8 entsprechende buchhalterische Ausbildung mitbringt und bereit ist für die Besoldung in die ach so warme Amtsstube einzuziehen.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4357 am: 06.02.2023 12:47 »
VERDI streikt bei der Post für +15%.

Wenn eines schönen (oder nicht so schönen) Tages das Ergebnis für die Bundesbeamten bei 4% auf 2 Jahre feststeht (Späßchen) könnte man sich doch an die bestimmt sparsamen Parlamentariern anhängen.

Beamtenbesoldung/jährliche Erhöhung des Bundes folgt den Parlamentariern des Bundes.

Dann könnte doch keiner mehr meckern?

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4358 am: 06.02.2023 13:19 »
@wasdennun

Auf die andere von Swen aufgezeigte Problematik hinsichtlich der Konkurrenzfähigkeit und der Personalgewinnung kann ich aus eigener Erfahrung leider Swen nur zustimmen.

@Bundi
Ich stimme da Swen auch zu, auch wenn er etwas anderes behauptet.

Und wer mein Geschreibsel aus dem TV Bereich kennt, der weiß, dass ich da schon einige Zeit dran arbeite da TVkonforme Lösungen zu erarbeiten und hier und da auch meine Erfolge bei der Personalbeschaffung erreicht habe.


Aber das ist nicht Inhalt der Diskussion, auch wen Swen plötzlich in diese Richtung geschwenkt ist
und mir unterstellt, dass ich mir dessen nicht bewusst wäre.


BwBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4359 am: 06.02.2023 13:20 »
VBB-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur amtsangemessenen Alimentation in Arbeit

Der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr (VBB) arbeitet derzeit an einer ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung. Die Fachexperten des Verbands werden ihre Stellungnahme im Rahmen der Verbändekonsultationen einbringen.

Das Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, dessen Ziel es ist, die sich aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebenden Konsequenzen für die Bundesbesoldung umzusetzen. Das BVerfG hatte festgestellt, dass die derzeitige Bestimmung des Niveaus der sozialen Mindestsicherung als Maßstab für die Besoldung der Beamten und Beamtinnen nicht ausreichend ist.

Der Verband prüft die konkreten Auswirkungen des Gesetzentwurfs sehr genau und achtet darauf, dass die Bedürfnisse und Ansprüche der Beamten und Beamtinnen berücksichtigt werden. Im Entwurf sind Maßnahmen vorgesehen, die dazu beitragen sollen, dass die Einstiegsgehälter im einfachen und mittleren Dienst sowie die Beihilfebemessungssätze für Familienmitglieder und Kinder angehoben werden. Außerdem soll ein alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) eingeführt werden, der sich an den Mietenstufen nach dem Wohngeldrecht orientiert.

Der Verband wird die genauen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr genau prüfen und sicherstellen, dass ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2020 zwei Entscheidungen getroffen, die das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation betreffen, das durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes garantiert wird. Die Entscheidungen beziehen sich auf die Besoldungsvorschriften auf Landesebene und haben auch Auswirkungen auf den Bund. In einer Entscheidung stellte das Gericht fest, dass die Besoldung, die das Land Berlin für bestimmte Beamte gewährt hatte, unzureichend war und eine realitätsgerechtere Berücksichtigung von Bedürfnissen wie Mieten und Heizkosten gefordert wurde. In einer weiteren Entscheidung stellte das Gericht fest, dass die Besoldungsvorschriften in Nordrhein-Westfalen für bestimmte Beamte unvereinbar mit dem Grundgesetz waren. Da das Gericht festgestellt hat, dass eine unzureichende Alimentation Auswirkungen auf die gesamte Besoldungsstruktur haben kann, muss auch der Bund die Auswirkungen auf seine eigene Besoldungsstruktur berücksichtigen. Es muss eine neue, realitätsgerechte Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gefunden werden

Quelle: https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/vbb-stellungnahme-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-in-arbeit/

PhRTurtle

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4360 am: 06.02.2023 13:29 »
VERDI streikt bei der Post für +15%.

Wenn eines schönen (oder nicht so schönen) Tages das Ergebnis für die Bundesbeamten bei 4% auf 2 Jahre feststeht (Späßchen) könnte man sich doch an die bestimmt sparsamen Parlamentariern anhängen.

Beamtenbesoldung/jährliche Erhöhung des Bundes folgt den Parlamentariern des Bundes.

Dann könnte doch keiner mehr meckern?

Eine Koppelung an den Nominallohnindex und damit indirekt an die Inflation wäre sicher etwas das Zeit und Geld sparen würde. Man müsste nicht mehr aufwendig Besoldungsgesetze anpassen und beschließen.  Das könnte ja aber nach §11 AbgG dazu führen, dass zum Beispiel die Besoldungserhöhung ausgesetzt oder sogar verringert würde. Wie das auch bei den Abgeordneten Diäten 2020 oder 2021 damals der Fall war.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4361 am: 06.02.2023 13:38 »
VERDI streikt bei der Post für +15%.

Wenn eines schönen (oder nicht so schönen) Tages das Ergebnis für die Bundesbeamten bei 4% auf 2 Jahre feststeht (Späßchen) könnte man sich doch an die bestimmt sparsamen Parlamentariern anhängen.

Beamtenbesoldung/jährliche Erhöhung des Bundes folgt den Parlamentariern des Bundes.

Dann könnte doch keiner mehr meckern?



Eine Koppelung an den Nominallohnindex und damit indirekt an die Inflation wäre sicher etwas das Zeit und Geld sparen würde. Man müsste nicht mehr aufwendig Besoldungsgesetze anpassen und beschließen.  Das könnte ja aber nach §11 AbgG dazu führen, dass zum Beispiel die Besoldungserhöhung ausgesetzt oder sogar verringert würde. Wie das auch bei den Abgeordneten Diäten 2020 oder 2021 damals der Fall war.

Das wäre sicherlich gut, wenn erstmal ein "stabiles" Niveau wieder erreicht ist von dem dann gestartet wird...

Und es an die Bürgergeld/Sozialhilfe zu koppeln, ist wahrscheinlich auch einfach und ggf. Gesetzeskonform - würde damit aber immer nur das absolute Minimum darstellen...
Wünschenswert wäre etwas anderes anders..

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4362 am: 06.02.2023 14:16 »
@AdenosinTP

Ja, Koppelung an Bürgergeld/Sozialhilfe würde wohl der Politik gefallen (Augabenminimierung), wäre aber nicht toll.

Also warten wir mal, was bei den Verhandlungen mit VERDI rauskommt, was von den 15% übrigbleibt, und was dann der folgsame Beamtenbund daraus macht.

OK, der Beamtenbund hat eh keine Möglichkeiten, außer Café trinken und Schnittchen essen im Ministerium (ja, war jetzt böse)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4363 am: 06.02.2023 15:24 »
Nun gut, beenden wir mal unsere "Diskussion" oder wie man das nennen will, WasDennNun. Sofern nach den sich gleich anschließenden Zahlen noch jemand glaubte, Deine mittlerweile zweieinhalb Jahre währenden Darlegungen über die "Single-Beamten" hätten irgendeine reale Substanz, dann wüsste ich auch nicht weiter. Denn auch Dein A 2 in 2009 hat keinerlei Bezug zur Realität in 2023, da es heute mit Ausnahme des Bunds keine A 2er mehr gibt (unabhängig davon, dass Deine wirren Berechnungen auch für 2009 keine sachlich konsistente Grundlage haben, und auf die Bundesbesoldung komme ich gleich auch noch einmal zurück). Aber wenn Du willst, dass wir alle Dir hier hinsichtlich der aktuellen Besoldungssituation ins Land des Jahres 2009 folgen, um dann zu verstehen, dass deshalb 2023 die Grundgehaltssätze um fünf bis zehn Prozent angehoben werden müssen, sodass dann wieder alles paletti ist, dann ist das sehr phantasievoll und man sollte die Darlegungen vielleicht mit Girlanden umrahmen. Nur mit der heutigen Lage hat das ziemlich genauso viel zu tun wie Pest und Cholera mit Malaria.

Denn in Bayern beginnt die Besoldungsordnung heute im Jahr 2023 in A 3, in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt in A 4, in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen in A 5, in Schleswig-Holstein und Thüringen in A 6 und in Baden-Württemberg seit diesem Jahr in A 7. Und gerne können wir nun mal schauen, nachdem heute der einfache Dienst weit überwiegend abgeschafft ist, wie die untersten Besoldungsgruppen in Bund und Ländern Ende 2021 im Vergleich zum Durchschnittsverdienst im niedersächsischen Baugewerbe abgeschnitten haben. Und damit es Dich beruhigt, gehe ich weiterhin von einer 40 Stunden-Woche aus und multipliziere die jeweilige Besoldung noch mit dem Faktor 52/48, damit wir ein Jahr, das aus 52 Wochen besteht, zugrunde legen, auch wenn das weiterhin keine relevanten Auswirkungen in Anbetracht der nachfolgenden Fehlbeträge hat (ebenso wie die nun vorhandene Nicht-Beachtung einer ggf. über 40 Stunden hinausreichenden Arbeitszeit, die bei 41 Stunden zu einer Verzerrung von 2,5 % führt). Weiterhin wird das Jahr 2021 betrachtet und am Ende wird der prozentuale Fehlbetrag zu dem durchschnittlichen Stundenlohn von € 23,26 € im niedersächsischen Stundenlohn festgehalten:

                                                          Stunden-    Fehl-
                                                              satz      betrag

DE   A 2/1   2.216,34 € : 160 x 13/12 = 15,01 €     35,4 %
BW  A 5/1   2.424,86 € : 160 x 13/12 = 16,42 €     29,4 %
BY   A 3/2   2.519,15 € : 160 x 13/12 = 17,06 €     26,7 %
BE   A 4/1   2.309,69 € : 160 x 13/12 = 15,64 €     32,8 %
BB   A 5/1   2.362,61 € : 160 x 13/12 = 16,00 €     31,2 %
HB   A 3/1   2.314,08 € : 160 x 13/12 = 15,67 €     32,6 %
HH   A 4/1   2.448,37 € : 160 x 13/12 = 16,58 €     28,7 %
HE   A 5/1   2.425,15 € : 160 x 13/12 = 16,42 €     29,4 %
MV   A 4/1   2.315,38 € : 160 x 13/12 = 15,68 €     32,6 %
NI    A 5/1   2.380,73 € : 160 x 13/12 = 16,11 €     30,7 %
NW  A 5/1   2.409,36 € : 160 x 13/12 = 16,31 €     29,9 %
RP   A 4/1   2.442,32 € : 160 x 13/12 = 16,53 €     28,9 %
SL   A 4/1   2.309,55 € : 160 x 13/12 = 15,64 €     32,8 %
SN   A 4/1   2.337,16 € : 160 x 13/12 = 15,82 €    32,0 %
St   A 4/1   2.388,56 € : 160 x 13/12 = 16,17 €     30,5 %
SH  A 4/1   2.423,89 € : 160 x 13/12 = 16,41 €     29,4 %
TH   A 6/1  2.455,63 € : 160 x 13/12 = 16,63 €     28,5 %

Nun mag es sein, dass Niedersachsen ein Paradies für Beschäftigte im Baugewerbe ist, weshalb heute 2023 selbst der nach A 7/1 in Baden-Württemberg als niedrigst besoldeter "Single-Beamter" mit 2.793,20 € : 160 x 13/12 = 18,91 € weiterhin noch über einen um über 18,7 % geringeren Stundensatz verfügt als eben die durchschnittlichen Bauarbeiter in Niedersachsen im letzten Quartal des Jahres 2021. Der A 8/1er kommt dann mit 2.868,06 € : 160 X 13/12 = 19,42 € dem Ziel zum Glück schon um satte 50 C näher, verfehlt es aber ebenso noch, wenn auch nur noch um 16,5 %. Der baden-württembergische "Single-Beamte" in A 9/1 ist dann auch schon fast am Ziel und erreicht also beinahe doch bereits den durchschnittlichen Stundenlohn eines niedersächsischen Bauarbeiters aus dem vorvergangenen Jahr, nämlich mit 3.112,54 € : 160 x 13/12 = 21,07 €; das Fehl beträgt nun nur noch läppische 9,4 %. Wer wollte da noch Bauarbeiter in Niedersachsen werden? Insbesondere wenn man in Baden-Württemberg auch schon nach A 10/1 überbesoldet wird und also mit 3.349,40 € : 160 x 13/12 = 22,68 € das Ziel fast errecicht, endlich als fürstlich alimentierter "Single-Beamter"in Baden-Württemberg über genauso viel Geld zu verfügen wie der durchschnittliche Bauarbeiter in Niedersachsen geraumer Zeit zuvor: Es fehlen nur noch 2,5 % zu jenem Glück, also der fürstlichen Entlohnung der niedersächsischen Bauarbeiter als leuchtendes Vorbild des deutschen Berufsbeamtentums (Pardon, das war jetzt übertrieben, ich meinte: nur des Berufsbeamtentums in Baden-Württemberg).

Oder vielleicht doch als leuchtendes Beispiel des deutschen Berufsbeamtentums, also das Bauarbeiterwesen? Denn sicherlich werden die ehemaligen Studienfreunde jenes A 10/1er's vor Neid erblassen, wenn er dann erzählt, dass er fast schon so gut besoldet wird wie im Durchschnitt ein Bauarbeiter in Niedersachsen. Er könnte natürlich auch seinen alten Kumpel aus schönen Zeiten anhauen, der dabei sitzt mit offenem Mund und ganz neidisch wird, da er derzeit als A 10/1er denselben Dienst in einer Bundesbehörde verrichtet und dort mit 3.195,55 € : 160 x 13/12 = 21,64 € als Stundensatz der entsprechenden Bundesbeamten besoldet wird, also um 9,3 % schlechter als unsere Bauarbeiter und der ihm dann (als die Maulsperre überwunden ist) erzählt, dass ein weiterer gemeinsamer Kumpel aus Studienzeiten gerade einen Dienstposten nach A 11/1 ergattert habe und nun sogar als Bundebeamter mit 3.652,61 € : 160 € x 13/12 = 24,73 € pro Stunde echt schon um fast einsfünfzig € pro Stunden besser besoldet wird als eben jener niedersächsische Bauarbeiter - da werden die beiden aber stolz auf ihn sein und sagen: "Boah, hat der das gut, noch besser besoldet als ein Bauarbeiter in Niedersachsen, obwohl man ja nur studiert hat und als einfacher A 11er ja eigentlich auch nichts anderes als eine bessere Kantinenkraft ist bei der kurzen Ausbildung, die man erfahren hat".

Nun gut, zum Glück ist die Welt genauso - alles andere wäre ja Blödsinn. Aber wenn Du willst, könnten wir ebenso die Niedriglohnsektoren betrachten, also wenn Dir Baden-Württemberg nicht so liegt, bspw. jene. die ich vorhin schon genannt habe, das Gastgewerbe mit 14,69 € oder Verkehr und Lagerei mit 19,77 €. Wir könnten auch gerne die Durchschnittslöhne im produzierenden Gewerbe von 28,15 € oder im Dienstleistungsbereich nehmen, wenn Du das möchtest: 25,30 €. Wenn Du willst, können wir auch ebenso den Höchstwert im Dienstleistungsbereich Ende 2021 zugrunde legen, nämlich das Versicherungswesen mit 37,98 €. Da kommen wir dann so langsam in die Bereiche des Stundensatzes eines heute nach A 16/6 besoldeten Oberstudiendirektors, der in Niedersachsen über einen Stundensatz von 38,93 € x 13/12 = 42,17 € verfügt (s. meine Ausführungen aus der Nacht). Vielleicht sollten wir allen Studiendirektoren, die nach A 15 besoldet werden, besser vorschlagen, doch lieber als Versicherungsvertreter (mit schönem Auto und ggf. Dienstwagenprivileg) in der freien Wirtschaft zu arbeiten, als die höchste A-Besoldungsstufe und also das Amt des Oberstudiendirektors anzustreben? Eventuell legt ja das hiesige Kultusministerium auch ein entsprechendes Umschulungsprogramm auf oder man fragt mal als Studiendirektor bei der jeweiligen VHS seiner Wahl nach, ob die nicht mal ein solches Programm starten möchten, da man sich beruflich verändern will, wenn auch zum eigenen Nachteil, weil der durchschnittliche Beschäftigte im Versicherungswesen doch noch 26 C weniger die Stunde verdient als ebenjener niedersächsische Studiendirektor mit A 15/6, der immerhin heute über einen Stundensatz von unglaublich riesigen 5.648,04 € : 160 x 13/12 = 38,24 € verfügt und damit sogar besser verdient als eben im Durchschnitt im Versicherungswesen - unglaublich, diese fürstlichen Gehälter der deutschen "Single-Beamten". Und dann kommt die VHS-Lehrkraft während der Umschulung und sagt dem Studiendirektor: "Nee, nee, lassen Sie sich nichts erzählen, Sie haben heute einen Stundensatz von 38,24 €. Der durchschnittliche Stundensatz im Versicherungswesen von 37,98 € war doch Ende 2021. Mittlerweile verdienen sie als Versicherungsvertreter natürlich besser als ein Studiendirektor - denn es wissen doch alle, wie unterqualifiziert die Studiendirektoren sind. Strengen Sie sich an, sonst wird das nix mit der Versicherungsvertretung und dann müssen Sie eben weiterhin unterqualifiziert Studiendirektor bleiben."

Das sind die aktuellen Fakten für die (in Deinen Worten) jeweiligen "Single-Beamten", die Du weiterhin wie zu erwarten, wegdiskutieren willst, um Deine irgendwann mal von 2,5 % auf dann und heute weiterhin fünf bis zehn Prozent angehobene Grundbesoldung als sachgerecht zu betrachten. Das glaubst Du nun weiterhin und glaubst höchstwahrscheinlich tatsächlich, dass man Deine Sicht der Dinge irgendwie ernstnehmen könnte.

Dein Problem ist nur, Du kannst diese aktuellen Beträge, die ich gerade dargelegt habe (und die noch sehr viel weitergehend darlegen ließen) nicht wegdiskutieren. Denn sowohl diese Beträge als auch die Bewerberlage in weiten Teilen des öffentlichen Diensts zeigen eines: Die Besoldung (wie auch die Tarifentlohnung) sind nicht ansatzweise geeignet, um hinreichend genügend qualifizierte Bewerber zu garantieren - wie auch, bei den Vergleichszahlen, die ich gerade dargelegt habe und die eben Äpfel mit Birnen vergleichen, da weder der Bauarbeiter noch das Versicherungswesen eine adäquate Vergleichsgrundlage ist, wenn man die jeweilige Qualifikation zugrunde legt. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung festgestellt:

"Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner anderen Bewertung. Das Statistische Bundesamt hat im Ausgangsverfahren eine Auskunft zum Vergleich der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Berlin mit den Gehältern erteilt, die mit vergleichbarem Qualifikationsniveau in der Privatwirtschaft erzielt worden sind. Danach hatten im Jahr 2006 86 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft einen höheren Verdienst als ein Berufsanfänger der Besoldungsgruppe R 1; im Jahr 2010 waren es 92 %. Selbst wenn man die Besoldung der Endstufe zugrunde legt, die nach mehr als 20 Berufsjahren erreicht wird, verfügten im Jahr 2006 40 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft über ein höheres Einkommen; im Jahr 2010 war der Anteil auf 51 % gestiegen. In der Vergleichsgruppe der Angestellten mit juristischen Berufen verdienten 85 % (2006) beziehungsweise 93 % (2010) mehr als ein Berufsanfänger im Bereich der Justiz. In 55 % (2006) beziehungsweise 65 % (2010) der Fälle lag das Einkommen auch über den Bezügen in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1." (Rn. 174)

Wäre es so wie in Deiner Welt, dann müssten die Bewerber nur so Schlange stehen - und zwar zumeist Deine "Single-Beamten", denn um die geht's weit überwiegend zunächst in der Nachwuchsgewinnung.

Und nun kannst Du Deinen Unsinn hier weiterverzapfen - ich denke, jede verständige Leserin und jeder verständige Leser wird sich ihr und sein eigenes Bild von der jeweiligen Argumentation machen. Insofern: Träum weiter, mein Guter, und mach bloß nicht die Augen auf, denn es könnte vor Dir schockartig die Realität erscheinen.
« Last Edit: 06.02.2023 15:32 von SwenTanortsch »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4364 am: 06.02.2023 15:34 »
Wir haben ja schon gehört, Beamtenbrutto ist nicht mit Angestelltenbrutto vergleichbar ;D