Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032409 times)

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7605 am: 07.10.2023 09:03 »
Die Ruhe vor dem Sturm. Die Beträge kennen wir ja mittlerweile, viel mehr Änderungen wirds nicht geben. Für mich wäre nur noch relevant welcher Ort künftig für den AEZ hergenommen wird.

und ob es noch immer an den Bezug von Kindergeld gekoppelt ist

Bastel

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« Antwort #7606 am: 07.10.2023 09:30 »
Die Mietstufe muss nicht herangezogen werden. Vom BVG gibts hier eigentlich klare Vorgaben, es hält sich nur Niemand daran.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7607 am: 07.10.2023 10:28 »
Die Ruhe vor dem Sturm. Die Beträge kennen wir ja mittlerweile, viel mehr Änderungen wirds nicht geben. Für mich wäre nur noch relevant welcher Ort künftig für den AEZ hergenommen wird.

Das und wann es die Nachzahlung gibt und wie diese berechnet wird.

Das alles ist interessant, sowohl was es retrograd für jeden einzelnen gibt als auch zukünftig. Aber natürlich liebäugelt man vorallem mit der rückwirkenden Nachzahlung, da das für einige ein ziemlicher Geldsegen sein dürfte und es bei manchen um einen 5-stelligen Betrag gehen wird.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7608 am: 07.10.2023 10:45 »
Ich gehe auch davon aus, dass der AEZ an die Mietstufe des Wohnortes (siehe NRW) gekoppelt wird. Für mich und meine Familie würde sich deshalb ein Umzug in die Stadt (Dienstort) lohnen da das teure Mieten bezahlbar wäre und man sich ein zweites Auto sowie Spritkosten sparen kann. Das was einem an Steuern erstattet wird reicht nicht einmal ansatzweise aus um die Kosten für ein zweites Auto zu decken. Und man bekommt Lebenszeit geschenkt die man nicht im Auto verbringen muss  ;)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7609 am: 07.10.2023 11:00 »
Ich gehe auch davon aus, dass der AEZ an die Mietstufe des Wohnortes (siehe NRW) gekoppelt wird. Für mich und meine Familie würde sich deshalb ein Umzug in die Stadt (Dienstort) lohnen da das teure Mieten bezahlbar wäre und man sich ein zweites Auto sowie Spritkosten sparen kann. Das was einem an Steuern erstattet wird reicht nicht einmal ansatzweise aus um die Kosten für ein zweites Auto zu decken. Und man bekommt Lebenszeit geschenkt die man nicht im Auto verbringen muss  ;)

Lol, kling gut. Am besten direkt nach dem in Kraft treten des Gesetzes die UKV-Zusage beantragen, falls man mehr als 30 km vom Dienstort entfernt wohnt. Dann muss der Dienstherr zusätzlich noch den Umzug bezahlen. Das macht schnell mal 10-15 k€ zusätzlich aus für den Dienstherrn.

Hugo

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« Antwort #7610 am: 07.10.2023 11:26 »
Danke für den Tipp  ;D

kleinerluis

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« Antwort #7611 am: 07.10.2023 11:30 »
Da mir das ganze dumme Geschwafel unseres Dienstherren bezüglich seiner kläglichen Versuche eine GG -konformen Besoldung herbeizuschwindel, hätte ich noch eine Superidee. Man hängt ja nun die Besoldung offensichtlich letztlich am Bürgergeld auf und versucht mit irgendwelchen Zulagen zum Tabellengehalt in Form von "Mietzuschüssen" u d Zulagen für Kinder so etwas wie eine Gg konfirme Besoldung herzustellen. Da mir das alles vom Verwaltungsaufwand her betrachtet noch nicht auswendig genug erscheint, sollte man unbedingt noch die Angemessenheit der Unterkunft in Größe und vor allem Lage betrachten und vor allem bewerten. Kann ja nicht sein, dass der Beamte einfach so in eine teure Gemeinde zieht, wo es doch vielleicht 29km weiter alles viel billiger ist.

Ich habe die Schnauze gestrichen voll und ich vermute mal, auf selbige gibts demnächst etwas für unsere unfähigen Volksvertreter und Regierungsvertreter.

Grüße
Kleiner_Luis

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7612 am: 07.10.2023 14:43 »
Vielleicht kommen demnächst von den Berufsverbänden mal Infos, in welche Richtung der neue Entwurf geht.

Ich fürchte, es wird nur kosmetische Änderungen geben.

SlawischerBaL

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7613 am: 08.10.2023 10:31 »
AEZ nur für Mieter oder Menschen mit TG Wohnung? Beamte mit selbstgenutzter gehen dann leer aus ?

Knecht

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« Antwort #7614 am: 08.10.2023 10:33 »
AEZ nur für Mieter oder Menschen mit TG Wohnung? Beamte mit selbstgenutzter gehen dann leer aus ?

Wie kommst du denn darauf...? Laut dem letzten Entwurf zumindest nicht, wäre auch ziemlicher Irrsinn (muss ja nichts heißen).

Sputnik1978

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« Antwort #7615 am: 08.10.2023 11:06 »
Bis wann spätestens müsste das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf beschließen, damit das parlamentarische Verfahren bis spätestens 31.12.2023 abgeschlossen ist und das Gesetz zum 1.1.24 in Kraft treten kann?

andreb

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« Antwort #7616 am: 08.10.2023 11:29 »
Erstmal wird es gravierende Änderungen in den Leitungspositionen des BMI geben, nachdem unsere Nancy spätestens nächste Woche abgesägt werden wird.

Der / die / das neue Bundesminister wird sich erstmal einen Überblick verschaffen was aktuell in der Pipeline ist und entsprechend bewerten und priorisieren. Ergo wird dieses Jahr nichts mehr passieren.

Mein Blick in die heutige Glaskugel  :o


Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7618 am: 08.10.2023 11:39 »
Bis wann spätestens müsste das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf beschließen, damit das parlamentarische Verfahren bis spätestens 31.12.2023 abgeschlossen ist und das Gesetz zum 1.1.24 in Kraft treten kann?

Dass das Gesetz frühestens im April in Kraft treten wird, ist ja schon mehr oder weniger bekannt...

Und ich freue mich auf die ersten Hochrechnungen um 18 Uhr. Ich bin noch skeptisch, ob fancy Nancy das (politisch) überlebt.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7619 am: 08.10.2023 11:41 »
AEZ nur für Mieter oder Menschen mit TG Wohnung? Beamte mit selbstgenutzter gehen dann leer aus ?

Wie kommst du denn auf so einen Quatsch ?