Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719478 times)

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6240 am: 27.07.2024 21:25 »
Muss das Verfahren dann auch wieder an das BVG abgegeben werden? Dann wartet der Kläger da auch wieder bis 2039 oder so.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6241 am: 27.07.2024 23:17 »
Da das VG nicht entscheiden kann, wurde es dem BVerfG vorgelegt.
Also liegt es da nun rum, zusammen mit den anderen 50+ Besolduungsverfahren.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6242 am: 28.07.2024 16:57 »
Neues aus Berlin  https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=03.07.2024&Aktenzeichen=26%20K%20133%2E24

VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24   

Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in den Jahren 2012 bis 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6243 am: 28.07.2024 19:05 »
Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern?

Nach meinem Verständnis wurde bisher nur das Mindestabstandsgebot als exakt "quantifizierbares" Kriterium definiert (mindestens 15% mehr als die Grundsicherung). Somit konnten die Richter beispielsweise genau ausrechnen, dass die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe im Jahr 2014 um 10.335.06 Euro bzw. 30,37 Prozent zu niedrig war.

Für höhere Besoldungsgruppen (hier W1) konnte das Gericht hingegen nur "Indizien" sammeln, um zu entscheiden, ob die Besoldung verfassungskonform war. Dabei ist die genannte eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebot natürlich ein sehr gewichtiges Indiz für die Verfassungswidrigkeit ALLER Besoldungsgruppen. Ein weiteres Beispiel ist der durchgeführte Vergleich der W1-Besoldung mit Gehältern in der Privatwirtschaft und dem Ergebnis, dass der Abstand bis zu 70 Prozent (!) betrug.

Aufgrund aller berücksichtigten Indizien kam das Gericht zu dem eindeutigen Urteil, dass die Berliner W1-Besoldung in sämtlichen betrachteten Jahren verfassungswidrig war.


Leider kann sich der Kläger davon erstmal noch nichts kaufen, da das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wurde (quasi oben drauf auf den bereits sehr großen Aktenberg).

Ein ähnliches Schicksal blüht dann möglicherweise auch uns mit unseren demnächst startenden "Forums-Klagen", allerdings habe ich die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass es irgendwann eine deftige Ansage aus Karlsruhe mit konkreteren Vorgaben (für eine verfassungskonforme Besoldung) geben wird..

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6244 am: 29.07.2024 08:27 »

Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.

Der Bogen, den Du suchst, findet sich im Abstandsgebot.

Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76).

Vereinfacht bedeutet das nichts anderes, dass wenn ein A 4 Beamter deutlich mehr haben muss als ein Bürgergeldempfänger und ein A 5 Beamter mehr haben muss als ein A 4 Beamter und ein A6er mehr haben muss als ein A5er, dass die gesamte Besoldungstabelle zu niedrig bemessen ist. 

Hier kann niemand vorhersehen, was der Gesetzgeber sich noch alles einfallen lässt. Wenn allerdings der A4 Beamte etwa 10.000 EUR zu wenig bekommen hat und man das auf die gesamte Tabelle anwendet, müsste sich nach meinem Verständnis auch die Besoldung des A 13 oder W 1 mindestens um diesen Betrag erhöhen, um das Abstandsgebot weiterhin zu wahren.

Grandia

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6245 am: 29.07.2024 08:59 »
Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ. Bleibt immer nur die Differenz von 100€ stehen, wird durch Preissteigerungen der Abstand immer kleiner. Im Extremfall ist der Abstand jetzt 12 Döner groß und in 30 Jahren nur noch 6 Döner.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6246 am: 29.07.2024 10:24 »
Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ.

Ich würde sogar noch einen drauflegen.  :)

Da das BVerfG immer die Nettoalimentation betrachtet, müssten aufgrund der Steuerprogression die Bruttobezüge in höheren Besoldungsgruppen sogar prozentual stärker angehoben werden, um die relativen Nettoabstände stabil zu halten.

Grandia

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6247 am: 29.07.2024 11:03 »
Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6248 am: 29.07.2024 11:15 »

Da das BVerfG immer die Nettoalimentation betrachtet, müssten aufgrund der Steuerprogression die Bruttobezüge in höheren Besoldungsgruppen sogar prozentual stärker angehoben werden, um die relativen Nettoabstände stabil zu halten.

Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286 Rn. 92>). Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6249 am: 29.07.2024 11:22 »
Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ. Bleibt immer nur die Differenz von 100€ stehen, wird durch Preissteigerungen der Abstand immer kleiner. Im Extremfall ist der Abstand jetzt 12 Döner groß und in 30 Jahren nur noch 6 Döner.

Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.).

Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur „Salami-Taktik“ im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen.


Also kommt es wie immer auf die Begründung an. Der Abstand darf natürlich auch bei zukünftigen Erhöhungen der Besoldung nicht stabil bleiben, sondern muss sich relativ zur Anpassung auch erhöhen und somit dynamisch bleiben. Damit wird das von dir beschriebene Szenario vermieden. Das gilt allerdings nicht bei einer generellen Neuaufstellung der Tabelle, wenn man denn gewillt und in der Lage ist, Gesetze vernünftig zu begründen.

MoinMoin

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« Antwort #6250 am: 29.07.2024 11:51 »
Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
Nein, die Nettoalimenation ist immer gleich und objektiv berechenbar.
Das was du meinst ist die Vorauszahlung, die durch die Steuerklassenwahl differiert.

Grandia

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« Antwort #6251 am: 29.07.2024 13:04 »
Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
Nein, die Nettoalimenation ist immer gleich und objektiv berechenbar.
Das was du meinst ist die Vorauszahlung, die durch die Steuerklassenwahl differiert.
Meine Frau arbeitet nicht, also habe ich beide Freibeträge... Pro Person einzeln gesehen hast du recht, meine Frau gibt mir dann aber einen Vorteil, Kinderfreibeträge sind ab einem gewissen Einkommen auch besser als Kindergeld.

Grandia

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« Antwort #6252 am: 29.07.2024 13:36 »
Ich habe da nen Denkfehler! Ihr redet von einer Standardberechnung des Nettoabstandes für den Standardfall. Ich habe an die Unmöglichkeit der 100% gleichen Nettoabstände für alle Fälle gedacht.
Sicherlich lassen sich diese relativen Abstände so berechnen, dass die Steuerprogression mit einbezogen wird. Es wird nur nicht Netto bei jedem das selbe rauskommen.

Ozymandias

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« Antwort #6253 am: 31.07.2024 10:16 »
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1gr2422-verfassungsgerichtshof-baden-wuerttemberg-familienzuschlag-richter-beamte

Weitere Klatsche für Baden-Württemberg. Dürfte die 5. innerhalb der letzen 5 Jahre sein.

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001581743

1. § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 LBesGBW verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten.

Unknown

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« Antwort #6254 am: 31.07.2024 10:45 »

Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.

Der Bogen, den Du suchst, findet sich im Abstandsgebot.

Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76).

Vereinfacht bedeutet das nichts anderes, dass wenn ein A 4 Beamter deutlich mehr haben muss als ein Bürgergeldempfänger und ein A 5 Beamter mehr haben muss als ein A 4 Beamter und ein A6er mehr haben muss als ein A5er, dass die gesamte Besoldungstabelle zu niedrig bemessen ist. 

Hier kann niemand vorhersehen, was der Gesetzgeber sich noch alles einfallen lässt. Wenn allerdings der A4 Beamte etwa 10.000 EUR zu wenig bekommen hat und man das auf die gesamte Tabelle anwendet, müsste sich nach meinem Verständnis auch die Besoldung des A 13 oder W 1 mindestens um diesen Betrag erhöhen, um das Abstandsgebot weiterhin zu wahren.
Danke für die Antwort. Da muss man ja echt ziemlich tief in der Materie stecken, um genau diesen Bogen zu finden. Natürlich ist der absolut logisch, aber sehr verklausuliert dargestellt.
Halten wir als Fazit fest, die Besoldungsgesetzgeber werden alles mögliche tun, um genau dieses zu verhindern, weil es die fiskalisch kostenintensivste Lösung ist.
Würde man deinen Gedanken fortführen, kämen wir zu den Besoldungstabellen, die ein User zuvor mal hochgerechnet hatte. Dieses kann sich doch realistischerweise kein Besoldungsgesetzgeber leisten, nein ich korrigiere, dieses will sich fiskalisch kein Besoldungsgesetzgeber leisten.
Also warten wir ab, welche "interessanten" Überlegungen weiterhin folgen werden.