Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern?
Nach meinem Verständnis wurde bisher nur das Mindestabstandsgebot als exakt "quantifizierbares" Kriterium definiert (mindestens 15% mehr als die Grundsicherung). Somit konnten die Richter beispielsweise genau ausrechnen, dass die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe im Jahr 2014 um 10.335.06 Euro bzw. 30,37 Prozent zu niedrig war.
Für höhere Besoldungsgruppen (hier W1) konnte das Gericht hingegen nur "Indizien" sammeln, um zu entscheiden, ob die Besoldung verfassungskonform war. Dabei ist die genannte eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebot natürlich ein sehr gewichtiges Indiz für die Verfassungswidrigkeit ALLER Besoldungsgruppen. Ein weiteres Beispiel ist der durchgeführte Vergleich der W1-Besoldung mit Gehältern in der Privatwirtschaft und dem Ergebnis, dass der Abstand bis zu 70 Prozent (!) betrug.
Aufgrund aller berücksichtigten Indizien kam das Gericht zu dem eindeutigen Urteil, dass die Berliner W1-Besoldung in sämtlichen betrachteten Jahren verfassungswidrig war.
Leider kann sich der Kläger davon erstmal noch nichts kaufen, da das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wurde (quasi oben drauf auf den bereits sehr großen Aktenberg).
Ein ähnliches Schicksal blüht dann möglicherweise auch uns mit unseren demnächst startenden "Forums-Klagen", allerdings habe ich die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass es irgendwann eine deftige Ansage aus Karlsruhe mit konkreteren Vorgaben (für eine verfassungskonforme Besoldung) geben wird..