Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3913494 times)

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6465 am: 06.10.2024 11:26 »
Zumindest schafft es hier endlich der dbb eine klare Sprache zu sprechen. Scheinbar gibt es ein Reparaturgesetzentwurf zur Besoldung für Bundesbeamte zum Verfassungsgerichtsurteil von vor 4 Jahren:

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-besoldung-ist-voellig-unzureichend.html

Der Entwurf macht im Endeffekt den gleichen verfassungswidrigen Mist wie in den Bundesländern, also Zeit schinden mittels fiktiven Partnereinkommen und ein auf die Mietstufen des Wohngeldgesetzes abgestellten Familienzuschlag einzuführen.Dabei wird zu Gänze auf eine Härtefallregelung verzichtet. Im Rahmen des eventuellen parlamentarischen Verfahrens sollte das Teil dahin verschwinden, wo es hingehört, in den Mülleimer.

LehrerinRLP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6466 am: 06.10.2024 13:39 »
Ein kurzer Hinweis zur Hinzuverdienerfamilie in RLP:

"Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei maß­geblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besol­dungs­praxis ab­geleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjähri­gen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdiener­fami­lie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde."

Quelle: https://justiz.rlp.de/aktuelles/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-in-der-besoldungsgruppe-a-8-in-den-jahren-2012-bis-2014-wegen-verletzung-des-mindestabstandsgebots-verfassungswidrig

Wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Also, selbst wenn andere Länder nun auch diese Praxis anwenden (neu dabei ist ja BW), ist nicht klar, ob das so sein darf! Immer schön Widerspruch einreichen und klagen!

Saggse

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6467 am: 07.10.2024 11:41 »
Seitdem habe ich keinen weiteren Widerspruch mehr eingelegt, da ich mich darauf verlassen habe, dass soweit alles in Ordnung ist. Insbesondere die Formulierung "...für die folgenden Jahre keinen Widerspruch mehr einreichen müssen..." hielt ich bisher für ausreichend.
Die Besoldungsgesetzgebung wurde ja zwischenzeitlich sicherlich mehrfach angepasst. Die Frage, ob nach den Änderungen "alles in Ordnung ist", muss du als Beamter beantworten. Wenn ja, bedarf es keines (weiteren) Einspruchs.

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6468 am: 08.10.2024 09:07 »
Mein Dienstherr (Land NRW) steckt gerade auch in einer "Besoldungsmodernisierung".

Der Gesetzentwurf sieht neben einer Übertrag des Tarifergebnisses eine Änderung des Familienzuschlags für Kind 3 usw. (bei meiner Mietstufe eine Reduzierung :-\) und die Einführung des "Partnereinkommens" vor.

Zum "Partnereinkommen" heißt es auf S. 84 des Entwurfes bzw. der Begründung:

Die sich nach Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergebende, aktuell geltende Rechtslage beruht auf dem derzeit dem Landesbesoldungsgesetz als Bezugsgröße zugrundeliegenden traditionellen Familienbild der Alleinverdienerfamilie. Bei diesem Familienbild handelt es sich jedoch nicht um ein zwangsläufiges oder vom Bundesverfassungsgericht als solches vorgegebenes Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, Rn. 47).

Ich kämpfe mich aktuell noch durch die Berechnung. Grundsätzlich finde ich sie aber "interessant" und kann euch ihre Lektüre ans Herz legen...

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6469 am: 08.10.2024 10:19 »
Das ist doch nichts neues. Natürlich dürfen die Gesetzgeber von dem "Alleinverdiener-Modell" abweichen. Dazu müssen diese aber ihre Hausaufgaben machen und das ganze auf ordentliche Beine stellen und gut begründen. Diese Mühe hat sich aber bisher keiner auch nur annähernd gemacht.

philipph

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6470 am: 08.10.2024 10:44 »
Gibt es Empfehlungen, welche Rechtanwaltskanzleien sich in der Materie gut auskennen und ein Mandat übernehmen, wenn man gegen die Alimentation vorgehen will?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6471 am: 08.10.2024 11:13 »
Gibt es Empfehlungen, welche Rechtanwaltskanzleien sich in der Materie gut auskennen und ein Mandat übernehmen, wenn man gegen die Alimentation vorgehen will?

Braucht man für das Verfahren vor dem VG nicht. Nach hiesiger Erfahrung stellt die erste Instanz erstmal alles ruhend, bis Karlsruhe sich gerührt hat oder eine Partei ausdrücklich widerspricht.

Die VGs suchen sich eh immer eine Hand voll Musterverfahren und lassen den Rest warm und trocken auf der Fensterbank liegen, denn wo wäre der Mehrwert tausende Verfahren nach Karlsruhe oder in die Berufung zum OVG/VGH zu schicken, wenn die zu klärenden Fragen eh schon beim BVerfG anhängig sind.

Und wenn ich Richter am VG wäre, würde ich mir selbst als Musterverfahren kein Verfahren mit selbstvertretender Naturalpartei aussuchen, da ich da viel mehr richterliche Hinweispflichten hätte. Da ist aus Richterperspektive ein Verfahren mit Anwalt viel einfacher zu handhaben.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6472 am: 08.10.2024 11:41 »
Gibt es Empfehlungen, welche Rechtanwaltskanzleien sich in der Materie gut auskennen und ein Mandat übernehmen, wenn man gegen die Alimentation vorgehen will?

Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, könnte ein Blick auf diese Liste hilfreich sein:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg333339.html#msg333339

Ohne RSV wäre der Weg den Malkav aufgezeigt hat die kostengünstigste Lösung.

philipph

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« Antwort #6473 am: 08.10.2024 11:51 »
Danke für den Hinweis!

Welchen Betreag von Malkav meinst du konkret?

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6474 am: 08.10.2024 12:01 »
Danke für den Hinweis!

Welchen Betreag von Malkav meinst du konkret?

Den Letzten von 11:13 Uhr.  ;)

Also in Eigenregie Klage erheben. Ist erstinstanzlich möglich.

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6475 am: 08.10.2024 12:03 »
Um nochmal auf die "Besoldungsmodernisierung" in NRW zurück zu kommen:

Warum wird denn bei der Berechnung der "Monatlichen Nettoalimentation" das Kindergeld mit eingerechnet?
Ist das etwa ein Bestandteil meiner Besoldung?
Oder darf man mich geringer besolden, weil ich Kindergeld bekomme?

Wenn man nämlich das Kindergeld nicht mitrechnet, liege ich rd. 200,- € über den "115% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfes".
Das ist doch irgendwie zu wenig? :o


philipph

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« Antwort #6476 am: 08.10.2024 12:27 »
Was waäre in der Klage den zu argumentieren? Muss die Klage schon vollinhaltlich begründet werden oder reicht die bloße Überschrift "Klage gegen die Alimentation"?

PolareuD

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« Antwort #6477 am: 08.10.2024 14:40 »
Es bedarf sowohl einer Klageschrift als auch einer Klagebegründung. Letztere kann nachgereicht werden. Es gibt hierzu das ein oder andere Muster, das natürlich einer jeweiligen individuellen Anpassung bedarf.

NordWest

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« Antwort #6478 am: 08.10.2024 22:10 »
Ein kurzer Hinweis zur Hinzuverdienerfamilie in RLP:

"Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei maß­geblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besol­dungs­praxis ab­geleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjähri­gen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdiener­fami­lie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde."
Quelle: https://justiz.rlp.de/aktuelles/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-in-der-besoldungsgruppe-a-8-in-den-jahren-2012-bis-2014-wegen-verletzung-des-mindestabstandsgebots-verfassungswidrig

Wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Interessant wäre das vollständige Urteil und seine Begründung.

Ozymandias

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« Antwort #6479 am: 09.10.2024 01:48 »
Ein kurzer Hinweis zur Hinzuverdienerfamilie in RLP:

"Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei maß­geblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besol­dungs­praxis ab­geleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjähri­gen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdiener­fami­lie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde."
Quelle: https://justiz.rlp.de/aktuelles/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-in-der-besoldungsgruppe-a-8-in-den-jahren-2012-bis-2014-wegen-verletzung-des-mindestabstandsgebots-verfassungswidrig

Wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Interessant wäre das vollständige Urteil und seine Begründung.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Rheinland-Pfalz&Datum=25.09.2024&Aktenzeichen=2%20A%2011745%2F17

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Rheinland-Pfalz&Datum=25.09.2024&Aktenzeichen=2%20A%2010357%2F24

Schriftliche Beschlüsse werden noch erscheinen.