Das ist doch schon lange der Fall. Hier in SH wurde nach und nach der untere Dienst aufgelöst und alle überführt. Du hättest ohne jeglichen Schulabschluss oder Laufbahnbefähigung jahrelang einen gerade passablen Dienst in A4 hinlegen können und wärst jetzt im mittleren Dienst in A6 ohne eine einzige gute Beurteilung oder Beförderung. Nur durch Überführung.
Und kämst (mit Partner:in am Herd und zwei Kindern) durch dem abschmelzenden und einkommensabhängigen Familienergänzungszuschlag gem. § 45a SHBesG auf eine Besoldung nach A 10 Stufe 4 (ebenfalls mit Partner:in und zwei Kindern).
Man wird sich hier bestimmt die Argumentation der FHH und des VG HH zu eigen machen wollen, dass der Alleinverdiener ein weitere Sonderfall des Besoldungsrechts (wie die kinderreichen Familien) ist. Ich bleibe weiter bei meiner Illusion, dass Karlsruhe dem bald einen Riegel vorschieben wird.
Innerhalb der Logik der Gesetzgeber wäre eine Absenkung der Besoldung der untersten Grundbesoldung auf 0,00 EUR denkbar, wenn man die leistungsunabhängigen, abschmelzenden und einkommensabhängigen Besoldungsbestandteile nur hoch genug schraubt ("amts"angemessene Alimentation wird ja i.H.v. 115% der Grundsicherung gewährt = externes Abstrandsgebot eingehalten.). Die Ämterwertigkeit würde dann ab der nächsten Erfahrungsstufe bzw. Besoldungsgruppe durch eine "Grundbesoldung" in Höhe der bisherigen Differenz der Tabellenbeträge abgebildet. Ein Verstoß gegen das interne Abstandsgebot läge gleichfalls nicht vor, da die Abstände der leistungsbezogenen Grundgehälter ja nich eingeschmolzen werden und die leistungslosen Besoldungsbestandteile nur der Deckung von sog. "Spitzenbedarfen" dienen.
--> Ich bleibe dabei, dass ich mich bald auf einen mind. B 3 Dienstposten im FM-Referat für finanzielles Dienstrecht bewerbe bei soviel Kreativität aka Skrupellosigkeit

Unabhängig von amtsangemessener Besoldung, muss es doch hier die Möglichkeit eines direkten Rechtsschutzes geben. Sprich Widerspruch und Klage. Und nicht erst nach 10 Jahren recht bekommen. Sonst sind diese Urteile ja einfach für die Füße!
Gibt gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG die direkte Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ohne Einschaltung der Fachgerichte und eine solche wurde (vom dbb SH initiiert und untersützt) auch schon im Dezember 2022 eingelegt. Da ging es gegen (auch partner-)einkommensabhängige und abschmelzende Zuschläge. Auch auf dieser Beschwerde sitzt das BVerfG gemütlich rum ohne sich zu rühren. Betrifft ja nur mehrere Millionen Bürger in ihren grundrechtsgleichen Rechten.