[2] Entsprechend lässt sich auch Deine zweite Frage, ob es demnach generell sachgerecht wäre, wenn der Besoldungsgesetzgeber sich bei der Alimentation zunächst an niedrigen Wohnkosten orientierte, bei höheren Wohnkosten allerdings zusätzliche, leistungslose Zuschlägen gewährte und sich bei der Orientierung der Höhe dieser Zuschläge bspw an den Mietenstufen orientierte, hinreichend beantworten, nämlich dass er das darf; denn das hat das Bundesverfassungsgericht in dem von mir eingangs festgehaltenen aktuellen Zitat entsprechend so formuliert.
Er hat aber dabei weiterhin zu beachten, dass die Mindestalimenation dabei kein sachgerechtes Mittel ist, um entsprechende Besoldungsdifferenzierungen begründen zu wollen. Darüber hinaus bleibt nach wie vor das Amt das wesentliche Maß, um auf Grundlage des Leistungsgrundsatzes eine amtsangemessene Alimentation zu bemessen und zu begründen. Entsprechend hat der Besoldungsgesetzgeber weiterhin zu beachten, dass die so zu betrachtende amtsangemessene Alimentation zwangsläufig nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG kollidieren darf, was explizit auch in der Gewährung eines (Orts-)Zuschlags zu beachten wäre. Ebenso führt das Bundesverfassungsgericht am Ende des aktuellen Zitats aus, dass mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, ein leicht zu handhabendes Kriterium bereitstünde, um ein entsprechende (Orts-)Zuschlagswesens neu einzuführen.
Dabei kann allerdings - wie ich das in der Vergangenheit hier wiederholt dargelegt habe, weshalb ich es hier nicht wiederholen möchte - im Rahmen der bis hierhin von mir gemachten Darlegungen nicht ausgeklammert werden, dass die in sieben Mietenstufen untergliederte Systematik des Wohngeldgesetzes nicht ausschließen kann, dass ggf. regional bzw. lokal eng beieinander liegenden Wohn- oder Dienstorte gänzlich unterschiedliche Mietenstufen zugeordnet sind, ohne dass sich zwischen ihnen tatsächlich stark differierende Unterkunftskosten nachweisen lassen. Sachgerecht wird sich also ggf. nur ein (Orts-)Zuschlag sachlich rechtfertigen lassen, der ggf. zweigeteilt ist wie sich das mit der regelmäßigen Wegscheidung zwischen A 9 und A 10 ebenso beim Familienzuschlag rechtfertigen lässt. Denn ebenso wäre in Rechnung zu stellen, dass ja ein mit einem höherwertigen Amt bestallter Beamter gleichfalls das Recht auf einen höheren Lebenskomfort hat. Entsprechend dürfte der (Orts-)Zuschlag nur eine allenfalls jeweils verhältnismäßig geringe Höhe haben dürfen, da ja das Amt mitsamt der mit ihm verbundenen Leistung und nicht der Wohnort das maßgebliche Kriterium der amtsangemessenen Alimentation ist. Entsprechend können Zuschläge ähnlich wie Zulagen eine allenfalls ergänzende Funktion haben, worauf der Senat jaauch im Zitat aus der Ballungsraumzulage-Entscheidung hinweist, wenn er asufhürt, dass Zulagen letztlich generell nur eine Detailregelung sind, die als solche keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist. Entsprechend hebt der Senat in seiner genannten Entscheidung über eine Ballungsraumzulage ebenso fest:
"Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten. Es verletzt das Alimentationsprinzip daher nicht, sondern steht mit ihm im Einklang, wenn bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorgesehen werden, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 107, 218 [238]). Welche Alimentation angemessen ist, bedarf allerdings der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und ist von den jeweiligen Verhältnissen abhängig. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren." (BVerfGE 117, 330 <352>).
Denn hinsichtlich der Hervorhebung, dass sich mit dem gleichen Amt bestallte Beamte in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten haben können, führt der Senat gleichfalls aus, auch hier wäre also Art. 3 Abs. 1 GG beachtlich:
"Zwar trifft es zu, dass Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen von Teilen dessen, was die Attraktivität des Lebens an Orten mit hohem Preisniveau ausmacht, gerade aus Kostengründen nicht oder nur eingeschränkt profitieren können. Auch wenn berücksichtigt wird, dass etwa Teile des kulturellen Angebots, gehobene Einkaufsmöglichkeiten und innerstädtische Wohnquartiere nur von Personen mit höherem Einkommen intensiv oder überhaupt genutzt werden können, ist aber die Einschätzung nicht offensichtlich verfehlt, dass auch für Bezieher niedrigerer Einkommen den höheren Lebenshaltungskosten Vorteile gegenüberstehen, die dagegen sprechen, die geringere Kaufkraft des Beamtengehalts in diesen Räumen ohne weiteres mit einem entsprechend geringeren Lebensstandard gleichzusetzen. Als Beispiele seien nur die in Ballungsräumen reichhaltigeren Bildungsangebote und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten, vielfältigere Freizeit- und Unterhaltungsangebote auch in den niedrigeren Preissegmenten oder ortsspezifische Vorteile wie die Nähe zu attraktiven Erholungsgebieten genannt. Solche Faktoren mögen sich einer präzisen statistischen Erfassung weitgehend entziehen; sie sind darum aber nicht unbeachtlich. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält sich im Rahmen des dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums." (BVerfGE 117, 330 <353f.>)
Sich annähernd das Gleiche leisten zu können, kann also - über eine rein monetäre Betrachtung hinaus - ebenso mit bedingen, dass ein Beamter mit einer Unterkunft an einem niedrigpreisigen Ort gar nicht die Möglichkeiten vorfindet, um sich regelmäßig das Gleiche leisten zu können, bzw. dazu einen Aufwand betreiben muss, den der an einem Ort mit höheren Unterkunftskosten lebende Beamte nicht aufbringen muss. All das kann also gleichfalls kaum in einer rein monetären Betrachtung aufgelöst werden, worin sich erneut der maßgebliche Grundsatz bricht, dass die Lebenshaltung des Beamten vor allem durch das Grundgehalt zu gewährleisten ist, in dem sich mittelbar das Lesistungsprinzip offenbart, und das Zuschläge und Zulagen nur in einem begrenzten Maße sachgerecht sein können, ohne mit den Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG zu kollidieren.
[3] Spätestens an dieser Stelle wird es nun offensichtlich schwierig: Denn zunächst einmal können wir feststellen, dass die Bemessung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind genau diese von Dir in Aussicht gestellte(n) Unterscheidung(en) in den Blick nimmt, dass hier also nicht mehr die Forderungen des Leistungsgrundsatzes eine Rolle spielen, sondern ausschließlich der entsprechende Mehrbedarf. Der Gedankengang, der dahintersteht, ist so einfach wie tragend. Sobald hier nun für das dritte und jedes weitere Kind ein sachgerecht an konkreten Verhältnissen erstellter Mindestbedarf bemessen wird, der als Untergrenze zu begreifen ist, kann sich die am Ende dem Beamten mit drei Kinder gewährte Alimentation nicht als nicht amtsangemessen herausstellen, da er ja nun hinsichtlich dieser Kinder nicht oder nur in einem zu tolerierenden Maße auf die familienneutralen Bestandteile der Besoldung zurückgriffen werden muss - tolerierbar bedeutet dabei auch, dass es in der freien Entscheidung des Beamten steht, eine Familien zu gründen und deren Größe mitzubestimmen. Auch deshalb finden wir ab dem dritten Kind erheblich höhere kinderbezogener Zuschläge, die zwingend erforderlich sind, als sich das für die ersten beiden Kinder sachlich rechtfertigen lässt. Auch deshalb habe ich in meinen vorherigen Beiträgen auf den Unterschied zwischen amtsangemessener Alimentation des Beamten mit einer bis zu vierköpfigen Familien und dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten KInd verwiesen.
Denn hinsichtlich der bis zu vierköpfigen Beamtenfamilien kann eine entsprechende Bedarfsbemessung kaum in einem übergreifenden Maße möglich sein, ohne dann ggf. den qualitativen Unterschied zwischen dem einer Beschäftigung nachgehenden Beamten und seiner Familie und einer Bedarfsgemeinschaft, die der staatlichen Fürsorge unterliegt, noch hinreichend zu beachten: Ein Beamter und seine Familien können nicht wie eine Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden - und darüber hinaus lässt sich der amtsangemessene Gehalt einer gewährten Besoldung und Alimentation nur hinreichend begründen, nicht aber mathematisch exakt berechnen (was ebenso hinsichtlich der Mathematik für den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf gilt, da auch hier nur eine am Mindestbedarf orientierte Untergrenze gebildet wird).
Der Besoldungsgesetzgeber kann also im Sinne des eingangs herangezogenen aktuellen Zitats den maßgeblichen sich aus der jeweils gewählten Unterkunft ergebenden Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen; er wird aber kaum eine so erfasste Sachlage in einem dermaßen starken Maße individualisieren können, dass er am Ende ein bestimmte Grundgehalt gewährte und darüber hinaus die Unterkunftskosten für jeden einzelnen Beamten gesondert erfasste und begliche. Denn dann wären wir weitgehend dort, wo wir uns hinsichtlich von Grundsicherungsempfängern befänden, ohne dass es einen sachlichen Grund geben könnte, wieso das bei den sich in einem Sonderstatusverhältnis befindenden und dabei einer Beschäftigtung nachgehenden Bediensteten ebenso der Fall sein sollte. Auch hier bliebe also der Grundsatz bestehen, dass der Beamte seine Bedürfnisse im weit überwiegenden Maße aus dem seinem Amt entsprechenden Grundgehalt zu befriedigen hat - denn wenn das hinsichtlich der Unterkunftskosten anders sein könnte, bliebe die Frage, wieso das dann nicht für alle Bedarfe von Beamten der Fall sein sollte. Das Ergebnis wäre dann eine in einem weitgehenden Maße ähnliche Betrachtung von Beamten, die sich, ihm ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellend. in den Dienst des Dienstherrn gestellt sehen, und Grundsicherungsempfängern, die ohne Beschäftigung der staatlichen Fürsorge unterliegen. Eine solche Betrachtung kann folglich nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - und in unserem Fall also insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt - in Einklang gebracht werden.
[4] Ein Einfrieren von Besoldungsbestandteilen ist generell zwar möglich, aber ggf. nicht immer zu rechtfertigen, da wir ja tatsächliche Bedarfe vorfinden, die ebenfalls der Verbraucherpreisentwicklung unterliegen. Entsprechend wäre ein Einfrieren durchaus möglich - das ist seit den 1990er Jahren hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlung so geschehen -; ein entsprechendes Einfrieren müsste also weiterhin gewährleisten, dass das Gehalt als Ganzes amtsangemessen ist und damit eine entsprechende Lebensführung der mit unterschiedlichen Ämtern bestallten Beamten ermöglicht. Entsprechend darf der Besoldungsgesetzgeber auch Zulagen und Zuschlägen im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, ggf. deutlich anheben, muss dabei aber weiterhin die Forderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend im Blick behalten.
[5] Eine solche rein mathematische Betrachtung dürfte kaum sachgerecht sein; denn nicht umsonst finden wir ja mit dem um 15 % angehobenen Grundsicherungsbedarf nur eine Mindestalimentation vor, die die Grenze zur Unteralimentation beschreibt und darüber hinaus allein keine Aussage über den amtsangemessenen Gehalt der zu gewährenden Nettoalimentation zulässt. Auch hier zeigt sich also, dass die Betrachtung von keiner Erwerbsarbeit nachgehenden Grundsicherungsempfängern keinen sachlichen Bezug zu den einer Beschäftigung nachgehenden Beamten ermöglicht, die sich darüber hinaus in einem Sonderstatusverhältnis befinden und sich auch deshalb dazu gezwungen sehen, ihre ganze Arbeitskraft ihrem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, um so als eine Art Korrelat amtsangemessen alimentiert zu werden.
[6] Auch hier wird die Höhe der Unterkunftskosten zu einem maßgeblichen Krtierium der amtsangemessenen Alimentation gemacht und damit das tatsächliche Verhältnis sachwidrig umgedreht: Denn die amtsangemessene Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich an jedem Ort des Rechtskreises eine Unterkunft leisten zu können, die amtsangemessen ist - was nicht bedeutet, dass er sich gezwungen sehen muss, immer genau den Ort zu wählen, an dem die höchsten Unterkunftskosten gegeben sind (das würde ihm ggf. sogar untersagt werden, nämlich wenn dieser Wohnort nach Ansicht des Dienstherrn zu weit vom Dienstort entfernt wäre, sodass dem Beamten untersagt werden kann, dort seinen Hauptwohnsitz zu nehmen). Es ist seine freie Wahl, innerhalb der Forderungen, die sich aus dem Sonderstatusverhältnis hinsichtlich der Wohnortwahl ergeben, ggf. auch einen Wohnort zu wählen, der deutlich geringere Wohnkosten für ihn mit sich bringt, um dann ebenfalls weiterhin die hier ggf. geringere Lebensqualität in Kauf zu nehmen - wie ich das unter der Nr. [2] skizziert habe - und aber als Folge einen geringen Teil seiner Besoldung für die Unterkunft aufzubringen, um sich mit den so ersparten Besoldungsteilen einen ggf. höheren anderen Lebenszuschnitt zu leisten - und sei es auch nur, für den Zeitraum vorzusorgen, da er sich nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befinden wird, soll heißen, indem er den Differenzbetrag spart.
Denn da die ihm gewährte Alimentation ein grundrechtsgleiches Individualrecht darstellt, bleibt es weiterhin in seinem Ermessen, wie er mit dem verfassungsrechtlich Eigentum gleichkommenden Gehalt seiner Alimentation verfährt. Der Dienstherr kann keinen Zugriff auf entsprechende Lebenszuschnitte beanspruchen, da Art. 14 Abs. 1 GG auf die Alimentation angewendet einem grundrechtsgleichen Inidividualrecht auf Eigentum gleichkäme, jedenfallssolange sich das nicht aus dem Sonderstatusverhältnis - also der Einschränkung konkreter Grundrechte - rechtfertigen ließe. Ein sachlicher Grund für deutlich unterschiedliche Besoldungsniveaus der das gleiche Amt bekleidenden Beamten ist weiterhin nicht ersichtlich und dürfte sich weiterhin nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen, da weiterhin das Amt und nicht der Wohnort nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgeblich für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation ist. Ergo: Allen Beamten muss es als Folge der freien Wohnortswahl aus Art. 11 Abs. 1 GG ebenfalls möglich sein, sich eine Unterkunft im jeweiligen Rechtskreis zu nehmen, an dem ggf. die höchsten Wohnkosten anfallen; sie sehen sich aber außerhalb der engen Grenzen der bei Beamten auf Basis von Art. 11 Abs. 2 GG einschränkbaren Freizügigkeit nicht gezwungen, sich an einem Ort mit den höchsten Wohnkosten des Rechtskreis eine Unterkunft suchen zu müssen. Entsprechend ist es Teil der auch für sie geltenden Eigentumsgarantie aus Art. 11 Abs. 1 GG, wie sie mit ihrem Eigentum verfahren, solange sie damit nicht die sie treffenden besonderen Forderungen einer amtsangemessenen Lebensführung verletzen, wie sich das aus ihrem Sonderstatusverhältnis ergibt. In diesem Rahmen haben sie bei Bestallung mit dem gleichen Amt aus aRt. 33 Abs. 5 GG heraus das Recht auf eine Alimentation, mit der sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche leisten können. Nur weil sie sich mit einer weniger teuren Unterkunft begnügend, kann das nicht heißen, dass sie dann auch wesentlich niedriger besoldet und alimentiert werden sollten: Denn hier fänden wir nun offensichtlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar das nur umso mehr, als dass der Beamte sich als Folge seines Sonderstatusverhältnis ggf. sogar gezwungen sieht, gar nicht erst eine Wohnung an einem Ort mit den höchsten Unterkunftskosten im Rechtskreis beziehen zu dürfen, da jener so weit von seinem Dienstort entfernt liegt, dass ihm das von seinem Dienstherrn untersagt wird. Entsprechend bleit bestehen, was das Alimentationsprinzip fordert: Maßgeblich ist das Amt und sind nicht Bedingungen, die nicht unmittelbar mit ihm verbunden sind.
[7] Da sich der in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkten Grundrechten befindliche Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnis in einem verfassungsrechtlich gänzlich anderen Beschäftigungsverhältnis befindet als der sich nicht im Regelverhältnis befindliche Angestellte im öffentlichen Dienst, spricht verfassungsrechtlich nichts dagegen, dass der Beamte deutlich höher besoldet wird als ein Angestellter. Das mag aus einem Gerechtigkeitsempfinden heute ggf. schwer zu vermitteln sein (man sollte das, was ich hier schreibe, als keine Rechtfertigung in die eine oder andere Richtung verstehen); verfassungsrechtlich ist diese Empfindung aber unerheblich. Wie schon in der Vergangenheit dargestellt, ist das Beamtenverhältnis insbesondere als Folge des Art. 33 Abs. 5 GG etwas qualitativ Eigenes. Vergleiche mit der Tarifentlohung im öffentlichen Dienst und mit der Privatwirtschaft sind also geboten, um das amtsangemessene Maß der gewährten Besoldung und Alimentation gerichtlich zu kontrollieren; entsprechend ist es untersagt, Beamte vergleichsweise schlechterzustellen - ihre Besserstellung ist allerdings nicht untersagt, eben weil sie sich gezwungen sehen, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen und weil sich auch weitere ihre Grundrechte als eingeschränkt erweisen, so wie bspw. gerade hinsichtlich der eingeschränkten Freizügigkeit skizziert. Die vergleichsweise hohe Besoldung von Beamten ist verfassungsrechtlich gefordert, um hinsichtlich des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG die Bestenauslese zu garantieren und um hinsichtlich des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 überhaupt rechtfertigen zu können, dass der Beamte sich in maßgeblichen seiner Grundrechte eingeschränkt sieht.
[8] Wer aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine ausschließliche Anhebung von Grundgehaltssätzen ableiten wollte, missverstände diese Rechsprechung - insbesondere die Forderungen des Mindestabstandsgebots, das für sich allein in Gestalt der Mindestalimentation keine Aussagen über die amtsangemessene Höhe der zu gewährenden Nettoalimentation macht. Wer allerdings meinte, aus den Forderungen des Mindestabstandsgebots keine sachgerechten Schlüsse für die Höhe der Grundgehaltssätze ziehen zu müssen, der verkennte wiederum die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ebenso. Nicht umsonst zeigt der Kontrollmaßstab der Mindestbesoldung in allen Rechtskreisen weiterhin eine erhebliche Verletzung der Besoldungssystematik der Besoldungsordnung A, die hier nur geheilt werden kann, in dem es in allen Rechtskreisen im unterschiedlichen Maße auch zur Anhebung der Grundgehaltssätze aller Richter, Staatsanwälte und Beamten kommt. Anders lassen sich die indiziellen Forderungen, die der genannte Kontrollmaßstab seit spätestens 2020 offenbart, nicht hinreichend darstellen, also sachgerecht begründen.
Nun ist der Text doch wieder etwas länger geworden, als vor anderthalb Stunden geplant - sei's drum, vielleicht dient's der Wahrheitsfindung.