Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3961696 times)

ACDSee

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 156
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6825 am: 06.12.2024 07:54 »
Besten Dank für das Teilen dieses Urteils. Die Begründung ist sehr schlüssig und folgerichtig und nimmt auch den Beamten (in diesem Fall einen Richter) in die Pflicht. Soweit so gut.

Für mich ist jedoch die Grundrichtung komplett falsch.

Es ist maximal ernüchternd, das das Gericht jedem Beamten individuell aufgibt, Jahr für Jahr seine Alimentation zu prüfen um seiem Dienstherren eine faire die Chance zu geben, für die Folgen seinens fortgesetzten Verfassungsbruchs entsprechende Haushaltsmittel zurückzulegen. Der Beamte muss hierbei auch hinreichend konkret werden, da ansonsten eine Planbarkeit auf Seiten des Dienstherren nicht gegeben ist.

Ganz im Ernst: Ich sehe hier eine Verantwortung des Dienstherren, bei Hinweis auf Unregelmäßigkeiten nicht nur für den jeweiligen Einzelfall Haushaltsmittel zurückzulegen, sondern mithilfe dieser Hinweise seine Besoldungspraxis insgesamt zu hinterfragen.

Für mich ist maximal erstaunlich, dass das Gericht beim Dienstherren keine Lernkurve einfordert. Im Ernst: nach jährlichen Widersprüchen seit 2008 muss noch immer konkret begründet werden, was schief läuft? Ich hätte erwartet, dass Rechtsbrüche im Dienst- und Treueverhältnis nicht fortgesetzt toleriert werden, nur weil der Beamte nach 10 Jahren müßiger Einrede es aufgegeben hat präzise zu formulieren.

Die Entscheidung an sich ist sicherlich ok, in meinen Augen muss Karlsruhe hier neue Grundregeln definieren, es geht nicht mehr.

- Die individuelle, jährliche und müßige Anprangerung und Durchsetzung gesetzlicher Regelungen gehört abgeschafft. Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, dass Dienstherren korrekt alimentieren.
- Eine zu geringere Alimentation hat für den Dienstherren mur positive Konsequenzen. Schlimmstenfalls ist es ein zinsloses Darlehn, wenn nicht jeder Beamte aktiv und richtig formuliert gegen seine Besoldung Widerspruch erhebt, greift der Dienstherr komplett straffrei in die Taschen seiner Diener und kommt damit durch.
- Politiker wissen das und sparen bewusst auf Kosten der Beamten (Keine Zuführungen mehr zum Pensionsfond in Sachsen -> Begründung: wir wollen jetzt in andere politisch bestimmte Zwecke investieren; Verschobene Übernahme von Tarifergebnisse aus hauhaltärischen Gründen und andere "Sonderopfer").

Es läuft gewaltig schief.

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 147
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6826 am: 06.12.2024 09:48 »
Hat etwas von Kuba... oder Venezuela... Die zukünftigen Beamten benötigen als Eingangsvoraussetzung auch ein Jurastudium und müssen Staatsrechtler sein, um dann dem Besoldungsgesetzgeber als A5er jedes Jahr eine Anleitung zu schreiben, wie er die Besoldung rechtssicher ausgestaltet. Deutschland steigt nicht nur wirtschaftlich zum Schwellenland ab. *** ****** **** ****** f****n!!!

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 578
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6827 am: 06.12.2024 09:58 »
Hat etwas von Kuba... oder Venezuela... Die zukünftigen Beamten benötigen als Eingangsvoraussetzung auch ein Jurastudium und müssen Staatsrechtler sein, um dann dem Besoldungsgesetzgeber als A5er jedes Jahr eine Anleitung zu schreiben, wie er die Besoldung rechtssicher ausgestaltet. Deutschland steigt nicht nur wirtschaftlich zum Schwellenland ab. *** ****** **** ****** f****n!!!

Was muss eurer Meinung nach in einem Widerspruch für 2924 alles stehen?

ACDSee

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 156
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6828 am: 06.12.2024 10:14 »
Was muss eurer Meinung nach in einem Widerspruch für 2924 alles stehen?
[/quote]

"Ich bin mit der Gesamtsituation unzufrieden und beantrage ergänzende Sozialhilfe. Meine Kontoverbindung, Familienverhältnisse, Miethöhe und das Einkommen meiner Ehefrau liegen bereits vor."

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 147
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6829 am: 06.12.2024 10:18 »
Hat etwas von Kuba... oder Venezuela... Die zukünftigen Beamten benötigen als Eingangsvoraussetzung auch ein Jurastudium und müssen Staatsrechtler sein, um dann dem Besoldungsgesetzgeber als A5er jedes Jahr eine Anleitung zu schreiben, wie er die Besoldung rechtssicher ausgestaltet. Deutschland steigt nicht nur wirtschaftlich zum Schwellenland ab. *** ****** **** ****** f****n!!!

Was muss eurer Meinung nach in einem Widerspruch für 2924 alles stehen?

2924 HAHAHAHAHAHAHAHAHHAHAHAHAHAHAHAH! Made my day oder wie es heißt.  ;D ;D ;D ;D

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 147
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6830 am: 06.12.2024 11:12 »
Übrigens als kleine Anekdote. Ich kann hier in meinem Bundesland nicht über meinen dienstlichen E-Mail-Account an die E-Mail-Adresse des DGB Rechtsschutzes schreiben. Ich kann gefühlt die ganze Welt anschreiben, DGB Rechtsschutz ist jedoch gesperrt.  ::)

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 331
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6831 am: 06.12.2024 11:17 »
Was muss eurer Meinung nach in einem Widerspruch für 2924 alles stehen?

Sehr geehrte GendEr und GenDirnen
liebe Genießer und Genossen,

ich bitte ergebenst darum meinen 904. Widerspruch in Folge anzunehmen und ihn ruhend zu stellen.

Dieses Schreiben geht auch an den russisch-koreanischen Volksverfassungshof, U. Maidanowski-Platz zu den Akten.

Grüße aus dem Atomschutzbunker Gorleben
3. Division, 5. Bataillon, 99. Fass von links

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,202
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6832 am: 06.12.2024 22:18 »
Neues vom "Dritten Senat" - Aus dem Maschi­nen­raum des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts

https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-maschinenraum-wissenschaftliche-mitarbeiter-urteile-kammer-rechtsprechung-linien-dritter-senat

Vielleicht ganz interessant für den ein oder anderen.

Solitair

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 114
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6833 am: 07.12.2024 07:49 »
Was muss eurer Meinung nach in einem Widerspruch für 2924 alles stehen?

Sehr geehrte GendEr und GenDirnen
liebe Genießer und Genossen,

ich bitte ergebenst darum meinen 904. Widerspruch in Folge anzunehmen und ihn ruhend zu stellen.

Dieses Schreiben geht auch an den russisch-koreanischen Volksverfassungshof, U. Maidanowski-Platz zu den Akten.

Grüße aus dem Atomschutzbunker Gorleben
3. Division, 5. Bataillon, 99. Fass von links

😂😂😂

SwenTanortsch

  • Erweiterter Zugriff
  • Hero Member
  • *
  • Beiträge: 2,575
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6834 am: 07.12.2024 15:50 »
Angelehnt an den Erstwiderspruch, wie ich ihn unlängst auf der Seite der Bundesbeamten eingestellt habe und wie er dort von PolareuD in den Sammelthread überführt worden ist (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272), habe ich nun gleichfalls einen Musterwiderspruch für den Bereich der Landesbeamten erstellt. Er stellt neben den hier bereits eingestellten Musterwidersprüchen eine weitere Alternative dar, soll und kann diese allerdings allein schon deshalb nicht ersetzen, da ich sie nicht allesamt auf ihre sachliche Stichhaltigkeit hin geprüft habe. Mit dem Einstellen möchte ich mich insbesondere dahingehend entlasten, dass ich im Verlauf des Jahres verschiedenen Kollegen zugesagt hatte, gen Ende des Jahres einen entsprechenden Musterwiderspruch hier einzustellen, was ich hiermit tue. Dabei gilt es zunächst das zu wiederholen, was ich bereits beim Einstellen der beiden Muster auf der Seite der Bundesbeamten gesagt habe:

Wie sicherlich ein nicht geringer Teil derer, die entsprechende Muster öffentlich zur Verfügung stellen, besteht auch bei mir eine erheblich Verunsicherung, die - wie auf der Seite der Bundesbeamten ausführlicher dargelegt - ihren Grund darin findet, dass seit geraumer Zeit eine sachgerechte Betrachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG durch sämtliche Dienstherrn nurmehr schwerlich zu erkennen war und dass seit spätestens 2021/22 ein tendenziell zu immer extremeren Mitteln greifendes wissentliches und willentliches verfassungswidriges Handeln im Besoldungsrecht zu verzeichnen ist. Die Rechtsunsicherheit im Besoldungsrecht stellt sich mir seit spätestens jenem Datum als erheblich dar; ein weitgehenderes Vertrauen in das besoldungsrechtliche Handeln der Dienstherrn kann offensichtlich nicht mehr so ohne Weiteres empfohlen werden. Dahingegen muss man in Rechnung stellen, dass sich die umfassende wissentliche und willentliche Verdrehung von Recht in maßgeblichen Teilen des Besoldungsrechts ggf. nicht mehr unbesehen ausschließen lässt. Insofern kann ich das angehängte Dokumente nur mit auch mich erfassender Unsicherheit öffentlich stellen und rate deshalb dringlich dazu, sich hinsichtlich der eigenen Widerspruchsführung am Besten anwaltlich, mindestens aber vonseiten der Gewerkschaften und Personalräte beraten zu lassen.

Ich gehe heute davon aus - denn ansonsten würde ich das Muster nicht öffentlich stellen -, dass der angehängte Widerspruch sich als sachgerecht zeigen sollte - allerdings würde ich zuvor nicht minder sämtliche weitere Musterwidersprüche eingehend prüfen, bevor ich schließlich eine Auswahl anhand aller mir vorliegenden Muster treffen würde. Zugleich muss ich hier noch einmal ausdrücklich festhalten, dass die Verwendung des angehängten Musters generell nicht die Beratung durch einen professionellen Rechtsbeistands ersetzen kann, dass also jedem, der das angehängte Muster verwendet, klar sein muss, dass ich kein Jurist bin und keine Verantwortung für die Verwendung des Musters übernehme. Zugleich tut es mir leid, dass ich diese Worte vorausschicken muss - aber alles andere empfände ich als nicht verhältnismäßig.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man einen Widerspruch versendet. Ich kann mich hier nur der Empfehlung der gdp NRW anschließen (https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2024/11/musterwidersprueche-amtsangemessene-besoldung-versorgung-2024, vgl. die Verlinkung zum Musterwiderspruch Besoldung):

"Zum Versand:

Im Streitfall ist der Nachweis über eine fristgerechte Zustellung enorm wichtig. Daher die dringende Empfehlung, das Schreiben per Einschreiben zu versenden und den Beleg aufzubewahren. Vor dem Versand idealerweise noch eine Kopie des Schreibens anfertigen.

Problematisch sind:
    • Die Übersendung mit der 'normalen Post',
    • Der Versand über die Dienstpost,
    • Einwurf in den Briefkasten des LBV (ohne Zeugen),"

Dabei schließe ich mich dem Rat xaps an, dass sinnvollerweise ein Einschreiben Rückschein zum Mehrpreis von 4,85 € verwendet werden sollte. Gleichfalls zeigt sich das Vorgehen Freddys als empfehlenswert, den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des LBV unter Zeugen und ggf. fotografisch dokumentiert vorzunehmen.

Dass diesem Forumsbeitrag angehängte Muster betrachte ich wie gerade erläutert als einen Vorschlag. Ich halte es für sinnvoll, es hier im Forum eingehend zu prüfen und zu verbessern bzw. zu präzisieren. Es sollte eventuell erst dann als Muster letzter Hand tatsächlich Verwendung finden.

Inhaltlich stelle ich in eckigen Klammern in wenigen Fällen Ausführungen zur Formulierung dar, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung von Beamten mit und ohne Familie sowie hinsichtlich der Unterscheidung von Besoldungs- und Versorgungsempfängern; ich denke, die Passagen sind anhand der eckigen Klammern i.d.R. selbsterklärend (falls nicht, einfach hier nachfragen). An einer Stelle stellen sie sich ggf. für juristisch nicht tiefgehender Bewanderte als schwieriger dar, und zwar im nachfolgenden Absatz (auch hier einfach bei Schwierigkeiten hier im Forum nachfragen, sofern meine nachfolgenden Erläuterungen nicht ausreichen; es ist kein Charakterfehler, sich nicht in allen Tiefen des Besoldungsrechts auszukennen):

"Gemäß § ….. [§ zur Anpassung der Besoldung im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz nennen] und [§ zur Anpassung der Versorgung im jeweiligen Landesversorgungsgesetz nennen] sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen."

In den beiden Lücken ist der jeweilige § des aktuellen Besoldungsgesetzes (erste Lücke) bzw. des gültigen Landesversorgungsgesetzes zu nennen (zweite Lücke). Er hat hinsichtlich des ersten Falls zumeist einen Überschrift wie "Anpassung der Besoldung" (vgl. für Baden-Württemberg § 16 unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BesGBW2010V1P16) und im zweiten wie "Allgemeine Anpassung" (vgl. gleichfalls für Baden-Württemberg § 11 unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtVGBWrahmen). Für Baden-Württemberg muss der Absatz also heißen:

"Gemäß § 16 LBesGBW und § 11 LBeamtVGBW sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen."

Ich denke, die weiteren Lücken sind selbsterklärend. Der ggf. gleichfalls auf den ersten Blick nicht sogleich ersichtliche Absatz zu den Besoldungsanpassungen muss anhand der dort genannten Links bspw. für Baden-Württemberg wie folgt lauten:

"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 1.300,- EUR gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."

Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung. Diesen Beitrag werde ich wortgleich ebenfalls im Thread zu den Musterwidersprüchen einstellen.
« Last Edit: 07.12.2024 15:57 von SwenTanortsch »

BeamterNRW

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6835 am: 09.12.2024 14:00 »
Hallo zusammen,

in NRW liegt nun ein externes Rechtsgutachten zum Mehrverdienermodell (fiktives Partnereinkommen) vor. Wie zu erwarten, kommt dieses zu dem Schluss, dass dieses Modell verfassungswidrig ist. Die Opposition fordert eine Aussetzung dieser Regelung.

Gruß

Illunis

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 50
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6836 am: 09.12.2024 14:51 »
@SwernTanortsch:
Vielen Dank wird mit eingebaut.

@BeamterNRW:
Gibt es das Gutachten irgendwo zum Abruf? Wäre auch noch einmal schönes Futter für den diesjährigen Widerspruch

@alle:
Da es in Bayern ja angeblich die Anweisung zur pauschalen Ablehnung geben soll, ab wann beginnt Rechtsbeugung?

unkreativhoch10

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6837 am: 09.12.2024 14:58 »
Angelehnt an den Erstwiderspruch, wie ich ihn unlängst auf der Seite der Bundesbeamten eingestellt habe und wie er dort von PolareuD in den Sammelthread überführt worden ist (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272), habe ich nun gleichfalls einen Musterwiderspruch für den Bereich der Landesbeamten erstellt. Er stellt neben den hier bereits eingestellten Musterwidersprüchen eine weitere Alternative dar, soll und kann diese allerdings allein schon deshalb nicht ersetzen, da ich sie nicht allesamt auf ihre sachliche Stichhaltigkeit hin geprüft habe. Mit dem Einstellen möchte ich mich insbesondere dahingehend entlasten, dass ich im Verlauf des Jahres verschiedenen Kollegen zugesagt hatte, gen Ende des Jahres einen entsprechenden Musterwiderspruch hier einzustellen, was ich hiermit tue. Dabei gilt es zunächst das zu wiederholen, was ich bereits beim Einstellen der beiden Muster auf der Seite der Bundesbeamten gesagt habe:

Wie sicherlich ein nicht geringer Teil derer, die entsprechende Muster öffentlich zur Verfügung stellen, besteht auch bei mir eine erheblich Verunsicherung, die - wie auf der Seite der Bundesbeamten ausführlicher dargelegt - ihren Grund darin findet, dass seit geraumer Zeit eine sachgerechte Betrachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG durch sämtliche Dienstherrn nurmehr schwerlich zu erkennen war und dass seit spätestens 2021/22 ein tendenziell zu immer extremeren Mitteln greifendes wissentliches und willentliches verfassungswidriges Handeln im Besoldungsrecht zu verzeichnen ist. Die Rechtsunsicherheit im Besoldungsrecht stellt sich mir seit spätestens jenem Datum als erheblich dar; ein weitgehenderes Vertrauen in das besoldungsrechtliche Handeln der Dienstherrn kann offensichtlich nicht mehr so ohne Weiteres empfohlen werden. Dahingegen muss man in Rechnung stellen, dass sich die umfassende wissentliche und willentliche Verdrehung von Recht in maßgeblichen Teilen des Besoldungsrechts ggf. nicht mehr unbesehen ausschließen lässt. Insofern kann ich das angehängte Dokumente nur mit auch mich erfassender Unsicherheit öffentlich stellen und rate deshalb dringlich dazu, sich hinsichtlich der eigenen Widerspruchsführung am Besten anwaltlich, mindestens aber vonseiten der Gewerkschaften und Personalräte beraten zu lassen.

Ich gehe heute davon aus - denn ansonsten würde ich das Muster nicht öffentlich stellen -, dass der angehängte Widerspruch sich als sachgerecht zeigen sollte - allerdings würde ich zuvor nicht minder sämtliche weitere Musterwidersprüche eingehend prüfen, bevor ich schließlich eine Auswahl anhand aller mir vorliegenden Muster treffen würde. Zugleich muss ich hier noch einmal ausdrücklich festhalten, dass die Verwendung des angehängten Musters generell nicht die Beratung durch einen professionellen Rechtsbeistands ersetzen kann, dass also jedem, der das angehängte Muster verwendet, klar sein muss, dass ich kein Jurist bin und keine Verantwortung für die Verwendung des Musters übernehme. Zugleich tut es mir leid, dass ich diese Worte vorausschicken muss - aber alles andere empfände ich als nicht verhältnismäßig.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man einen Widerspruch versendet. Ich kann mich hier nur der Empfehlung der gdp NRW anschließen (https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2024/11/musterwidersprueche-amtsangemessene-besoldung-versorgung-2024, vgl. die Verlinkung zum Musterwiderspruch Besoldung):

"Zum Versand:

Im Streitfall ist der Nachweis über eine fristgerechte Zustellung enorm wichtig. Daher die dringende Empfehlung, das Schreiben per Einschreiben zu versenden und den Beleg aufzubewahren. Vor dem Versand idealerweise noch eine Kopie des Schreibens anfertigen.

Problematisch sind:
    • Die Übersendung mit der 'normalen Post',
    • Der Versand über die Dienstpost,
    • Einwurf in den Briefkasten des LBV (ohne Zeugen),"

Dabei schließe ich mich dem Rat xaps an, dass sinnvollerweise ein Einschreiben Rückschein zum Mehrpreis von 4,85 € verwendet werden sollte. Gleichfalls zeigt sich das Vorgehen Freddys als empfehlenswert, den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des LBV unter Zeugen und ggf. fotografisch dokumentiert vorzunehmen.

Dass diesem Forumsbeitrag angehängte Muster betrachte ich wie gerade erläutert als einen Vorschlag. Ich halte es für sinnvoll, es hier im Forum eingehend zu prüfen und zu verbessern bzw. zu präzisieren. Es sollte eventuell erst dann als Muster letzter Hand tatsächlich Verwendung finden.

Inhaltlich stelle ich in eckigen Klammern in wenigen Fällen Ausführungen zur Formulierung dar, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung von Beamten mit und ohne Familie sowie hinsichtlich der Unterscheidung von Besoldungs- und Versorgungsempfängern; ich denke, die Passagen sind anhand der eckigen Klammern i.d.R. selbsterklärend (falls nicht, einfach hier nachfragen). An einer Stelle stellen sie sich ggf. für juristisch nicht tiefgehender Bewanderte als schwieriger dar, und zwar im nachfolgenden Absatz (auch hier einfach bei Schwierigkeiten hier im Forum nachfragen, sofern meine nachfolgenden Erläuterungen nicht ausreichen; es ist kein Charakterfehler, sich nicht in allen Tiefen des Besoldungsrechts auszukennen):

"Gemäß § ….. [§ zur Anpassung der Besoldung im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz nennen] und [§ zur Anpassung der Versorgung im jeweiligen Landesversorgungsgesetz nennen] sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen."

In den beiden Lücken ist der jeweilige § des aktuellen Besoldungsgesetzes (erste Lücke) bzw. des gültigen Landesversorgungsgesetzes zu nennen (zweite Lücke). Er hat hinsichtlich des ersten Falls zumeist einen Überschrift wie "Anpassung der Besoldung" (vgl. für Baden-Württemberg § 16 unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BesGBW2010V1P16) und im zweiten wie "Allgemeine Anpassung" (vgl. gleichfalls für Baden-Württemberg § 11 unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtVGBWrahmen). Für Baden-Württemberg muss der Absatz also heißen:

"Gemäß § 16 LBesGBW und § 11 LBeamtVGBW sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen."

Ich denke, die weiteren Lücken sind selbsterklärend. Der ggf. gleichfalls auf den ersten Blick nicht sogleich ersichtliche Absatz zu den Besoldungsanpassungen muss anhand der dort genannten Links bspw. für Baden-Württemberg wie folgt lauten:

"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 1.300,- EUR gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."

Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung. Diesen Beitrag werde ich wortgleich ebenfalls im Thread zu den Musterwidersprüchen einstellen.


Hallo Swen, erst einmal möchte ich dir vielmals für deinen unermüdlichen Einsatz danken, den du hier leistest um uns aufzuklären und uns mit Anträgen und Ratschlägen zu unterstützen.
Ich lese hier seit einigen Monaten immer mal wieder mit und versuche damit das Thema tiefer zu durchdringen und dazu Kollegen aufzuklären (auch wenn ich meistens mit den gleichen Argumenten wie sie auch hier herangebracht werden, nämlich der Unerklärbarkeit der Bevölkerung gegenüber und natürlich der Unbezahlbarkeit, belächelt werde). Zumindest schreiben inzwischen immer mehr Kollegen einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung.

Nun aber habe ich tatsächlich auch einige Fragen und es tut mir leid, wenn diese schon geklärt wurden oder für andere vielleicht auch selbsterklärend sind, im Gegenzug könnte es aber auch eine kleine Erleichterung für Kollegen aus NRW sein.
zunächst zu dem von Dir formulierten Musterwiderspruch, den ich sehr dankend für meinen Vater (ebenfalls Beamter) übernommen habe:
1. Zu Beginn wurde zwischen Besoldung/Versorgung unterschieden, am Ende verzichtest du auf die Unterscheidung und sprichst kontinuierlich nur noch von "Besoldung" ist es richtig, wenn es um Versorgungsbezüge geht, auch im Nachfolgenden Text das Wort von Besoldung auf Versorgung zu ändern?
2. Im Jahr 2022 zahlte NRW eine "Corona-Sonderzahlung", ist diese auch in dem Vergleich zur hohen Inflation aufzunehmen um dies korrekt auszuführen? Oder stellt diese eine gewisse Form von "Gefahrenzulage" o.ä. dar und ist daher unerheblich im Zusammenhang zur amtsangemessenen Alimentation?
3. Verstehe ich es richtig, dass der Absatz, in den NRW und Berlin, als die in erster Linie von den BVerfGerichtlichen Entscheidungen betreffend genannten Bundesländer genannt werden für Beamte in NRW gestrichen werden kann?

Eine weitere Frage/Einschätzung folgt im nächsten Beitrag und ich danke schon jetzt einmal für Meinungen/Einschätzungen.




Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 327
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6838 am: 09.12.2024 15:23 »
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/ehemaliger-bundesverfassungsrichter-erkennt-verfassungswidrigkeit-der-beamtenbe-soldung-in-nrw/

Der dbb NRW hat heute ein Gutachten von BVR a.D. Di Fabio vorgestellt, welches zusammengefasst folgende Feststellungen trifft:
  • Das Gesetz in der Fassung vom 29. Oktober 2024 ist insgesamt verfassungswidrig.
  • Die Berücksichtigung eines „Partnereinkommens“ in der Besoldungsbemessung steht nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.
  • Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden.
  • Der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag verletzt das besoldungsinterne Abstandsgebot zwischen den normierten Besoldungsgruppen.

Viel größere fachliche Geschütze kann man jenseits von Voßkuhle und/oder Battis kaum auffahren. Gut dass der dbb NRW hier ordentlich auf den Putz haut. Vielleicht erhöht es ja den Leidensdruck in Karlsruhe ein wenig.

Spannend ist auch, wie sich einige ehemalige Senatsmitglieder dazu hingerissen fühlen ihren Amtsnachfolger:innen (aus Angst um ihr juristisches Erbe?) noch etwas ins Stammbuch zu schreiben. Die Pensionärstreffen beim BVerfG scheinen wesentlich mir konfliktträchtiger als in sonstigen Behörden  ;D

unkreativhoch10

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6839 am: 09.12.2024 15:31 »

[/quote]
Eine weitere Frage/Einschätzung folgt im nächsten Beitrag und ich danke schon jetzt einmal für Meinungen/Einschätzungen.
[/quote]

Ich hoffe, dass ich mir mit dem nachfolgenden Zitieren nicht selbst ins Bein schieße, mich würde aber brennend die Fachexpertise von dir @Swen und auch anderen dazu interessieren, wie dieses Schreiben zu werten ist.
Es ist bereits knappe 10 Jahre alt und neuere Verfügungen waren ähnlich. Eine fernmündliche Bestätigung über dein Eingang meines ersten Antrags  habe ich erhalten, ebenso, dass dieser Antrag für alle Jahre ab dem ersten Antrag gelten würden - mit Ausnahme von 2024 ff, aufgrund geänderter Rechtslage. Auf die Rückfrage, ob dies auch Bestand hat, für den Fall, dass sich zwischenzeitlich mein statusrechtliches Amt geändert habe kam folgende Antwort:

"soweit in der Vergangenheit auf die Stellung weiterer Anträge verzichtet wurde, wenn zuvor bereits ein Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt worden ist, erfolgte dies unabhängig von dem statusrechtlichen Amt." (...) (Grußformel und Anrede ausgelassen).

Als Beamter ohne große juristische Kenntnis würde sich für mich daraus ergeben, dass meine Ansprüche für die Vergangenheit gesichert sein sollten. Wie seht ihr das?
Insbesondere die Diskussionen in der Vergangenheit verunsichern mich ziemlich.
Soll ich die Vordrucke der Stadt nutzen und mich darauf verlassen? (Insbesondere, weil darin lediglich der Antrag und nicht der Widerspruch erwähnt wird)
Soll ich diesen, sowie einen weiteren (wie in etwa von dir @Swen) zusätzlich einreichen?
Oder den Verfügungen der Stadt in Gänze misstrauen und nur einen "ordentlichen" Musterwiderspruch einreichen?
*Mir ist klar, dass das hier keine Rechtsberatung ist, mich würden dennoch eure Meinungen interessieren!*

Zur Verfügung:
Anträge zur Beamtenbesoldung bzw. zu den Versorgungsbezügen

Amtsangemessene Besoldung und Versorgung inklusive Urlaubsgeld und Sonderzahlung
(Weihnachtsgeld)

Ab dem Jahr 2003 wurde die Sonderzahlung erstmalig gekürzt. Seit dem Zeitpunkt stellen Beamtinnen und Beamte immer wieder Anträge auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Sonderzahlung nach altem und neuem Recht.
Mit Inkrafttreten des Sonderzahlungsgesetzes des Landes NRW Ende 2003, wird seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr gezahlt. Als Folge hieraus wurden in den vergangenen Jahren bis heute wiederholt Anträge auf Nachzahlung des Urlaubsgeldes eingereicht.
Seit dem Jahreswechsel 2007/2008 gehen Anträge auf „amtsangemessene" Besoldung und Versorgung ein. Dabei wurden auch weitere Kürzungen im Bereich der Besoldung und Versorgung, wie z.B. Einschnitte in der Beihilfe - Kostendämpfungspauschale, Nichterstattung der Kosten nichtver-schreibungspflichtiger Medikamente - aber auch die unterbliebene lineare Anpassung der Bezüge in den Jahren 2005 bis 2007 angeführt. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Personal- und Organisationsamtes den damaligen Antragstellern eine Eingangsbestätigung mit folgendem Text zugesandt:
„Ihren Antrag auf Erhöhung bzw. Anpassung der Versorgungsbezüge habe ich erhalten. Da noch weitere Verfahrensfragen zu klären sind, kann eine abschließende Bearbeitung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Von weiteren Rückfragen bitte ich daher abzusehen. Nach Klärung werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. " Beim Bundesverfassungsgericht (BVG) ist seit 2009 ein Verfahren anhängig, das sich mit den Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen befasst. Es soll geklärt werden, ob durch die seit 2003 in Nordrhein-Westfalen vollzogenen Einschnitte in der Beamtenbesoldung/-versorgung die amtsangemessene Besoldung der Beamtinnen und Beamten noch gewährleistet ist.
Vor diesem Hintergrund sieht die Stadt xxx das Thema „amtsangemessene Besoldung" in seiner Gesamtheit unter Einbeziehung der Kürzung der Sonderzahlung und dem Wegfall des Urlaubsgeldes als Einheit.
Das Personal- und Organisationsamt möchte nun allen Beamtinnen und Beamten zur Verfahrensvereinfachung die Gelegenheit geben, ihre möglichen Ansprüche zusammengefasst mit dem beigefügten Vordruck geltend zu machen (siehe Anlage).
Diskriminierungsfreie Besoldung (altersabhängige Einordnung in Dienstaltersstufen):
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 08.09.2011 (AZ: C 297/10 und C 298/10) geregelt, dass die Festsetzung der Gehaltsstufe aufgrund eines Lebensalters und die damit verbundene Bezahlung des Gehaltes orientiert am Lebensalter unzulässig ist. Diese Grundsätze gelten auch für Beamtinnen und Beamte, dementsprechend ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch auf Beamtinnen und Beamte anwendbar, das ebenfalls eine Ungleichbehandlung wegen des Alters für unzulässig hält. Dem wurde durch die Einführung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zum 01.06.2013 Rechnung getragen.
Für die davor liegende Zeit haben bereits zahlreiche Beamtinnen und Beamte rückwirkend die Differenz im Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe von der damals aktuell gewährten Stufe zur höchsten Dienstaltersstufe geltend gemacht.
Die Stadt xxx hat hierzu am xx.xx.2012 eine Musterprozessvereinbarung mit der xxx-gewerkschaft unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen geschlossen. Danach wird nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der Musterverfahren oder einer höchstrichterlichen Entscheidung in einem vergleichbaren Sachverhalt deren Ergebnis auf alle Beamtinnen und Beamten übertragen, die ihren Anspruch dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht haben.
Auch diesen eventuellen Anspruch können Sie mit beigefügtem Vordruck geltend machen (siehe
Anlage).
Zum weiteren Verfahren
Der Vordruck ist von Ihnen über Ihre Fachbereichsleitung an xxx weiterzuleiten.
Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, die eingehenden Geltendmachungen werden beim Personal- und Organisationsamt gesammelt.
Es wird zugesichert, dass die Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhen und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Weitere Anträge zu den vorgenannten Themenstellungen in den Folgejahren sind nicht zu stellen.
Sobald eine Entscheidung vorliegt, werden Sie unaufgefordert über den weiteren Verfahrensablauf informiert.


"Anträge zur Beamtenbesoldung

Ich beziehe mich auf die Rundverfügung „Anträge zur Beamtenbesoldung bzw. zu den Versor-gungsbezügen" vom 28. August 2015
und
beantrage
• (Bitte Ankreuzen):
amtsangemessene Besoldung und Versorgung inklusive Urlaubsgeld und Sonderzahlung
und
lege
• (Bitte Ankreuzen):
Widerspruch gegen die Besoldungshöhe im Sinne einer diskriminierungsfreien Bezahlung (altersabhängige Einordnung in Dienstaltersstufen)
eln.
Einverständniserklärung:
Ich bin damit einverstanden, dass die/das Verfahren solange ausgesetzt wird/werden, bis eine abschließende Entscheidung ergeht. Mir ist bekannt, dass ich keine Eingangsbestätigung erhalte und in allen Fällen in denen eine Geltendmachung beim FB 11 vorliegt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet wird.
Die Geltendmachung(en) gilt/gelten auch für die Zukunft, so dass zu diesen Themen keine weiteren Anträge zu stellen sind." (Absender, Empfänger, Datum und Unterschrift ausgelassen.)