Die Berufung ist Teil des sog. Instanzenzugs, Versuch: Sobald ein Verwaltungsgericht eine Klage abweist und die Berufung zulässt, besteht für den Kläger die Möglichkeit, seine Klage vor der nächst höheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, das in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof heißt, zu substantiieren. Sieht auch das Oberverwaltungsgericht die Klage als unbegründet an, kann es die Revision zulassen, die dann, wenn der Kläger diesen Weg geht, vor dem Bundesverwaltungsgericht endet, sofern auch jenes die Klage abweist. Damit wären im bundesdeutschen Rechtswesen die Rechtsmittel erschöpft.
Das Bundesverfassungsgericht ist dem Instanzenzug enthoben. Sobald eine der drei Instanzen eine gesetzliche Grundlage, auf die es im Verfahren ankommt, als verfassungswiedrig ansieht, muss sie das Verfahren aussetzen und seine Entscheidung unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, das als einziges Gericht in der Bundesrepublik berechtigt ist, Gesetze rechtsgültig als verfassungswidrig zu betrachten, sie also aufzuheben: das sog. Verwerfungsmonopol. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet also in der Sache, im konkreten Normenkontrollverfahren, das aus dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss resultiert, also die Frage, ob die gesetzliche Regelung mit der Verfassung in Einklang steht oder zu verwerfen ist. Mit der, sofern das Bundesverfassungsgericht die betreffende gesetzliche Grundlage als verfassungswidrig betrachtet, mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hat das vorlegende Gericht eine gesetzliche Grundlage, um seine Entscheidung zu treffen; ist das Gesetz hingegen nicht verfassungswidrig, hat das vorlegende Gericht es in der Rechtsprechung anzuwenden.
Entsprechend findet man in den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen der Gerichte regelmäßig die weitgehend einheitliche Ausführung:
"Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der .... Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A ... in den Jahren ... entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.
Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das Oberverwaltungsgericht indes nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der ... Landesbeamten der Besoldungsgruppe A ... in den Jahren ... maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren."
@ KLBW
Warst Du bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anwesend?