Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3961372 times)

Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6570 am: 24.10.2024 10:00 »

Meine Glaskugel sagt: Die familienbezogenen Bestandteile bleiben erhalten oder werden sogar ausgebaut (Tz.1)
Das spart nach der Kinderphase Geld und später in der Pension nocheinmal. Die Anrechnug des Partners wird kommen - Bei (erwachsenen) Kindern ist es ja schon heute der Fall.

Meiner Meinung nach beides schwierig mit Art 33GG (Abstandsgebot u. Leistungsgebot), Art 3GG (Gleichberechtigung, Stichwort "Herdprämie") und Art 6GG in Einklang zu bringen. Und dann könnte man noch über Bestenauslese und Konkurrenzfähigkeit diskutieren.

Für mich lesen sich die Vorgaben des BVerfG eigentlich relativ eindeutig. Grundgehalt hoch, ab 3 Kindern Zuschläge. Komme aber auch aus dem technischen und habe nicht so die Vorstellung, wie man es sonst irgendwie alles in Einklang bringen könnte. Außer man schafft den Beamten ab, aber ich denke das möchte niemand.

Ich finde das lange "Schweigen im Walde" des BVerfG nur sehr Schade und bedenklich.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6571 am: 24.10.2024 10:10 »
Ich stimme Illunis zu in bezug auf die aufgeführten GG-Artikel, aus denen sich Konflikte ergeben. Zudem wird das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen massiv verletzt durch das Abschmelzen der Zulagen.

Ergänzen möchte ich, dass durch die neuen Besoldungsumgehungspläne insbesondere die Besoldungskontinuität der Besoldung für Alleinstehende massiv unterhöhlt wird. Da das BVerfG sich ja leider entscheiden hat, zuerst über ganze Familien nachzudenken statt über die Besoldung des einzelnen, wird das wohl leider erst viel später Thema. Aber auch Alleinstehende haben ein Recht auf amtsangemessene Besoldung.

Übrigens: Sehr gut am Urteil des VG HH ist, dass die "Angleichungszulage" als Einmalzahlung klassifiziert und daher unberücksichtigt blieb. Das war hier glaube ich noch gar nicht Thema, ist aber ein wichtiger Schritt.

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6572 am: 24.10.2024 19:55 »
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446



Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.

Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?

Also ich kann hier erst mal nichts Bedenkliches erkennen.

Zunächst mal scheint das VG der Auffassung zu sein, dass Partnereinkommen keine Alimentation ist und eine Anrechnung nicht in Frage kommt (also wie erwartet)

Der Gesetzgeber kann auch eine andere Familie als Regelfall definieren (auch nicht unerwartet),  allerdings OHNE Anrechnung von Partnereinkommen (s.o) und mit Ausnahmeregelungen für den Alleinverdiener.

Wie man so eine Ausnahmeregelung für Alleinverdiener gestalten könnte steht in den Sternen. Die Gewährung eines „Alleinverdienerzuschlags“ unter Abschmelzung durch Partnereinkommen wie in Hamburg scheint jedenfalls aber nicht in Betracht zu kommen.


Zwei der vom VG ausgewählten Verfahren (A8 und A10) betreffen nun – und das dürfte kein Zufall sein -  die „neu definierte“ Musterfamilie: Zwei Verdiener mit zwei Kindern.

Das Partnereinkommen führt in einem Fall zu einer nur teilweisen Gewährung des BEZ, im anderen Fall wird kein BEZ gewährt.

Insgesamt lässt der Bericht darauf schließen, dass das VG bei der Prüfung der Einhaltung des Mindestabstandgebots das Einkommen des Beamten der Musterfamilie (also ohne Partnereinkommen; aber mit BEZ, sofern vorhanden) dem Einkommen der 4k-Bürgergeld-Musterfamilie gegenüber stellt. Im Ergebnis ist das Mindestabstandsgebot verletzt.

Alles in allem also genau wie erwartet.

Am Ende steht der Gesetzgeber wieder am Anfang, nur eben mit einer neu definierten Musterfamilie und einem sinnfreien Zuschlag im Gepäck, der aber gerade bei der neuen Musterfamilie nicht zum Tragen kommt. Schon fast amüsant.

 

Warum die A13 raus ist, kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiß auch nicht, ob man daraus ableiten kann, dass das VG die A13-Besoldung als verfassungskonform beurteilt. Könnte es auch daran liegen, dass der Kläger nicht weitermachen möchte? Der zusätzliche Erkenntnisgewinn dürfte angesichts der 2020/2021er Vorlagen ja eher gering sein.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6573 am: 24.10.2024 21:10 »
Grundgehalt senken? Da kann man das Beamtentum auch gleich abschaffen.

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6574 am: 24.10.2024 21:32 »
Grundgehalt senken? Da kann man das Beamtentum auch gleich abschaffen.

Worauf bezieht sich das? Ich verstehe den Zusammenhang nicht.


Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6576 am: 25.10.2024 06:24 »
Hier ist die Lösung des Problems:

Art. 33 GG
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Damit könnte man sich vom Alimentationsprinzip verabschieden, eine Anwendung des TVöD vorsehen, die Beamten in die gesetzliche Krankenkasse und die Rentenversicherung überführen und hätte auch mit dem ganzen Theater (Familienzuschläge, Ortszuschläge, Ergänzungszuschläge und und und...) nichts mehr zu tun. 3 Fliegen mit einer Klappe quasi ::)

Denn seien wir mal ehrlich: Eine verfassungskonforme Besoldung wird so schnell nicht kommen...

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6577 am: 25.10.2024 06:41 »
Ich hoffe doch!

Ich finde die Zitate aus dem Link ermutigen. Ich hoffe nächstes Jahr um die Zeit wird klar sein, wie die Besoldungengesetze gestaltet sein müssen.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6578 am: 25.10.2024 07:53 »
Hier ist die Lösung des Problems:

Art. 33 GG
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Damit könnte man sich vom Alimentationsprinzip verabschieden, eine Anwendung des TVöD vorsehen, die Beamten in die gesetzliche Krankenkasse und die Rentenversicherung überführen und hätte auch mit dem ganzen Theater (Familienzuschläge, Ortszuschläge, Ergänzungszuschläge und und und...) nichts mehr zu tun. 3 Fliegen mit einer Klappe quasi ::)

Denn seien wir mal ehrlich: Eine verfassungskonforme Besoldung wird so schnell nicht kommen...

Joa…dann müssen die Gehälter erstmal auch so steigen um unser momentanes Netto beizubehalten, was dick was kosten wird und dann haben wir Streikrecht. Dann sind die Schulen halt im Jahr oder alle zwei Jahre paar Wochen zu 🤷‍♂️

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/bundesverfassungsgericht-antwortet-auf-sachstandsanfrage-des-dbb-sh/

Der bbsh macht wenigstens Druck…der bbbw hat ja das Säulenmodell mit seinen Abschmelzbeträgen in den Himmel gelobt…dieser Bücklingsverein.
Gedankt hat’s der Dienstherr dann mit weiteren Abschmelzbeträgen beim anrechenbaren Partnereinkommen. Da sind sie langsam wach geworden.
« Last Edit: 25.10.2024 08:00 von LehrerBW »

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6579 am: 25.10.2024 08:00 »
Wieso anderswo in Europa sind Lehrer auch nur angestellt.  Und es gibt eine Reihe von europäischen Ländern, die bei PISA besser abschneiden als wir.

Taigawolf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6580 am: 25.10.2024 08:02 »
Joa…dann müssen die Gehälter erstmal auch so steigen um unser momentanes Netto beizubehalten, was dick was kosten wird und dann haben wir Streikrecht. Dann sind die Schulen halt im Jahr oder alle zwei Jahre paar Wochen zu 🤷‍♂️

Lehrer sind ja nur eine Schraube im Getriebe. Wenn der gesamte öD streiken dürfte, dann hätte man wirklich eine Verhandlungsmasse in der Hand. Wenn ichs mir recht überlege, dann wäre das vielleicht das Beste, was den Beamten momentan passieren könnte. Dann könnte man den Staat einfach mal runterfahren. Ich glaube da wäre man viel verhandlungsbereiter als jetzt. Angesichts der -momentan noch- erheblichen Verfahrenszeiten könnte man hier wirklich unmittelbaren Druck aufbauen, um einen Staatskollaps abzuwenden. Und die Bürger würden neben dem üblichen Bashing auch mal sehen, was es eigentlich heißt, wenn der gesamte öD mal ein paar Wochen die Arbeit einstellt.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6581 am: 25.10.2024 08:03 »
Mich stört die Aussage: "Schließlich kündigt das Bundesverfassungsgericht an, in besonderem Maße auf eine Praxistauglichkeit seiner Entscheidungen zu achten". Dies hört sich m.E. stark danach an, als ob darauf geachtet wird, dass das Urteil Dienstherrenfreundlich ausgestaltet wird.

Taigawolf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6582 am: 25.10.2024 08:05 »
Mich stört die Aussage: "Schließlich kündigt das Bundesverfassungsgericht an, in besonderem Maße auf eine Praxistauglichkeit seiner Entscheidungen zu achten". Dies hört sich m.E. stark danach an, als ob darauf geachtet wird, dass das Urteil Dienstherrenfreundlich ausgestaltet wird.

Damit dürfte eher gemeint sein, dass allen anderen Gerichten und sich selbst eingeschlossen in Zukunft dadurch die Arbeit erleichtert und Verfahrenszeiten deutlich verkürzt werden. Hört sich für mich eher positiv an im Sinne von "wir wollen möglichst viel auf einmal abräumen, dass wir nicht gleich wieder 100 Verfahren an der Backe haben".

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6583 am: 25.10.2024 08:07 »
Der [d]bbsh macht wenigstens Druck…der bbbw hat ja das Säulenmodell mit seinen Abschmelzbeträgen in den Himmel gelobt…dieser Bücklingsverein.

Zitat von: dbb sh
Wir werden deshalb im Landesvorstand über Möglichkeiten beraten, den Druck nochmals zu erhöhen.

It smells like Verzögerungsrüge + Verzögerungsbeschwerde vor dem BVerfG + danach Beschwerde vor dem EGMR wegen faktisch ausgesetztem Rechtsschutz  8)

LehrerBW

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« Antwort #6584 am: 25.10.2024 08:12 »
Wieso anderswo in Europa sind Lehrer auch nur angestellt.  Und es gibt eine Reihe von europäischen Ländern, die bei PISA besser abschneiden als wir.

Klar…Lehrer müssen nicht verbeamtet sein. Gab ja einige Bundesländer, die ne zeitlang nicht verbeamtet haben, aber dann wollte da keiner mehr Lehrer werden. Mittlerweile sind alle wieder auf den Pfad der Tugend zurückgekehrt. Finde ich jetzt gerade mit Blick auf Berlin selbst nicht gut.
Aber die, die jetzt verbeamtet sind, sind es aber nunmal 🤷‍♂️