Hallo zusammen,
nach BDR-Hamburg Mitteilung vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.
https://bdr-hamburg.de/?p=1446
Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?
Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.
Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?
Also ich kann hier erst mal nichts Bedenkliches erkennen.
Zunächst mal scheint das VG der Auffassung zu sein, dass Partnereinkommen keine Alimentation ist und eine Anrechnung nicht in Frage kommt (also wie erwartet)
Der Gesetzgeber kann auch eine andere Familie als Regelfall definieren (auch nicht unerwartet), allerdings OHNE Anrechnung von Partnereinkommen (s.o) und mit Ausnahmeregelungen für den Alleinverdiener.
Wie man so eine Ausnahmeregelung für Alleinverdiener gestalten könnte steht in den Sternen. Die Gewährung eines „Alleinverdienerzuschlags“ unter Abschmelzung durch Partnereinkommen wie in Hamburg scheint jedenfalls aber nicht in Betracht zu kommen.
Zwei der vom VG ausgewählten Verfahren (A8 und A10) betreffen nun – und das dürfte kein Zufall sein - die „neu definierte“ Musterfamilie: Zwei Verdiener mit zwei Kindern.
Das Partnereinkommen führt in einem Fall zu einer nur teilweisen Gewährung des BEZ, im anderen Fall wird kein BEZ gewährt.
Insgesamt lässt der Bericht darauf schließen, dass das VG bei der Prüfung der Einhaltung des Mindestabstandgebots das Einkommen des Beamten der Musterfamilie (also ohne Partnereinkommen; aber mit BEZ, sofern vorhanden) dem Einkommen der 4k-Bürgergeld-Musterfamilie gegenüber stellt. Im Ergebnis ist das Mindestabstandsgebot verletzt.
Alles in allem also genau wie erwartet.
Am Ende steht der Gesetzgeber wieder am Anfang, nur eben mit einer neu definierten Musterfamilie und einem sinnfreien Zuschlag im Gepäck, der aber gerade bei der neuen Musterfamilie nicht zum Tragen kommt. Schon fast amüsant.
Warum die A13 raus ist, kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiß auch nicht, ob man daraus ableiten kann, dass das VG die A13-Besoldung als verfassungskonform beurteilt. Könnte es auch daran liegen, dass der Kläger nicht weitermachen möchte? Der zusätzliche Erkenntnisgewinn dürfte angesichts der 2020/2021er Vorlagen ja eher gering sein.