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Da auch Hamburg das formelle Mittel der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie systematisch materiell-rechtlich verstanden hat und damit auch diesbezüglich einen Kategorienfehlern vollzogen hat, der sich für sich allein schon nicht rechtfertigen lässt - das betrifft letztlich alle Besoldungsgesetzgeber, die seit 2021/22 Doppel- oder Hinzuverdienermodelle in ihr Besoldungsrecht eingeführt haben -, sollte es ausgeschlossen sein, dass Karlsruhe zu einem weitgehend anderen Ergebnis kommen könnte als das Verwaltungsgericht Hamburg, das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
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-- Disclaimer --
Der Beitrag ist doch komplexer geworden, als ich wollte, aber einfacher kann ich es gerade nicht formulieren
------------------Genau das ist es, was viele immer noch falsch verstehen (wollen).
Es handelt sich schlicht um eine "Rechenformel". Der Beamte in der untersten Besoldungsstufe und der ersten Erfahrungsstufe muss eine Besoldung erhalten, die mindestens 115 % der 4K-Bedarfsgemeinschaft entspricht.
Dabei ist es
erstmal völlig
unerheblich, wie seine persönliche Situation aussieht.
Er kann Single sein oder verheiratet. Kinder haben oder nicht. Alleinverdiener oder sogar ein sog. DINKI (double income, no kids). Relevant wird seine persönliche Lebensführung erst bei Kinderanzahl >2, da dies offensichtlich nicht vom Berechnungsparameter der 4K-Bedarfsgemeinschaft erfasst ist.
Sehr stark vereinfacht und verkürzt dargestellt: Die Mindestbesoldung muss nach einem Berechnungsparameter
a = c + xberechnet werden.
Dabei ist
a die zu berechnende Mindestalimentation in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe.
c ist keine Variable, sondern eine Konstante, nämlich das zu berechnende Volumen von 115 % der 4K-Bedarfsgemeinschaft.
x sind etwaige weitere Zuschläge, bspw. ab dem 3. Kind.
Die Anrechnung von Partnereinkommen (oder sonstigem Einkommen, Vermögen, ...) verändert die obige Formel aber unzulässig, indem sie eine fiktive Konstante einbaut, die auf der rechten Seite der Gleichung allerdings nichts ändert. Die Formel lautet dann:
a + p = c + xwobei
p das Partnereinkommen darstellt.
Eine sachliche Rechtfertigung, diese rein formelle Berechnungsformel materiell zu verstehen, gibt es nicht. Natürlich steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, die über Jahrzehnte genutzte Formel beiseitezulegen und eine andere zu entwickeln. Die Lösung kann aber offensichtlich nicht lauten, dass die Mindestbesoldung dadurch erreicht wird, das Einkommen Dritter (!) als Alimentation anzurechnen, ohne auf der Gegenseite dem etwas entgegenzusetzen.
Sicher könnte man eine ganz andere Berechnung formulieren. Mein Beispiel:
a = 2 * mwobei
a bereits oben erläutert ist,
m für das Median-Gehalt in Deutschland (derzeit: 3.645,83 € brutto) stehen könnte. (Alternativ: Durchschnittsgehalt, 4.187,50 € brutto; Quelle:
https://www.finanz.de/gehalt/)
Ob vor den Gerichten (und der Realität) die Formel
a = mBestand haben könnte, müsste man sehen. Am Beispiel Niedersachsen würde das für einen A5 Stufe 2-Beamten aber immerhin derzeit ein Plus von exakt 1.000,33 € brutto bedeuten.
Dem Ansatz könnte ich entgegen der Berechnung von Einkommen Dritter immerhin etwas abgewinnen, weil er nicht völlig sachfremd argumentiert und die Mindestbesoldung an den Median koppeln würde. Wenn dann noch das Abstandsgebot berücksichtigt würde, wäre ein großer Schritt getan.
Aber eine neue Formel aufzubauen ist natürlich ein riesiger Begründungsaufwand. Mit Begründungen haben es die Besoldungsgesetzgeber ja nicht so...