Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3964929 times)

Magda

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7230 am: 13.03.2025 14:13 »
Vorschau 2025:

Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski
Nr.   Aktenzeichen   Informationen zum Verfahren   Stand des Verfahrens
4.   2 BvL 2/16,
2 BvL 4/16,
2 BvL 5/16,
2 BvL 6/16   Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.   
Ich bin Beamtin in Bremen und habe ab 2022 Widerspruch und Klage gegen meine Besoldung eingelegt.

Wenn das oben zitierte Verfahren zu dem Urteil kommt, dass die Besoldung in 2013 und 2014 gegen das GG verstößt, hat dies Auswirkungen auf meine Klage? Und wenn ja welche?

Normales Vorgehen wäre ja , dass der Finanzsenator die monierten Punkte mit einem neuen Besoldungsgesetz ausbessert. Das neue Gesetz gilt dann in der Regel ab einem bestimmten Stichtag in der Zukunft.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7231 am: 13.03.2025 14:15 »
Einen Teil der Verfahren hat Dr. Wöckel übernommen und deswegen finden sie sich nicht mehr bei Maidowski.

Es ist also richtig, dass demnächst das BVerfG in allen Rechtskreisen entscheidet und gleichzeitig nicht mehr alle Verfahren bei Maidowski zu finden sind.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7232 am: 13.03.2025 14:18 »
@Magda: Das hängt davon ab, wie die Entscheidung und vor allem die dazugehörige Begründung ausfällt.

Vielleicht hilft sie dir weiter, vielleicht dem Dienstherrn und vielleicht weder dem einen noch dem anderen. 😉

Magda

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7233 am: 13.03.2025 14:20 »
@Magda: Das hängt davon ab, wie die Entscheidung und vor allem die dazugehörige Begründung ausfällt.

Vielleicht hilft sie dir weiter, vielleicht dem Dienstherrn und vielleicht weder dem einen noch dem anderen. 😉
Okay, dann weiterhin Abwarten und Tee Trinken.

Berti0809

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7234 am: 13.03.2025 14:41 »
Was ist denn mit hessen?

In der Jahresvorschau ist unter der Schlagwortsuche "Hessen" natürlich nichts zu finden. Alles wie immer. Wahrscheinlich kommt die verfassungsgemäße Alimentation zum Eintritt in die Pension. Also bei mir in gut 20 Jahren. Ick freu mir (nicht)!

justilegal

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7235 am: 13.03.2025 14:52 »
Niedersachsen ist auch nicht dabei…stand ja 2023 mal mit dabei… und nun nicht mehr.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7236 am: 13.03.2025 15:32 »
Sie verspielen leider jegliches Vertrauen in den Rechtsstaat....

infabi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7237 am: 13.03.2025 16:05 »
Brandenburg ebenfalls nicht. Trotz Verzögerungsbeschwerde, die zwar abgelehnt wurde, aber unabhängig davon ein Zeichen ein setzte. Ob der Klageführer noch eine Entscheidung zu Lebzeiten erleben darf steht in den Sternen. Ich finde das unerträglich und eines Rechtsstaates unwürdig. Von wegen effektiver Rechtsschutz hier zu Lande...

SchrödingersKatze

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« Antwort #7238 am: 13.03.2025 16:10 »
Da der Trick mit dem Partnereinkommen erst nach dem Urteil 2020 zum Tragen kam, gehe ich davon aus, dass dieses wohl noch nicht Bestandteil der Verhandlungen sein wird? Oder war das in irgendwelchen Bundesländern schon vorher Thema?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7239 am: 13.03.2025 17:43 »
Es kann gut sein, dass sich viele Fragen aus den anderen Urteilen mit denen in Aussicht gestellten erledigt haben, wenn diese veröffentlicht werden. Es besteht eine Chance, dass das BVerfG die Zügel so eng zieht, dass die Länder grundsätzlich kaum noch eigene Berechnungen (Partnereinkommen, etc.) anstellen können. Damit können viele Verfahren dann mit verweis auf die ergangene Entscheidung als Erledigt betrachtet werden.

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7240 am: 13.03.2025 21:21 »
Was ist denn mit hessen?

In der Jahresvorschau ist unter der Schlagwortsuche "Hessen" natürlich nichts zu finden. Alles wie immer. Wahrscheinlich kommt die verfassungsgemäße Alimentation zum Eintritt in die Pension. Also bei mir in gut 20 Jahren. Ick freu mir (nicht)!

Ich finde das dies nicht sein kann. Zur Rechtstaatlichkeit gehört auch ein Abschluß eines Verfahren in angemessener Zeitdauer,

Shame you ....

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7241 am: 13.03.2025 21:30 »
Ich meine, dass das Partnereinkommen das erste Mal in SH zur Jahreswende 23/24 aufgepoppt ist.

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7242 am: 14.03.2025 06:57 »
Es kann gut sein, dass sich viele Fragen aus den anderen Urteilen mit denen in Aussicht gestellten erledigt haben, wenn diese veröffentlicht werden. Es besteht eine Chance, dass das BVerfG die Zügel so eng zieht, dass die Länder grundsätzlich kaum noch eigene Berechnungen (Partnereinkommen, etc.) anstellen können. Damit können viele Verfahren dann mit verweis auf die ergangene Entscheidung als Erledigt betrachtet werden.
Zu hoffen wäre es.

justilegal

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7243 am: 14.03.2025 08:35 »
Es ist schon erschreckend… da wird ja gelegentlich der Begriff „effektiver Rechtsschutz“ noch genutzt. Aber wenn man hier sieht, dass Aktenzeichen des BVerfG mit /16 und /18 im Jahr 2025 in Planung sind, dann reicht Kopfschütteln nicht mehr aus. Denn bekanntermaßen dauert es ja schon ewig, bis die Verfahren überhaupt dort landen… von Effektivität in diesem Zusammenhang auch nur zu reden, ist schon realitätsfern. Und wenn man sich dann noch die Entwicklungen in Deutschland und der Welt seit 2016/2018 anschaut… jeder kleine Beamte soll am Ende des Kalenderjahres feststellen können, ob er ausreichend alimentiert ist… Aber mindestens ein halbes Arbeitsleben später erfährt er frühestens, ob diese Einschätzung „richtig“ war.

Aliminator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7244 am: 16.03.2025 13:09 »
In Vorbereitung meiner Klagebegründung in NRW habe ich Informationen aus diesem Forum genutzt, um zwei Excel-Dateien zu erstellen, um damit die Anzahl der die Mindestbesoldung verletzenden Tabellenfelder der Besoldungstabellen bei Mietenstufe I und den Anteil familienbezogener Besoldungsanteile bei Mietenstufe  VI (Düsseldorf) zu ermitteln. Vielleicht ist meine Arbeit nützlich für den einen oder anderen. Alle Angaben ohne Gewähr / Do you own reasearch! Wer bessere Zahlen für Wohnkosten, Heizkosten und Sozialtarife hat, kann Sie in der Tabelle einfach ändern.  Feedback ist willkommen!
Leitsätze:
  • Die gewährte Alimentation bei Mietenstufe I unterschreitet in 31 von 80 Tabellenfeldern der A-Besoldung die Mindestalimentation, obwohl die Tabellenstufen 1 und 2 im Jahr 2022 gestrichen wurden.
  • Das Bruttogehalt von ledigen Richtern eines Verwaltungsgerichts in NRW ohne Kinder ist bei Dienstantritt in 2022 unabhängig vom Wohnort stets niedriger als das Bruttogehalt eines beliebigen anderen verheirateten Beamten aus Düsseldorf mit 3 Kindern.

Hier noch eine Aufstellung zur Änderung der Familienzulagen in NRW 2022 basierend auf https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf mit aktualisierten Beträgen

                                 2021                                               2022               
                                            Mietenstufe I           Mietenstufe III       Mietenstufe VII   
Familiärer Parameter    Betrag   Betrag   Änderung   Betrag   Änderung   Betrag   Änderung
verheiratet                148,52 €   152,68 €   +2,8%   152,68 €   +2,8%   152,68 €   +2,8%
+ 1.Kind                  129,32 €   132,94 €   +2,8%   176,33 €   +36,4%   687,92 €   +432,0%
+ 2.Kind                   129,32 €   360,49 €   +178,8%   573,04 €   +343,1%   674,59 €   +421,6%
Summe                   407,16 €   646,11 €   +58,7%   902,05 €   +121,5%   1.515,19 € +272,1%