Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3897076 times)

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7680 am: 07.07.2025 08:22 »
Mal eine kurze Nachfrage:

Wenn ich mir das Gutachten https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/R-Besoldung_Bbg-_Gutachten.pdf auf Seite 48 anschaue, wird dort die A5 Stufe 2 mit diversen Konstellationen verglichen. Auch wenn es prinzipiell in dem Gutachten um Richter geht, sollte das für meine Frage keine Rolle spielen.

Interpretiere ich das richtig, dass für den Fall alleinstehend ohne Kinder hier 5.500€ "zu viel" gezahlt werden und demnach amtsangemessen alimentiert wird? Trifft das dann nicht auf alle Alleinstehenden zu und nur bei Kindern/verheiratet wird nicht amtsangemessen alimentiert? Zumindest für Thüringen kommt da etwas ähnliches heraus.

Oder vergleiche ich gerade Äpfel mit Birnen? Liegt es auch daran, dass das Zugrunde gelegte Existenzminimum zu gering angesetzt ist? Sehe irgendwie gerade schwarz für eine erfolgreiche Klage als Single :).

Weil man kann ja nicht über die Grundbesoldung dafür sorgen, dass auch jedes Paar mit drei Kindern amtsangemessen alimentiert wird.

Allein durch die Höhe der Mindestalimentation sind Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge zu erwarten. Wobei die Mindestalimentation noch keine Aussage darüber trifft, wie eine amtsangemessene Alimentation auszusehen hat.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der amtsangemessene Unterhalt einer 4-köpfige Bezugsfamilie ganz überwiegend aus der Grundbesoldung bestritten werden kann und die Familienzuschläge für diese Bezugsgröße nur ergänzend hinzutreten. Die Höhe der leistungslosen Familienzuschläge sind hier demnach begrenzt zu gewähren. Vor dem 01.12.2022 lagen diese bei ca. 20% der Grundbesoldung. Eine Besoldung wie in NRW, wo in dieser Vergleichskonstallation, je nach Wohnort, in der untersten Besoldungsgruppe bis über 50% Familienzuschläge gewährt werden, sind evident sachwidrig.

FuffzehnZett

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7681 am: 07.07.2025 08:49 »
In den Beiträgen wird hier (hoffentlich berechtigt) eine optimistische Perspektive deutlich, dass es zu einer höheren Besoldung aufgrund des BVerG Beschlusses kommen müssen werden sollte usw. - irgendwann einmal.
Dies ist natürlich auch meine Hoffnung.
Was auch immer im Beschluss drinstehen mag - kann das nicht die Landesfürsten im Kontext leerer Kassen zu ganz anderen Methoden greifen lassen?
Beispiel: Völlige Umstrukturierung der A-Struktur - nur ein Gedankengang.
Ohne Berufsausbildung - das neue A1. Hier wird genau auf den Mindestabstand zum Bürgergeld geachtet.
Position mit abgeschlossener Berufsausbildung: A2
Verzahnungsamt durch Weiterbildungen: A3
Das wäre der mittlere Dienst.
Bachelor / Meister / FH: -> A4 und A5 - gehobener Dienst.
Höherer Dienst: Rat -> A6; Direktor A7.

Für die früheren feineren Abstufungen gibt es Zulagen. Beispiel: ein A8er würde jetzt A2Z werden, z.B. 75€ Zulage.

Konsequenz: Die vertikale Ausdehnung wird geringer, es wird am Ende Geld gespart.

Gleichzeitig sind Mindestabstände zwischen den verschiedenen Diensten und zum Bürgergeld gewahrt.

Atzinator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7682 am: 07.07.2025 12:13 »
Mal eine kurze Nachfrage:

Wenn ich mir das Gutachten https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/R-Besoldung_Bbg-_Gutachten.pdf auf Seite 48 anschaue, wird dort die A5 Stufe 2 mit diversen Konstellationen verglichen. Auch wenn es prinzipiell in dem Gutachten um Richter geht, sollte das für meine Frage keine Rolle spielen.

Interpretiere ich das richtig, dass für den Fall alleinstehend ohne Kinder hier 5.500€ "zu viel" gezahlt werden und demnach amtsangemessen alimentiert wird? Trifft das dann nicht auf alle Alleinstehenden zu und nur bei Kindern/verheiratet wird nicht amtsangemessen alimentiert? Zumindest für Thüringen kommt da etwas ähnliches heraus.

Oder vergleiche ich gerade Äpfel mit Birnen? Liegt es auch daran, dass das Zugrunde gelegte Existenzminimum zu gering angesetzt ist? Sehe irgendwie gerade schwarz für eine erfolgreiche Klage als Single :).

Weil man kann ja nicht über die Grundbesoldung dafür sorgen, dass auch jedes Paar mit drei Kindern amtsangemessen alimentiert wird.

Allein durch die Höhe der Mindestalimentation sind Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge zu erwarten. Wobei die Mindestalimentation noch keine Aussage darüber trifft, wie eine amtsangemessene Alimentation auszusehen hat.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der amtsangemessene Unterhalt einer 4-köpfige Bezugsfamilie ganz überwiegend aus der Grundbesoldung bestritten werden kann und die Familienzuschläge für diese Bezugsgröße nur ergänzend hinzutreten. Die Höhe der leistungslosen Familienzuschläge sind hier demnach begrenzt zu gewähren. Vor dem 01.12.2022 lagen diese bei ca. 20% der Grundbesoldung. Eine Besoldung wie in NRW, wo in dieser Vergleichskonstallation, je nach Wohnort, in der untersten Besoldungsgruppe bis über 50% Familienzuschläge gewährt werden, sind evident sachwidrig.

Ok, vielen Dank. Das kommt mir jetzt auch wieder bekannt vor. Aber wie soll das denn funktionieren - man kann die Besoldung ja nicht in der A5 um einfach mal 600€ anheben - dann landet man in der A13 ja bei 1.500€ ... Oder ist das dann das Problem des Staates, wenn es denn so bescheinigt würde?

Wenn dann beide verbeamter sind hat man dann das große Los gezogen oder wie läuft das dann? Ach herrje, das bleibt schon spannend :).

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7683 am: 07.07.2025 13:20 »
Aufgrund des Binnen-Abstandsgebot sind die Abstände zwischen den Ämtern zu wahren. Eine Anhebung der untersten Besoldungsgruppe muss als Relation auf alle Besoldungsgruppen übertragen werden, so dass der relative Abstand zwischen den Besoldungsgruppen erhalten bleibt.

Die Anrechnung von Partnereinkommen ist unzulässig (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Udo di Fabio vom Feb. 2025).

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7684 am: 07.07.2025 14:24 »
Ist jemand bekannt, wann sich das BVerfG in die Sommerpause verabschiedet? Das müsste doch „alsbald“ sein!?

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7685 am: 07.07.2025 15:28 »
Es gibt keine Sommerpause soweit ich weiß.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7686 am: 07.07.2025 15:33 »
Es gibt keine Sommerpause soweit ich weiß.

Zumindest nicht im klassischen Sinne. Die Verwaltung wird wohl erheblich ausgedünnt sein ob der Sommerferien und die Prozesse dadurch länger dauern..

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7687 am: 07.07.2025 16:06 »
Ist jemand bekannt, wann sich das BVerfG in die Sommerpause verabschiedet? Das müsste doch „alsbald“ sein!?

Es gibt keine Sommerpause, aber es merkt auch niemand wenn Ende Juli/Anfang August 2 Wochen nichts passiert.