Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3914408 times)

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7680 am: 07.07.2025 08:22 »
Mal eine kurze Nachfrage:

Wenn ich mir das Gutachten https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/R-Besoldung_Bbg-_Gutachten.pdf auf Seite 48 anschaue, wird dort die A5 Stufe 2 mit diversen Konstellationen verglichen. Auch wenn es prinzipiell in dem Gutachten um Richter geht, sollte das für meine Frage keine Rolle spielen.

Interpretiere ich das richtig, dass für den Fall alleinstehend ohne Kinder hier 5.500€ "zu viel" gezahlt werden und demnach amtsangemessen alimentiert wird? Trifft das dann nicht auf alle Alleinstehenden zu und nur bei Kindern/verheiratet wird nicht amtsangemessen alimentiert? Zumindest für Thüringen kommt da etwas ähnliches heraus.

Oder vergleiche ich gerade Äpfel mit Birnen? Liegt es auch daran, dass das Zugrunde gelegte Existenzminimum zu gering angesetzt ist? Sehe irgendwie gerade schwarz für eine erfolgreiche Klage als Single :).

Weil man kann ja nicht über die Grundbesoldung dafür sorgen, dass auch jedes Paar mit drei Kindern amtsangemessen alimentiert wird.

Allein durch die Höhe der Mindestalimentation sind Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge zu erwarten. Wobei die Mindestalimentation noch keine Aussage darüber trifft, wie eine amtsangemessene Alimentation auszusehen hat.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der amtsangemessene Unterhalt einer 4-köpfige Bezugsfamilie ganz überwiegend aus der Grundbesoldung bestritten werden kann und die Familienzuschläge für diese Bezugsgröße nur ergänzend hinzutreten. Die Höhe der leistungslosen Familienzuschläge sind hier demnach begrenzt zu gewähren. Vor dem 01.12.2022 lagen diese bei ca. 20% der Grundbesoldung. Eine Besoldung wie in NRW, wo in dieser Vergleichskonstallation, je nach Wohnort, in der untersten Besoldungsgruppe bis über 50% Familienzuschläge gewährt werden, sind evident sachwidrig.

FuffzehnZett

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7681 am: 07.07.2025 08:49 »
In den Beiträgen wird hier (hoffentlich berechtigt) eine optimistische Perspektive deutlich, dass es zu einer höheren Besoldung aufgrund des BVerG Beschlusses kommen müssen werden sollte usw. - irgendwann einmal.
Dies ist natürlich auch meine Hoffnung.
Was auch immer im Beschluss drinstehen mag - kann das nicht die Landesfürsten im Kontext leerer Kassen zu ganz anderen Methoden greifen lassen?
Beispiel: Völlige Umstrukturierung der A-Struktur - nur ein Gedankengang.
Ohne Berufsausbildung - das neue A1. Hier wird genau auf den Mindestabstand zum Bürgergeld geachtet.
Position mit abgeschlossener Berufsausbildung: A2
Verzahnungsamt durch Weiterbildungen: A3
Das wäre der mittlere Dienst.
Bachelor / Meister / FH: -> A4 und A5 - gehobener Dienst.
Höherer Dienst: Rat -> A6; Direktor A7.

Für die früheren feineren Abstufungen gibt es Zulagen. Beispiel: ein A8er würde jetzt A2Z werden, z.B. 75€ Zulage.

Konsequenz: Die vertikale Ausdehnung wird geringer, es wird am Ende Geld gespart.

Gleichzeitig sind Mindestabstände zwischen den verschiedenen Diensten und zum Bürgergeld gewahrt.

Atzinator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7682 am: 07.07.2025 12:13 »
Mal eine kurze Nachfrage:

Wenn ich mir das Gutachten https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/R-Besoldung_Bbg-_Gutachten.pdf auf Seite 48 anschaue, wird dort die A5 Stufe 2 mit diversen Konstellationen verglichen. Auch wenn es prinzipiell in dem Gutachten um Richter geht, sollte das für meine Frage keine Rolle spielen.

Interpretiere ich das richtig, dass für den Fall alleinstehend ohne Kinder hier 5.500€ "zu viel" gezahlt werden und demnach amtsangemessen alimentiert wird? Trifft das dann nicht auf alle Alleinstehenden zu und nur bei Kindern/verheiratet wird nicht amtsangemessen alimentiert? Zumindest für Thüringen kommt da etwas ähnliches heraus.

Oder vergleiche ich gerade Äpfel mit Birnen? Liegt es auch daran, dass das Zugrunde gelegte Existenzminimum zu gering angesetzt ist? Sehe irgendwie gerade schwarz für eine erfolgreiche Klage als Single :).

Weil man kann ja nicht über die Grundbesoldung dafür sorgen, dass auch jedes Paar mit drei Kindern amtsangemessen alimentiert wird.

Allein durch die Höhe der Mindestalimentation sind Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge zu erwarten. Wobei die Mindestalimentation noch keine Aussage darüber trifft, wie eine amtsangemessene Alimentation auszusehen hat.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der amtsangemessene Unterhalt einer 4-köpfige Bezugsfamilie ganz überwiegend aus der Grundbesoldung bestritten werden kann und die Familienzuschläge für diese Bezugsgröße nur ergänzend hinzutreten. Die Höhe der leistungslosen Familienzuschläge sind hier demnach begrenzt zu gewähren. Vor dem 01.12.2022 lagen diese bei ca. 20% der Grundbesoldung. Eine Besoldung wie in NRW, wo in dieser Vergleichskonstallation, je nach Wohnort, in der untersten Besoldungsgruppe bis über 50% Familienzuschläge gewährt werden, sind evident sachwidrig.

Ok, vielen Dank. Das kommt mir jetzt auch wieder bekannt vor. Aber wie soll das denn funktionieren - man kann die Besoldung ja nicht in der A5 um einfach mal 600€ anheben - dann landet man in der A13 ja bei 1.500€ ... Oder ist das dann das Problem des Staates, wenn es denn so bescheinigt würde?

Wenn dann beide verbeamter sind hat man dann das große Los gezogen oder wie läuft das dann? Ach herrje, das bleibt schon spannend :).

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7683 am: 07.07.2025 13:20 »
Aufgrund des Binnen-Abstandsgebot sind die Abstände zwischen den Ämtern zu wahren. Eine Anhebung der untersten Besoldungsgruppe muss als Relation auf alle Besoldungsgruppen übertragen werden, so dass der relative Abstand zwischen den Besoldungsgruppen erhalten bleibt.

Die Anrechnung von Partnereinkommen ist unzulässig (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Udo di Fabio vom Feb. 2025).

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7684 am: 07.07.2025 14:24 »
Ist jemand bekannt, wann sich das BVerfG in die Sommerpause verabschiedet? Das müsste doch „alsbald“ sein!?

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7685 am: 07.07.2025 15:28 »
Es gibt keine Sommerpause soweit ich weiß.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7686 am: 07.07.2025 15:33 »
Es gibt keine Sommerpause soweit ich weiß.

Zumindest nicht im klassischen Sinne. Die Verwaltung wird wohl erheblich ausgedünnt sein ob der Sommerferien und die Prozesse dadurch länger dauern..

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7687 am: 07.07.2025 16:06 »
Ist jemand bekannt, wann sich das BVerfG in die Sommerpause verabschiedet? Das müsste doch „alsbald“ sein!?

Es gibt keine Sommerpause, aber es merkt auch niemand wenn Ende Juli/Anfang August 2 Wochen nichts passiert.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7688 am: 09.07.2025 11:00 »
Bei der Berechnung des Nettoeinkommen werden ja das Grundgehalt + Zulagen berücksichtigt.

Erhalten Kollegen ohne Zulagen dann eine höhere Nachzahlung weil sie ja mit ihrem Netto noch weiter entfernt sind von der amtsangemessenen Alimentation?

Wäre dadurch der Sinn und Zweck einer Zulage nämlich Mehrbelastungen auszugleichen noch eingehalten?

Oder haben Kollegen die zur Zeit eine Zulage erhalten auch einen höheren Grundbedarf bei der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7689 am: 09.07.2025 12:03 »
Bei der Berechnung des Nettoeinkommen werden ja das Grundgehalt + Zulagen berücksichtigt.

Das BVerfG führt in 2 BvL 4/18 unter Rn. 73 dazu folgendes aus:

"(a) Bezugspunkt [des Vergleichs mit dem Grundsicherungsniveau] ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 <272>). Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>; 139, 39 <112 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>)."

Also ich lese daraus nicht, dass besondere Zulagen (z.B. Feuerwehr oder Polizeidienst) berücksichtigt werden, da diese nicht "allen Beamten einer Besoldungsgruppe" gewährt werden. Das BVerfG meint mit diesen Bezügebestandteilen nach meinem Verständnis die allgemeinen Stellenzulasen sowie die Familienzuschläge.

Und jedes Gerede der Besoldungsgesetzgeber von einem zu deckenden "Bedarf der Beamtenfamilie" (welcher sich durch die Gewährte Zulage verringern würde) vermengt bewusst Besoldungs- und Sozialrecht. Daher sind diese Argumetationen schlicht nicht sachgerecht und daher zu als Nebelkerzen zu ignorieren. Es gibt bei Beamten keine Bedarfe und Bedürftigkeitsprüfungen, sondern es findet lediglich ein Vergleich statt. Dies verkennen die Besoldungsgesetzgeber aber ganz bewusst, um eine Neiddebatte zu Ihren Gunsten zu führen.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7690 am: 10.07.2025 13:07 »
...dieser Thread hat nun in den vergangenen 5? Jahren fast 4 Mio Aufrufe erreicht...wirklich was passiert ist ausser bei Familien mit mehr als 2 Kindern nicht viel bis gar nichts...und trotzdem laufen hier viele immer noch mit aus dem Maul triefendem Speichel den vorgehaltenden Würstchen hinterher ::)

...und währende die Welt mittlerweile aus dem Gleichgewicht taumelt (Kriege, Völkerwanderungen, irre Soziopathen an den mächtigsten Hebeln, Umwelt und Klima) sieht eine große Gruppe in der deutschen Beamtenschaft offensichtlich den Sinn ihres Lebens noch in der Träumerei von 5stelligen Nachzahlungen, die wahrscheinlich irgendwann mal kommen könnten, wobei diese Wahrscheinlichkeit eher gegen Null tendiert... :D

...weiterhin viel Spass beim vergeuden Eurer Lebenszeit...und vielen Dank im Voraus beim nun eröffnetem Shitstorm :P
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7691 am: 10.07.2025 13:27 »
.wirklich was passiert ist ausser bei Familien mit mehr als 2 Kindern nicht viel bis gar nichts

Du hast aber schon verfolgt, dass nahezu alle Bundesländer mittlerweile de facto eingestanden haben, dass Ihre Besoldung bis 2021 in der gewährten Form nicht verfassungskonform waren und deshalb deutliche Änderungen in den Besoldungsgesetzen notwendig wurden und auch vorgenommen wurden?

Ich bin alles andere als glücklich über den konkreten Inhalt dieser Änderungen, aber in den Jahren seit 2022 (beginnend mit der Einführung des (partner-)einkomemnsabhängigen Famileinergänzungszuschlags gem. § 45a SHBesG in SH) war wohl so viel "Musik" im Besoldungsrecht wie seit Jahrzehnten nicht. Die Zeiten der (im besten Fall) stumpfen Übetragung des TV-L-Ergebnisses bzw. (im schlechtesten Fall) Nullrunden oder 1% p.A. Erhöhungen sind definitiv vorbei.

Jetzt kommt es nur noch darauf an, dass der Wille der Gesetzgeber und ihr Gestaltungsspielraum korrekt "kanalisiert" oder "eingehegt" wird  ;)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7692 am: 10.07.2025 13:54 »
...dieser Thread hat nun in den vergangenen 5? Jahren fast 4 Mio Aufrufe erreicht...wirklich was passiert ist ausser bei Familien mit mehr als 2 Kindern nicht viel bis gar nichts...und trotzdem laufen hier viele immer noch mit aus dem Maul triefendem Speichel den vorgehaltenden Würstchen hinterher ::)

...und währende die Welt mittlerweile aus dem Gleichgewicht taumelt (Kriege, Völkerwanderungen, irre Soziopathen an den mächtigsten Hebeln, Umwelt und Klima) sieht eine große Gruppe in der deutschen Beamtenschaft offensichtlich den Sinn ihres Lebens noch in der Träumerei von 5stelligen Nachzahlungen, die wahrscheinlich irgendwann mal kommen könnten, wobei diese Wahrscheinlichkeit eher gegen Null tendiert... :D

...weiterhin viel Spass beim vergeuden Eurer Lebenszeit...und vielen Dank im Voraus beim nun eröffnetem Shitstorm :P

Naja, so ganz richtig ist das nicht, wenn man die Entwicklung der Familienalimentation in der niedrigsten Erfahrungsstufe der niedrigsten Besoldungsgruppe als Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung betrachtet, also den alleinverdienenden verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den Blick nimmt. Hier sah die Summe der familienbezogenen Komponenten Ende 2024 im Vergleich zu Ende 2019 wie folgt aus:

               2019          2024
BW          405,76 €    1.351,06 €
BY           409,12 €       834,80 €
BE           395,24 €    1.637,63 €
BB           318,32 €    1.471,72 €
HB           390,39 €    1.446,02 €
HH           417,72 €    1.417,09 €
HE           369,23 €       636,06 €
MV           390,22 €    1.101,90 €
NI            411,45 €    1.415,33 €
NW          419,73 €    1.441,72 €
RP            485,85 €      944,32 €
SL            417,90 €      539,10 €
SN            483,32 €      798,72 €
ST            408,30 €      843,61 €
SH            431,53 €   1.585,95 €
TH            409,57 €   1.510,20 €

Bis auf den Bund, Hessen und das Saarland haben zwischenzeitlich alle anderen Besoldungsgesetzgeber als Folge der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 erhebliche Anhebungen im Hinblick auf der Mindestabstandsgebot vollzogen. Das geschah regelmäßig sachwidrig, aber führte insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen zu jenen Veränderungen. Die fünstelligen jährlichen Summen fließen also bereits in der überwiegenden Zahl der Rechtskreise regelmäßig, wenn auch nur für einen geringen Teil der Normunterworfenen; hier sind sie also offensichtlich weiterhin keine Träumerei.

Darüber hinaus darf man davon ausgehen - das haben die Jahre bis etwa 2022 gezeigt -, dass diese erheblichen Anhebungen des Besoldungsniveaus am Ausganspunkt der Besoldungsstaffelung eher nicht geschehen wären, wenn sich nicht von verschiedener Seite hinter das Thema geklemmt worden wäre, wenn also nicht eine nicht geringe Zahl ihre Lebenszeit ans Thema vergeudet hätte und also nicht ein entsprechendes Druckszenario aufgebaut worden wäre, das nach und nach zu den nicht hinreichenden, aber erheblichen Veränderungen geführt hat. Denn ohne Druck - das darf man voraussetzen - wären diese Zahlen eher nicht zustandegekommen.

Schauen wir also mal, was in den ein bis drei Jahren nach den angekündigten Entscheidungen geschehen wird.

Genieß die Pension und sorg dafür, dass der VfL wieder erstklassig wird. Das dürfte für dich erfreulicher sein, denke ich.

InternetistNeuland

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« Antwort #7693 am: 10.07.2025 14:27 »
.wirklich was passiert ist ausser bei Familien mit mehr als 2 Kindern nicht viel bis gar nichts

Du hast aber schon verfolgt, dass nahezu alle Bundesländer mittlerweile de facto eingestanden haben, dass Ihre Besoldung bis 2021 in der gewährten Form nicht verfassungskonform waren und deshalb deutliche Änderungen in den Besoldungsgesetzen notwendig wurden und auch vorgenommen wurden?

Ich bin alles andere als glücklich über den konkreten Inhalt dieser Änderungen, aber in den Jahren seit 2022 (beginnend mit der Einführung des (partner-)einkomemnsabhängigen Famileinergänzungszuschlags gem. § 45a SHBesG in SH) war wohl so viel "Musik" im Besoldungsrecht wie seit Jahrzehnten nicht. Die Zeiten der (im besten Fall) stumpfen Übetragung des TV-L-Ergebnisses bzw. (im schlechtesten Fall) Nullrunden oder 1% p.A. Erhöhungen sind definitiv vorbei.

Jetzt kommt es nur noch darauf an, dass der Wille der Gesetzgeber und ihr Gestaltungsspielraum korrekt "kanalisiert" oder "eingehegt" wird  ;)

Stimmt die Nullrunden sind vorbei. Ab August werden z.B. in Hessen die Bezüge sogar gekürzt.

Die bereits beschlossene Erhöhung wurde einfach auf den Dezember verschoben (ohne Nachzahlung ab August).

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7694 am: 10.07.2025 14:58 »
Stimmt die Nullrunden sind vorbei. Ab August werden z.B. in Hessen die Bezüge sogar gekürzt.

Die bereits beschlossene Erhöhung wurde einfach auf den Dezember verschoben (ohne Nachzahlung ab August).

Nochmals der kurze Hinweis: Viele von uns dürften "hessische Verhältnisse" gegenüber der aktuellen Lage bevorzugen.

Beispiel: Das Grundgehalt in A15/8 wird in Hessen ab Dezember mit 101.224,08 € um 7,5% höher liegen als aktuell im Bund (94.155,84 €).