Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3961464 times)


Besoldungswiderspruch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7711 am: 15.07.2025 19:25 »
Was neues aus dem Saarland:

https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/saar_richter_klagen_wegen_niedriger_besoldung_100.html

Das ist aber nicht nett von den ,,Kollegen"...

,,Sie fordern, dass das Land einen grundsätzlichen Unterschied macht zwischen der Besoldung von „einfachen Beamten des gehobenen und höheren Dienstes“ auf der einen und Richtern auf der anderen Seite.

Auch das Grundgesetz treffe hier eine fundamentale Unterscheidung, da einzig Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ seien, heißt es in der Beschwerde. Die Notwendigkeit dieser Differenzierung sei dem saarländischen Gesetzgeber „offenbar nicht bewusst“.

Dabei ist aus Sicht der klagenden Richter und Staatsanwälte entscheidend, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten eine besonders große Verantwortung tragen, mit ihren Entscheidungen teils tief in die Grundrechte von Menschen eingreifen und eine entsprechend anspruchsvolle Ausbildung absolvieren müssen. "

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7712 am: 15.07.2025 20:11 »
Diese Bestrebungen gibt es auch in anderen Bundesländern. Lehrer durchlaufen zwar auch 2 Staatsexamina, verteilen aber nur Hausaufgaben und stecken niemanden ins Gefängnis.

Es will halt jeder sein eigenes Süppchen kochen. Polizisten hätten bestimmt auch gerne mehr als Lehrer, haben diese durch Zulagen wegen Schichten/Feiertage etc. eventuell teilweise auch.
Soldaten kassieren im Auslandsdienst ab, ist auch nichts neues. EU-Beamte leben auch in ihrer eigenen Welt.

Es wird auch in Zukunft schwierig werden, ein stringentes Besoldungssystem auf die Beine zu stellen. Die nächste Entscheidung des BVerfG dürfte es nicht einfacher machen und dürfte auch nicht einfach auf Anhieb für die meisten zu verstehen sein.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7713 am: 15.07.2025 22:28 »
Tja, wo will man da anfangen. Es gibt Beamte im Bauamt, die den Millionenbau platzen lassen. Es gibt Beamte im Finanzamt, die einen zweistelligen Millionenbetrag an Mehrsteuern festsetzen. Es gibt Beamte, die eine Dienststelle mit einer 4-stelligen Zahl an Mitarbeitern leiten. Es gibt Beamte, die ein Budget in mehrstelliger Millionenhöhe verwalten.

Staatsanwälte sind Stand jetzt, ich halte das im Übrigen für falsch, weisungsgebunden. Das macht einen erheblichen Unterschied zum Richteramt aus. Diese entscheiden deshalb auch i.d.R. über tiefgreifende Grundrechtseingriffe.

I.d.R. war die Schnittstelle zwischen A- und R-Besoldung immer bei A15/R1 Endstufe angesiedelt. Für Juristen ist in der A-Besoldung A13 das Eingangsamt, für Richter Staatsanwälte R1, was im Eingangsamt eher vergleichbar Richtung A14 geht.

Ich kann verstehen, dass die Richterschaft einen größeren Abstand für sich beansprucht. Gleiches gilt m.E. auch für Führungskräfte mit erheblicher Personalverantwortung.
« Last Edit: 15.07.2025 22:37 von HochlebederVorgang »


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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7715 am: 16.07.2025 09:33 »
In KarlsRuhe hätte ich beim Schreiben vom 14.04. das Wort Verfassungsbeschwerde durchgestrichen und Überlastungsanzeige darüber geschrieben und dem Dienstherrn zugeschickt. Denn als 2 BvR 707/25 begründen die Beschwerdeführer, nicht sklavisch die Verletzung der fünf Parametern, aber z.B. das stetige Abschmelzen der Abstände (die das BVerfG auch nicht beanstandet hat.). Also das was für alle Beamte widerfährt.

Wesentliche andere Gründe (S. 15-16) unterfallen der Organisationshoheit der Dienstherren, die mit einer Überlastungsanzeige dokumentiert werden kann.

Es heißt das, "tatsächliche Arbeitszeiten vom  Dienstherrn  nicht  erfasst  werden"

Das steht zum einem evident  im  unvereinbaren Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH unter den europäischen Arbeitnehmerbegriff. Das ist ein "All animals are equal, but…" der deutschen Richter.

und widerspricht zum anderen der selbst angegebenen hohen Arbeitsbelastung von „oftmals 60 Stunden pro Woche“.
Also wenn die tatsächlichen Arbeitszeiten vom  Dienstherrn  nicht  erfasst  werden" dürfte man sich nicht auf gefühlte Arbeitszeiten berufen.

Wenn man das täte käme man wiederum in Konflikt mit z.B. dem ArbZG der pro durchschnittlicher Woche zufolge höchstens 48 Stunden arbeiten, und zwar für 48 Wochen im Jahr. Denn Dir stehen gesetzlich mindestens vier Wochen Urlaub zu. Das Arbeitszeitgesetz geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2.304 Stunden pro Jahr aus.

Der Dienstherr hat also für eine gleichmäßige Verteilung und Auslastung der Richter (im Rahmen des ArbZG) zu sorgen, die in der Beschwerde angeführt wird.

Auf der letzten Seite machen Sie in ihrer Beantragung deutlich, dass Sie nicht in ihrer Besoldungsgruppe zu niedrig alimentiert werden, sondern dass sie in der falschen Gruppe einsortiert sind. Sie wollen von der vergleichbaren Gruppe im Eingangsamt von A13 nach A16 aufwärts eingruppiert werden, die dann wohl plötzlicherweise nicht mehr verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

Also insgesamt ein Neid-Schreiben, dass die Alimentationshöhe überwiegend nicht als verfassungswidrig ansieht, sondern das Staatsdiener einfach von A nach B umgruppiert werden sollten.

Vielleicht wird der Versuch die besonderen Privilegien der Richter zu monetarisieren einer Abfuhr erteilt und ihnen dann erklärt, das die Übertragung des Amtes mit den wirkmächtigen Privilegien an sich einen Wert hat. Viele streben lieber nach Macht als nach Reichtum in ihrer Work-Life-Balance.

Also KarlsRuhe wird viel Vorstellungskraft abgerungen, wenn Sie sich neben den Formalien mit den stichwortartigen Thesen auseinandersetzen wollen.

AlxN

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7716 am: 16.07.2025 10:29 »
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Beamte nicht. Wobei es trotzdem Höchstarbeitszeiten gibt

Solitair

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7717 am: 16.07.2025 10:56 »

Also insgesamt ein Neid-Schreiben, dass die Alimentationshöhe überwiegend nicht als verfassungswidrig ansieht, sondern das Staatsdiener einfach von A nach B umgruppiert werden sollten.

Vielleicht wird der Versuch die besonderen Privilegien der Richter zu monetarisieren einer Abfuhr erteilt und ihnen dann erklärt, das die Übertragung des Amtes mit den wirkmächtigen Privilegien an sich einen Wert hat. Viele streben lieber nach Macht als nach Reichtum in ihrer Work-Life-Balance.
Das ist eher ein Neid-Kommentar. Die Richterbesoldung in D ist im europäischen Vergleich niedrig und deshalb wird D seit Jahren von der EU gerügt seine Richter endlich besser zu bezahlen.

NWB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7718 am: 16.07.2025 11:13 »
Was neues aus dem Saarland:

https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/saar_richter_klagen_wegen_niedriger_besoldung_100.html

Das ist aber nicht nett von den ,,Kollegen"...

,,Sie fordern, dass das Land einen grundsätzlichen Unterschied macht zwischen der Besoldung von „einfachen Beamten des gehobenen und höheren Dienstes“ auf der einen und Richtern auf der anderen Seite.

Auch das Grundgesetz treffe hier eine fundamentale Unterscheidung, da einzig Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ seien, heißt es in der Beschwerde. Die Notwendigkeit dieser Differenzierung sei dem saarländischen Gesetzgeber „offenbar nicht bewusst“.

Dabei ist aus Sicht der klagenden Richter und Staatsanwälte entscheidend, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten eine besonders große Verantwortung tragen, mit ihren Entscheidungen teils tief in die Grundrechte von Menschen eingreifen und eine entsprechend anspruchsvolle Ausbildung absolvieren müssen. "

Ich halte es nicht für sachdienlich, wenn jetzt jeder anfängt, sein eigenes Süppchen zu kochen.
Auseinanderdividiert schwinden für mich hier die Chancen, Verbesserungen zu erzielen.
Ist aber natürlich verlockend.

waynetology

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7719 am: 16.07.2025 14:34 »
Was neues aus dem Saarland:

https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/saar_richter_klagen_wegen_niedriger_besoldung_100.html

Das ist aber nicht nett von den ,,Kollegen"...

,,Sie fordern, dass das Land einen grundsätzlichen Unterschied macht zwischen der Besoldung von „einfachen Beamten des gehobenen und höheren Dienstes“ auf der einen und Richtern auf der anderen Seite.

Auch das Grundgesetz treffe hier eine fundamentale Unterscheidung, da einzig Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ seien, heißt es in der Beschwerde. Die Notwendigkeit dieser Differenzierung sei dem saarländischen Gesetzgeber „offenbar nicht bewusst“.

Dabei ist aus Sicht der klagenden Richter und Staatsanwälte entscheidend, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten eine besonders große Verantwortung tragen, mit ihren Entscheidungen teils tief in die Grundrechte von Menschen eingreifen und eine entsprechend anspruchsvolle Ausbildung absolvieren müssen. "

Ich halte es nicht für sachdienlich, wenn jetzt jeder anfängt, sein eigenes Süppchen zu kochen.
Auseinanderdividiert schwinden für mich hier die Chancen, Verbesserungen zu erzielen.
Ist aber natürlich verlockend.

Ich habs schon lange kommen sehen, dass das passiert. Ist doch auch verlockend, wo man vermeintlich einfach vermitteln kann, dass man als Richter mehr verdienen muss.

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7720 am: 16.07.2025 15:10 »
Ich befürchte es seit Jahren, irgendwann kommt eine Beamtenbesoldung "Gut" und "Böse". Polizei, Feuerwehr, Richter sind für die Bürger die Guten, die muss man verbeamten, das versteht der Michel. Da lassen sich dann auch bessere Abschlüsse verkaufen.

Und dann wird es die "bösen" geben, Finanzamt, Ordnungsamt, Kommunalbeamte, also die, wo der Bürger geärgert wird und per se nicht sofort versteht, dass die zwingend Beamte sein müssen. Die bekommen dann die Brotkrumen ab.


lotsch

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HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7722 am: 16.07.2025 15:47 »
Urteil zur zeitnahen Geltendmachung und Treu und Glauben.
https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-hamburg/beamtenbesoldung-einwand-unzureichender-alimentation-muss-jaehrlich-erfolgen/

Bezogen sich die jährlichen Schreiben in HH auf die gesamte Alimentation oder auf Einzelbereiche wie z.B. Weihnachtsgeld? Wir haben in SH ja eine ähnliche Konstellation und derzeit steht in Aussicht, dass man sich bei einem Urteil des BVerfG rausreden wird, wenn es nur über die allgemeine Alimentation urteilt, dass die Schreiben ja nur auf die Weihnachtszulage bezogen sein sollten.

nero

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« Antwort #7723 am: 16.07.2025 16:14 »
Ich befürchte es seit Jahren, irgendwann kommt eine Beamtenbesoldung "Gut" und "Böse". Polizei, Feuerwehr, Richter sind für die Bürger die Guten, die muss man verbeamten, das versteht der Michel. Da lassen sich dann auch bessere Abschlüsse verkaufen.

Und dann wird es die "bösen" geben, Finanzamt, Ordnungsamt, Kommunalbeamte, also die, wo der Bürger geärgert wird und per se nicht sofort versteht, dass die zwingend Beamte sein müssen. Die bekommen dann die Brotkrumen ab.
Auch wenn ich nicht zum Finanzamt gehöre, allerdings ist mein Eindruck, dass aus dem Bereich jetzt viele zum Steuerberater wechseln, da hier die Bezahlung deutlich besser ist. Ich denke nicht, dass sich die Finanzverwaltung dort einen solchen Schritt erlauben kann.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7724 am: 16.07.2025 16:24 »
Urteil zur zeitnahen Geltendmachung und Treu und Glauben.
https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-hamburg/beamtenbesoldung-einwand-unzureichender-alimentation-muss-jaehrlich-erfolgen/

Am besten beantragt man auf der Arbeit in Zukunft jede Minute die amtsangemessene Alimentation, anders kann man gar nicht mehr zu seinem Recht gelangen.

Ist halt ein rein formaljuristisches Schikaneurteil. Selbst bei mehreren Tausend Widersprüchen, wird der Haushalt nicht anders geplant. Was ja eigentlich der Hintergrund der Geltendmachung im Haushaltsjahr ist.