Was bedeutet das?
Das man nur 1x klagen muss?
Oder jedes Jahr diesen Betrag zahlen muss?
Ihn bekommt man zurück, wennzu seinem Gunsten entschieden wird?
Tja das ist eine gute Frage vor der ich auch stehe!
Der tbb stellt auf seiner Hompegae (
https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/) ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung (
https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerweiterung_Stand_April_2023.docx). Leider enthält dies keine Normenangabe, nach welcher das Begehren zulässig wäre.
Vermutlich bezieht sich das Muster auf eine objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO auf welche dann die Vorschriften über die Klageänderung gem. § 91 VwGO Anwendung finden.
In der Literatur heißt es hierzu, dass eine Klagehäufung "nur dann zugleich auch eine Klageänderung i.S.d. § 91 dar[stellt], wenn der Klagegrund (objektiv) oder die Parteien (subjektiv) sich im Laufe des Verfahrens verändern bzw. weitere hinzutreten." (vgl. NK-VwGO/Wilfried Peters/Johanna Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 40)
Da der Grund der Klageerweiterung (Feststellung einer Unteralimentation für das Jahr 20XX) mit jedem Folgejahr neu hinzutritt haben wir wohl beides. Was daraus jedoch kostenrechtlich folgt, hat sich mir noch nicht ganz erschlossen.