Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3930873 times)

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7245 am: 13.03.2025 21:30 »
Ich meine, dass das Partnereinkommen das erste Mal in SH zur Jahreswende 23/24 aufgepoppt ist.

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7246 am: 14.03.2025 06:57 »
Es kann gut sein, dass sich viele Fragen aus den anderen Urteilen mit denen in Aussicht gestellten erledigt haben, wenn diese veröffentlicht werden. Es besteht eine Chance, dass das BVerfG die Zügel so eng zieht, dass die Länder grundsätzlich kaum noch eigene Berechnungen (Partnereinkommen, etc.) anstellen können. Damit können viele Verfahren dann mit verweis auf die ergangene Entscheidung als Erledigt betrachtet werden.
Zu hoffen wäre es.

justilegal

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7247 am: 14.03.2025 08:35 »
Es ist schon erschreckend… da wird ja gelegentlich der Begriff „effektiver Rechtsschutz“ noch genutzt. Aber wenn man hier sieht, dass Aktenzeichen des BVerfG mit /16 und /18 im Jahr 2025 in Planung sind, dann reicht Kopfschütteln nicht mehr aus. Denn bekanntermaßen dauert es ja schon ewig, bis die Verfahren überhaupt dort landen… von Effektivität in diesem Zusammenhang auch nur zu reden, ist schon realitätsfern. Und wenn man sich dann noch die Entwicklungen in Deutschland und der Welt seit 2016/2018 anschaut… jeder kleine Beamte soll am Ende des Kalenderjahres feststellen können, ob er ausreichend alimentiert ist… Aber mindestens ein halbes Arbeitsleben später erfährt er frühestens, ob diese Einschätzung „richtig“ war.

Aliminator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7248 am: 16.03.2025 13:09 »
In Vorbereitung meiner Klagebegründung in NRW habe ich Informationen aus diesem Forum genutzt, um zwei Excel-Dateien zu erstellen, um damit die Anzahl der die Mindestbesoldung verletzenden Tabellenfelder der Besoldungstabellen bei Mietenstufe I und den Anteil familienbezogener Besoldungsanteile bei Mietenstufe  VI (Düsseldorf) zu ermitteln. Vielleicht ist meine Arbeit nützlich für den einen oder anderen. Alle Angaben ohne Gewähr / Do you own reasearch! Wer bessere Zahlen für Wohnkosten, Heizkosten und Sozialtarife hat, kann Sie in der Tabelle einfach ändern.  Feedback ist willkommen!
Leitsätze:
  • Die gewährte Alimentation bei Mietenstufe I unterschreitet in 31 von 80 Tabellenfeldern der A-Besoldung die Mindestalimentation, obwohl die Tabellenstufen 1 und 2 im Jahr 2022 gestrichen wurden.
  • Das Bruttogehalt von ledigen Richtern eines Verwaltungsgerichts in NRW ohne Kinder ist bei Dienstantritt in 2022 unabhängig vom Wohnort stets niedriger als das Bruttogehalt eines beliebigen anderen verheirateten Beamten aus Düsseldorf mit 3 Kindern.

Hier noch eine Aufstellung zur Änderung der Familienzulagen in NRW 2022 basierend auf https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf mit aktualisierten Beträgen

                                 2021                                               2022               
                                            Mietenstufe I           Mietenstufe III       Mietenstufe VII   
Familiärer Parameter    Betrag   Betrag   Änderung   Betrag   Änderung   Betrag   Änderung
verheiratet                148,52 €   152,68 €   +2,8%   152,68 €   +2,8%   152,68 €   +2,8%
+ 1.Kind                  129,32 €   132,94 €   +2,8%   176,33 €   +36,4%   687,92 €   +432,0%
+ 2.Kind                   129,32 €   360,49 €   +178,8%   573,04 €   +343,1%   674,59 €   +421,6%
Summe                   407,16 €   646,11 €   +58,7%   902,05 €   +121,5%   1.515,19 € +272,1%


Aliminator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7249 am: 17.03.2025 13:04 »
In Vorbereitung meiner Klagebegründung in NRW habe ich Informationen aus diesem Forum genutzt, um zwei Excel-Dateien zu erstellen, um damit die Anzahl der die Mindestbesoldung verletzenden Tabellenfelder der Besoldungstabellen bei Mietenstufe I und den Anteil familienbezogener Besoldungsanteile bei Mietenstufe  VI (Düsseldorf) zu ermitteln. Vielleicht ist meine Arbeit nützlich für den einen oder anderen. Alle Angaben ohne Gewähr / Do you own reasearch! Wer bessere Zahlen für Wohnkosten, Heizkosten und Sozialtarife hat, kann Sie in der Tabelle einfach ändern.  Feedback ist willkommen!
Leitsätze:
  • Die gewährte Alimentation bei Mietenstufe I unterschreitet in 31 von 80 Tabellenfeldern der A-Besoldung die Mindestalimentation, obwohl die Tabellenstufen 1 und 2 im Jahr 2022 gestrichen wurden.
  • Das Bruttogehalt von ledigen Richtern eines Verwaltungsgerichts in NRW ohne Kinder ist bei Dienstantritt in 2022 unabhängig vom Wohnort stets niedriger als das Bruttogehalt eines beliebigen anderen verheirateten Beamten aus Düsseldorf mit 3 Kindern.
Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass es im Anhang #2 statt "2 Kinder" korrekt "3 Kinder" heißen muss.

Besoldungswiderspruch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7250 am: 18.03.2025 07:09 »
Ist es euer Meinung nach unsinnig zu hoffen, dass die geplante GG Änderung ( so diese durch BT und BR gehen sollte) in Verbnindunng mit unseren Thema steht? Da die Länder sich dann mehr verschulden dürften als vorher und da sollte die AA finanziell dann darstellbar sein und dementsprechend ein Urteil leichte zu fällen sein ;D
 

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7251 am: 18.03.2025 07:54 »
Ist es euer Meinung nach unsinnig zu hoffen, dass die geplante GG Änderung ( so diese durch BT und BR gehen sollte) in Verbnindunng mit unseren Thema steht? Da die Länder sich dann mehr verschulden dürften als vorher und da sollte die AA finanziell dann darstellbar sein und dementsprechend ein Urteil leichte zu fällen sein ;D

Ja. Kein einziger Landesfürst wird es sich nehmen lassen schöne neue Brücken und Landstraßen mit Band und Schere einzuweihen nur um dazu den Pöbel zu befriedigen.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7252 am: 18.03.2025 09:43 »
Das nachfolgende habe ich aus "Berliner Besoldung" kopiert und halte es für einen guten Vorschlag. Ich würde es jedoch als Antrag formulieren und an den jeweiligen Dienstherrn schicken. Dann habe ich Anspruch auf einen Bescheid und kann ggf. dagegen Widerspruch einlegen und klagen.

Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
17. März 2025 3 KommentareGeschrieben von Mirko Prinz
Seit über 15 Jahren ist die A-Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Eine mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) soll in diesem Jahr folgen – allerdings mit einem begrenzten Fokus auf die Jahre 2010 bis 2015. Die grundsätzliche Frage bleibt jedoch: Wie kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, insbesondere in laufenden Haushaltsjahren?
https://www.berliner-besoldung.de/vor-die-lage-kommen-oder-wieder-15-jahre-warten/
Auskunft und Anforderung der höchstrichterlich auferlegten Tatsachengrundlagen für das Haushalts- und Kalenderjahr 2025 zur verfassungsgemäßen Berliner Alimentation – insbesondere für die BesGr. X               

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meinem Kenntnisstand obliegt die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Alimentation der Berliner Beamt*innen der Senatsverwaltung für Finanzen. Die Besoldungsregelungen für das Haushalts- und Kalenderjahr 2025 müssen den rechtlichen Vorgaben des BVerfG und BVerwG entsprechen.

Daraus ergeben sich für den Berliner Gesetzgeber Darlegungspflichten, die bereits im laufenden Jahr 2025 erfüllt werden müssen. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine prozedurale Sicherstellung der Alimentation (u. a. Beobachtung, Begründung, Dokumentation und Veröffentlichung) zu erfüllen, um eine rechtskonforme Besoldung zu gewährleisten.

Um meinen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss eine tragfähige Prognose für das Haushaltsjahr 2025 vorliegen und veröffentlicht sein. Nach meiner Kenntnis existiert eine solche Prognose nicht. Gleiches gilt für das Jahr 2024, um zu überprüfen, ob die prognostizierten Daten mit den tatsächlichen Entwicklungen übereinstimmen und ob gegebenenfalls eine Rückwirkung erforderlich ist.
Da sich das Haushaltsjahr 2025 bereits im dritten Monat befindet, bitte ich um Übersendung bzw. Mitteilung des Veröffentlichungsortes der relevanten Prognosen. Diese sollten insbesondere beinhalten:

•   Die berücksichtigten wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen (z. B. Inflation, Energiekrise, Ukrainekrieg, etc.)
•   Den Vergleich zum tatsächlichen Lebensstandard
•   Den sogenannten "systeminternen Besoldungsvergleich" und "systemexternen Gehaltsvergleich"
•   Daten für einen 15-jährigen Vergleichszeitraum

Ich verweise auf die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf die Fürsorgepflicht hinsichtlich meiner Alimentation.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2018 (2 BvL 2/17, Rn. 38) klargestellt, dass prozedurale Anforderungen den Gesetzgeber verpflichten, ein angemessenes Besoldungsniveau sicherzustellen. Diese Anforderungen dienen als Ausgleich für die gesetzgeberische Kompetenz bei der Besoldungsgestaltung. Sollte diese Prozeduralisierung für das Haushaltsjahr 2025 bisher nicht erfolgt sein, kann die erforderliche Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht greifen.

Darüber hinaus verweise ich auf die aktuelle Entscheidung des BVerwG , die einen grundlegenden Rechtsprechungswandel darstellt. Der 5. Senat des BVerwG hat klargestellt, dass nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, dass die Alimentation das nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Niveau übersteigt.

Falls die angeforderten Daten / Prognose nicht vorliegen oder nicht veröffentlicht wurden, bitte ich um eine Begründung von Verfassungsrang, weshalb die Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG nicht angewandt wird. Zudem erbitte ich eine Einschätzung, wann eine fundierte Prognose vorliegen wird.

Weiterhin bitte ich um Auskunft darüber, in welcher Höhe Rückstellungen für Besoldungs-nachzahlungen eingeplant wurden, insbesondere im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG zur Berliner A-Besoldung.

Falls meine Annahme zutrifft, dass die geforderte fundierte Prognose nicht existiert, bitte ich vorab um eine entsprechende Bestätigung, damit ich meinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wahrnehmen kann.

Ich bitte darum, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen. Für Ihre Bemühungen danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

B BE

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« Antwort #7253 am: 18.03.2025 15:55 »
Stand nicht vor ein paar Seiten, dass die mdl. Verhandlung heute Vormittag in Karlsruhe stattfinden würde?

Gibt es schon Neuigkeiten dazu?

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7254 am: 18.03.2025 16:06 »
Stand nicht vor ein paar Seiten, dass die mdl. Verhandlung heute Vormittag in Karlsruhe stattfinden würde?

Gibt es schon Neuigkeiten dazu?

Nein. Da war irgendeine unwichtige Verhandlung vor einem Landesgericht gemeint.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7255 am: 18.03.2025 16:13 »
Ja sollte heute am VG Karlsruhe stattgefunden haben. Wir müssen auf die Nachrichten des DRB BW warten.

Mehr als eine Vorlage ans BVerfG kann nicht passieren. Ich habe daran ein paar Zweifel, ob die Klage erfolgreich war.

BW, Bund und Bayern haben noch keine Vorlage ans BVerfG, waren auch mal die Hochbesolder, daher sind es eher die härteren Gegner in der Besoldungsgeschichte.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7256 am: 18.03.2025 16:57 »
Stand nicht vor ein paar Seiten, dass die mdl. Verhandlung heute Vormittag in Karlsruhe stattfinden würde?

Gibt es schon Neuigkeiten dazu?

Konnte leider nicht hin weil ich gehandicapt bin gerade und keine Mitfahrgelegenheit gefunden hab.

LehrerBW

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« Antwort #7257 am: 18.03.2025 17:15 »
Ja sollte heute am VG Karlsruhe stattgefunden haben. Wir müssen auf die Nachrichten des DRB BW warten.

Mehr als eine Vorlage ans BVerfG kann nicht passieren. Ich habe daran ein paar Zweifel, ob die Klage erfolgreich war.

BW, Bund und Bayern haben noch keine Vorlage ans BVerfG, waren auch mal die Hochbesolder, daher sind es eher die härteren Gegner in der Besoldungsgeschichte.

Ging dabei ja ums 4-Säulenmodell.Wenns ans BVerfG weitergeleitet wird, heißt es ja nicht, dass die Klage nicht erfolgreich war.

Ozymandias

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« Antwort #7258 am: 18.03.2025 17:50 »
Ja, aber die Vorlage ans BVerfG muss man erstmal schaffen.
In Berlin gab es für Richter eine Klageabweisung obwohl die Mindestalimentation verfehlt wurde und in Hamburg hat man das Partnereinkommen durchgewunken. Davon könnte das VG Karlsruhe einfach abschreiben und die Klage wegen der Gestaltungsfreiheit/Abwägung abweisen. Die Landesregierung ist ja stark davon überzeugt, dass alles rechtens ist.

Gegen die Massenanhebung von Ämtern kann man als Richter auch schlecht vorgehen, wie auch wie die ganze schleichende Einebnung des Besoldungsgefüges, die sicherlich nicht rückgängig gemacht werden kann.

Versuch

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« Antwort #7259 am: 19.03.2025 07:07 »
Ja sollte heute am VG Karlsruhe stattgefunden haben. Wir müssen auf die Nachrichten des DRB BW warten.

Mehr als eine Vorlage ans BVerfG kann nicht passieren. Ich habe daran ein paar Zweifel, ob die Klage erfolgreich war.

BW, Bund und Bayern haben noch keine Vorlage ans BVerfG, waren auch mal die Hochbesolder, daher sind es eher die härteren Gegner in der Besoldungsgeschichte.
Warum?
Dass das 4 Säulen Modell gegen vieles verstößt ist m.m.n. eindeutig