Hey wayne,
unabhängig davon, dass ich das Thema wegen seiner vielen Facetten interessant finde, würde ich sicherlich nicht die Zeit in das Thema stecken, die ich in es stecke, wenn ich nicht das Gefühl hätten, dass das, was ich mache, was bringt. Die Arbeit am Recht ist regelmäßig eine langwierige Sache - und am Verfassungsrecht regelmäßig noch mehr, eben weil es um Evidenznachweise geht, die nur wiederum auf Basis des Verfassungsrechts selbst erstellt werden können.
Also muss man methodisch arbeiten, will man Evidenznachweise erbringen, was ich seit Jahr und Tag mache. Denn das ist interessant und hilft mit, der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vergewissern, zu dienen. Denn diese Einhegung geschieht regelmäßig bereits durch erwirkte Vorlagebeschlüsse, die also begründen, wieso nach Auffassung des vorlegenden Gerichts evident sachwidrige Entscheidungen vom Gesetzgeber vollzogen worden seien. Dabei wiederum geschieht in nicht wenigen Fällen Rechtsbildung, die spätestens dann sichtbar wird, wenn Karlsruhe sich der Argumentation anschließt.
Fünf Jahre nach den letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann ich den Frust, der viele nicht nur hier im Forum ergriffen hat, gut nachvollziehen; unabhängig davon, dass ich die Länge zwischen den letzten und den angekündigten Entscheidungen sachlich nachvollziehen kann, wird es zukünftig nicht reichen, dass dem Senat - durchaus schmerzlich - bewusst ist, dass das Warten der betroffenen Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren auf eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Rechtsgrundlagen belastend und, gemessen am Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, rechtfertigungsbedürftig ist. Auch weiß er, dass dem Grundsatz der zeitnahen Erledigung unter Berücksichtigung des Verfahrenseingangs und der Gesamtdauer der Verfahren hohe Bedeutung zuzumessen ist (Beschluss vom 21. Dezember - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn.

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Da Schmerzbekundungen kein Recht schaffen, wird sich nun die Entscheidungshäufigkeit des Senats an diesen seinen Worten messen lassen müssen. Zugleich aber sollte auch klar sein, dass die eigentliche Verantwortung für die zerklüftete Situation im Konzert der 17 Besoldungsgesetzgeber liegt, die spätestens durch die grob verfassungswidrige Form und Höhe der Betrachtung von Partnereinkünften der Beamten, wie sie sie seit 2021/22 in mittlerweile der überwiegenden Zahl der Rechtskreise geregelt haben, die eigentliche Verantwortung für die aktuell lange Verfahrensdauer der zwischenzeitlich unterschiedlich angekündigten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts tragen. Denn das diesbezüglich regelmäßig verrechtlichte Chaos, das sich also nicht verrechtlichen lässt, ist zwar regelmäßig - nicht zuletzt häufig durch den jeweiligen Wissenschaftlichen Dienst des Landtags - nachgewiesen worden. Aber zwischen jenem Nachweis und der Unterbindung solchen Rechtschaos besteht noch einmal ein gehöriger Unterschied, was den Besoldungsgesetzgebern bekannt ist und ein gewichtiger Grund für ihre entsprechenden Entscheidungen sein dürfte. Das ist bitter - und zwar ggf. auch für Karlsruhe selbst, da man dort sicherlich Besseres zu tun hat, als sich viele zeitraubende Gedanken machen zu müssen, wie man verhindert, was jedem klar ist, dass es nicht verhindert werden bräuchte, weil jeder weiß, dass es in jener Form und Höhe verfassungswidrig ist.
Der langen Rede kurzer Sinn: Ich gehe davon aus, dass Karlsruhe an verschiedenen Stellen der angekündigten Entscheidungen Worte finden wird, die es rechtfertigen, dass zwischen den letzten und den dann ergangenen Entscheidungen mehr als fünf Jahre liegen. Auch deshalb stecke ich die Kraft, Zeit und Arbeit in das Thema, die ich ihm widme.
Ergo ist weiterhin die Arbeit am Recht notwendig, auch wenn das zeitaufwändig und also eine langwierige Sache ist. Ex nihilo nihil fit.