Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2069356 times)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4560 am: 10.02.2023 09:45 »
@DeepBlue

Ich bitte um Entschuldigung! Da war meine Annahme wohl falsch, dass es sich hier um ein Forum zum Erfahrungsaustausch bzw. zur Weitergabe von Informationen dient.

So kann man natürlich neue Mitglieder auch begrüßen! Einfach mal lospoltern.....

Vielen Dank!

Erfahrungsaustausch ja aber bitte dann auch erstmal die 300 Seiten vorher lesen bevor man als neuer rumpoltert! Sonst wird der Tvread ohne Mehrwert unendlich lang und wenn man schon einen Link postet ( welcher hier auch mehrfach schon vorkommt) muss man nicht noch alles daraus zitieren!

Ernsthaft!? Lächerlich ..... hat ja auch so funktioniert und ich habe mir eiun paar hundert Seiten gespart!

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4561 am: 10.02.2023 09:51 »
Moin in die Runde. Ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Ich habe 3 Kinder und bin unverheiratet. Aktuell beziehe ich nur für eins der drei Kinder Kindergeld.
Angenommen der Entwurf kommt so durch auf was muss ich mich einstellen?

Wahrscheinlich sollte ich das Kindergeld für alle 3 Kinder auf mich umleiten nehme ich an. Dann komme ich ja, je nach Mietstufe (IV) und Abschmelzbetrag in den "Genuss" des AEZ korrekt?

Ich bin noch etwas verwirrt beim Familienzuschlag. Greift für mich da irgendeine Form der Besitzstandswahrung? Falls nicht müsste sich der doch dann insgesamt verringern und nur noch auf die Stufe 2 beziehen oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke und startet gut in den Tag!  :)

Keine Ahnung wo das Gerücht jetzt schon herkommt dass derAEZ nur dem Inhaber des Kindergeldes erhält!!
Es kann. Auch nicht so schwer sein selber zu lesen und dann wird man merken das dort steht (Sinngemäß):
Wer Kindergeld erhält oder die Voraussetzungen erfüllt es aber nicht direkt erhält!
Wie gesagt nur sinngemäß und damit wie es aktuell gehandhabt wird!
Also wenn ich mir die Neufassung des Paragraphen 41 anschaue dann steht dort:
Alimentativer Ergänzungszuschlag
(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.
Das liest sich für mich eher nach ich muss das Kindergeld aktiv ausgezahlt bekommen und nicht nur anspruchsberechtigt sein.
[/quote]

Genau das passiert wenn man nur die Änderungen zu einem Gesetz liest und nicht das Gesetz im Gänze und nicht alle Fakten betrachtet: lesen sie mal die Definition von Kindergeld in §40
[/quote]

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ...

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4562 am: 10.02.2023 09:54 »
Interessant auch für die nachfolgenden Erhöhung um den Mindestabstand zur Sozialhilfe einzuhalten.
Erhöhung des Regelbedarfs in 2024
https://www.kreiszeitung.de/wirtschaft/buergergeld-regelsatz-erhoeht-mehr-geld-hartz-4-erhoehung-fra-92030671.html

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4563 am: 10.02.2023 09:58 »
Welche Erhöhung? Es werden einfach weiter die untersten Ämter gestrichen. Mark my words.

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4564 am: 10.02.2023 09:58 »
@DeepBlue

Ich bitte um Entschuldigung! Da war meine Annahme wohl falsch, dass es sich hier um ein Forum zum Erfahrungsaustausch bzw. zur Weitergabe von Informationen dient.

So kann man natürlich neue Mitglieder auch begrüßen! Einfach mal lospoltern.....

Vielen Dank!

Erfahrungsaustausch ja aber bitte dann auch erstmal die 300 Seiten vorher lesen bevor man als neuer rumpoltert! Sonst wird der Tvread ohne Mehrwert unendlich lang und wenn man schon einen Link postet ( welcher hier auch mehrfach schon vorkommt) muss man nicht noch alles daraus zitieren!

Ernsthaft!? Lächerlich ..... hat ja auch so funktioniert und ich habe mir ein paar hundert Seiten gespart!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4565 am: 10.02.2023 10:00 »
Könnt ihr euren Privatbeef bitte auch privat regeln? Ist ja schön, dass in kurzer Zeit viele Beamte aus ihrem Dornröschenschlaf erwacht sind. Es ist auch klar, dass diese mit vielen Fragen hier aufschlagen. Die SuFu zu benutzen ist aber insbesondere den neuen Lesern hier angeraten, da viele Fragen natürlich schon ausführlich diskutiert worden sind.

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4566 am: 10.02.2023 10:03 »
Könnt ihr euren Privatbeef bitte auch privat regeln? Ist ja schön, dass in kurzer Zeit viele Beamte aus ihrem Dornröschenschlaf erwacht sind. Es ist auch klar, dass diese mit vielen Fragen hier aufschlagen. Die SuFu zu benutzen ist aber insbesondere den neuen Lesern hier angeraten, da viele Fragen natürlich schon ausführlich diskutiert worden sind.

Deal!

SF52

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4567 am: 10.02.2023 10:05 »
Moin in die Runde. Ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Ich habe 3 Kinder und bin unverheiratet. Aktuell beziehe ich nur für eins der drei Kinder Kindergeld.
Angenommen der Entwurf kommt so durch auf was muss ich mich einstellen?

Wahrscheinlich sollte ich das Kindergeld für alle 3 Kinder auf mich umleiten nehme ich an. Dann komme ich ja, je nach Mietstufe (IV) und Abschmelzbetrag in den "Genuss" des AEZ korrekt?

Ich bin noch etwas verwirrt beim Familienzuschlag. Greift für mich da irgendeine Form der Besitzstandswahrung? Falls nicht müsste sich der doch dann insgesamt verringern und nur noch auf die Stufe 2 beziehen oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke und startet gut in den Tag!  :)

Keine Ahnung wo das Gerücht jetzt schon herkommt dass derAEZ nur dem Inhaber des Kindergeldes erhält!!
Es kann. Auch nicht so schwer sein selber zu lesen und dann wird man merken das dort steht (Sinngemäß):
Wer Kindergeld erhält oder die Voraussetzungen erfüllt es aber nicht direkt erhält!
Wie gesagt nur sinngemäß und damit wie es aktuell gehandhabt wird!
Also wenn ich mir die Neufassung des Paragraphen 41 anschaue dann steht dort:
Alimentativer Ergänzungszuschlag
(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.
Das liest sich für mich eher nach ich muss das Kindergeld aktiv ausgezahlt bekommen und nicht nur anspruchsberechtigt sein.
[/quote]

Genau das passiert wenn man nur die Änderungen zu einem Gesetz liest und nicht das Gesetz im Gänze und nicht alle Fakten betrachtet: lesen sie mal die Definition von Kindergeld in §40
[/quote]
Hmm also ich kann dort keine Definition für Kindergeld erkennen. Dort ist die Rede vom Familienzuschlag der mir zusteht wenn mir Kindergeld nach den entsprechenden Gesetzen zusteht oder zustünde. Im AEZ ist aber explizit die Rede von "...gezahlt wird" und nicht gezahlt würde. In der entsprechenden Synopse ist auch die Rede von "Kindergeld erhalten " und nicht erhalten würden. Sorry aber die Herleitung überzeugt mich nicht. Bin aber auch kein Jurist. Ich würde es super finden wenn du dennoch Recht hast weil es vieles vereinfachen würde.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4568 am: 10.02.2023 10:21 »
@DeepBlue

Ich bitte um Entschuldigung! Da war meine Annahme wohl falsch, dass es sich hier um ein Forum zum Erfahrungsaustausch bzw. zur Weitergabe von Informationen dient.

So kann man natürlich neue Mitglieder auch begrüßen! Einfach mal lospoltern.....

Vielen Dank!


Erfahrungsaustausch ja aber bitte dann auch erstmal die 300 Seiten vorher lesen bevor man als neuer rumpoltert! Sonst wird der Tvread ohne Mehrwert unendlich lang und wenn man schon einen Link postet ( welcher hier auch mehrfach schon vorkommt) muss man nicht noch alles daraus zitieren!

Ernsthaft!? Lächerlich ..... hat ja auch so funktioniert und ich habe mir eiun paar hundert Seiten gespart!

Ernsthaft? Sie Troll ! Neu hier und dann einfach mal wie ein Dummes Trampeltier alle Regeln ignorieren?! Auch sie haben erstmal den gesamten Thread zu lesen bevor sie irgendwelche sinnfreien Kommentare hier lassen! Zumal sie einfach nur den Inhalt ihres Links gepostet haben ohne weitere Erklärung oder Frage! Umgangssprachlich nennt man das Spam!
Ist ihnen das nicht peinlich sich einfach wie die Axt im Walde zuverhalten?? Obwohl sie neu sind?
Peinlich

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4569 am: 10.02.2023 10:22 »
Moin in die Runde. Ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Ich habe 3 Kinder und bin unverheiratet. Aktuell beziehe ich nur für eins der drei Kinder Kindergeld.
Angenommen der Entwurf kommt so durch auf was muss ich mich einstellen?

Wahrscheinlich sollte ich das Kindergeld für alle 3 Kinder auf mich umleiten nehme ich an. Dann komme ich ja, je nach Mietstufe (IV) und Abschmelzbetrag in den "Genuss" des AEZ korrekt?

Ich bin noch etwas verwirrt beim Familienzuschlag. Greift für mich da irgendeine Form der Besitzstandswahrung? Falls nicht müsste sich der doch dann insgesamt verringern und nur noch auf die Stufe 2 beziehen oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke und startet gut in den Tag!  :)

Keine Ahnung wo das Gerücht jetzt schon herkommt dass derAEZ nur dem Inhaber des Kindergeldes erhält!!
Es kann. Auch nicht so schwer sein selber zu lesen und dann wird man merken das dort steht (Sinngemäß):
Wer Kindergeld erhält oder die Voraussetzungen erfüllt es aber nicht direkt erhält!
Wie gesagt nur sinngemäß und damit wie es aktuell gehandhabt wird!
Also wenn ich mir die Neufassung des Paragraphen 41 anschaue dann steht dort:
Alimentativer Ergänzungszuschlag
(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.
Das liest sich für mich eher nach ich muss das Kindergeld aktiv ausgezahlt bekommen und nicht nur anspruchsberechtigt sein.

Genau das passiert wenn man nur die Änderungen zu einem Gesetz liest und nicht das Gesetz im Gänze und nicht alle Fakten betrachtet: lesen sie mal die Definition von Kindergeld in §40
[/quote]

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ...
[/quote]

🤣🤣🤣 machen Sie ja bereits

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4570 am: 10.02.2023 10:50 »
@DeepBlue

Ich bitte um Entschuldigung! Da war meine Annahme wohl falsch, dass es sich hier um ein Forum zum Erfahrungsaustausch bzw. zur Weitergabe von Informationen dient.

So kann man natürlich neue Mitglieder auch begrüßen! Einfach mal lospoltern.....

Vielen Dank!


Erfahrungsaustausch ja aber bitte dann auch erstmal die 300 Seiten vorher lesen bevor man als neuer rumpoltert! Sonst wird der Tvread ohne Mehrwert unendlich lang und wenn man schon einen Link postet ( welcher hier auch mehrfach schon vorkommt) muss man nicht noch alles daraus zitieren!

Ernsthaft!? Lächerlich ..... hat ja auch so funktioniert und ich habe mir eiun paar hundert Seiten gespart!

Ernsthaft? Sie Troll ! Neu hier und dann einfach mal wie ein Dummes Trampeltier alle Regeln ignorieren?! Auch sie haben erstmal den gesamten Thread zu lesen bevor sie irgendwelche sinnfreien Kommentare hier lassen! Zumal sie einfach nur den Inhalt ihres Links gepostet haben ohne weitere Erklärung oder Frage! Umgangssprachlich nennt man das Spam!
Ist ihnen das nicht peinlich sich einfach wie die Axt im Walde zuverhalten?? Obwohl sie neu sind?
Peinlich

Ohne Worte!

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4571 am: 10.02.2023 11:06 »
Mit meinem Beitrag würde ich gerne das Abstandgebot etwas in den Fokus rücken. Dabei ist mir beim Vergleich der jeweiligen Eingangsämter folgendes aufgefallen:

Grundbesoldung        Differenz

Jahr 2012:
A7/1    2010€
                                   465€
A10/1   2475€
                                   1098€
A13/1   3573€

Jahr 2022:
A7/1     2614€
                                   581€
A10/1   3195€
                                   1397€
A13/1   4592€

Durch die prozentualen Anpassungen, durch weitgehende Übernahme der Ergebnisse der Tarifverhandlungen der letzten Jahre, hat sich die Spreizung des Besoldungsgefüges deutlich erhöht. Der Abstand der Eingangsämter des mtVd zum gtVd erhöhte sich um noch moderate 116€ bzw. zwischen dem gtVd und htVd um deutliche 299€. Zudem hat man versucht in den letzten Jahren die Spreizung des Besoldungsgefüges etwas einzudämmen in dem man einen Sockelbetrag für die untersten Besoldungsgruppen übertragen hat. Damit wurde die Spreizung aber nur zwischen dem mittleren und gehobenen Dienst minimal eingeebnet. Wie verhält es sich mit dem Abstandsgebot zwischen den Ämtern insgesamt, wenn die Spreizung nach oben hin im laufe der Jahre im höher wird? Meiner Meinung nach wäre bei dem Versuch der Herstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation eine gewisse Einebnung durchaus legitim, da die Wertigkeit der Ämter (2012 zu 2022) gleichgeblieben ist. Wie ist die Meinung der Community?

Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4572 am: 10.02.2023 11:11 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich muss mal fragen, ob das, was hier im Forum abgeht, auch bei euch in den Dienststellen so prkatiziert wird. Gebashe, Runtergemache, Diffamierung, Beleidigung.

Es gibt hier Momente, das schäme ich mich für unsere Berufsgruppe. Ich dachte immer (zumindest die letzten 30 Jahre), dass wir doch auf einem anderen Niveau diskutieren können, als die Bild-Kommune. Leider ist das scheinbar nicht der Fall.

Bei Neulingen, just like me, natürlich kann man keine 300 Seiten lesen um eine Info zu finden, aber Sufu ist schon mal ein erster Schritt.
An die anderen - wie möchtet ihr denn bitte, wie mit euch umgegangen wird.

Schade, ich dachte so ein Forum ist evtl. mit mehr Niveau ausgestattet...Fehlanzeige.

Gruß und schönes Wochenende allen kultivierten.

Manyou

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4573 am: 10.02.2023 11:22 »
Mit meinem Beitrag würde ich gerne das Abstandgebot etwas in den Fokus rücken. Dabei ist mir beim Vergleich der jeweiligen Eingangsämter folgendes aufgefallen:

Grundbesoldung        Differenz

Jahr 2012:
A7/1    2010€
                                   465€
A10/1   2475€
                                   1098€
A13/1   3573€

Jahr 2022:
A7/1     2614€
                                   581€
A10/1   3195€
                                   1397€
A13/1   4592€

Durch die prozentualen Anpassungen, durch weitgehende Übernahme der Ergebnisse der Tarifverhandlungen der letzten Jahre, hat sich die Spreizung des Besoldungsgefüges deutlich erhöht. Der Abstand der Eingangsämter des mtVd zum gtVd erhöhte sich um noch moderate 116€ bzw. zwischen dem gtVd und htVd um deutliche 299€. Zudem hat man versucht in den letzten Jahren die Spreizung des Besoldungsgefüges etwas einzudämmen in dem man einen Sockelbetrag für die untersten Besoldungsgruppen übertragen hat. Damit wurde die Spreizung aber nur zwischen dem mittleren und gehobenen Dienst minimal eingeebnet. Wie verhält es sich mit dem Abstandsgebot zwischen den Ämtern insgesamt, wenn die Spreizung nach oben hin im laufe der Jahre im höher wird? Meiner Meinung nach wäre bei dem Versuch der Herstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation eine gewisse Einebnung durchaus legitim, da die Wertigkeit der Ämter (2012 zu 2022) gleichgeblieben ist. Wie ist die Meinung der Community?
Sie fangen die Rechnung flasch an sie dürfen nicht die Beträge zwischen den Besoldungsstufen betrachten, sondern müssen den prozentualen Anstieg zwischen den Besoldungsstufen betrachten. Für das Beispiel 2012 sind es von A7 zu A10 23,1% in 2022 sind es (nur noch) 22,2%, d.h. der Abstand zwischen den Stufen hat sich tatsächlich sogar verringert.

Tagelöhner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4574 am: 10.02.2023 11:24 »
@Waldvorbäumen

An Dir ist wohl vorbeigegangen, wie sich die sog. Bestenauslese in den letzten 30 Jahren gewandelt hat. Jedenfalls hat sie nicht dazu beigetragen, die ganzen Hobbybeamten heraus zu sieben, die gerne gegen die Bild-Zeitung stänkern wenn sie kritisiert werden, aber im Fall der Fälle auch nicht die Befähigung aufweisen, auf höherem Niveau in Diskussionen zu treten. Und beim Geld hört halt nun mal bekanntlich die Freundschaft auf, und sehr viele sind sich da selbst am nächsten.

Ich habe unter Beamten schon immer ein hohes Maß an Neid und Missgunst in meinem beruflichen Alltag erlebt, natürlich alles nur auf intrigante Weise, und ganz besonders, wenn direkte Konkurrenzsituationen um wenige Planstellen existieren. Von dem her wundert mich das überhaupt nicht, sondern bestätigt mich und meine Erfahrungen erwartungsgemäß.