Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995529 times)

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10950 am: 08.03.2024 10:35 »
am Ende erneut nichts neues.
auch wenn ich Glücklich darüber bin das wir dieses Sprachrohr haben würde dessen fehlen sich kaum bemerkbar machen.

Nachvollziehbar warum der Entwurf nicht mit der Entsendung an die entsprechenden Stellen nicht veröffentlicht wird (auch wenn es unter vorbehalt wäre) ist mir ein Rätsel.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10951 am: 08.03.2024 10:41 »
am Ende erneut nichts neues.
auch wenn ich Glücklich darüber bin das wir dieses Sprachrohr haben würde dessen fehlen sich kaum bemerkbar machen.

Nachvollziehbar warum der Entwurf nicht mit der Entsendung an die entsprechenden Stellen nicht veröffentlicht wird (auch wenn es unter vorbehalt wäre) ist mir ein Rätsel.

Zumindest scheint es ja tatsächlich größere Änderungen zu geben. Ob die positiv für uns sind, oder eher nicht, wird sich dann zeigen :D

Hans1W

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10952 am: 08.03.2024 10:45 »
Die Fussball Euopameisterschaft startet am 14. Juni und endet am 16. Juli.
Aus Erfahrung wissen wir das dieser Zeitraum gerne genutzt wird unbequeme Gesetze bzw. Gesetzesänderungen im Bundestag zur Abstimmung zu bringen.
Im Juli und August ist palamentarische Sommerpause im Bundestag. Ich vermute also das Zeitfenster zwischen 14. - 30.06.2024.
Die Kieler Woche startet am am 22.06., da haben wir schon zwei Großevents in dem Zeitfenster.

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10953 am: 08.03.2024 11:00 »
am Ende erneut nichts neues.
auch wenn ich Glücklich darüber bin das wir dieses Sprachrohr haben würde dessen fehlen sich kaum bemerkbar machen.

Nachvollziehbar warum der Entwurf nicht mit der Entsendung an die entsprechenden Stellen nicht veröffentlicht wird (auch wenn es unter vorbehalt wäre) ist mir ein Rätsel.

Zumindest scheint es ja tatsächlich größere Änderungen zu geben. Ob die positiv für uns sind, oder eher nicht, wird sich dann zeigen :D

man munkelt wir haben eine "Haushaltskriese" vermutungen lassen fast nur in eine Richtung zu...

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10954 am: 08.03.2024 11:34 »
Haushaltskrise ??

Sonderopfer sind uns ja nicht fremd. ;-)
Weil wir es ja alle so warm und kuschelig haben und sowieso ueberzahlt sind, warum nicht gleich Kuerzungen bei der ach so reichhaltigen Alimentaiton.

phantomghost

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10955 am: 08.03.2024 12:15 »
Die Fussball Euopameisterschaft startet am 14. Juni und endet am 16. Juli.
Aus Erfahrung wissen wir das dieser Zeitraum gerne genutzt wird unbequeme Gesetze bzw. Gesetzesänderungen im Bundestag zur Abstimmung zu bringen.
Im Juli und August ist palamentarische Sommerpause im Bundestag. Ich vermute also das Zeitfenster zwischen 14. - 30.06.2024.
Die Kieler Woche startet am am 22.06., da haben wir schon zwei Großevents in dem Zeitfenster.

Serious? Es gibt noch nicht einmal abgestimmten Referentenentwurf, geschweige den einen Kabinettstermin.

In der 18. Wahlperiode hat ein Gesetzgebungsverfahren z.B. durchschnittlich 137 Tage gedauert (vgl. Karow, Das beschleunigte Parlament, 2018) - ab Einbringung Bundestag bis Verkündung.

Ich wäre schon überrascht, wenn das BBVAngG noch 2024 beschlossen wird. Persönlich halte ich es auch für nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz der Diskontinuität zum Opfer fällt; sind ja nur noch anderthalb Jahre bis zur BT Wahl.




Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10956 am: 08.03.2024 12:18 »
Die Fussball Euopameisterschaft startet am 14. Juni und endet am 16. Juli.
Aus Erfahrung wissen wir das dieser Zeitraum gerne genutzt wird unbequeme Gesetze bzw. Gesetzesänderungen im Bundestag zur Abstimmung zu bringen.
Im Juli und August ist palamentarische Sommerpause im Bundestag. Ich vermute also das Zeitfenster zwischen 14. - 30.06.2024.
Die Kieler Woche startet am am 22.06., da haben wir schon zwei Großevents in dem Zeitfenster.

Serious? Es gibt noch nicht einmal abgestimmten Referentenentwurf, geschweige den einen Kabinettstermin.

In der 18. Wahlperiode hat ein Gesetzgebungsverfahren z.B. durchschnittlich 137 Tage gedauert (vgl. Karow, Das beschleunigte Parlament, 2018) - ab Einbringung Bundestag bis Verkündung.

Ich wäre schon überrascht, wenn das BBVAngG noch 2024 beschlossen wird. Persönlich halte ich es auch für nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz der Diskontinuität zum Opfer fällt; sind ja nur noch anderthalb Jahre bis zur BT Wahl.

Sehe es leider aehnlich und dann schliesst sich der Kreis. Hat die letzte unfaehige Truppe ja genauso hingekriegt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10957 am: 08.03.2024 13:04 »
@Swen

Stimme dir wie Clarion in Punkt 1 zu. Bis 2020 haette man sicher nicht anders entscheiden/handeln koennen.

Selbst nach der Entscheidung 2020 tanzen die BesGesetzgeber doch dem BVerfG auf der Nase herum und scheren sich ganz offensichtlich nicht wirklich darum, was dort entschieden worden ist.
Der Bund stellt mit seinem Rundschreiben fest, dass er nicht verfassungsgemaess alimentiert, aber getan wird dann nichts. Die Laender erlassen abstruseste Gesetze, alles vor dem Hintergrund es soll so guenstig wie moeglich sein.
Angesichts dieses Handelns auf seiten der Gesetzgeber, denen das BVerfG ja mit seiner Rechtsprechung ganz klare Vorgaben gemacht hat, muss doch das BVerfG feststellen, die Gesetzgeber tanzen dem BVerfG auf der Nase rum.
Dies kann doch fuer das Ansehen und die Bedeutung des BVerfG nicht gedulded werden.
Von daher haette ich seitens des BVerfG ein schnellleres und konsequenteres weiteres Vorgehen erwartet.
Bin sicher nicht so vertraut mit den Optionen des BVerfG wie du, aber zumindest schnellere weitere Beschluese sollten doch eine Option sein.
Ja diese sollten wie du ja selber mal ausgefuehrt hast sauber und praezise sein.
Aber schon wegen des Ansehens und der Bedeutung des Gerichtes selber, muss dies doch im eigenen Interesse diese Missachtung durch die Gesetzgeber schnellst moeglich unterbinden.

Ich arbeite gerade wieder an einem komplexeren Text, Bundi, in dem es auch um Konsequenzen des Verfassungsrechts geht. Das Problem der hier im Forum wiederkehrenden Ansicht, Karlsruhe hätte schneller entscheiden müssen, ist nach wie vor, dass diese Sicht auf die Dinge von jenen, die sie haben, ausnahmslos ohne eine konkrete Betrachtung des Verfassungsrechts erfolgt. Wenn ich es richtig sehe, hat sich keiner von euch, die ihr diese Sicht auf die Dinge habt, auch nur in Ansätzen mit den notwendigen Bedingungen und tatsächlichen Grenzen konkreter Normenkontrollverfahren beschäftigt.

Ich greife jetzt aus der Erarbeitung einfach mal einen der zentralen Absätze heraus, in dem es u.a. und vor allem um das sog. "Normwiederholungsverbot" geht. Denn allein hier schon zeigt sich eine Problematik, die nur in der Konkretisierung des jeweiligen Verfahrens hinreichend betrachtet werden kann, soll heißen: Emotional würde ich es ggf. genauso wie Du formulieren und also von einem  "auf der Nase Herumtanzen" sprechen - rational hat in jedem Fall und für jedes neu Argument der Beweis zu erfolgen, dass dem so sein sollte. Von alledem hat allerdings nach meiner bisherigen Erfahrung allesamt keiner der "schnelle(ere)n Entscheidungsforderer" eine hinreichende Ahnung: also das, was ich im nachfolgenden Eigenzitat formuliere, wird in dieser Sicht, dass möglichst schnelle Entscheidungen gefällt werden sollten, ebenfalls - wie vieles andere hier im Forum auch - gar nicht mitbedacht, weil es den Schreibenden unbekannt ist. Denn rational ist es eben nicht ganz so einfach zu entscheiden, ob hier in den letzten knapp vier Jahren tatsächlich ein "auf der Nase Herumtanzen" erfolgt ist, nämlich wenn man sich das Verfassungsrecht konkret und präzise vor Augen führt:

"Seit 2012 hat das Bundesverfassungsgericht einen umfassenden Rechtsprechungswandel vollzogen, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des ihn aus Art. 33 Abs. 5 GG treffenden Regelungsauftrags zu beachten hat. [Fußnote] Denn die jeweils entscheidungstragenden Gründe binden auch den Besoldungsgesetzgeber, wovon eine im Einzelnen kontroverse Betrachtung der Bindungswirkung nicht ablenken könnte, ohne damit eventuell den effektiven Rechtsschutz infrage zu stellen. [Fußnote] Von daher sehen sich alle 17 bundesdeutschen Besoldungsgesetzgeber an die entscheidungstragenden Gründe einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gebunden. Zwar bliebe dabei die Auffassung eines schlichten Normwiederholungsverbots zu undifferenziert. [Fußnote] Allerdings setzt der ungeschriebene Grundsatz der Verfassungstreue dem Gesetzgeber erkennbare Grenzen. So ist eine bewusste Missachtung von bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, also eine inhaltsidentische Neuregelung auf gleicher Tatsachengrundlage alsbald nach der verfassungsgerichtlichen Normwerferung, mit dem verfassungsrechtlich geforderten Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht unvereinbar, darf also auch der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Gesetzes nicht einfach übergehen, sieht er sich dann hingegen in einer Normwiederholung veranlasst, besondere Gründe ins Feld zu führen, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen ergeben können: In der Normwiederholung, die also die gleiche Intention wie die zuvor für nichtig erklärte Norm verfolgt oder gar ein inhaltsgleiches Gesetz erlässt, sieht sich der Gesetzgeber folglich zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der oder den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veranlasst, in der er neue rechtliche Argumente für seinen Standpunkt auszuführen weiß; dabei sollte er sich in praxi stets der damit einhergehenden Gefahr einer möglichen Missachtung seiner rechtlichen Bindung bzw. mindestens des ggf. ungenügenden Charakters seiner neuen Argumente bewusst sein. [Fußnote]"

Der langen Rede kurzer Sinn: Auch dem Besoldungsgesetzgeber ist es nicht verwehrt, eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig vernichtete Norm identisch wieder in Kraft zu setzen, solange er dafür nun eine hinreichende Begründung liefert. Ein undifferenziertes Normwiederholungsverbot kennt unsere Verfassung nicht.

Und allein aus diesem Faktum resultiert die Frage: Was brächten entsprechend schnellere Entscheidungen, wenn sie nicht hinreichend Gewähr dafür leisteten, die Normwiederholung zu verhindern?

Und die zweite Frage lautete (ich habe sie unlängst erst gestellt, ohne eine Antwort erhalten zu haben, die ich kenne, aber bislang wohl kaum jemand anderes - denn ansonsten wäre die Antwort, denke ich, gegeben worden): Über wie viele konkrete Normenkontrollverfahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht eigentlich im Durchschnitt pro Jahr?

Aus dem Karlsruher Blickwinkel heraus stellt sich die Sachlage deutlich komplexer dar, als sich das - wenn ich das richtig sehe - auch nur einer derer, die hier regelmäßig schnellere Entscheidungen verlangen, in Ansätzen vorstellen könnte. In der Vergangenheit habe ich ein ganzes Bündel an Gründen für die Verfahrenslänge(n) ins Feld geführt - emotional muss man sie nicht zur Kenntnis nehmen. Rational betrachtet - also aus dem Fokus des Zweiten Senats heraus - kann man an ihnen nicht vorbeiblicken, da ein solches Vorbeiblicken nicht die tatsächlichen Probleme anschaute, sondern beständig an ihnen vorbeiblickte.

Mario12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10958 am: 08.03.2024 13:26 »
Tja, man sollte keine großen Erwartungen hegen.

Auf FAZ: "Die große Haushaltsnot"

Es fehlt beim Bund Geld hinten und vorne, oben und unten.

Blödsinn. Die Kassen sind prall gefüllt.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10959 am: 08.03.2024 14:39 »
@mario12

OK, dann muss man mal schauen, wohin das Geld verplant wird:

Nato
Bundeswehr
Ukraine (Rüstung, Munition, Rückstellungen für hoffentlich baldigen Wiederaufbau)
Klima
Wohnungsbau
Renten
Soziales allgemein
.
.
.
Und noch viele andere Haushaltsposten.

Irgendwo kommt bestimmt noch "Beamte"😁

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10960 am: 08.03.2024 15:46 »
@Swen

Stimme dir wie Clarion in Punkt 1 zu. Bis 2020 haette man sicher nicht anders entscheiden/handeln koennen.

Selbst nach der Entscheidung 2020 tanzen die BesGesetzgeber doch dem BVerfG auf der Nase herum und scheren sich ganz offensichtlich nicht wirklich darum, was dort entschieden worden ist.
Der Bund stellt mit seinem Rundschreiben fest, dass er nicht verfassungsgemaess alimentiert, aber getan wird dann nichts. Die Laender erlassen abstruseste Gesetze, alles vor dem Hintergrund es soll so guenstig wie moeglich sein.
Angesichts dieses Handelns auf seiten der Gesetzgeber, denen das BVerfG ja mit seiner Rechtsprechung ganz klare Vorgaben gemacht hat, muss doch das BVerfG feststellen, die Gesetzgeber tanzen dem BVerfG auf der Nase rum.
Dies kann doch fuer das Ansehen und die Bedeutung des BVerfG nicht gedulded werden.
Von daher haette ich seitens des BVerfG ein schnellleres und konsequenteres weiteres Vorgehen erwartet.
Bin sicher nicht so vertraut mit den Optionen des BVerfG wie du, aber zumindest schnellere weitere Beschluese sollten doch eine Option sein.
Ja diese sollten wie du ja selber mal ausgefuehrt hast sauber und praezise sein.
Aber schon wegen des Ansehens und der Bedeutung des Gerichtes selber, muss dies doch im eigenen Interesse diese Missachtung durch die Gesetzgeber schnellst moeglich unterbinden.

Ich arbeite gerade wieder an einem komplexeren Text, Bundi, in dem es auch um Konsequenzen des Verfassungsrechts geht. Das Problem der hier im Forum wiederkehrenden Ansicht, Karlsruhe hätte schneller entscheiden müssen, ist nach wie vor, dass diese Sicht auf die Dinge von jenen, die sie haben, ausnahmslos ohne eine konkrete Betrachtung des Verfassungsrechts erfolgt. Wenn ich es richtig sehe, hat sich keiner von euch, die ihr diese Sicht auf die Dinge habt, auch nur in Ansätzen mit den notwendigen Bedingungen und tatsächlichen Grenzen konkreter Normenkontrollverfahren beschäftigt.

Ich greife jetzt aus der Erarbeitung einfach mal einen der zentralen Absätze heraus, in dem es u.a. und vor allem um das sog. "Normwiederholungsverbot" geht. Denn allein hier schon zeigt sich eine Problematik, die nur in der Konkretisierung des jeweiligen Verfahrens hinreichend betrachtet werden kann, soll heißen: Emotional würde ich es ggf. genauso wie Du formulieren und also von einem  "auf der Nase Herumtanzen" sprechen - rational hat in jedem Fall und für jedes neu Argument der Beweis zu erfolgen, dass dem so sein sollte. Von alledem hat allerdings nach meiner bisherigen Erfahrung allesamt keiner der "schnelle(ere)n Entscheidungsforderer" eine hinreichende Ahnung: also das, was ich im nachfolgenden Eigenzitat formuliere, wird in dieser Sicht, dass möglichst schnelle Entscheidungen gefällt werden sollten, ebenfalls - wie vieles andere hier im Forum auch - gar nicht mitbedacht, weil es den Schreibenden unbekannt ist. Denn rational ist es eben nicht ganz so einfach zu entscheiden, ob hier in den letzten knapp vier Jahren tatsächlich ein "auf der Nase Herumtanzen" erfolgt ist, nämlich wenn man sich das Verfassungsrecht konkret und präzise vor Augen führt:

"Seit 2012 hat das Bundesverfassungsgericht einen umfassenden Rechtsprechungswandel vollzogen, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des ihn aus Art. 33 Abs. 5 GG treffenden Regelungsauftrags zu beachten hat. [Fußnote] Denn die jeweils entscheidungstragenden Gründe binden auch den Besoldungsgesetzgeber, wovon eine im Einzelnen kontroverse Betrachtung der Bindungswirkung nicht ablenken könnte, ohne damit eventuell den effektiven Rechtsschutz infrage zu stellen. [Fußnote] Von daher sehen sich alle 17 bundesdeutschen Besoldungsgesetzgeber an die entscheidungstragenden Gründe einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gebunden. Zwar bliebe dabei die Auffassung eines schlichten Normwiederholungsverbots zu undifferenziert. [Fußnote] Allerdings setzt der ungeschriebene Grundsatz der Verfassungstreue dem Gesetzgeber erkennbare Grenzen. So ist eine bewusste Missachtung von bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, also eine inhaltsidentische Neuregelung auf gleicher Tatsachengrundlage alsbald nach der verfassungsgerichtlichen Normwerferung, mit dem verfassungsrechtlich geforderten Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht unvereinbar, darf also auch der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Gesetzes nicht einfach übergehen, sieht er sich dann hingegen in einer Normwiederholung veranlasst, besondere Gründe ins Feld zu führen, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen ergeben können: In der Normwiederholung, die also die gleiche Intention wie die zuvor für nichtig erklärte Norm verfolgt oder gar ein inhaltsgleiches Gesetz erlässt, sieht sich der Gesetzgeber folglich zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der oder den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veranlasst, in der er neue rechtliche Argumente für seinen Standpunkt auszuführen weiß; dabei sollte er sich in praxi stets der damit einhergehenden Gefahr einer möglichen Missachtung seiner rechtlichen Bindung bzw. mindestens des ggf. ungenügenden Charakters seiner neuen Argumente bewusst sein. [Fußnote]"

Der langen Rede kurzer Sinn: Auch dem Besoldungsgesetzgeber ist es nicht verwehrt, eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig vernichtete Norm identisch wieder in Kraft zu setzen, solange er dafür nun eine hinreichende Begründung liefert. Ein undifferenziertes Normwiederholungsverbot kennt unsere Verfassung nicht.

Und allein aus diesem Faktum resultiert die Frage: Was brächten entsprechend schnellere Entscheidungen, wenn sie nicht hinreichend Gewähr dafür leisteten, die Normwiederholung zu verhindern?

Und die zweite Frage lautete (ich habe sie unlängst erst gestellt, ohne eine Antwort erhalten zu haben, die ich kenne, aber bislang wohl kaum jemand anderes - denn ansonsten wäre die Antwort, denke ich, gegeben worden): Über wie viele konkrete Normenkontrollverfahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht eigentlich im Durchschnitt pro Jahr?

Aus dem Karlsruher Blickwinkel heraus stellt sich die Sachlage deutlich komplexer dar, als sich das - wenn ich das richtig sehe - auch nur einer derer, die hier regelmäßig schnellere Entscheidungen verlangen, in Ansätzen vorstellen könnte. In der Vergangenheit habe ich ein ganzes Bündel an Gründen für die Verfahrenslänge(n) ins Feld geführt - emotional muss man sie nicht zur Kenntnis nehmen. Rational betrachtet - also aus dem Fokus des Zweiten Senats heraus - kann man an ihnen nicht vorbeiblicken, da ein solches Vorbeiblicken nicht die tatsächlichen Probleme anschaute, sondern beständig an ihnen vorbeiblickte.

Ich lese deine Beiträge sehr gerne und habe Hochachtung davor.

Ich möchte in keinster Weise deine Ausführungen in Zweifel ziehen oder ähnliches. Dennoch komme ich nicht umhin, meine Antwort doch "emotional"  werden zu lassen.

Für mich gehört zum "Recht" auch das "Recht bekommen" dazu. Das bedeutet für mich, dass man es in einer überschaubaren (Lebens)Zeit erlebt.

Ein Recht worauf sich meine Erben freuen, hat dieses Ziel deutlich verfehlt.

Mario12

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« Antwort #10961 am: 08.03.2024 16:11 »
@mario12

OK, dann muss man mal schauen, wohin das Geld verplant wird:

Nato
Bundeswehr
Ukraine (Rüstung, Munition, Rückstellungen für hoffentlich baldigen Wiederaufbau)
Klima
Wohnungsbau
Renten
Soziales allgemein
.
.
.
Und noch viele andere Haushaltsposten.

Irgendwo kommt bestimmt noch "Beamte"😁

Genau, und jetzt müsste man die Posten noch beziffern und auch mal die Entwicklung dieser Ausgaben in den letzten Jahren betrachten. Einige wurden kräftig angehoben obwohl angeblich kein Geld da sei. Spricht der Gesamtbetrag und die Entwicklung für leere Kassen?

Pendler1

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« Antwort #10962 am: 08.03.2024 16:16 »
@mario12
Jo, nicht falsch verstehen.

Ich bin ja bei Dir.

Stelle nur da, was die sog. "seriöse Presse" so verlautbart.

Mario12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10963 am: 08.03.2024 16:16 »
@Swen

Stimme dir wie Clarion in Punkt 1 zu. Bis 2020 haette man sicher nicht anders entscheiden/handeln koennen.

Selbst nach der Entscheidung 2020 tanzen die BesGesetzgeber doch dem BVerfG auf der Nase herum und scheren sich ganz offensichtlich nicht wirklich darum, was dort entschieden worden ist.
Der Bund stellt mit seinem Rundschreiben fest, dass er nicht verfassungsgemaess alimentiert, aber getan wird dann nichts. Die Laender erlassen abstruseste Gesetze, alles vor dem Hintergrund es soll so guenstig wie moeglich sein.
Angesichts dieses Handelns auf seiten der Gesetzgeber, denen das BVerfG ja mit seiner Rechtsprechung ganz klare Vorgaben gemacht hat, muss doch das BVerfG feststellen, die Gesetzgeber tanzen dem BVerfG auf der Nase rum.
Dies kann doch fuer das Ansehen und die Bedeutung des BVerfG nicht gedulded werden.
Von daher haette ich seitens des BVerfG ein schnellleres und konsequenteres weiteres Vorgehen erwartet.
Bin sicher nicht so vertraut mit den Optionen des BVerfG wie du, aber zumindest schnellere weitere Beschluese sollten doch eine Option sein.
Ja diese sollten wie du ja selber mal ausgefuehrt hast sauber und praezise sein.
Aber schon wegen des Ansehens und der Bedeutung des Gerichtes selber, muss dies doch im eigenen Interesse diese Missachtung durch die Gesetzgeber schnellst moeglich unterbinden.

Ich arbeite gerade wieder an einem komplexeren Text, Bundi, in dem es auch um Konsequenzen des Verfassungsrechts geht. Das Problem der hier im Forum wiederkehrenden Ansicht, Karlsruhe hätte schneller entscheiden müssen, ist nach wie vor, dass diese Sicht auf die Dinge von jenen, die sie haben, ausnahmslos ohne eine konkrete Betrachtung des Verfassungsrechts erfolgt. Wenn ich es richtig sehe, hat sich keiner von euch, die ihr diese Sicht auf die Dinge habt, auch nur in Ansätzen mit den notwendigen Bedingungen und tatsächlichen Grenzen konkreter Normenkontrollverfahren beschäftigt.

Ich greife jetzt aus der Erarbeitung einfach mal einen der zentralen Absätze heraus, in dem es u.a. und vor allem um das sog. "Normwiederholungsverbot" geht. Denn allein hier schon zeigt sich eine Problematik, die nur in der Konkretisierung des jeweiligen Verfahrens hinreichend betrachtet werden kann, soll heißen: Emotional würde ich es ggf. genauso wie Du formulieren und also von einem  "auf der Nase Herumtanzen" sprechen - rational hat in jedem Fall und für jedes neu Argument der Beweis zu erfolgen, dass dem so sein sollte. Von alledem hat allerdings nach meiner bisherigen Erfahrung allesamt keiner der "schnelle(ere)n Entscheidungsforderer" eine hinreichende Ahnung: also das, was ich im nachfolgenden Eigenzitat formuliere, wird in dieser Sicht, dass möglichst schnelle Entscheidungen gefällt werden sollten, ebenfalls - wie vieles andere hier im Forum auch - gar nicht mitbedacht, weil es den Schreibenden unbekannt ist. Denn rational ist es eben nicht ganz so einfach zu entscheiden, ob hier in den letzten knapp vier Jahren tatsächlich ein "auf der Nase Herumtanzen" erfolgt ist, nämlich wenn man sich das Verfassungsrecht konkret und präzise vor Augen führt:

"Seit 2012 hat das Bundesverfassungsgericht einen umfassenden Rechtsprechungswandel vollzogen, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des ihn aus Art. 33 Abs. 5 GG treffenden Regelungsauftrags zu beachten hat. [Fußnote] Denn die jeweils entscheidungstragenden Gründe binden auch den Besoldungsgesetzgeber, wovon eine im Einzelnen kontroverse Betrachtung der Bindungswirkung nicht ablenken könnte, ohne damit eventuell den effektiven Rechtsschutz infrage zu stellen. [Fußnote] Von daher sehen sich alle 17 bundesdeutschen Besoldungsgesetzgeber an die entscheidungstragenden Gründe einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gebunden. Zwar bliebe dabei die Auffassung eines schlichten Normwiederholungsverbots zu undifferenziert. [Fußnote] Allerdings setzt der ungeschriebene Grundsatz der Verfassungstreue dem Gesetzgeber erkennbare Grenzen. So ist eine bewusste Missachtung von bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, also eine inhaltsidentische Neuregelung auf gleicher Tatsachengrundlage alsbald nach der verfassungsgerichtlichen Normwerferung, mit dem verfassungsrechtlich geforderten Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht unvereinbar, darf also auch der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Gesetzes nicht einfach übergehen, sieht er sich dann hingegen in einer Normwiederholung veranlasst, besondere Gründe ins Feld zu führen, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen ergeben können: In der Normwiederholung, die also die gleiche Intention wie die zuvor für nichtig erklärte Norm verfolgt oder gar ein inhaltsgleiches Gesetz erlässt, sieht sich der Gesetzgeber folglich zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der oder den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veranlasst, in der er neue rechtliche Argumente für seinen Standpunkt auszuführen weiß; dabei sollte er sich in praxi stets der damit einhergehenden Gefahr einer möglichen Missachtung seiner rechtlichen Bindung bzw. mindestens des ggf. ungenügenden Charakters seiner neuen Argumente bewusst sein. [Fußnote]"

Der langen Rede kurzer Sinn: Auch dem Besoldungsgesetzgeber ist es nicht verwehrt, eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig vernichtete Norm identisch wieder in Kraft zu setzen, solange er dafür nun eine hinreichende Begründung liefert. Ein undifferenziertes Normwiederholungsverbot kennt unsere Verfassung nicht.

Und allein aus diesem Faktum resultiert die Frage: Was brächten entsprechend schnellere Entscheidungen, wenn sie nicht hinreichend Gewähr dafür leisteten, die Normwiederholung zu verhindern?

Und die zweite Frage lautete (ich habe sie unlängst erst gestellt, ohne eine Antwort erhalten zu haben, die ich kenne, aber bislang wohl kaum jemand anderes - denn ansonsten wäre die Antwort, denke ich, gegeben worden): Über wie viele konkrete Normenkontrollverfahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht eigentlich im Durchschnitt pro Jahr?

Aus dem Karlsruher Blickwinkel heraus stellt sich die Sachlage deutlich komplexer dar, als sich das - wenn ich das richtig sehe - auch nur einer derer, die hier regelmäßig schnellere Entscheidungen verlangen, in Ansätzen vorstellen könnte. In der Vergangenheit habe ich ein ganzes Bündel an Gründen für die Verfahrenslänge(n) ins Feld geführt - emotional muss man sie nicht zur Kenntnis nehmen. Rational betrachtet - also aus dem Fokus des Zweiten Senats heraus - kann man an ihnen nicht vorbeiblicken, da ein solches Vorbeiblicken nicht die tatsächlichen Probleme anschaute, sondern beständig an ihnen vorbeiblickte.

Ich lese deine Beiträge sehr gerne und habe Hochachtung davor.

Ich möchte in keinster Weise deine Ausführungen in Zweifel ziehen oder ähnliches. Dennoch komme ich nicht umhin, meine Antwort doch "emotional"  werden zu lassen.

Für mich gehört zum "Recht" auch das "Recht bekommen" dazu. Das bedeutet für mich, dass man es in einer überschaubaren (Lebens)Zeit erlebt.

Ein Recht worauf sich meine Erben freuen, hat dieses Ziel deutlich verfehlt.

Recht haben und Recht bekommen sind ja zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Ich kann deine Ansicht verstehen, aber hier werden sich wohl eher deine Erben freuen dürfen (in welcher Generation auch immer und ohne dein Alter zu kennen).

Mario12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10964 am: 08.03.2024 16:17 »
@mario12
Jo, nicht falsch verstehen.

Ich bin ja bei Dir.

Stelle nur da, was die sog. "seriöse Presse" so verlautbart.

Ich weiß, du hast ja einige Posten aufgelistet.