Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032521 times)

Foxtrott

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 19
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13230 am: 03.08.2024 09:40 »
Zurück in die Reihe, Soldat. Die Schlacht ist noch nicht zu Ende!

Julianx1

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 92
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13231 am: 03.08.2024 12:53 »
Wahnsinn... was auf Ländereben seit "Ewigkeiten" umgesetzt ist, schafft oder will der Bund einfach nicht umsetzen. Neben vielen Dingen spielt sowas dann zur allgemeinen Zufriedenheit bei. Mir völlig unverständlich.

Der zu erwartende Entwurf wird mit Sicherheit zu KEINER allgemeinen Zufriedenheit führen  ;D

Vielmehr wird eine kostengünstige Variante kommen, die wiederum höchstwahrscheinlich verfassungswidrig sein wird.

Daher weiter im Kollegenkreis zum Thema Werbung machen und Widerspruch einlegen!!

Eine allgemeine Zufriedenheit wird und kann es auch gar nicht mehr geben. Dazu gibt es auch hier im Forum schon viel zu viele Intentionen, und unterschiedliche Auffassung von verfassungsgemäß.

Manche sind durchaus einverstanden mit höheren Familienzuschlägen. Andere finden die Grundbesoldung in den unteren Gruppen zu gering. Wieder Gruppen hier wollen Erhöhungen in allen Gruppen mit und ohne Abstandsgebot. Die nächsten pochen auf den Leistungsbezug. Wie will man das denn unter einen Hut kriegen?


Ein Urteil besagt es ist in bestimmten Besoldungsgruppen nicht mehr verfassungsrechtlich gedeckt nach dem Versorgungsprinzip. Mehr nicht. Aber leitet ja jeder was anderes für sich ab. Ich bin mir sicher, dass egal was kommt , wird ne Minderheit hier im Forum rufen: ja, jetzt ist alles ok.
Der Dienstherr „Bund“ selbst ist ja auch gar nicht explizit durch ein Urteil zu Nacharbeit verpflichtet worden. Das wissen wir alle. Er weiß aber auch das er es würde wenn der Bund in eine Klage einbezogen wird. Nur Hand aufs Herz. Hut ab vor den Kollegen und Kolleginnen hier, die eine Klage vorbereiten. Wenn’s gut läuft gibt es den entsprechenden Beitrag dazu aber noch 5 bis 6 Jahre.

Also Hand aufs Herz. Eigentlich können wir hier noch 800 Seiten Argumente austauschen, und zurücklehnen, warten, MdB‘s anschreiben, dreimal täglich ins Forum gucken, einmal die Woche beim BMI auf der Seite schauen ob das Rundschreiben bezüglich Aussetzung der Verjährung und Verzicht auf Widerspruch noch da ist.

Am Anfang war ich auch noch ganz heiß nach dem ersten Entwurf. Oh was habe ich für Berechnungen angestellt. Insbesondere weil ich aus meiner NRW- Zeit die dicke Kohle erhalten habe. Aber mittlerweile denke ich nur noch, wenn’s kommt ist es nice. Egal was kommt.  Wenn überhaupt was kommt. Und insgeheim wissen wir aber alles das der jetzige Besoldungsgeber im Bund ganz andere Sorgen hat. Die möchten gar nicht öffentlich über uns reden. Mit Beamtenbesoldung kannst du keinen einzigen Wähler außerhalb der Beamtenkaste gewinnen. Selbst das Verständnis unserer Kollegen aus dem TVöD hält sich da schwerstens in Grenzen.

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 646
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13232 am: 03.08.2024 15:00 »
Solange Wähler gewinnen die oberste Priorität hat fühle ich mich als Bürger und erst recht als Beamter von der Politik verraten.

InternetistNeuland

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 276
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13233 am: 03.08.2024 15:28 »
Manche Bundesländer zahlen den IAP ja monatlich aus, andere aufgeteilt auf 2-3 Monate. Sollte der IAP also wirklich angerechnet werden kann es dann sein, dass in den 3 Monaten wo 1000€ mehr geflossen sind die Alimentation angemessen war, hingegen die restlichen 9 Monate unangemessen waren. Oder muss man immer auf das Jahresnetto abstellen?

Amtsschimmel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 308
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13234 am: 03.08.2024 19:09 »
Wenn ich im Lotto gewinne und weiterhin als Beamter tätig sein will, wird die Besoldung denknotwendigerweise auf eine amtsangemessenene 0 gekürzt

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 608
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13235 am: 03.08.2024 19:30 »
Nein dann musst du an den Bund einzahlen da ja der Lottogewinn eine wesentlich höheres monatliches Einkommen darstellt 🤣🤣🤣 das gleiche gilt natürlich auch für alle bei denen die Frau zuviel verdient. Liegt dann das gemeinsame Haushaltseinkommen über festzulegender Grenzen wird auf Null Alimentation gekürzt und wenn dann immer noch ein uu hohes Haushaltseinkommen vorliegt darf der oder die Beamte an den Bund zahlen. Es ist doch eine Ehre als Beamter dienen zu dürfen. 🤣🤣🤣
Quasi ein Ehrenamtsbeamter. Wir sollten nicht mehr fragen was der Dienstherr für uns tun kann, sondern was wir für den Dienstherrn und soliden Haushalt tun können.

Captain Jack

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13236 am: 03.08.2024 19:56 »
Jetzt heißt es abwarten, ob das BBesG im Sinne einer "Bedürftigen-Besoldung-Gesetzgebung" sozialverträglich fortinterpretiert wird. Einmal mit Blick auf die typische Beamten-Familie: 2 Elternteile in hD/Lehramt, Kinder mit Ausbildungsplätzen im öD, komplett staatsalimentiert, on top Vergünstigungen für Staatsbedienstete, dies mehrfach. In solchen Konstellationen kann logischerweise das Grundgehalt, das für einen 4P. Haushalt reichen sollte, auch nur einmal in dieser Höhe stehen bleiben. Aber bei der "Bedarfsgemeinschaft" kann das Argument nicht für alle gelten. In Beamtenhaushalten hat man die Sicherheit. Dem Grunde nach bleibt sie bestehen: Aber es wäre Konsequent das "reine ÖD Familieneinkommen" ab Person 2 in Abzug zu bringen. So abwegig sind hier Abzüge nicht. Bei einem prekäreren Job in der Wirtschaft des Partners gilt dies nicht ebenso, hier bleibt als Sicherheitsanker allein 1 Beamter.

InternetistNeuland

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 276
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13237 am: 03.08.2024 23:33 »
Jetzt heißt es abwarten, ob das BBesG im Sinne einer "Bedürftigen-Besoldung-Gesetzgebung" sozialverträglich fortinterpretiert wird. Einmal mit Blick auf die typische Beamten-Familie: 2 Elternteile in hD/Lehramt, Kinder mit Ausbildungsplätzen im öD, komplett staatsalimentiert, on top Vergünstigungen für Staatsbedienstete, dies mehrfach. In solchen Konstellationen kann logischerweise das Grundgehalt, das für einen 4P. Haushalt reichen sollte, auch nur einmal in dieser Höhe stehen bleiben. Aber bei der "Bedarfsgemeinschaft" kann das Argument nicht für alle gelten. In Beamtenhaushalten hat man die Sicherheit. Dem Grunde nach bleibt sie bestehen: Aber es wäre Konsequent das "reine ÖD Familieneinkommen" ab Person 2 in Abzug zu bringen. So abwegig sind hier Abzüge nicht. Bei einem prekäreren Job in der Wirtschaft des Partners gilt dies nicht ebenso, hier bleibt als Sicherheitsanker allein 1 Beamter.


Wir können auch gerne eine Rechnung für Single Haushalte aufstellen:

Bürgergeld
Angemessene Kaltmiete in München 849 € + 151€ NK + 62€ Heizkosten
Regelsatz 1 Person 563 €

Insgesamt 1.625 € Bürgergeld

115 % für Mindestabstandsgebot wären 1.867 €

A3 Beamter Bund Stufe 1 Amtszulage A3 Steuerklasse 1

2.388 € Netto
-276 € Krankenkasse

Insgesamt 2.112 €

Somit hätte ein Single Beamter A3 Bund Stufe 1 ca. 487 € mehr als ein Bürgergeldempfänger.
« Last Edit: 03.08.2024 23:44 von InternetistNeuland »

Tom1234

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 55
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13238 am: 04.08.2024 09:20 »
Aus meiner Sicht sind die Anrechnungsgedanken nicht konsequent durchgedacht. Neben Elternzeit, Erkrankungen oder anderen Hinderungsgründen müssten auch negative Einkünfte aus einer Selbständigkeit des Partners dann zu Zuschüssen führen oder Pflegefallsituationen in den Familien bei finanzieller Inanspruchnahme eines verbeamteten Kindes zu weiteren Zuschläge bei Beamten führen müssen. Dieser Gedanke der Dienstherren führt uns zu einem Fass ohne Boden, welchem nur durch konsequenter Ausschöpfung aller Rechtsmittel begegnet werden kann.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,041
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13239 am: 04.08.2024 18:45 »
Laut dem heutigen Sommerinterview mit dem Porschefahrer besteht eine Finanzierungslücke von knapp 5 Mrd.€.

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/lindner-sommerinterview-schuldenbremse-100.html

MDWiesbaden

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 77
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13240 am: 04.08.2024 20:19 »
Das macht er fortwährend, und wird ihm hoffentlich nochbin seiner Amtszeit um die Ohren fliegen.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,329
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13241 am: 04.08.2024 20:33 »
Die Ampel wird sich bis Ende der Legislaturperiode durchwursteln. WETTEN!

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 608
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13242 am: 05.08.2024 11:17 »
Laut dem heutigen Sommerinterview mit dem Porschefahrer besteht eine Finanzierungslücke von knapp 5 Mrd.€.

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/lindner-sommerinterview-schuldenbremse-100.html

Es ist schon erstaunlich und wieder wird vor laufender Kamera die Einhaltung der Verfassung als oberste Maxime ausgegeben.
Seltsam in anderen Bereichen wie zB unserem Thema scheint das allerdings die Herren nicht die Bohne zu interessieren.
Entweder schizofren oder voerlogen bis zum abwinken ?

VierBundeslaender

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 131
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13243 am: 05.08.2024 14:31 »
Wir können auch gerne eine Rechnung für Single Haushalte aufstellen:

Bürgergeld
Angemessene Kaltmiete in München 849 € + 151€ NK + 62€ Heizkosten
Regelsatz 1 Person 563 €

Insgesamt 1.625 € Bürgergeld

115 % für Mindestabstandsgebot wären 1.867 €
Da fehlt doch was: Teilhabe Kultur zB, Nahverkehr usw. Und bist Du Dir sicher, dass das 95%-Perzentil 849€ sind? Dass man 95% nehmen muss, ist nicht auf meinem Mist gewachsen, das hat das zuständige Organ (BverfG) vorgegeben.

InternetistNeuland

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 276
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13244 am: 05.08.2024 19:18 »
Wir können auch gerne eine Rechnung für Single Haushalte aufstellen:

Bürgergeld
Angemessene Kaltmiete in München 849 € + 151€ NK + 62€ Heizkosten
Regelsatz 1 Person 563 €

Insgesamt 1.625 € Bürgergeld

115 % für Mindestabstandsgebot wären 1.867 €
Da fehlt doch was: Teilhabe Kultur zB, Nahverkehr usw. Und bist Du Dir sicher, dass das 95%-Perzentil 849€ sind? Dass man 95% nehmen muss, ist nicht auf meinem Mist gewachsen, das hat das zuständige Organ (BverfG) vorgegeben.

Die 849€ sind die offizielle Angemessenheitsgrenze in München für 1 Person (Quelle: https://www.suedkurier.de/ueberregional/wirtschaft/geld-finanzen/buergergeld-jobcenter-miete-tabelle-staedte-berlin-konstanz-muenchen-stuttgart-4-8-24;art1373668,11646587 )

Du hast natürlich recht, dass Teilhabe Kultur und Nahverkehr fehlen. Wenn man diese Werte hinzuzieht dann wird es eng mit dem Mindestabstandsgebot bei einem Single Haushalt.