"Sportlich" ist genau der richtige Begriff - man könnte ihn auf den gesamten Entwurf münzen. Um das an einem weiteren Sachverhalt deutlich zu machen. Die Besoldungsgruppe A 2 ist erst 2021 weggefallen und die entsprechenden Beamten sind in die Besoldungsgruppe A 3 übergeleitet worden, vgl. die Anlage 4 des BBVAnpÄndG 2021/2022 vom 09.07.2021. Bis Ende März 2021 hatte der Unterschied in der Grundbesoldung zwischen der ersten Erfahrungsstufe von A 3 (2.301,21 €) zur ersten Erfahrungsstufe von A 2 (2.216,34 €) 3,8 % betragen (vgl. den Anhang 11, S. 36 der BT-Drs. 19/4116 vom 03.09.2018). Da der nun geplante Wegfall der Besoldungsgruppe A 3 mit der Beförderung der betroffenen Beamten mit der Folge verbunden ist, dass sie nun nach A 4 Stufe 5 besoldet werden, wird sich ihr Grundgehaltssatz von 2.216,34 € am 31.03.2021 durch die Novellierung auf 2.650,03 € erhöhen, was einer Steigerung um 19,6 % entspricht. Der Grundgehaltssatz der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 betrug am 31.03.2021 2.572,30 €. Er steigt nun ebenfalls auf 2.650,03 €, erhöht sich also um 3,0 %. Unabhängig davon, dass so die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen deutlich abgeschmolzen worden sind, da nun die Basis nicht mehr die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 2 bzw. A 3, sondern die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 ist, sollte es sich sachlich ebenfalls kaum rechtfertigen lassen, wieso die Grundbesoldung des einen Beamten innerhalb von gut zwei Jahren (die neuen Beträge sollen zum Juli 2023 gelten) de facto um knapp 20 % erhöht wird, während sich die des anderen im gleichen Zeitraum um gerade einmal 3,0 erhöhen soll. Während der Grundgehaltssatz in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 2 am 31.03.2021 2.511,49 € betrug, ist er aktuell für die Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 mit 2.798,82 € geplant. Die Grundbesoldung des entsprechenden Beamten, der am 31.03.2021 noch nach A 2 besoldet worden ist, wird sich zum Juli 2023 um 11,4 % erhöhen. Die Grundbesoldung eines Beamten, der sich am 31.03.2021 in der Endstufe des Besoldungsgruppe A 4 befunden hat (2.716,73 €), soll sich zum Juli 2023 ebenfalls auf 2.798,82 € erhöhen, also um die besagten 3,0 %.
Dem einzelnen Beamten seien die dargestellten deutlichen Erhöhungen herzlich gegönnt; es ist ja dringend geboten, auch die unteren Besoldungsgruppen deutlich anzuheben (trotz dieser Anhebungen werden die sich in der Endstufe von A 4 befindenden Bundesbeamten mit zwei Kindern weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden, sofern der Entwurf so Gesetzeskraft erlangen wird). Es sollte aber ausgeschlossen sein, denke ich, dass die seit 2021 vollzogenen Novellierungen als gleichheitsgerecht betrachtet werden könnten. Darin zeigt sich der "sportliche" Gehalt der geplanten Novellierung - ihm wird spätestens auf der Karlsruher Halbmarathonstrecke die Puste ausgehen.