Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4033427 times)

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4170 am: 02.02.2023 19:58 »
Seit Scheuer tritt ja keiner mehr zurück.

Mal was Wichtiges: Wer kennt Kanzleien, die mit dem Thema vertraut sind und die Klage beim Verwaltungsgericht für mich einreichen? Dienstsitz ist in Bonn.

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4171 am: 02.02.2023 20:02 »
@Sputnik1978
Ich glaube Sie haben in Ihrer Rechnung einen Fehler. Gem. §69n Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs VERRINGERT ein um den Abschmelzbetrag reduzierter AEZ ihren Ausgleichszuschlag. Daher dürfen Sie
mMn von ihrem Gesamtbrutto bzw. ihrem Ausgleichszuschlag nochmal 113€ (407€-294€) abziehen.
Falls ich da keinen Denkfehler habe: Ganz perfide Masche vom Dienstherrn, da somit aller bisher Verheirateten selbst bei einer Anhebung der AEZ nur wenig davon profitieren.

@DerAlimentierte
Selbe Problemstellung, von den 7€ bleiben mMn 0€ übrig, sofern Sie schon verheiratet sind und daher der Ausgleichszuschlag darauf angerechnet wird.
Bei einem Beamten der erst nach dem 30.06.2023 heiratet, stimmen die 7€ natürlich, da dann kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag mehr besteht.

Danke für den Hinweis. Sehen das alle so, dass der (abgeschmolzene) AEZ den Ausgleich für den Verheiratetenzuschlag reduziert? Das würde doch Sinn und Zweck dieser Reform total pervertieren.

Die Anrechnung bezieht sich nur auf 41 Abs 1 Nr 1 n. F. und damit nur auf den AEZ, welcher aufgrund einer Ehe gezahlt werden soll. Mit den aus 2022 stammenden Werten betrifft dies aktuell nur Mietstufe 7. Also nein.

Bundi

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« Antwort #4172 am: 02.02.2023 20:02 »
Habe bisher das ganze für mich noch nicht durchgerechnet aber die letzten Kommentare lassen mich böses ahnen. Bin gegenwärtig zu frustriert um das ganze selber für mich zu analysieren.
Als Verheirateter mit 2 Kinder in Stufe 2 wohnend. Als A13 ist der Abschmelzbetrag höher als der REZ. Heisst bekomme nichts als REZ. Hoffe mal der Verheiratetenzuschlag, Stufe 1 bisher, fällt nicht weg. Das wäre ja ansonsten eine entsprechende Kürzung der Besoldung. Sehe ich das richtig so ? Also nichts mehr aber wenigstens als Besitzstandswahrung keine Verschlechterung ?

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4173 am: 02.02.2023 20:06 »
Habe bisher das ganze für mich noch nicht durchgerechnet aber die letzten Kommentare lassen mich böses ahnen. Bin gegenwärtig zu frustriert um das ganze selber für mich zu analysieren.
Als Verheirateter mit 2 Kinder in Stufe 2 wohnend. Als A13 ist der Abschmelzbetrag höher als der REZ. Heisst bekomme nichts als REZ. Hoffe mal der Verheiratetenzuschlag, Stufe 1 bisher, fällt nicht weg. Das wäre ja ansonsten eine entsprechende Kürzung der Besoldung. Sehe ich das richtig so ? Also nichts mehr aber wenigstens als Besitzstandswahrung keine Verschlechterung ?


In Stufe zwei bekommen sie mindestens den Ausgleichszuschlag. Der Abschmelzbeträge beziehen sich nur auf den AEZ bis Kind 2. Der Ausgleichszuschlag wird dagegen nur mit den AEZ verrechnet, welcher sich auf die Ehe bezieht.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4174 am: 02.02.2023 20:11 »
@Sputnik1978
Ich glaube Sie haben in Ihrer Rechnung einen Fehler. Gem. §69n Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs VERRINGERT ein um den Abschmelzbetrag reduzierter AEZ ihren Ausgleichszuschlag. Daher dürfen Sie
mMn von ihrem Gesamtbrutto bzw. ihrem Ausgleichszuschlag nochmal 113€ (407€-294€) abziehen.
Falls ich da keinen Denkfehler habe: Ganz perfide Masche vom Dienstherrn, da somit aller bisher Verheirateten selbst bei einer Anhebung der AEZ nur wenig davon profitieren.

@DerAlimentierte
Selbe Problemstellung, von den 7€ bleiben mMn 0€ übrig, sofern Sie schon verheiratet sind und daher der Ausgleichszuschlag darauf angerechnet wird.
Bei einem Beamten der erst nach dem 30.06.2023 heiratet, stimmen die 7€ natürlich, da dann kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag mehr besteht.

Danke für den Hinweis. Sehen das alle so, dass der (abgeschmolzene) AEZ den Ausgleich für den Verheiratetenzuschlag reduziert? Das würde doch Sinn und Zweck dieser Reform total pervertieren.
Der §69n bezieht sich doch nur auf Ruhestandsbeamte und nicht auf Aktive.

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4175 am: 02.02.2023 20:13 »

Wie gesagt, ich schaffe es im Moment nicht, mir den Entwurf genau genug anzusehen - hat jemand eine rechtliche Regelung zur Gleichstellung von Soldaten gefunden?

Im Bezug auf die Besoldung? Steht das nicht direkt in §1 BBesG?

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4176 am: 02.02.2023 22:03 »
Einfach als Abschlagszahlung betrachten und weiter Widerspruch und Klage einreichen.
Ist das Vertrauen ruiniert, dann klagt es sich ganz ungeniert.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4177 am: 02.02.2023 23:17 »

Wie gesagt, ich schaffe es im Moment nicht, mir den Entwurf genau genug anzusehen - hat jemand eine rechtliche Regelung zur Gleichstellung von Soldaten gefunden?

Im Bezug auf die Besoldung? Steht das nicht direkt in §1 BBesG?

§ 1 stellt erst einmal nur den Anwendungsbereich dar; eine Gleichstellung ist ihm als solchem aber nicht zu entnehmen. Bislang bestand offensichtlich ein Gleichklang darin, dass die niedrigste Besoldungsgruppe für beide die Besoldungsgruppe A 3 war. Entsprechend war das Grundgehalt bspw. eines Hauptamtsgehilfen und eines Grenadiers identisch. Die Besoldungsgruppe A 3 wird nun wie vorhin dargelegt im Beamtenverhältnis gestrichen; die niedrigste Besoldung wird hier de facto die Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5. Hinsichtlich von Soldaten finde ich im Entwurf keine Entsprechung. Nicht umsonst verweist Art. 1 Ziff. 51 lit. k auf der S. 21 nur noch die entsprechenden Dienstgrade. Als Folge müsste das niedrigste Grundgehalt für Beamte (s. meine vorherigen Beitrag) 2.650,03 € betragen, das von Soldaten 2.370,74 €, was immerhin einen Unterschied von knapp zwölf Prozent ausmachen würde.

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4178 am: 02.02.2023 23:57 »
Ich nahm an da Soldaten, Richter und Beamte allesamt Besoldungsempfänger sind, es aber ausschließlich eine gesonderte R-Besoldung gibt, müssten folglich für Beamte und Soldaten die Ausführungen aus dem BBesG maßgeblich sein.

Ohne eine gesonderte S-Besoldung einzuführen, halte ich es für sportlich das Eingangsamt auf A4 anzuheben, wenn der Gefreite weiterhin A3 bleibt. Auch wenn es sicherlich keinen Berufssoldaten in A3 geben wird, sondern ausschließlich Zeitsoldaten

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4179 am: 03.02.2023 01:15 »
"Sportlich" ist genau der richtige Begriff - man könnte ihn auf den gesamten Entwurf münzen. Um das an einem weiteren Sachverhalt deutlich zu machen. Die Besoldungsgruppe A 2 ist erst 2021 weggefallen und die entsprechenden Beamten sind in die Besoldungsgruppe A 3 übergeleitet worden, vgl. die Anlage 4 des BBVAnpÄndG 2021/2022 vom 09.07.2021. Bis Ende März 2021 hatte der Unterschied in der Grundbesoldung zwischen der ersten Erfahrungsstufe von A 3 (2.301,21 €) zur ersten Erfahrungsstufe von A 2 (2.216,34 €) 3,8 % betragen (vgl. den Anhang 11, S. 36 der BT-Drs. 19/4116 vom 03.09.2018). Da der nun geplante Wegfall der Besoldungsgruppe A 3 mit der Beförderung der betroffenen Beamten mit der Folge verbunden ist, dass sie nun nach A 4 Stufe 5 besoldet werden, wird sich ihr Grundgehaltssatz von 2.216,34 € am 31.03.2021 durch die Novellierung auf 2.650,03 € erhöhen, was einer Steigerung um 19,6 % entspricht. Der Grundgehaltssatz der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 betrug am 31.03.2021 2.572,30 €. Er steigt nun ebenfalls auf 2.650,03 €, erhöht sich also um 3,0 %. Unabhängig davon, dass so die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen deutlich abgeschmolzen worden sind, da nun die Basis nicht mehr die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 2 bzw. A 3, sondern die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 ist, sollte es sich sachlich ebenfalls kaum rechtfertigen lassen, wieso die Grundbesoldung des einen Beamten innerhalb von gut zwei Jahren (die neuen Beträge sollen zum Juli 2023 gelten) de facto um knapp 20 % erhöht wird, während sich die des anderen im gleichen Zeitraum um gerade einmal 3,0 erhöhen soll. Während der Grundgehaltssatz in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 2 am 31.03.2021 2.511,49 € betrug, ist er aktuell für die Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 mit 2.798,82 € geplant. Die Grundbesoldung des entsprechenden Beamten, der am 31.03.2021 noch nach A 2 besoldet worden ist, wird sich zum Juli 2023 um 11,4 % erhöhen. Die Grundbesoldung eines Beamten, der sich am 31.03.2021 in der Endstufe des Besoldungsgruppe A 4 befunden hat (2.716,73 €), soll sich zum Juli 2023 ebenfalls auf 2.798,82 € erhöhen, also um die besagten 3,0 %.

Dem einzelnen Beamten seien die dargestellten deutlichen Erhöhungen herzlich gegönnt; es ist ja dringend geboten, auch die unteren Besoldungsgruppen deutlich anzuheben (trotz dieser Anhebungen werden die sich in der Endstufe von A 4 befindenden Bundesbeamten mit zwei Kindern weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden, sofern der Entwurf so Gesetzeskraft erlangen wird). Es sollte aber ausgeschlossen sein, denke ich, dass die seit 2021 vollzogenen Novellierungen als gleichheitsgerecht betrachtet werden könnten. Darin zeigt sich der "sportliche" Gehalt der geplanten Novellierung - ihm wird spätestens auf der Karlsruher Halbmarathonstrecke die Puste ausgehen.

TheBr4in

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« Antwort #4180 am: 03.02.2023 01:29 »
Aber wenn das so weiter geht, dann haben in 20 Jahren alle A15 weil alles drunter abgeschafft wurde.  8)

Blöd nur, dass A15 aufgrund der Methodik dann eben nur noch 15% über Grundsicherungsniveau liegt.

Aber wenigstens habe ich Besitzstandswahrung für den Verheiratetenzuschlag. Der hat dann in 20 Jahren bei einer angenommenen durchschnittlichen Inflation von 3% noch eine Kaufkraft von  83€.

Wocheneinkauf mit zwei Kids waren heute 280€. Gute, dass ich dann ~25€ AEZ bekomme. Puuuh, wie sollte ich sonst überleben.

War allerdings auch etwas zu Schmerz betäuben dabei. Und drei Packungen Kimonbonbons.


clarion

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« Antwort #4181 am: 03.02.2023 07:13 »
Ich kann verstehen, dass diejenigen gefrustet  sind, die sich plötzlich am unteren linken Ende der Besoldungstabelle wieder finden , weil von unten her Stufen und Besoldungsgruppen gestrichen werden.  Aber die Zahl der Leute,  die derart übergeleitet werden, ist soweit ich weiß bisher gering. Ich vermute, diese Tatsache in Verbindung mit den gestiegenen Anforderungen, z.B wird man inzwischen überall Computer bedienen müssen, wird sich dieses Aufrollen von unten bis zu einem gewissen Ausmaß rechtfertigen lassen. Kritisch wird diese Einebnung erst dann für den Gesetzgeber, wenn von der Wertigkeit  sehr unterschiedliche Tätigkeiten gleich besoldet werden.

Rainer Hohn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4182 am: 03.02.2023 07:18 »
Den grundlegenden Denkfehler bei der Streichung der unteren Besoldungsgruppen hat der Sächsische Richterverein ganz treffend formuliert:

"Den Mindestabstand zwischen Grundsicherung und niedrigster Besoldung hat das Bundes-
verfassungsgericht nur deshalb auf lediglich 15 % festgelegt, weil das Gericht davon ausging,
dass der Dienst als Beamter im niedrigsten Amt keine besonderen Qualifikationen voraussetzt.
Auf diese Weise wollte es sicherstellen, dass jemand, der arbeitet, ein höheres Einkommen
erhält, als jemand der nicht arbeitet. Es konnte davon ausgehen, dass jeder Empfänger von
Grundsicherungsleistungen theoretisch jederzeit das am geringsten besoldete Amt eines Be-
amten übernehmen könnte, weil dieses keine besonderen Qualifikationen voraussetzt. Ist dies
aber nicht mehr der Fall, muss die niedrigste Besoldung einen größeren Abstand zur Grund-
sicherung wahren, weil qualifizierte Tätigkeiten wertvoller sind als nicht qualifizierte."

Ergo, die höherwertigen Ämter, die eine höhere Qualifikation vorraussetzen, dürfen eben nicht nur 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen.


Finanzer

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« Antwort #4183 am: 03.02.2023 07:20 »
Gut gefunden Rainer Hohn, den Passus des Richtervereines sollte man sich merken.

Sputnik1978

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« Antwort #4184 am: 03.02.2023 07:32 »
Seit Scheuer tritt ja keiner mehr zurück.

Mal was Wichtiges: Wer kennt Kanzleien, die mit dem Thema vertraut sind und die Klage beim Verwaltungsgericht für mich einreichen? Dienstsitz ist in Bonn.

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