Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032306 times)

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5325 am: 09.03.2023 16:24 »
Gibt es schon einen Zeitplan, wann aus dem Referentenentwurf ein Regierungsentwurf wird?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5326 am: 09.03.2023 16:24 »
Bitte nicht wieder die Debatte...

Der Richterbund hat es wirklich so erklärt, dass jeder es nachvollziehen können müsste. Das Abstandsgebot bezieht sich auf den Abstand der Besoldung zwischen zwei Beamten mit unterschiedlichem Amt aber gleicher Familienkonstellation. Da muss immer ein deutlicher Unterschied sein aus dem die Wertigkeit des Amtes ersichtlich ist. Für manchen Besoldungsgesetzgeber ist ja nichtmal das selbstverständlich. Hallo Land Berlin, hallo Bund mit deinem AEZ. Und ja, das BVerfG hat auch die Erhöhung der Familienzuschläge als Option aufgezeigt. Aber eben mit Grenzen. Ein A8er mit 4 Kindern soll gerne an das Gehalt eines A10ers ohne Kinder herankommen. Aber wo findet sich noch eine amtsangemessene Alimentation, wenn der A8er mit 4 Kindern mehr überweisen bekommt als der R1er?

Das BVerfG verfolgt das Ziel, den öffentlichen Dienst in der Lage zu halten, gut qualifizierte Leute gewinnen zu können. Wer sich gerade "fertigqualifiziert" hat, der hat selten 4 Kinder. So schwer zu verstehen ist das alles nicht. Einfach nochmal lesen, lieber beamtenjeff.



beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5329 am: 09.03.2023 16:48 »
Bitte nicht wieder die Debatte...

Der Richterbund hat es wirklich so erklärt, dass jeder es nachvollziehen können müsste. Das Abstandsgebot bezieht sich auf den Abstand der Besoldung zwischen zwei Beamten mit unterschiedlichem Amt aber gleicher Familienkonstellation. Da muss immer ein deutlicher Unterschied sein aus dem die Wertigkeit des Amtes ersichtlich ist. Für manchen Besoldungsgesetzgeber ist ja nichtmal das selbstverständlich. Hallo Land Berlin, hallo Bund mit deinem AEZ. Und ja, das BVerfG hat auch die Erhöhung der Familienzuschläge als Option aufgezeigt. Aber eben mit Grenzen. Ein A8er mit 4 Kindern soll gerne an das Gehalt eines A10ers ohne Kinder herankommen. Aber wo findet sich noch eine amtsangemessene Alimentation, wenn der A8er mit 4 Kindern mehr überweisen bekommt als der R1er?

Das BVerfG verfolgt das Ziel, den öffentlichen Dienst in der Lage zu halten, gut qualifizierte Leute gewinnen zu können. Wer sich gerade "fertigqualifiziert" hat, der hat selten 4 Kinder. So schwer zu verstehen ist das alles nicht. Einfach nochmal lesen, lieber beamtenjeff.

Ich habe die Stellungnahme gelesen und betone nochmals, dass ich die geplante praktische Umsetzung gem. neustem Entwurf auch als nicht vereinbar mit dem GG sehe. Aber warum sollte man deshalb gleich das Prinzip der Familienzuschläge in Frage stellen? Ich zitiere: "Die Besoldung muss dem jeweiligen Amt angemessen sein, nicht dem Familienstand" Nein! Es muss beides angemessen sein. Wenn wir über Attraktivität reden, dann lässt sich die Privatwirtschaft inzwischen reichlich andere Tricks einfallen für die A-Klasse Mütter und Väter - der Rest landet im ÖD. Braucht der ÖD künftig nur noch Akademiker? Nein. Sollten wir auch weiterhin attraktiv bleiben für Nicht-Akademiker? Ja. Warum also um Himmels Willen schießt der Richterbund ganz allgemein gegen "Familienstand, der Kinderzahl oder dem Wohnort" - haben die einen zu viel getrunken? All das sind Faktoren, die die Überlegungen zur Attraktivität mit rein fließen. Das diese in der praktischen Umsetzung nicht überhand nehmen sollten, lieber emdy, das ist selbsterklärend, auch für mich. Das ändert aber nichts daran, dass mich diese Formulierung negativ überrascht hat und das auch noch gleich Eingangs - ich meine wir reden hier über rechtschaffende Menschen mit (gesellschaftlichem) Weitblick (hoffentlich) und nicht einem Praktikanten der diese Stellungnahme geschrieben hat.

Zu deinem Vergleich kann ich nur sagen: wenn man bedenkt, dass der Familienzuschlag jederzeit und spätestens mit Ende des Kindergeldbezugs wieder entfällt und dieser auch nicht ruhegehaltsfähig ist, der Akademiker durch seine Laufbahn am Ende das doppelte an Pension raus haben wird, dann finde ich die Betrachtung bezogen auf den Einstellungszeitpunkt auch sehr fraglich.
« Last Edit: 09.03.2023 17:05 von beamtenjeff »

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5330 am: 09.03.2023 17:11 »
Und ganz nebenbei, bei mir hat bei der Verbeamtung tatsächlich beides eine Rolle gespielt, sowohl "Akademiker-Grundgehalt", als auch Zuschläge, denn ich erfülle beide Kriterien in vielerlei Hinsicht.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5331 am: 09.03.2023 17:36 »
Ich respektiere auf jeden Fall, dass du dich nicht aus der Ruhe bringen lässt. Aber unabhängig davon ob du mein Beispiel als stichhaltig oder weniger treffend empfindest, hat das BVerfG sinngemäß und der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wortlaut geurteilt, dass die amtsangemessene Alimentation im Wesentlichen mit dem Grundgehalt zu gewährleisten ist. Im Wesentlichen! Und es gibt auch keine zwei Maßstäbe, nach dem Motto: Bei dem mit X Kindern und dem Wohnort ist das Eine amtsangemessen und bei jenem etwas Anderes, wenn beide Beamte das gleiche Amt bekleiden.

Daher verstehe ich nach wie vor nicht, weshalb sich "dein Lager" einer Rechtsauffassung anschließt, die für alle nachteilig ist außer den Dienstherrn. Ich versuche ebenfalls Ruhe zu bewahren, wenngleich ich es als Angriff auf alle Kinderlosen empfinde, diesen Standpunkt zu vertreten, der sich eben m.E. nicht im Einklang mit der Rechtsprechung befindet.  ;)

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5332 am: 09.03.2023 17:48 »
Ich respektiere auf jeden Fall, dass du dich nicht aus der Ruhe bringen lässt. Aber unabhängig davon ob du mein Beispiel als stichhaltig oder weniger treffend empfindest, hat das BVerfG sinngemäß und der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wortlaut geurteilt, dass die amtsangemessene Alimentation im Wesentlichen mit dem Grundgehalt zu gewährleisten ist. Im Wesentlichen! Und es gibt auch keine zwei Maßstäbe, nach dem Motto: Bei dem mit X Kindern und dem Wohnort ist das Eine amtsangemessen und bei jenem etwas Anderes, wenn beide Beamte das gleiche Amt bekleiden.

Daher verstehe ich nach wie vor nicht, weshalb sich "dein Lager" einer Rechtsauffassung anschließt, die für alle nachteilig ist außer den Dienstherrn. Ich versuche ebenfalls Ruhe zu bewahren, wenngleich ich es als Angriff auf alle Kinderlosen empfinde, diesen Standpunkt zu vertreten, der sich eben m.E. nicht im Einklang mit der Rechtsprechung befindet.  ;)

Wie gesagt, ich habe die gleiche Auffassung wie das BVerfG und auch in Teilen des Richterbunds, aber obiges zitiertes ist einfach eine andere Aussage als es das BVerfG gemacht hat. Es geht doch am Ende einfach nur darum, dass das Tabellengehalt deutlich erhöht werden muss und nicht, dass man sämtliche Zuschlage abschaffen sollte. Wenn dieses überall steigen würde, würden auch im "wesentlichen" die Zuschläge u.ä. in der Hintergrund rücken. Also entweder es ist unglücklich formuliert oder, wenn man es so wirklich meint, einfach falsch und zielt am Entwurf vorbei.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5333 am: 10.03.2023 07:04 »
Beamtenjeff, bezgl. Der Kinderzuschläge ist die Sachlage ausgeurteilt. Bis zu zwei Kinder müssen problemlos aus dem Grundgehalt finanzierbar sein. Erst ab dem dritten Kind kann  dieses nicht mehr zugemutet werden.  Ergo folgt daraus,  dass die Alimentation einer 4K Familie im Wesentlichen aus der Grundbesoldung erfolgen muss. Inwieweit eine regionale Differenzierung durch Mietstufebzuschläge zulässig ist,  ist bisher noch nicht ausgeurteilt.  Das Thema Unterkunftskosten dürfte auch nicht ganz trivial sein. Daher stünde es den Dienstherrn auch gut zu Gesicht, für die Unterkunft großzügige Pauschalen in die Grundbesoldung zu inkludieren und nur in Hochpreisregionen mit Zuschläge zu ergänzen. Wer bei den Unterkunftskosten auf Kante näht, kommt aus dem Prozessieren gar nicht heraus.


Mike01

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5334 am: 10.03.2023 08:51 »
Hallo,

ich persönlich finde das ganze Thema für sehr schwierig. Meist sieht jeder das aus jeder seiner eigenen Sicht und bewertet es auch so. Es wird immer Verlierer geben, wo gibt es den eine Gerechtigkeit für Alle. Persönlich kann ich die Hintergedanken des AEZ nachvollziehen. Natürlich sollte ein A 8 nicht mehr bekommen als ein A 11. Aber aus meinen persönlichen Lebensverhältnissen her gesehen. Ich lebe in München und komme ursprünglich aus Sachsen- Anhalt. Ich kann hier derzeit echt kaum noch die Miete zahlen. Wenn ich aus meiner Wohnung rausfliege stehe ich wahrscheinlich auf der Straße, weil ich noch eine verhältnismäßig günstige Miete habe. Für das gleiche Geld kann ich mir In Sachsen - Anhalt eine Villa mit Pool mieten. Ist das gerecht? Gleiches Amt. gleiche Bezahlung? Einmal fast obdachlos und einmal in einer Villa lebend? Darum kann ich den Gedanken des AEZ aus meinen pers. Verhältnissen nachvollziehen. Es ist nur leider nicht richtig umgesetzt. Ich fände es schöner wenn zum einen das Grundgehalt angehoben worden wäre und wieder eine Ballungsraumzulage eingeführt worden wäre. Tarifbeschäftigte der Stadt München kriegen seit Jahren eine Ballungsraumzulage von über 300, 00 € und jetzt sollen Beschäftigte der Stadt München auch das 49,00 € Ticket bekommen. Ich als Beamter Bund schaue bei allem in die Röhre!

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5335 am: 10.03.2023 09:24 »
Für das gleiche Geld kann ich mir In Sachsen - Anhalt eine Villa mit Pool mieten. Ist das gerecht? Gleiches Amt. gleiche Bezahlung? Einmal fast obdachlos und einmal in einer Villa lebend?

Ja, ist es. Es geht ja um eine amtsangemessene Besoldung und nicht um eine wohnortangemessene Besoldung. Lediglich wenn der Wohnort vom Dienstherrn vorgegeben wird, wäre eine entsprechende Beteiligung an den Kosten der Unterkunft denkbar.

Mike01

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5336 am: 10.03.2023 09:36 »
Hi,

stimme Dir vollkommen zu! Es geht wie Du sagst um amtsangemessen. Aber ist es gerecht?, vom Gesetz her meinetwegen. Aber nochmal werde ich nicht Beamter in München und so geht es vielen kleinen Beamten in Ballungsraumgebieten. Wir haben jedes Jahr 20- 30 offene Ausbildungsstellen die nicht besetzt werden. In München gibt es ein großes Nachwuchsproblem weil man sein Leben nicht bezahlen kann, das wird ein großes Problem.
Für mich gehört zur Alimentation auch, das ich mir eine zumindest normale Wohnung leisten kann, das ist hier nicht mehr gegeben. Natürlich gibt mir mein Dienstherr nicht meinen Wohnort vor, aber wie weit soll ich den Weg ziehen. Ich lebe schon 50km von München, damit ich meine Wohnung noch zahlen kann.

Stimme Dir zu, aber grundsätzlich wird es mit jedem Ansatz und jedem Gesetz immer Verlierer geben und irgendwann bricht das gante zusammen.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5337 am: 10.03.2023 09:39 »
Die offenen Ausbildungsstellen gibt es nicht nur in München, sondern überall.
Sorry, wenn ich nachfragen muss, aber Du kannst dir als Bundesbeamter keine "normale" Wohnung außerhalb von 50km in München leisten ?

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5338 am: 10.03.2023 10:02 »
Die offenen Ausbildungsstellen gibt es nicht nur in München, sondern überall.
Sorry, wenn ich nachfragen muss, aber Du kannst dir als Bundesbeamter keine "normale" Wohnung außerhalb von 50km in München leisten ?
Da das Teleportieren oder Beamen noch nicht praxistauglich ist, muss man diese Strecke jeden Tag  ja zwei mal physisch unter Nutzung eines Transportmittels zurücklegen. Um da dann günstiger weg zu kommen, muss man ja schon von Mietstufe VII (München) was mit MS III oder II finden..
Außerdem ist das doch gar nicht nachhaltig und klimaneutral 😂
Eine Ballungsraumzulage für München, Hamburg, Frankfurt, Stuttgart etc. würde hier Abhilfe schaffen.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5339 am: 10.03.2023 10:03 »
Stimmt, würde es. Beantwortet aber trotzdem nicht meine Frage.