Über diesen Satz bin ich heute bei einer Recherche gestolpert:
Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, die einen Anspruch auf Nachzahlung „ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung“ einräumt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239 <266>).
Das würde ja im Rückschluss bedeuten, dass wenn vom BVerfG eine verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation festgestellt wird, kommt es nicht auf die zeitnahe Geltendmachung an, sondern der Dienstherr muss auch darüber hinaus das Gesetz rückwirkend berichtigen. Sehe ich das richtig, oder liege ich damit falsch?