Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3922212 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6615 am: 11.08.2023 11:23 »
Oha, da bin ich auch SEHR gespannt. Dafür müsste der hier kursierende Entwurf ja deutlich angepasst worden und eine Angleichung der Grundtabellen erfolgt sein.

Wäre ja fast zu schön, um wahr zu sein.

Ich vermute schlicht evident sachwidrige Begründungen mit denen man trotzdem versucht Ämterhebungen im eD durchführen zu können.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6616 am: 11.08.2023 13:21 »
Es wird halt nichts durchgereicht, kann man auch verstehen. Die Problematik des Familienzuschlages ist verfassungsmäßig höchst heikel. Man verlangt von den Beamtinnen und Beamten volle Verfassungstreue (Streikverbot, Neutralitätsvgebot usw.), verstößt der Beamte gegen diese Gebote, wird massiv sanktioniert. Der Staat auf der anderen Seite verstößt bzgl. des Familienzuschlages voll gegen das GG und es hat keine Konsequenzen.
Es liegt nicht an den Beamten und Juristen im BMI, dass es keine Regelung gibt, sollte ja Mitte 2021 mit dem RFZ kommen. Die Hauptschuldigen sind die Ampel und die Leute die vorher Verantwortung in der Regierung getragen haben. Zuerst ist hier Herr Scholz zu nennen, der damals den Entwurf vom BMF blockiert hatte. Weitere Verantwortungsträger sind mit Herrn Lindner und Frau Fäser jetzt dazugekommen. Eine Lösung zwischen diesen drei Ministerien wäre ja schnell möglich, aber wir kennen die Damen und Herren jetzt näher!

Kann sich jemand vorstellen, warum Scholz  & Co das Ganze so lange herauszögern? Die Rechtslage ist doch eindeutig. Haben die was gewonnen, wenn sie meiner 5 köpfigen Familie irgendwann 50.000 € nachzahlen müssen?

Das Scholz den Zug ins Verderben nach 2025 weiterfahren darf, halte ich für sehr unwahrscheinlich... Warum sollten Sie sich also um die Zukunft scheren?

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6617 am: 11.08.2023 15:38 »
https://www.gdp.de/gdp/gdphe.nsf/id/DE_Landtagswahlen-2023/$file/INA-KB-073.pdf
Ab Seite 6 geht es los

Zitat
Sie machen das bei den Familienzuschlägen vorläufig. Das ist okay. Das ist
vermintes Gelände. Wenn Karlsruhe wieder zuschlägt, dann ist ohnehin Tabula rasa
;D
Karlsruhe strikes back  ;D

Übrigens in ihrem Aufsatz "Quo Vadis Alimentationsprinzip?" "bejubelt" Färber auf einer der letzten Seiten das Modell in verschiendenen Ländern, dass Partnereinkommen angerechnet wird.



Die Agenda der Frau Professorin halte ich für fragwürdig. Das rumdoktorn an den "Maßstäben", Anrechnung von Nebenverdienst und Partnereinkommen etc. trifft doch nicht den Kern des Problems. Beifall seitens des Bundesverfassungsgerichts würde ich diesbezüglich jedenfalls nicht erwarten.

Der Begriff des "Alleinverdienermodells" erweckt auch stets den Anschein einer bestehenden Überbesoldung (oder sogar Doppelbesoldung) der Beamten. Tatsächlich ist das Problem aber die Unteralimentation. Warum sollte diesem Modell also so viel Beachtung geschenkt werden? Letzlich addressiert man damit nur eine potentielle, in der Zunkunft möglicherweise feststellbare, am Ende aber unwahrscheinliche und allenfalls geringfügige Überbesoldung eines geringen Teils der Beamten/Soldaten (Bei einer 30%igen Erhöhung des Grundgehalts reden wir bei A3/1 Bund von schätzungsweise 13 Euro netto / Stunde nach PKV für Alleinstehende). Und diese potentielle "Überbesoldung" ist nun Anlass dazu, der Überarbeitung des Alleinverdienermodells Prioriät einzuräumen und den Verfassungbruch in die zweite Reihe zu schieben. Anstatt schwerpunktmäßig die Arbeitsverhältnisse der Partner der Beamten auszuwerten wäre es sicher hilfreicher gewesen, die Beamtenbesoldung selbst in den Blick zu nehmen, etwa im Vergleich zu Beschäftigten, so wie dies der DRB zeigt.

Fragwürdig sind auch die "Datenauswertungen". Zum Beispiel auf Seite 7. Dort heißt es:

„Einverdienstehe. Dazu habe ich Ihnen die allerersten Datenauswertungen unserer Umfrage vom Sommer gemacht. In 90 % alle Beamtenhaushalte, die mit Partnern/Partnerinnen zusammenleben, das sind die hier relevanten Haushalte, sind die Partner bzw. Partnerinnen erwerbstätig, und zwar zwei Drittel davon in Vollzeit, ein Viertel in Teilzeit und ein paar geringfügig. Das heißt, die Realität ist längst woanders.“
Das heißt, der Maßstab: „Besoldung muss Einverdienstehe unterstellen“ geht heute empirisch gar nicht mehr.“


Da kann man wirklich nur hoffen, dass die Dame nicht noch die Besoldung der untersten Besoldungsgruppen auswertet, dann feststellt, dass diese Gruppe zu 100% unterhalb des Grundsicherungsniveaus besoldet wird und schlussfolgert: Die Realität ist längst woanders. Das heißt der Maßstab "Mindestalimentation muss 15% über Grundsicherung sein" geht heute empirisch gar nicht mehr.

Ebenso kann man nur hoffen, dass nicht die Besoldung von Bund und Ländern ausgewertet wird mit der Feststellung, dass 100% der Besoldungsgesetzgeber nicht amtsangemessen alimentieren. Schlussfolgerung: Die Realität ist längst woanders. Das heißt der Maßstab "Besoldung muss amtsangemessen sein" geht heute empirisch gar nicht mehr.









Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6618 am: 11.08.2023 15:51 »
" ... Übrigens in ihrem Aufsatz "Quo Vadis Alimentationsprinzip?" "bejubelt" Färber auf einer der letzten Seiten das Modell in verschiedenen Ländern, dass Partnereinkommen angerechnet wird. ... "

Partnereinkommen anrechnen? Geht´s noch?

Wenn der Partner eines fleißigen Beamten promovierter Chemiker oder Chirurg ist (sowas gibt es tatsächlich), dann kann (könnte!) man dem Beamten ja seine Besoldung fast komplett zusammenstreichen.😁

Man stelle sich vor, eine große Firma, die dringend Mitarbeiter sucht, inseriert folgendermaßen:

" ...Wir bieten gutes Gehalt, aber falls Ihr Partner, Ihre Partnerin über xyz € Einkommen hat, dann müssen wir Ihr Gehalt entsprechend kürzen ... "


Ich kann ich  nur wiederholen - Geht's noch?

Falls diese "Besoldungsexperten" wirklich dieser Meinung sind, gedeckt durch das Alimentationsprinzip, dann kann ich nur sagen - Alimentationsprinzip -> Tonne!


AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6619 am: 11.08.2023 16:05 »
https://www.gdp.de/gdp/gdphe.nsf/id/DE_Landtagswahlen-2023/$file/INA-KB-073.pdf
Ab Seite 6 geht es los

Zitat
Sie machen das bei den Familienzuschlägen vorläufig. Das ist okay. Das ist
vermintes Gelände. Wenn Karlsruhe wieder zuschlägt, dann ist ohnehin Tabula rasa
;D
Karlsruhe strikes back  ;D

Übrigens in ihrem Aufsatz "Quo Vadis Alimentationsprinzip?" "bejubelt" Färber auf einer der letzten Seiten das Modell in verschiendenen Ländern, dass Partnereinkommen angerechnet wird.



Die Agenda der Frau Professorin halte ich für fragwürdig. Das rumdoktorn an den "Maßstäben", Anrechnung von Nebenverdienst und Partnereinkommen etc. trifft doch nicht den Kern des Problems. Beifall seitens des Bundesverfassungsgerichts würde ich diesbezüglich jedenfalls nicht erwarten.

Der Begriff des "Alleinverdienermodells" erweckt auch stets den Anschein einer bestehenden Überbesoldung (oder sogar Doppelbesoldung) der Beamten. Tatsächlich ist das Problem aber die Unteralimentation. Warum sollte diesem Modell also so viel Beachtung geschenkt werden? Letzlich addressiert man damit nur eine potentielle, in der Zunkunft möglicherweise feststellbare, am Ende aber unwahrscheinliche und allenfalls geringfügige Überbesoldung eines geringen Teils der Beamten/Soldaten (Bei einer 30%igen Erhöhung des Grundgehalts reden wir bei A3/1 Bund von schätzungsweise 13 Euro netto / Stunde nach PKV für Alleinstehende). Und diese potentielle "Überbesoldung" ist nun Anlass dazu, der Überarbeitung des Alleinverdienermodells Prioriät einzuräumen und den Verfassungbruch in die zweite Reihe zu schieben. Anstatt schwerpunktmäßig die Arbeitsverhältnisse der Partner der Beamten auszuwerten wäre es sicher hilfreicher gewesen, die Beamtenbesoldung selbst in den Blick zu nehmen, etwa im Vergleich zu Beschäftigten, so wie dies der DRB zeigt.

Fragwürdig sind auch die "Datenauswertungen". Zum Beispiel auf Seite 7. Dort heißt es:

„Einverdienstehe. Dazu habe ich Ihnen die allerersten Datenauswertungen unserer Umfrage vom Sommer gemacht. In 90 % alle Beamtenhaushalte, die mit Partnern/Partnerinnen zusammenleben, das sind die hier relevanten Haushalte, sind die Partner bzw. Partnerinnen erwerbstätig, und zwar zwei Drittel davon in Vollzeit, ein Viertel in Teilzeit und ein paar geringfügig. Das heißt, die Realität ist längst woanders.“
Das heißt, der Maßstab: „Besoldung muss Einverdienstehe unterstellen“ geht heute empirisch gar nicht mehr.“


Da kann man wirklich nur hoffen, dass die Dame nicht noch die Besoldung der untersten Besoldungsgruppen auswertet, dann feststellt, dass diese Gruppe zu 100% unterhalb des Grundsicherungsniveaus besoldet wird und schlussfolgert: Die Realität ist längst woanders. Das heißt der Maßstab "Mindestalimentation muss 15% über Grundsicherung sein" geht heute empirisch gar nicht mehr.

Ebenso kann man nur hoffen, dass nicht die Besoldung von Bund und Ländern ausgewertet wird mit der Feststellung, dass 100% der Besoldungsgesetzgeber nicht amtsangemessen alimentieren. Schlussfolgerung: Die Realität ist längst woanders. Das heißt der Maßstab "Besoldung muss amtsangemessen sein" geht heute empirisch gar nicht mehr.

Genau - dass mittlerweile beide Partner arbeiten liegt sicher zum Teil an Emanzipation der Frau etc. aber auch daran, dass häufig eher das EINE Einkommen eben schon lange nicht mehr Reicht.

Andersherum wird nämlich der Schuh draus... Ich kenne viele junge Mütter die gerne (mehr) zuhause bleiben würden - Väter natürlich auch - aber es finanziell einfach nichtz darstellbar ist.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6620 am: 11.08.2023 17:46 »
Partnereinkommen anrechnen? Geht´s noch?

Wenn der Partner eines fleißigen Beamten promovierter Chemiker oder Chirurg ist (sowas gibt es tatsächlich), dann kann (könnte!) man dem Beamten ja seine Besoldung fast komplett zusammenstreichen.

Und wenn es eine promovierte Chemikerin oder Chirurgin ist? Ich finde beim Alimentationsabschmelzungspartnereinkommen ist der individuelle gender pay gap beim einzubeziehenden Partner als ausgleichender Freibetrag zu belassen. Wenn man sich schon Mühe beim Ermitteln des Ehrenamtsaufwendungsentschädigungs-Bürgergeld-ergänzungszuschlag = Dienstsold als wertschätzender, fairer Dienstherr/frau/macht macht.

Bei ihr scheint das urheberrechtsgeschützte "Michael Buffer - Let's Get Ready To Rumble!!!" zwischen ihren Ohren zu klingeln, beim Einzug "Wenn Karlsruhe wieder zuschlägt,..."

Ich nehme von Ihrer mündlichen Stellungnahme mit: "ich habe selbst auch keinen Einspruch gegen den Besoldungsbescheid eingelegt."
« Last Edit: 11.08.2023 17:53 von A9A10A11A12A13 »

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6621 am: 11.08.2023 17:48 »
Das ganze wird einfach immer peinlicher.
Das ganze errinnert mich an Pippi Langstrumpf
Frei nach dem Motto ich mach mir meine Welt wie sie mir gefällt.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6622 am: 11.08.2023 19:49 »
 Nebenverdienst will man auch anrechnen? Muss mir dass dann noch genehmigen lassen? ;D

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6623 am: 11.08.2023 21:50 »
Nebenverdienst will man auch anrechnen? Muss mir dass dann noch genehmigen lassen? ;D

Wieso genehmigen lassen? Unteralimentierte Beamte werden zukünftig verpflichtet eine Nebentätigkeit anzunehmen.

Paterlexx

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6624 am: 11.08.2023 22:16 »
Das tun sie ja schon sehr oft. Das Problem ist nur, der Dienstherr mischt sich dann direkt wieder ein und behauptet, man können den Nebenjob nicht vom Hauptjob trennen. ;-)

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6625 am: 11.08.2023 22:55 »
Swen, gründet dein Sarkasmus auf aktuelle Ereignisse der Ignoranz oder ist es ein einfacher Ferienkoller?😉

SwenTanortsch

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« Antwort #6626 am: 12.08.2023 07:35 »
Weder das eine noch das andere, Tom. Ich denke, von Zeit zu Zeit darf gerne der sachliche Unsinn in den unschattierten Begründungsversuchen der Gesetzgeber betrachtet werden, indem man ihn karikiert. Deshalb erstelle ich von Zeit zu Zeit eine solche Karikatur, die leider weiterhin nicht immer gänzlich weit entfernt von der Realität ist, denke ich.

InternetistNeuland

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« Antwort #6627 am: 12.08.2023 22:12 »
Wenn kein Geld da ist, dann können sie ja die Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden runterschrauben. So bleibt uns allen Zeit für eine Nebentätigkeit  ::)

A9A10A11A12A13

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« Antwort #6628 am: 12.08.2023 22:24 »
Wenn kein Geld da ist, dann können sie ja die Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden runterschrauben. So bleibt uns allen Zeit für eine Nebentätigkeit  ::)

Wenn kein Geld da ist, dann können sie ja die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden festzurren. So bleibt uns keine Zeit sich mit etwas zu beschäftigen, wofür auch noch Geld benötigen würden. Zudem können Sie dann je nach Wetter den Bürohockern ihre Wärme-/Kältestube noch als geldwerten Vorteil abziehen.

andreb

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« Antwort #6629 am: 13.08.2023 08:44 »
Im Sommer als Wärme- und im Winter als Kältestube, wenn ich mir den energetischen Stand einiger Dienstgebäude so ansehe … Heizen für die Luftwaffe