Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905022 times)

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8505 am: 23.11.2023 17:33 »
Ich sehe es auch als gewaltiges rechtliches Problem für die Ampel an, dass man jetzt volle 3 Jahre dort rumbastelt, und wir haben immer noch keine verfassungsgemäße Alimentation. Das ist ja kein normales Gesetzgebungsverfahren mehr, selbst das Heizungsgesetz wurde vom Referentenentwurf bis zum Verabschiedung innerhalb von einem halben Jahr realisiert, die Erhöhung des Bürgergeldes in wenigen Monaten durchgeboxt.

Ich kann mir vorstellen, dass die Verfassungsrichter sich das ganz genau anschauen. Und ich glaube mittlerweile auch, dass man dem BMI seitens des Verfassungsgerichtes signalisiert hat, endlich mit dem Verfahren zu beginnen.

Vorstellen kannst Du Dir viel, nur ändern wird es nichts, denn

- das BVerfG hat kein Verfahren zur Bundesbesoldung anhängig
- das BMI hat den Handlungsbedarf lediglich aus der Auswertung der Abteilung V für sich hergeleitet.

Hinzu kommt, dass die nicht verfassungsgemäße Alimentation bereits der Vorgängerregierung bekannt war, es halt also mal gar nichts mit der Ampel zu tun, die hat kein größeres rechtliches Problem als die Vorläufer seit 2017/2020.

Was zudem gerne übersehen wird: Die Anpassungen des Bürgergeldes folgen starren Regeln, da muss man nur auf den Output von DeStatis warten und hat die neuen Zahlen, der Entwurf selber enthält keine rechtlichen Schwierigkeiten oder Abwägungen, der zu Grunde liegende Warenkorb ist bekannt.
Das Heizungsgesetz wiederum ist ein politisches gewolltes Projekt, die werden immer vorgezogen, egal wer gerade die "Macht" hat.
Unser Gesetz ist im Maschinenraum zu Hause und bekommt nur dann Beachtung, wenn jemand ausrechnen muss wie teuer es wird. Wenn nicht gerade die BILD plärrt interessiert sich da kaum einer außer dem Haushaltsausschuss für, dementsprechend geräuschlos wird es verabschiedet werden, wenn sich dereinst einmal eine Einbringung in den Deutschen Bundestag ereignen wird.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8506 am: 23.11.2023 17:45 »
Ich sehe es auch als gewaltiges rechtliches Problem für die Ampel an, dass man jetzt volle 3 Jahre dort rumbastelt, und wir haben immer noch keine verfassungsgemäße Alimentation. Das ist ja kein normales Gesetzgebungsverfahren mehr, selbst das Heizungsgesetz wurde vom Referentenentwurf bis zum Verabschiedung innerhalb von einem halben Jahr realisiert, die Erhöhung des Bürgergeldes in wenigen Monaten durchgeboxt.

Ich kann mir vorstellen, dass die Verfassungsrichter sich das ganz genau anschauen. Und ich glaube mittlerweile auch, dass man dem BMI seitens des Verfassungsgerichtes signalisiert hat, endlich mit dem Verfahren zu beginnen.

Vorstellen kannst Du Dir viel, nur ändern wird es nichts, denn

- das BVerfG hat kein Verfahren zur Bundesbesoldung anhängig
- das BMI hat den Handlungsbedarf lediglich aus der Auswertung der Abteilung V für sich hergeleitet.

Hinzu kommt, dass die nicht verfassungsgemäße Alimentation bereits der Vorgängerregierung bekannt war, es halt also mal gar nichts mit der Ampel zu tun, die hat kein größeres rechtliches Problem als die Vorläufer seit 2017/2020.

Was zudem gerne übersehen wird: Die Anpassungen des Bürgergeldes folgen starren Regeln, da muss man nur auf den Output von DeStatis warten und hat die neuen Zahlen, der Entwurf selber enthält keine rechtlichen Schwierigkeiten oder Abwägungen, der zu Grunde liegende Warenkorb ist bekannt.
Das Heizungsgesetz wiederum ist ein politisches gewolltes Projekt, die werden immer vorgezogen, egal wer gerade die "Macht" hat.
Unser Gesetz ist im Maschinenraum zu Hause und bekommt nur dann Beachtung, wenn jemand ausrechnen muss wie teuer es wird. Wenn nicht gerade die BILD plärrt interessiert sich da kaum einer außer dem Haushaltsausschuss für, dementsprechend geräuschlos wird es verabschiedet werden, wenn sich dereinst einmal eine Einbringung in den Deutschen Bundestag ereignen wird.

Danke BalBund.
Zum aktuellen Sachstand kannst du nichts sagen? Auf deine Beiträge bin ich nämlich tatsächlich immer besonders gespannt.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8507 am: 23.11.2023 18:50 »
Danke flip, aber auch dann bin ich noch verwirrt.., Mietstufe 1 und 1 Kind AEZ + Familienzuschlag..? Oder steh ich da gerade auf dem Schlauch?
Da offensichtlich nicht die Grundgehälter angehoben werden (sollen) ist das nur logisch. Je länger der Besoldungsgesetzgeber wartet, desto mehr füllt sich die AEZ-Tabelle.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8508 am: 23.11.2023 19:49 »
Nach dem Referentenentwurf aus Januar 2023 wird nur der Betrag für die "NUR" Verheirateten angerechnet.
§79 (5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet. ( Seite 19)

§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag (1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1.
er verheiratet ist,
2.
ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3.
ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.

Hoffentlich wird da noch was geändert. Wir, nicht verheiratet, wohnen in Mietstufe 4 und haben zwei Kinder. Kindergeld bekommt meine Partnerin 🙈

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8509 am: 23.11.2023 20:07 »
Nach dem Referentenentwurf aus Januar 2023 wird nur der Betrag für die "NUR" Verheirateten angerechnet.
§79 (5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet. ( Seite 19)

§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag (1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1.
er verheiratet ist,
2.
ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3.
ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.

Hoffentlich wird da noch was geändert. Wir, nicht verheiratet, wohnen in Mietstufe 4 und haben zwei Kinder. Kindergeld bekommt meine Partnerin 🙈

Hier unterscheidet sich der Anspruch sehr von § 40 Familienzuschlag. Falls deine Partnerin keine Beamtin ist, wäre es finanziell von Vorteil wenigstens das Kindergeld an dich zahlen zu lassen, wenn du Anspruch hast.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8510 am: 24.11.2023 07:06 »
Nach dem Referentenentwurf aus Januar 2023 wird nur der Betrag für die "NUR" Verheirateten angerechnet.
§79 (5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet. ( Seite 19)

§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag (1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1.
er verheiratet ist,
2.
ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3.
ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.

Hoffentlich wird da noch was geändert. Wir, nicht verheiratet, wohnen in Mietstufe 4 und haben zwei Kinder. Kindergeld bekommt meine Partnerin 🙈

Hier unterscheidet sich der Anspruch sehr von § 40 Familienzuschlag. Falls deine Partnerin keine Beamtin ist, wäre es finanziell von Vorteil wenigstens das Kindergeld an dich zahlen zu lassen, wenn du Anspruch hast.

Sie ist Beamte beim Land, ich beim Bund.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8511 am: 24.11.2023 07:10 »
In welchem Bundesland ist SIE denn Ladesbeamtin?

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8512 am: 24.11.2023 07:18 »
Bremen

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8513 am: 24.11.2023 07:38 »
Ich kann dem Besoldungsrechner oD für Bremen leider nicht entnehmen, wie die 205 Euro Familienergänzungszuschlag in die Besoldungsberechnung einfließen.

Mag sich da mal jemand ansehen?
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/hb/

Nach meinem Verständnis sollte sich die Rechnung wie folgt gliedern.

Grundgehalt (je nach Stufe) (+ ggf. Zulage) + FZ 1 + FZ für die Kinder (zusammen also FZ 3).
Nun sollte ZUSÄTZLICH noch der FamErgZ von je 205 pro Kind hinzukommen.

Aber genau das kann ich dem Besoldungsrechner für Bremen nicht entnehmen.
Kann das jemand erläutern?

Hier das Bremer Besoldungsgesetz mit link zum § 35a, welcher den FamErgZ regelt.

https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=170080743154179270&sessionID=16382010241911068769&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=7738973,36

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8514 am: 24.11.2023 07:45 »
Das passt schon so alles… das Problem ist der Bezug über das KG.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8515 am: 24.11.2023 07:58 »
Ich wollte eher darauf hinaus, dass es sich derzeit über deine Frau eher rechnet als wenn du das KG beziehen würdest.
Wenn dann der AEZ tatsächlich eingeführt wird, muss man neu rechnen und ggf. den Bezug des KG auf dich umleitet. 

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8516 am: 24.11.2023 08:14 »
@balbund

Danke fuer den kommentar.
Auch wenn dieser so manchen enttaeuschen mag, dass was Sie geschrieben haben ist nunmal die bittere Realitaet hinsichtlich der Prioritaeten und wenn dann noch der "unsaegliche" politische Wille bzw eben "Nichtwille" hinzukommt kann sich jeder selber ausrechnen warum es nicht oder nur sehr langsam vorangeht.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8517 am: 24.11.2023 09:13 »
Hallo zusammen, habe gerade von einem kinderreichen Kollegen gehört, dass ihm auf seinen Einspruch für 2023 vom BVA geantwortet wurde, die Regelung der amtsangemessenen Alimentation werde in der nächsten Legislaturperiode erfolgen.
Hat jemand auch so ein Schreiben erhalten?

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8518 am: 24.11.2023 09:28 »
Hallo zusammen, habe gerade von einem kinderreichen Kollegen gehört, dass ihm auf seinen Einspruch für 2023 vom BVA geantwortet wurde, die Regelung der amtsangemessenen Alimentation werde in der nächsten Legislaturperiode erfolgen.
Hat jemand auch so ein Schreiben erhalten?

Dann wurde das Schreiben einfach weitergeschickt, lese mal ganz unten.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

Undifferenziert

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8519 am: 24.11.2023 10:09 »
Gemäß WerBinIch der den Entwurf lesen konnte, soll der AEZ ja nicht an die Zahlung des Kindergeldes gekoppelt sein, sondern an Kindergeldberechtigte. Das ist insgesamt natürlich hilfreich für getrennt lebende Beamte. Diese bekommen ja das Kindergeld auch mit den Unterhaltszahlungen verrechnet. Ob dies so kommt wird man hoffentlich bald erfahren oder gibt es bereits neue Erkenntnisse hier im Forum.