Auf Seite 74 in den Erläuterungen zu § 79 Abs. 5 steht indes:
Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, die einen alimentativen Ergänzungszuschlag für Verheiratete erhalten erhalten, können nicht zusätzlich einen Familienzuschlag für Verheiratete als Besitzstand (Ausgleichszuschlag) erhalten. Daher wird der um den Abschmelzbetrag reduzierte alimentative Ergänzungszuschlag auf den Ausgleichszuschlag angerechnet.
Ich lese nicht anteilig...