Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904279 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8730 am: 30.11.2023 13:35 »
Ich hoffe diese ganze Diskussiom ruehrt nicht von meiner einfachen Frage hinsichtlich der Anwendung des Paragraphen 34 EStG.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8731 am: 30.11.2023 13:39 »
Dann lest mal auf Seite 579 Antwort 8675.

Dann müsst ihr nur Grundrechenarten verwenden und den Abzug der Fünftelregelung und den nachzuzahlenden Betrag vom FA  summieren und diesen dann von der Nachzahlung abziehen.

21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019
1/5 an Steuern = Netto-Auszahlung von 18.573,80€
Steuerbescheid = Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen.

21.283,50 - 18.573,80 = 2.709,70 Steuern durch 1/5 Regelung

2.709,70 + 7634,22 = 10.343,92 Steuern

10343,92 von 21283,5 sind: 48,60065 % (gerundet: 48,60 %)
Und genauso darfst Du eben NICHT rechnen, wenn Du wissen möchtest wie sehr lediglich deine Nachzahlung der Besoldung versteuert wird. In der o.g. Nachzahlungen stecken nämlich noch andere Einkünfte die A: das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich erhöhen und B: auch den Steuersatz erhöhen. Meine Güte.

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8732 am: 30.11.2023 13:46 »
Also da stimmt was mit den Zahlen nicht. Diese Seite hier gibt einen Einkommensteuerrechner in Excel her
http://www.parmentier.de/steuer/index.php?site=einkommensteuerrechnerexcel
und da habe ich für 2021 (und die Unterschiede zu 2022 sind nicht so groß) mal die Erhöhung ohne Fünftelregelung eingegeben um auszurechnen, welches Grundgehalt man haben müsste. Also selbst wenn unser Forenmitglied Bundeskanzler ist, passt das nicht:

Einkommensteuerberechnung 2021 mit Zellformeln             
   
Einkommen     Steuersatz im Grundtarif      
200.000,00 €   74.863 €   
221.283,00 €   83.802 €      Differenz   8.939 €
            
Dasselbe im Splittingtarif
   65.726 €   Splittingtarif      
   74.664 €      Differenz   8.938 €

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8733 am: 30.11.2023 13:48 »
Das ändert doch aber nichts ander Steuerlast. Wir hatten einige Seiten vorher erst den Nachweis.
Erst wurden die Füntelregelung angewand und dann kam das FA und schwupp.... 48,5 % weg.
Nene hatten wir nicht, denn da wurde einiges durcheinander geworfen. War nicht die Rede von u.a. Vermietungseinkünften? Diese werden erst im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. In dem o.g. Beiträgen wurde alles in einen Topf geworfen und einfach die Steuernachzahlung zzgl. Lohnsteuerabzug zusammengerechnet. So funktioniert das aber nicht. Die Progression ist aber tatsächlich ein Problem.

Richtig! Es betraf mein ganzes Einkommen für 2022. Wobei bei der Vermietung nicht viel übrig bleibt an Gewinn. Da sorge ich schon für

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8734 am: 30.11.2023 13:59 »
Wie hoch viel denn deine Nachzahlung für die genannten Jahre aus? ALso ohne Mieteinkünfte und die Ratsgeschichte.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8735 am: 30.11.2023 14:08 »
Um es nochmal zu verdeutlichen! Und besonders nochmal den Hinweis, man muss es im Einzelfall betrachten. Ich habe mehrere Einkünfte. Alle wirken sich auf die Einkommensteuer aus.

Das bereinigte Einkommen laut Steuerbescheinigung welches zu versteuernd ist sah so aus:

2021  Summe der Einkünfte 77.310€ und 52.836 € zu versteuerndes Einkommen (festzusetzende Steuer 18.766,00€) und 20.463 € wurde vom Lohn abgezogen (also 1.168.92 Erstattung).

2022 Summe der Einkünfte 103.196€ und 79.245€ zu versteuerndes Einkommen (festzusetzende Steuer 29.462,00 €) und 22.670 € wurde vom Lohn abgezogen. (also 7.604,53 € nachzahlung).

Da sich in 2022 zu 2021 nichts nachteiliges bei mir verändert hat und auch Besoldungstechnisch nichts getan hat war die einzige gravierende Veränderung die Nachzahlung in Höhe von 21.283,60 (brutto) und 18.573,60 (netto).

Eckdaten: Nicht verheiratet aber alleinerziehend von vier Kinder!!!!!!
Besser nachvollziehbar?

Unterm Strich könnt ihr euch ausrechnen wie sich eine entsprechende Nachzahlung auswirken kann

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8736 am: 30.11.2023 14:11 »
Um es nochmal zu verdeutlichen! Und besonders nochmal den Hinweis, man muss es im Einzelfall betrachten. Ich habe mehrere Einkünfte. Alle wirken sich auf die Einkommensteuer aus.

Das bereinigte Einkommen laut Steuerbescheinigung welches zu versteuernd ist sah so aus:

2021  Summe der Einkünfte 77.310€ und 52.836 € zu versteuerndes Einkommen (festzusetzende Steuer 18.766,00€) und 20.463 € wurde vom Lohn abgezogen (also 1.168.92 Erstattung).

2022 Summe der Einkünfte 103.196€ und 79.245€ zu versteuerndes Einkommen (festzusetzende Steuer 29.462,00 €) und 22.670 € wurde vom Lohn abgezogen. (also 7.604,53 € nachzahlung).

Da sich in 2022 zu 2021 nichts nachteiliges bei mir verändert hat und auch Besoldungstechnisch nichts getan hat war die einzige gravierende Veränderung die Nachzahlung in Höhe von 21.283,60 (brutto) und 18.573,60 (netto).

Eckdaten: Nicht verheiratet aber alleinerziehend von vier Kinder!!!!!!
Besser nachvollziehbar?

Unterm Strich könnt ihr euch ausrechnen wie sich eine entsprechende Nachzahlung auswirken kann

Ist jetzt vielleicht etwas fehlplatziert, aber ich muss es los werden: Respekt, dass du 4 Kinder alleine groß ziehst. Alleine dafür sollte man dir sämtliche Steuern erlassen.  ;D

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8737 am: 30.11.2023 14:17 »
Um es nochmal zu verdeutlichen! Und besonders nochmal den Hinweis, man muss es im Einzelfall betrachten. Ich habe mehrere Einkünfte. Alle wirken sich auf die Einkommensteuer aus.

Das bereinigte Einkommen laut Steuerbescheinigung welches zu versteuernd ist sah so aus:

2021  Summe der Einkünfte 77.310€ und 52.836 € zu versteuerndes Einkommen (festzusetzende Steuer 18.766,00€) und 20.463 € wurde vom Lohn abgezogen (also 1.168.92 Erstattung).

2022 Summe der Einkünfte 103.196€ und 79.245€ zu versteuerndes Einkommen (festzusetzende Steuer 29.462,00 €) und 22.670 € wurde vom Lohn abgezogen. (also 7.604,53 € nachzahlung).

Da sich in 2022 zu 2021 nichts nachteiliges bei mir verändert hat und auch Besoldungstechnisch nichts getan hat war die einzige gravierende Veränderung die Nachzahlung in Höhe von 21.283,60 (brutto) und 18.573,60 (netto).

Eckdaten: Nicht verheiratet aber alleinerziehend von vier Kinder!!!!!!
Besser nachvollziehbar?

Unterm Strich könnt ihr euch ausrechnen wie sich eine entsprechende Nachzahlung auswirken kann

Ist jetzt vielleicht etwas fehlplatziert, aber ich muss es los werden: Respekt, dass du 4 Kinder alleine groß ziehst. Alleine dafür sollte man dir sämtliche Steuern erlassen.  ;D

 :D :D
Danke Danke, aber in 2023 habe ich wieder geheiratet. Seitdem zieh ich zu zweit 7 Kinder groß. Das ist geteilter Stress

Big T

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« Antwort #8738 am: 30.11.2023 14:26 »
wir kennen ja auch das zu versteuernde einkommen nicht (andere Einkünfte, Sonderausgaben..) Nachzahlung kann sich auch aus der Ehefrau ;) ;D ergeben

Julianx1

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« Antwort #8739 am: 30.11.2023 14:29 »
wir kennen ja auch das zu versteuernde einkommen nicht (andere Einkünfte, Sonderausgaben..) Nachzahlung kann sich auch aus der Ehefrau ;) ;D ergeben

 :D :D
lies nochmal  ;)

SwenTanortsch

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« Antwort #8740 am: 30.11.2023 14:54 »
Julian hat ja in der Nr. 8694 angeboten, einem vertrauensvollen Forenmitglied seinen Steuerbescheid zuzusenden, sofern er Vertraulichkeit zusichert. Eventuell wäre das eine sinnvolle Erweiterung der Diskussion, da sich daraus ggf. auch eine steuerliche Beratung für ihn ergeben könnte und für alle weiteren von Nachzahlungen Betroffene ggf. hier Erkenntnisse erstellt  werden könnten, die ihnen zukünftig helfen können.

Big T

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« Antwort #8741 am: 30.11.2023 15:10 »
okay habe gelesen. bei zu verst.  Einkommen v. 79.245 € käme ich in 2022 im Grundtarif auch nur auf max. 23.946 € festzusetzende Steuer (hier noch ohne Fünftelregelung).
irgendwas passt nicht.
ich würde mir den Bescheid angucken, gerne anonymisiert ;) soll ich dir eine pn mit meiner emailadresse schicken, julian? 


Julianx1

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« Antwort #8742 am: 30.11.2023 16:47 »
okay habe gelesen. bei zu verst.  Einkommen v. 79.245 € käme ich in 2022 im Grundtarif auch nur auf max. 23.946 € festzusetzende Steuer (hier noch ohne Fünftelregelung).
irgendwas passt nicht.
ich würde mir den Bescheid angucken, gerne anonymisiert ;) soll ich dir eine pn mit meiner emailadresse schicken, julian?
Sehr gerne, Einfach PN mit Emailadresse schicken. Ich scan schonmal


emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8744 am: 30.11.2023 19:01 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bruno-hoenel/fragen-antworten/sachstand-zum-bundesbesoldungs-und-versorgungsangemessenheitsgesetz-bbvangg-wie-ist-der-sachstand-zur-umsetzung

Die hören alle zum ersten Mal von dem Thema. Aber gerade jetzt ist der Zeitpunkt, Abgeordnete darauf hinzuweisen, dass die Regierung bereits das nächste verfassungswidrige Gesetz in der Pipeline hat. Schade, dass Herr Saathoff nicht mehr antwortet:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/warum-arbeitet-die-bundesregierung-mit-dem-bbvangg-bereits-an-dem-naechsten-verfassungswidrigen-gesetz-0

Die vermeintliche Sinnlosigkeit davon, Fragen auf Abgeordnetenwatch zu stellen wurde ja schon hinreichend diskutiert aber welche Formen der Interaktion stehen denn zur Verfügung? Nicht viele. Ich hoffe einfach, dass bald die Einsicht kommt, dass man um eine flächendeckende Erhöhung der ganzen Tabelle nicht herumkommt und man es mit weiteren verfassungswidrigen Gesetzen nur immer peinlicher macht.
« Last Edit: 30.11.2023 19:15 von emdy »