Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3856167 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #930 am: 28.03.2022 09:41 »
Nun gut, dann sollten die entsprechenden Fachleute, von denen Du sprichst, am besten einfach mal ihre Erkenntnisse vielfach darlegen, damit ihre "Mehrheitsmeinung" erkennbar werden würde. Erkennbar ist das, was bislang geschrieben worden ist und also - da anderes nicht gegeben ist - die Mehrheitsmeinug ausmacht, also beispielsweise das Battis-Gutachten in Thüringen, die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Diensts der Landtage in Thüringen und Schleswig-Holstein, die Entscheidungsbegründungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen - darüber hinaus die vielfachen Anmerkungen der Richterverbände in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren. Im Mai-Heft der ZBR wirst Du dann noch weiteres lesen können, was den von Dir hervorgehobenen Fachleuten widersprechen dürfte.

Wenn Du davon ausgehst, dass das, was ich hier formuliere, eine Minderheitenmeinung sei, dann sage mir doch mal konkret und nicht nur als Behauptung, wo die Mehrheitsmeinung sachlich präzise formuliert ist. Sie wird sich als Mehrheitsmeinung ja offensichtlich leicht in Hülle und Fülle finden lassen. Also, bring mal ein paar Beispiele für die Fachleute und deren entsprechenden Veröffentlichungen, die die "Mehrheitsmeinung" vertreten.

Und PS. Der weite Entscheidungsspielraum, von dem Du sprichst, ist gegeben, aber mittlerweile ebenfalls grundlegend verfassungsrechtlich gebunden und damit gegenüber vor 2015 deutlich eingeschränkt. Auch das sieht in der Literatur spätestens seit 2015 keiner mehr anders.

Also: Auf wen beziehst Du Dich und welches sind die entsprechenden Veröffentlichungen?

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #931 am: 28.03.2022 09:49 »
Ich weiß, dass Du in den beiden Threads lang und breit darlegst, warum der REZ nicht verfassungskonform gestaltbar sein soll, letztlich stehst Du damit aber nicht auf der Mehrheitsseite der Fachleute die sich damit beschäftigen. Insofern ist hier - aus meiner persönlichen Sicht - zumindest Vorsicht geboten. Sicherlich wird, was auch immer kommt, umgehend durch alle Instanzen überprüft, die per se Haltung, dass ein solcher Vorschlag nicht verfassungskonform sein könnte geht mir aber zu weit.

Definiere Fachleute. Ministerialbürokraten welche politischen Zwängen unterliegen (oder sich ihre Karriere nicht verbauen wollen) oder Gewerkschaftsfunktionäre deren Motivation und Fachkenntnis fraglich ist zählen definitiv nichtm dazu.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #932 am: 28.03.2022 12:38 »
Finanzer Du hast sicher Recht, im Ministerium herrscht eine gewisse Weisungsgebundenheit. Zudem gibt es mindestens 2 Gutachten, welche aktuell VS-NfD sind und mWn auch noch nicht durchgesickert sind. Auch diese werden den Gesetzgebungsprozess sicherlich prägen.

Zu Swen:

Stuttmann (und teilweise auch Battis) gehen - stark vereinfacht gesprochen - von einer positiven Förderungspflicht des Gesetzgebers aus. Diese wird dann aufgebrochen in "Die Beamtenfamilie" als Modell mit alleinverdienendem Beamten, die "Beamtenkinder" und den "Ortszuschlag" analog Wohngeld.
Allein, diese positive Förderungspflicht wird nicht für alle Punkte geteilt, am wenigsten strittig dürfte der "Kinderzuschlag" sein.

Als Literaturvorschlag:

Zur Feststellung, dass die Familienbesoldung kein wesentlicher Bestandteil des hergebrachten Beamtentums ist:
BVerfG, Urt. v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 (286); Urt. v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (349) m.w.N.

Zumindest nach meiner Lesart wird dies auch nicht durch die beiden aktuelleren Urteile in Abrede gestellt.
Damit zusammenhängend empfehle ich den Kommentar von Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG-Komm, Bd. I, 7. Aufl. (2021), Art. 6 Rn 25. Insbesondere im Spannungsverhältnis zu Artikel 3 und 6 GG ist der hier verfolgte Ansatz mMn nicht ganz unwichtig um zu verstehen, warum die bisherigen Verfassungsbeschwerden oftmals keinen Erfolg hatten.

Maria Wersig vom Lehrstuhl von Prof. Dr. Lembke an der HU Berlin hat auch zu diesem Aspekt veröffentlicht, mit Blick auf den Aspekt einer Zwangsvergemeinschaftung zu einer Bedarfsgemeinschaft und dem daraus für Beamte herzuleitenden Ansatz, dass in den zu alimentierenden Beamtenfamilien grundsätzlich immer gemeinschaftlich gewirtschaftet werden müsste.

Zu guter Letzt hinsichtlich des Ortzuschlags: BVerfG, Urt. v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (350).
Der Beschwerdeführer hatte hier zwar keinen Erfolg, ab Rn 62ff. erläutert das Gericht aber, warum im Grundsatz ein solches Vorgehen denkbar und verfassungsrechtlich durchaus haltbar wäre. Die Schwierigkeiten einer "gerechten Berechnung" hat Prof. Dr. von der Lippe in diesem Verfahren gutachterlich ausgeführt, das Gutachten selbst ist in den Onlinekatalogen hinter der Paywall einsehbar.

Mehr gerne ein andermal, der Schreibtisch ruft mit macht :-)





SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #933 am: 28.03.2022 13:34 »
Nun gut, das sind jetzt weit überwiegend allgemeine Darlegungen, die Du hier ausführst und die also hinsichtlich der konkreten Frage des Verhältnisses von Grundgehalt und Zuschlägen weitgehend keine konkreten Aussagen treffen und die darüber hinaus hinsichtlich dessen, was vor 2020 verfasst und/oder entschieden worden ist, konkret in Beziehung zu den beiden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen jenes Jahres zu setzen wären. Das haben bislang die von Dir genannten Autoren Stuttmann und Battis weitergehend getan und sind zu dem Schluss gekommen, dass es zu einer deutlichen Erhöhung von Grundgehaltssätzen kommen muss, um wieder zu einer verfassungskonformen Alimentationspraxis zurückzukehren. Nicht anders haben das das VG Hamburg und das Schleswig-Holsteinische OVG in Teilen und nachdrücklich unlängst der Hessische VGH betrachtet - letzterer auch mit einer umfassenden methodischen Darlegung -, ebenfalls die seit 2020 neue Prüfsituation beachtend. Auch der Deutsche Richterbund sowie der Bund der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen sind entsprechend wiederkehrend so verfahren und vertreten also nachdrücklich die Ansicht, dass es zur Wiederherstellung einer flächendeckenden amtsangemessenen Alimentation zu einer spürbaren Erhöhung der Grundgehaltssätze kommen muss. Schließlich haben die beiden wissenschaftlichen Dienste der genannten Landtage gehörige Zweifel an Gesetzgebungsverfahren angemeldet, deren vordringliches Ziel war, unter keinen Umständen die Grundgehaltssätze anzuheben, und das sprachlich für einen wissenschaftlichen Dienst in so deutlicher Sprache, das auch das sicherlich zur Kenntnis zu nehmen wäre.

Wenn jetzt das, was Du anführst, die Mehrheitsseite der Fachleute hinsichtlich dessen sein soll, dass der REZ in der geplanten Form des letzten Jahres verfassungskonform sein sollte, dann kann ich nicht erkennen, woher Du das nimmst. Denn keinem der von Dir angeführter Beleg wäre diese Sichtweise zu entnehmen. Auch müssten die genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen differenziert hinsichtlich eines entsprechenden Bestrebens betrachtet werden.

"Ich weiß, dass Du in den beiden Threads lang und breit darlegst, warum der REZ nicht verfassungskonform gestaltbar sein soll, letztlich stehst Du damit aber nicht auf der Mehrheitsseite der Fachleute die sich damit beschäftigen." Wo sind nun also die Fachleute, die sich mit dem konkreten geplanten REZ des letzten Jahres beschäftigt haben und die Mehrheitsseite sein sollen? Ich sehe diese weiterhin nicht. Also, werde mal konkret. Die von Dir ins Feld geführten Belege können in vielfache Richtung interpretiert werden - aber sie geben keine Mehrheitsmeinung hinsichtlich eines REZ wieder, was Du genauso weißt wie ich.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #934 am: 28.03.2022 17:34 »
Vielen Dank an Herr Tanortsch für seine fundierte Hartnäckigkeit!

Mit Sicherheit wird diese Debatte auch wissenschaftlich breiter angenommen werden. Und gerade dann gilt es, hinter den "wissenschaftlichen" Beiträgen oder "Gutachten" die zugrundeliegende Motivation oder Agenda nachzuvollziehen. Hinter jedem Beitrag können sich knallharte Interessenlagen verbergen, die man auf den ersten Blick nicht vermutet. Und es werden Nebelkerzen geworfen. Die eigentlichen Interessen von Frau Wersig, kann man z.B. ihrem Forschungsschwerpunkt entnehmen.

Ich sehe bisher keine erwähnenswerten wissenschaftlichen (!) Beiträge, die sich direkt gegen die hier häufig zitierten Herren Battis und Stuttmann wenden. Nein, dazu zähle ich nicht irgendwelche Vermerke, die von einem Hospitanten im Ministerium geschrieben werden. Wenn es wirklich eine Mehrheitsmeinung gäbe, so könnte es doch eine große Zahl an Veröffentlichungen geben!?

Warum gibt es die nicht!? Vielleicht, weil kein renomierter Professor vom BVerfG widerlegt werden möchte!?





Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #935 am: 28.03.2022 22:23 »
Da noch nicht jeder was geantwortet hat...

Der Ein oder Andere hatte es schonmal angerissen, ein wesentliches Element der Personalpolitik des Bundes auf Ebene seiner Beamten und Soldaten ist die Versetzbarkeit quer durch Deutschland (was bekanntermaßen deutlich größer ist als ein Bundesland).
Davon wird auch fleißig Gebrauch gemacht und dies unter oft fadenscheinigen, veralteten Personalentwicklungsmodellen ("Bedarf schafft Eignung" u.a.). Auch wenn die TG-/UKV-Bedingungen deutlich besser geworden sind, wäre es aus meiner Sicht auf längere Zeit geradezu desaströs gegenüber seinen Staatsdienern zu argumentieren, dass das Einkommen des Ehepartners jetzt mit einbezogen/berücksichtigt wird und das "Alleinverdienermodell" ausgesorgt hat. Durch die vergleichsweise häufigen Versetzungen können doch viele Ehepartner nicht wirklich eine eigene Karriere entwickeln. Es wäre mEn ein Schlag ins Gesicht - entweder Karriere und annehmbare Gehaltsentwicklung des Partners unter Zerreissen der Familie (TG) weil Hauptwohnsitz an einem Ort oder halt ständig durch die Republik ziehen und halt nur kleine Karriere oder eine am Herd für diesen.
Ob dies für eine langfristige Personalgewinnung und Motivierung der richtige Weg ist wage ich zu bezweifeln.
Für mich (und wohl auch dem BVerfG) ist das Modell der 4K-Familie und deren Berücksichtigung bei der Alimentierung auch unter der obigen Argumentation weiterhin relevant.

Natürlich wird "one size fits all" gerade bei den diversen Familienmodellen heutzutage nicht auf jeden Einzelfall zutreffen, man kann sich aber den häufigsten zumindest soweit wie möglich annähern.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #936 am: 29.03.2022 00:50 »
@ ChRosFw
Es ist, wie Du schreibst: Es gibt die von Balbund in den Raum geworfene Mehrheitsmeinung in den Rechtswissenschaften nicht. Es gibt das, was ich heute genannt habe: Die Auslegung der neuen - also seit 2012 zunehmend weiter konkretisierte - bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsdogmatik durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit den genannten drei Gerichten entsprechende Vorlagebeschlüsse gefasst hat. Es gibt das wiederholte und deutliche Plädoyer der beiden genannten berufsständischen Verbände, das auch von weiteren berufsständischen Verbänden wie in Schleswig-Holstein dem Bund Deutscher Rechtspfleger nicht anders gesehen wird. Es gibt die beiden Stellungnahmen des jeweiligen wissenschaftlichen Diensts - und es gibt die Darlegungen Martin Stuttmanns und Ulrich Battis'. Jede einzelne dieser Stimme wird ebenso sachliche Regelungen für verfassungskonform erachten, die einen regionalen Ergänzungszuschlag in gewisser Höhe regeln. Genauso werden hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder in einem angemessenen Rahmen erhöht werden können.

Jedoch ist offensichtlich, dass allein damit weder im Bund noch in den Ländern die gewaltige Lücke zwischen der vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindestalimentation und der derzeit gewährten Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen überwunden werden kann. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Berlins von einer "teilweise drastische[n] Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist", gesprochen (Rn. 177). Das bezog sich nicht allein auf Richter und Staatsanwälte mit Familien, sondern auf alle Richter und Staatsanwälte - und erfolgte nicht zuletzt auch anhand der gerade genannten Lücke zwischen Mindest- und Nettoalimentation, umfasste also ebenso die Beamtenschaft.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 die Frage, wann Grundgehaltssätze als zu gering bemessen zu prüfen seien, in der aktuellen Rechtsprechung bereits beantwortet: genau das wird u.a. im Mai-Heft der ZBR erörtert - und da die dort veröffentlichten Beiträge vor der Annahme einem strengen peer review-Verfahren unterworfen werden (nicht umsonst gilt sie als eine der wichtigsten beamtenrechtlichen Fachzeitschriften), wäre es verwunderlich, wenn jener Beitrag dort nicht als argumentativ schlüssig betrachtet worden wäre, was - davon dürfte man ausgehen - dem Autor auch entsprechend so mitgeteilt worden ist.

Das, was BalBund als Mehrheitsmeinung annimmt, findet sich zugleich nicht in den juristischen Fachzeitschriften, weil der Kreis derer, die in den letzten Jahren wiederholt über das Alimentationsprinzip veröffentlicht haben, anzahlmäßig überschaubar ist. Jeder dieser Autoren ist dabei darauf bedacht, sachlich präzise zu argumentieren - denn andernfalls dürfte er sich nachfolgend entsprechender Kritik ausgesetzt sehen, die von ihm nicht zu entkräften wäre. Das würde in der Fachöffentlichkeit Renommeé kosten - und das setzt von den Genannten keiner auf's Spiel, da das in der akademischen Welt ihr höchstes Gut ist.

@ Kaldron
BalBund hat insofern Recht, als dass das Bundesverfassungsgericht die "vierköpfige Alleinverdienerfamilie [...] [als] eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung" betrachtet" und hinsichtlich des breiten Gestaltungsspielraums festhält, es bestehe "insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können" (Rn. 47; Hervorhebung wie im Original). Etwas anderes könnte es auch nicht formulieren, da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich über die Möglichkeit verfügt, die heutige Rechtslage so zu verändern, dass in ihr das Zweiverdienermodell der Regelfall wäre.

Dass das aber bereits heute der Regelfall wäre, dass also das Alleinverdienermodell heute ohne Weiteres bereits als überholt angesehen werden könnte, dürfte mit guten Gründen bezweifelt werden. Nicht umsonst hat das OVG Schleswig-Holstein mit Blick auf die zu beachtende Rechtslage erst unlängst unmissverständlich hervorgehoben:

"Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch keineswegs das Modell einer Familie mit zwei Verdienern als den Regelfall manifestiert. § 1360 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung regelt, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Satz 1) und dass, wenn einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist, dieser seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt (Satz 2). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass die Eheleute keineswegs gehalten sind, beide einer Beschäftigung nachzugehen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch typisiert vielmehr die Familie mit einer Alleinverdienerin oder einem Alleinverdiener als ein (Regel-)Modell, welches nach wie vor in der Gesellschaft vertreten wird und daher einer entsprechenden Regelung bedarf." (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, Rn. 107).

Wer also das Alleinverdienermodell ersetzen wollte, müsste zunächst einmal diese Argumentation entkräften. Der § 1360 BGB besagt. "Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts." Die rechtliche Regelung formuliert nun aber spätestens im zweiten Satz ein ziemlich dickes Brett, das das Land Schleswig-Holstein in seiner aktuellen Gesetzgebung auch weiterhin nicht durchschlagen konnte, weshalb es das gar nicht erst versuchte, sondern hier nur paraphrasierend vorging (vgl. SH-Drs. 19/3428 v. 01.12.2021, S. 47-49) und dabei die Argumentation des OVG erneut nicht zur Kenntnis nahm. Denn der Satz 2 stellt die Führung des Haushalts der Verpflichtung zur Arbeit hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen der Familie gleich. Juristisch gesehen verbleibt damit das Alleinverdienermodell zunächst einmal der oder zumindest ein Regelfall.

Darüber hinaus dürften sicherlich noch einmal die besonderen Schutzwirkungen, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben, zu betrachten sein, da das Besmtenverhältnis nicht so ohne Weiteres einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden kann, worauf auch hier bereits wiederholt hingewiesen worden ist. Nicht umsonst gilt es beispielsweise, sicherlich die Möglichkeit der Versetzung, auf die Du zurecht hinweist, besonders in den Blick zu nehmen, wenn das Beamtenverhältnis als ein besonderes Gewaltverhältnis zu betrachten wäre. Denn entsprechende Versetzungen können Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten des Ehepartners haben, ohne dass dieser einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt, jedoch von diesem mittelbar betroffen sein kann. Es dürfte also zu diskutieren sein, ob damit nicht die Wahlfreiheit des Partners eingeschränkt werden würde oder könnte, was wiederum mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang amtangemessen zu alimentieren, zu betrachten wäre.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #937 am: 29.03.2022 06:46 »
Einmal mehr erstklassige Aufklärungsarbeit, danke Swen!

Den Einlassungen der, wie ich annehme, im BMI beschäftigen wie BalBund, kann ich nur Eines entnehmen. Es wird nicht lösungsorientiert gearbeitet sondern eine knallharte Ergebnisvorgabe, nämlich die, dass eine verfassungskonforme Alimentation keine Mehrkosten verursachen darf, unter zunehmender Realitätsflucht umgesetzt.

Eine Frage noch an BalBund. Warum ist die Kenntnisnahme der ominösen internen BMI Gutachten durch Dritte als für die Bundesrepublik Deutschland ggf. nachteilig eingestuft worden (VS-NfD)?

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #938 am: 29.03.2022 07:23 »
Am Land Hessen erkennt man wieder sehr schön, dass sich irgendwann etwas tun muss.

https://www.dbb-hessen.de/aktuelles/news/gigantische-forderung-ans-land-hessen/


Also egal wie lange die jetzt noch trödeln. Irgendwann wird alles gut oder zumindest schon mal besser.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #939 am: 29.03.2022 09:28 »


https://www.dbb-hessen.de/aktuelles/news/gigantische-forderung-ans-land-hessen/


Hier erkennt man vor allem sehr schön, für wen sich unsere Interessenvertreter engagieren. Eine Interessenvertretung, der das interne Abstandgebot offensichtlich nicht geläufig ist, braucht niemand.

Das nächste Klagefeld wird dann die Nichteinhaltung des Internen Abstandsgebots durch den Gesetzgeber.
Bringt nochmal ein paar "günstige" Jahre.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #940 am: 29.03.2022 09:42 »


https://www.dbb-hessen.de/aktuelles/news/gigantische-forderung-ans-land-hessen/


Hier erkennt man vor allem sehr schön, für wen sich unsere Interessenvertreter engagieren. Eine Interessenvertretung, der das interne Abstandgebot offensichtlich nicht geläufig ist, braucht niemand.

Das nächste Klagefeld wird dann die Nichteinhaltung des Internen Abstandsgebots durch den Gesetzgeber.
Bringt nochmal ein paar "günstige" Jahre.

Da stimme ich dir absolut zu. Die Interessenvertretungen kann man zumindest bei diesem Thema in die Tonne treten.

Weiterhin dürfen wir aber vom Besoldungsgesetzgeber auch nicht zu viel erwarten. Die können scheinbar zu in kleinen Teilen denken. Ich denke in 2 bis 3 Jahren merkt man in Hessen, dass ein A11er genauso so besoldet wird, wie ein A 10er. Vielleicht merkt man es aber auch gar nicht und es ist ein weiteres Gerichtsurteil nötig.

Aber es ist ein Anfang ...

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #941 am: 29.03.2022 09:57 »
Es wird in der Regel auch daran liegen, dass die höheren Besoldungsgruppen nicht oder nur wenig in den Verbänden und Interessenvertretungen vertreten sind und dadurch dort keine Stimme haben. Eventuell fehlt es hierdurch teilweise auch an fachlicher und juristischer Kenntnis. Die Stellungnahmen und Schwerpunktsetzungen der Verbände und der Gewerkschaften in der Debatte, unabhängig ob Land oder Bund, legen diesen Schluss teilweise doch recht nahe.

Vielleicht sollten sich die höheren Besoldungsgruppen dort mehr engagieren. Nicht selten ist damit allerdings ein Interessenkonflikt verbunden. Zum einen kann es durchaus passieren, dass man im Rahmen der Laufbahn selbst in den Berreich gerät, in dem das eigene Handeln durch politisch motivierte Weisungen gepägt ist, oder man ist gehalten, die Weisungen von oben in der Belegschaft in einem positiven Sinne "zu verkaufen". Als Führungskraft kann man sich in solch einem Gebilde schnell "zwischen die Stühle begeben", wobei man dort gefühlt häufig sowieso ist.

Auch muss man leider feststellen, dass viele Kollegen aus dem höheren Dienst sich überhaupt keine Gedanken über die eigene Besoldung machen. Vielleicht wäre da als Arbeitstitel angebracht: "Die individuelle Zufriedenheit als Maßstab einer amtangemessenen Alimentation"!




BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #942 am: 29.03.2022 10:12 »
Eine Frage noch an BalBund. Warum ist die Kenntnisnahme der ominösen internen BMI Gutachten durch Dritte als für die Bundesrepublik Deutschland ggf. nachteilig eingestuft worden (VS-NfD)?

Da ich mit dieser Verschlusssache dienstlich nicht betraut bin, müsstest Du das in Abteilung R in Erfahrung bringen (sind ja auch einige Kollegen hier im Forum aktiv), ich kann da auch nur spekulieren.

Ansonsten sieht Swen halt Dinge die sicher denklogisch möglich wären, aber schlicht nicht kommen werden. Kann man sicherlich kritisieren, aber wir leben ja hier vom Diskurs unterschiedlicher Ansichten.

Was auch immer am Ende kommt darf den Haushalt nicht übermäßig belasten und wird mutmaßlich das Berufsbeamtentum auf Bundesebene weiter ausdünnen. Ich erinnere an die Stellungnahme der BReg im Petitionsausschuss vergangenes Jahr, die Absenkung der Arbeitszeit auf 40 oder gar 39 Stunden würde 9.000 bzw. 18.000 neue Beamtenstellen im Bund erfordern, dies sei dem Steuerzahler nicht zu vermitteln.

Insofern wage ich den Blick in die Glaskugel, dass jede Erhöhung die nun kommen mag zu Lasten der Planstellen gehen wird. Wenn 60% über die Ressortetats getragen werden müssen (wie im Entwurf vergangenes Jahr), bedeutet dies haushalterisch den Verzicht auf etwa 0,8 % für die Zukunft. Aus rund 185.000 Beamten würden so 170.200, der Rest wird - je nach Haushaltslage - über Geldmittel eingestellt. Da unter FDP-Ägide die selbst auferlegte Verpflichtung zur Höchstgrenze von sachgrundlosen Befristungen mutmaßlich binnen der kommenden 2 Jahre Fallen wird, kann sich jeder überlegen, was das für sein Sachgebiet bedeuten wird. Die 41 Stunden jedenfalls bleiben...

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #943 am: 29.03.2022 10:22 »
Ersetze denklogisch möglich durch juristisch nötig und wir sind der Sache einen Schritt weiter.

Ob es dazu kommen wird, steht in den Sternen. Ich bin allerdings der Meinung, dass ein Rechtsstaat, für den ich nach wie vor der Meinung bin, tätig zu sein, es sich nicht leisten kann, fortlaufend und andauernd Direktiven des höchsten deutschen Gerichts zu ignorieren, bloß weil die Kassenlage es nicht zulässt.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #944 am: 29.03.2022 10:41 »
Wo ist jetzt die fachliche Mehrheit?