Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4016913 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10725 am: 27.02.2024 09:19 »
Wenn ich mich recht entsinne bezieht sich das auf eine Aussage auf Abgeordnetenwatch und auch BaLBund äußerte sich dahingehend, dass eventuell um Ostern herum etwas Neues veröffentlicht werden könnte.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10726 am: 27.02.2024 09:36 »
Bis dahin sind es aber noch einige Tage.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10727 am: 27.02.2024 10:22 »
Und das war vor der Aussage, dass nun wieder die Verbände beteiligt werden müssen...

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10728 am: 27.02.2024 10:47 »
Also wenn vor Ostern nichts veröffentlicht wird, wird vor der Sommerpause auch nicht verabschiedet. Im Parlament und Innenausschuss muss ja auch beraten werden.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10729 am: 27.02.2024 11:42 »
Eigentlich bleibt uns allen nur die Hoffnung, dass das BVerfG vorher eine weitere Entscheidung veröffentlicht, da nach meiner aber auch der Bewertung des DBR Battis etc alle gegenwärtigen Entwürfe alle unisono nicht verfassungsgemäß sind.
Auch wenn die politisch gewollte Untätigkeit oder Verzögerung durch BMI einfach nicht mehr zu ertragen ist, so spielt diese uns bzw dem BVerfG in die Karten. Als Beamter, der fest auf der FDGO steht erwarte ich einfach nur eine Verfassungsgemäße Alimentation. Wie die dann letzten Endes im Detail ausfallen wird bleibt abzuwarten.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10730 am: 27.02.2024 11:53 »
1.) Sämtliche Zuschläge (gerne auch eine ortsbezogene Komponente für ALLE Beamten) müssen "moderat" bleiben, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben.
2.) Des Weiteren müssten die Zuschläge für höhere Besoldungsgruppen steigen, um die höhere Steuerlast auszugleichen.

Der AEZ mit seinen Abschmelzbeträgen gehört hingegen schnellstmöglich auf den Müllhaufen der Geschichte..

Kleine Ergänzung: Genau wie Bundi denke ich ebenfalls, dass es besser wäre, wenn der AEZ-Schwachsinn gar nicht erst beschlossen wird und wir dadurch schneller zu einer verfassungsgemäß(er)en Besoldung gelangen.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10731 am: 27.02.2024 13:00 »
1.) Sämtliche Zuschläge (gerne auch eine ortsbezogene Komponente für ALLE Beamten) müssen "moderat" bleiben, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben.
2.) Des Weiteren müssten die Zuschläge für höhere Besoldungsgruppen steigen, um die höhere Steuerlast auszugleichen.

Der AEZ mit seinen Abschmelzbeträgen gehört hingegen schnellstmöglich auf den Müllhaufen der Geschichte..

Kleine Ergänzung: Genau wie Bundi denke ich ebenfalls, dass es besser wäre, wenn der AEZ-Schwachsinn gar nicht erst beschlossen wird und wir dadurch schneller zu einer verfassungsgemäß(er)en Besoldung gelangen.

Nur, dass ich es utopisch finde anzunehmen, dass es dann schneller gehen würde. Aber wer weiß.

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10732 am: 27.02.2024 14:23 »
1.) Sämtliche Zuschläge (gerne auch eine ortsbezogene Komponente für ALLE Beamten) müssen "moderat" bleiben, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben.
2.) Des Weiteren müssten die Zuschläge für höhere Besoldungsgruppen steigen, um die höhere Steuerlast auszugleichen.

Der AEZ mit seinen Abschmelzbeträgen gehört hingegen schnellstmöglich auf den Müllhaufen der Geschichte..

Kleine Ergänzung: Genau wie Bundi denke ich ebenfalls, dass es besser wäre, wenn der AEZ-Schwachsinn gar nicht erst beschlossen wird und wir dadurch schneller zu einer verfassungsgemäß(er)en Besoldung gelangen.
Ich hingegen fände es glaub ich besser zunächst mit dem AEZ ordentlich abzusahnen, um danach im Rahmen einer Klage nochmal zuzulangen.  ;D
Das was vorher verfassungswidrig, also ohne Rechtsgrundlage, ausgezahlt wurde, kann ja hoffentlich nicht angerechnet werden.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10733 am: 27.02.2024 14:55 »
Im Grunde kann es sogar zurückgefordert werden.

12.2.2 VV zu §12BBesG


Bezüge sind „zu viel gezahlt“, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist.


« Last Edit: 27.02.2024 15:06 von Warzenharry »

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10734 am: 27.02.2024 15:31 »
Im Grunde kann es sogar zurückgefordert werden.

12.2.2 VV zu §12BBesG


Bezüge sind „zu viel gezahlt“, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist.

Wieso wäre es kein rechtlicher Grund, wenn die ein Gesetz dazu machen?!  :D

BVerfGBeliever

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« Antwort #10735 am: 27.02.2024 16:05 »
Weil der AEZ anschließend per Bundes-Besoldungs-und-Versorgungs-Angemessenheits-Reparatur-Gesetz (BBVAngRepG) in der Mülltonne landet..  ;)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10736 am: 27.02.2024 16:08 »
Weil der AEZ anschließend per Bundes-Besoldungs-und-Versorgungs-Angemessenheits-Reparatur-Gesetz (BBVAngRepG) in der Mülltonne landet..  ;)

Dann wäre es ja bis dahin trotzdem Recht gewesen...

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10737 am: 27.02.2024 16:09 »
Aktuell von einer Interessenvertretung der Beschäftigten des Auswärtigen Amts:



Bundesbeihilfeverordnung und Bundesbesoldungs- und versorgungsangemessenheitsgesetz

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

noch immer gibt es etliche offene Themen im Bereich Krankenversicherung sowie der Alimentation von Beamtinnen und Beamten. Aktuell muss die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unteralimentation umsetzen. Außerdem überarbeitet die Bundesregierung die Bundesbeihilfeverordnung. Es geht um ein weitreichendes Maßnahmenpaket, das u.a. die Anpassung von Besoldungsbestandteilen, eine Erhöhung des Beihilfeanspruchs sowie einen Ergänzungszuschlag bei der Besoldung umfassen soll. Anmerkung: Der Ergänzungszuschlag soll einige Mehrkosten am Wohnort ausgleichen.

Darüber hatten wir bereits in einer Info im September 2023 informiert:

àIG-Info032023zumReferententurfBBVAnG.pdf(bund.de).

Zum Thema des etwaigen Widerspruchs hatten wir bereits im September 2022 informiert: àIG-Info_Unteralimentation_und_die_Frage_des_Widerspruchs_gegen_die_Besoldungsfestsetzung_final.pdf(bund.de)

Hier ist der aktuelle Stand zu diesen auch beilhilferechtlich relevanten Themen.:

1.Die Thematik der Unteralimentierung ist noch immer in der Ressortabstimmung. Die Ausgestaltung ist extrem schwierig, da auf der einen Seite das Bundesverfassungsgericht eine Unteralimentierung festgestellt und dem Gesetzgeber einer Nachsteuerung ins Aufgabenheft geschrieben hat. Auf der anderen Seite stehen aktuell die Probleme der Finanzierbarkeit. Geplant ist nun, den Beihilfeanspruch für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Bundesbeamten von 70% auf künftig 90% zur Erstattung von Gesundheitsleistungen erhöhen. Dies käme auch älteren und auch chronisch erkrankten „MAPs“ zu Gute, da die Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung sinken würden. Ferner ist geplant den Beihilfeanspruch für Kinder auf 90 % zu erhöhen - und bereits ab dem 1. Kind eine Erhöhung des Beilhilfeanspruchs des Beschäftigten selbst von 50 % auf 70 % vorzunehmen. Neu ist, dass dieser Schritt der Beihilfeanpassung wohl vorgezogen werden soll.

 

2.Einkünfte mitausreisender Partnerinnen und Partner („MAPs“):

 

Aktuell befindet sich auch die weitere Baustelle, die Reform der Bundesbeihilfe-Verordnung, in der finalen Ressortabstimmung. Diese Verordnung erweitert dann den Bezug von Beilhilfe für „MAPs“ im Ausland trotz eigener Einkünfte. Wenn so beschlossen, dann würden bereits zum 1. April 2024 u.a. Versorgungs- oder Pensionseinkünfte unserer „MAPs“ dem vollen Zugang zur Beihilfe im Ausland nicht mehr im Wege stehen. Außerdem würden die großen Probleme bei der Anrechnung von „MAP“-Einkünften im Inland im Jahr der Versetzung durch die Beihilfe künftig komplett entfallen.

3.100% Beihilfe im Ausland bei Nicht-Versicherbarkeit

 

Die IG/IAD hat über den Personalrat auch den Vorschlag eingebracht, Beschäftigten, deren PKV die Deckung im außereuropäischen Ausland verweigert, 100% Beilhilfe zu zahlen, um die Versetzungsfähigkeit zu erhalten. Darum bemüht sich die Dienststelle weiterhin gegenüber den Ressorts.

Die IG/IAD setzt sich seit vielen Jahren für entsprechende Verbesserungen für unsere Beschäftigten ein. Wir werden Sie & euch auch weiterhin auf dem Laufenden halten.

Bei Fragen oder Anregungen stehen wir gern zur Verfügung

Knecht

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« Antwort #10738 am: 27.02.2024 16:28 »
Danke für die Infos, spannend, dass das mit der Beihilfe vorgezogen werden soll. Wäre ja schon mal was...

BalBund

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« Antwort #10739 am: 27.02.2024 16:37 »
Der Punkt Beihilfe wurde schon mehrfach thematisiert, momentan laufen sehr viele Lobbyisten der PKV durch die Ministerien und plärren, dass eine Vertragsumstellung mindestens 9 Monate technischen Vorlauf brauche.

Ansonsten, abseits des Sermons einiger selbst ernannter Meister: Die Fastenzeit läuft, auch für die Beamtenschaft, aber die erneute Beteiligung der Verbände (welche in D für enorme Irritationen sorgt, weil die Eingaben dann auch noch beurteilt werden müssen für die Hausleitung,  was über Ostern wegen der Urlaubssituation gelinde gesagt unschön ist) KÖNNTE in den kommenden drei Wochen erfolgen, wobei die üblichen Verdächtigen den Entwurf vermutlich schon vorab zu sehen bekommen..