Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855326 times)

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12780 am: 11.07.2024 10:48 »
Das mit dem fiktiven Partnereinkommen ist so lächerlich.
Meine Frau bekam seit 01/2022 mit dem Geburt der Zwillinge bis 01/2024 Elterngeld und zwar den Minimalsatz. von 300 Euro jeden Monat. Und aktuell bekommt Sie garkein Geld, da man in BaWü ein halbes Vermögen bezahlt wenn man Zwillinge unter 3 Jahren in die KITA steckt.

Bei Bürgergeldempfänger rechnet man doch auch kein fiktives Partnereinkommen an.
Wie ist es außerdem mit den Berechnung mit den Mindestabstand von 15% zu Bürgergeldempfängern?
Da müsste man ja Krankenkasse, Kindergartengebühren usw. alles berücksichtigen. Alleine KITA für 3 Kinder über 3 Jahre und KV für die Familie kommen locker 1200,- Euro jeden Monat zusammen.

Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12781 am: 11.07.2024 10:51 »
Man kann nur hoffen, dass den Hinzuverdienermodellen schnellstmöglich ein Riegel vorgeschoben wird. Ansonsten ist den Besoldungsgesetzgebern Tür und Tor geöffnet, um die Beamtenschaft zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen.

Komisch... ich habe das Gefühl, dass das bereits betrieben wird. Ironie aus.

Das kann man tatsächlich nur hoffen. Leider habe ich das Gefühl, dass das noch ne Weile dauern könnte, bis das BVerfG über Hinzuverdienermodelle entscheidet. Alleine bis dahin wird da wieder eine ordentliche Ersparnis für die Besoldungsgesetzgeber bei rumkommen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12782 am: 11.07.2024 11:15 »
Man kann nur hoffen, dass den Hinzuverdienermodellen schnellstmöglich ein Riegel vorgeschoben wird. Ansonsten ist den Besoldungsgesetzgebern Tür und Tor geöffnet, um die Beamtenschaft zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen.

Karlsruhe verkommt immer mehr zu einem Kasperleverein. Wir haben Mitte Juli... Bald kommt die Vorschau für 2025. Ob dann wieder die Verfahren ausgetauscht werden? ::)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12783 am: 11.07.2024 11:17 »
Bei Bürgergeldempfänger rechnet man doch auch kein fiktives Partnereinkommen an.
Das nicht, aber der Partner wird trotzdem beim Bürgergeld mit einberechnet.
Der völljährige Partner bekommt 506€.

shimanu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12784 am: 11.07.2024 11:39 »
Meine Frau bekam seit 01/2022 mit dem Geburt der Zwillinge bis 01/2024 Elterngeld und zwar den Minimalsatz. von 300 Euro jeden Monat. Und aktuell bekommt Sie garkein Geld, da man in BaWü ein halbes Vermögen bezahlt wenn man Zwillinge unter 3 Jahren in die KITA steckt.

Prüfen Sie mal, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Verlassen Sie sich dabei nicht auf den Kinderzuschlagsrechner der Agentur für Arbeit. Das Thema ist viel komplexer als ein paar Werte abzufragen.
Ich empfehle Ihnen die Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag zu überfliegen. Vom Einkommen können Sie u. a. die PKV für Ihre Familie, die KfZ Versicherungen, bei Wohneigentum die monatlichen Zinsen, teilweise Riester-Beiträge, Heizkosten, Fahrtkosten zur Arbeit, Schornsteinfeger, Wohngebäudeversicherung, Wasser, Grundsteuer etc. absetzen.

Bei uns hat es dazu geführt, dass wir mit einem Kind, meine Frau 900 EUR Elterngeld und ich Vollzeit A10 Anspruch auf Kinderzuschlag haben (wenige Euro monatlich). Wir gelten somit als hilfebedürftig (also nichts mit +15 % BG bei 3 köpfiger Familie).

Durch ein Bundesgesetz ist geregelt, dass bei Anspruch auf Kinderzuschlag die Kita-Gebühren entfallen.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12785 am: 11.07.2024 11:53 »
Meine Frau bekam seit 01/2022 mit dem Geburt der Zwillinge bis 01/2024 Elterngeld und zwar den Minimalsatz. von 300 Euro jeden Monat. Und aktuell bekommt Sie garkein Geld, da man in BaWü ein halbes Vermögen bezahlt wenn man Zwillinge unter 3 Jahren in die KITA steckt.

Prüfen Sie mal, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Verlassen Sie sich dabei nicht auf den Kinderzuschlagsrechner der Agentur für Arbeit. Das Thema ist viel komplexer als ein paar Werte abzufragen.
Ich empfehle Ihnen die Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag zu überfliegen. Vom Einkommen können Sie u. a. die PKV für Ihre Familie, die KfZ Versicherungen, bei Wohneigentum die monatlichen Zinsen, teilweise Riester-Beiträge, Heizkosten, Fahrtkosten zur Arbeit, Schornsteinfeger, Wohngebäudeversicherung, Wasser, Grundsteuer etc. absetzen.

Bei uns hat es dazu geführt, dass wir mit einem Kind, meine Frau 900 EUR Elterngeld und ich Vollzeit A10 Anspruch auf Kinderzuschlag haben (wenige Euro monatlich). Wir gelten somit als hilfebedürftig (also nichts mit +15 % BG bei 3 köpfiger Familie).

Durch ein Bundesgesetz ist geregelt, dass bei Anspruch auf Kinderzuschlag die Kita-Gebühren entfallen.

Das ist doch wirklich mein ein hilfreicher Beitrag, danke! Ein paar Jahre früher wäre er (für mich) noch besser gewesen  :D

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12786 am: 11.07.2024 12:04 »
Soweit dem Hintergrundrauschen zu entnehmen, soll auch im Bund eine Einzelfallprüfung möglich sein, sprich der Nachweis, dass ein Lebenspartner sich nicht am Familieneinkommen beteiligen kann (entweder aufgrund eigener Gründe wie Erkrankungen oder weil er/sie ein Kind unter 3 Jahren alleine betreut). Hier fehlt es mWn aber noch an konkreten Ausarbeitungen wie sich das in Euro und Cent darstellen könnte, bzw. welche Sozialleistungen hier analog angerechnet werden könnten.

Zur anderen hier gestellten Frage werde ich aus gegebenem Anlass keine Stellung nehmen, ich bitte hier um Verständnis, der Kreis der Beteiligten ist trotz zwischenzeitlicher so gut wie abgeschlossener Ressortabstimmung eher überschaubar.

InternetistNeuland

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« Antwort #12787 am: 11.07.2024 12:24 »
BVerfG, Beschluss v. 09.11.2020, 1 BvR 697/20

In diesem Urteil ging es im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen um fiktive Einkünfte.

Knecht

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« Antwort #12788 am: 11.07.2024 12:26 »
Kann ich eigentlich mit fiktiven Einkünften ein Sondervermögen begleichen? :D

Es ist alles so absurd.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12789 am: 11.07.2024 12:42 »
Kann ich eigentlich mit fiktiven Einkünften ein Sondervermögen begleichen? :D

Es ist alles so absurd.

Wart mal ab, nicht dass das Finanzamt noch kommt und man die fiktiven Einkünfte versteuern muss.  ;D

Neues Feld in der Lohnsteuererklärung
Arbeitslohn aus einer fiktiven Arbeit

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12790 am: 11.07.2024 12:49 »
Kann ich eigentlich mit fiktiven Einkünften ein Sondervermögen begleichen? :D

Es ist alles so absurd.

Wart mal ab, nicht dass das Finanzamt noch kommt und man die fiktiven Einkünfte versteuern muss.  ;D

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Arbeitslohn aus einer fiktiven Arbeit

Da fiktive Einkünfte eine Belastung darstellen (man erhält eine geringere Besoldung), müssten sich diese eigentlich steuermindern auf die Einkommensteuer auswirken.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12791 am: 11.07.2024 13:00 »
Soweit dem Hintergrundrauschen zu entnehmen, soll auch im Bund eine Einzelfallprüfung möglich sein, sprich der Nachweis, dass ein Lebenspartner sich nicht am Familieneinkommen beteiligen kann (entweder aufgrund eigener Gründe wie Erkrankungen oder weil er/sie ein Kind unter 3 Jahren alleine betreut). Hier fehlt es mWn aber noch an konkreten Ausarbeitungen wie sich das in Euro und Cent darstellen könnte, bzw. welche Sozialleistungen hier analog angerechnet werden könnten.

Zur anderen hier gestellten Frage werde ich aus gegebenem Anlass keine Stellung nehmen, ich bitte hier um Verständnis, der Kreis der Beteiligten ist trotz zwischenzeitlicher so gut wie abgeschlossener Ressortabstimmung eher überschaubar.

Hallo BalBund, nochmals vielen Dank für deine Insiderinformationen. Wann rechnest du mit der Verbändebeteiligung? Wird diese noch im August erfolgen oder doch erst im September/Oktober?

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12792 am: 11.07.2024 13:16 »
Ergänzend dazu die Frage wie schätzt du die tatsächliche Umsetzungswahrscheinlichkeit (unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit) ein?

xap

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« Antwort #12793 am: 11.07.2024 13:18 »
Wen interessiert das? Das Gesetz darf gerne direkt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in den Mülleimer. Einzig positiver Aspekt wird sein, dass das BVA die Widersprüche bescheiden wird und dann geht's vor Gericht. Allerdings nur für diejenigen, die nicht naiv waren und überhaupt Widersprüche eingelegt haben.

Pendler1

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« Antwort #12794 am: 11.07.2024 14:00 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

Ich (Pensionär) lese hier immer "Mehrverdienermodell", das ja angeblich in Bayern  schon Anwendung findet.

Nur beim BayerBeamtenbund finde ich nix, im Netz auch nicht vernünftiges. Vielleich bin ich ja altersbedingt zu dumm zum suchen😁

Bitte um einen Link, der vernünftig informiert.

Danke.