Die Frage der Wohnortwahl solltet ihr hier - denke ich - nicht zu diskutieren anfangen. Denn sie ist entschieden. Dem Grundsicherungsempfänger kann es wegen der in Deutschland aus Art. 11 Abs. 1 GG geltenden Freizügigkeit nicht untersagt werden, auch an Orten mit höchsten Unterkunftskosten zu leben. Dem Beamte muss diese Möglichkeit als Folge seines Sonderstatusverhältnis explizit gegeben sein, da er in genau jener Freizügigkeit eingeschränkt ist, nämlich verpflichtet ist, seinen Wohnort so zu wählen, dass davon seine Dienstgeschäfte nicht eingeschränkt werden. Das gilt ausnahmslos für alle Beamte, da es in Deutschland nur das eine unteilbare Berufsbeamtentum gibt, wie das das Bundesverfassungsgericht 2018 in seiner Streikverbotsentscheidung ausgeführt hat.
Hinsichtlich der Wohnortswahl heißt es in der Rn. 60 des aktuellen Judikats:
"Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 72 Abs. 1 BBG sowie § 69 LBesG BE)."
Darüber hinaus hebt die Rn. 61 hervor:
"Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit."
Über die Folgen dieser letzten Ausführungen der Rn. 61 kann man diskutieren, denke ich. Über die Rn. 60 wäre eine Diskussion müssig, weil es hier sachlich als Folge der Randnummer nichts mehr zu diskutieren gibt.
@ Nelson
Diese Aussage lässt sich nicht erhärten und würde ich bestreiten:
"Selbst wenn ich hier eine gewisse, durch Kinder bedingte Einschränkung des Lebensstandards hinnehme, lässt sich aus diesen Vorgaben kein Modell entwickeln, in dem keine signifikante Übervorteillung entsteht (die dann ihrerseits erneut in einer verfassungsrechtlichen Problematik endet)."
Eine amtsangemessene Alimentation ist unter den bislang noch eher sachten Auswirkungen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip weiterhin ohne Übervorteilung möglich und wird als Folge der jahrzehntelangen "Sonderopfer", die Prof. Huber seit mindestens 25 Jahren bestehend deutlich anklingen lässt und die seitdem noch jeweils verschärft worden sind, recht teuer werden, worin sich zu einem großen Teil der notwendige Nachholeffekt offenbart, der Folge der jahrzehntelange Abkopplung von Besoldung und Alimentation von der allgemeinen Lohnentwicklung zu betrachten ist.
Allerdings kommt hier nun mit dem aktuellen Judikat eine weitere Ebene hinzu: Nämlich dass das Bundesverfassungsgericht sich schon dort gezwungen sieht, die Bedeutung der Dritten Gewalt und des Berufsbeamtentums für den auch hier offensichtlich etwas begriffsstutzigen Besoldungsgesetzgeber zu präzisieren. Folge solcher Präzisierung ist, dass es teuer wird. Denn die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und seine herausgehobene Bedeutung für die öffentliche Verwaltung werden - sofern diese in weiteren Nachhilfestunden dem Besoldungsgesetzgeber erklärt werden müssen - in nicht mehr allzu ferner Zukunft zu Besoldungs- und Alimentationshöhen führen müssen, die dann tatsächlich irgendwann der Bevölkerung nur noch schwerlich zu erklären wären. Diese Erklärungsarbeit wird dann weiterhin als Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers im Zuge seiner Begründungspflicht zu leisten sein. Das Bundesverfassungsgericht wird sich hingegen auch zukünftig dazu veranlasst sehen, dem Besoldungsgesetzgeber das Berufsbeamtentum zu erklären, wenn sich die Begriffsstutzigkeit nicht ändert.
Darüber hinaus ist eine der beiden Deiner Prämissen nicht richtig:
"B) Der Beamte ist amtsangemessen zu besolden. Nichtleistungsbezogene Zulagen (wie Familienzuschläge) sind auf das absolute Minimum zu begrenzen. Binnenabstände sind zu wahren."
Auch die sozialen Besoldungskomponenten sind sachgerecht zu gewähen und dürfen sich also an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Auf ein absolutes Minimum sind sie nicht zu begrenzen, wobei niemand den Besoldungsgesetzgeber daran hindern kann, sie auf ein absolutes Minimum zu begrenzen, sofern er auch auf dieser Grundlage die amtsangemessene Alimentation gewährleistete. Worin er sich gehindert sieht, ist, sie in solchen Höhen zu gewähren, dass wir hier ein Beamtenprivileg feststellen müssten, das sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen ließe, da damit der staatliche Gleichbehandlungsgrundsatz aller Kinder verletzt werden würde.