Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6256786 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15840 am: 04.12.2024 14:56 »
Jetzt aber eine grundsätzliche Frage:
Besteht bei meiner Konstellation (Bundesbeamter A11, Mietstufe 2, verh. seit 2019 und 1 Kind seit 2021) überhaupt ein nennenswerter Anpassungsanspruch auf die Besoldung?

Bisher liest sich das eher so, dass ab 3 Kindern in Ballungsräumen ein Anspruch vorhanden ist.

Man muss da sauber trennen. Dass nur noch Beamte ab drei Kindern und Wohngeldstufe IV nennenswert vom Entwurf des Dienstherrn profitieren, ist zunächst einmal Folge seiner (Fehl-)Annahme, damit eine verfassungskonforme Besoldung herzustellen. Damit ist aber keinesfalls ein verfassungsrechtlicher Anspruch gemeint und auch nicht abgegolten.

Unter Rückgriff auf die vom BVerfG bereits genannten Parameter, die zur Berechnung der Anspruchsgrundlage führen, beläuft sich der Betrag, um den jede Besoldungsgruppe höher zu besolden wäre, auf 30-40%. Das wäre dann der eigentliche Anspruch einer amtsangemessen Alimentation.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15841 am: 04.12.2024 21:12 »
So Widerspruch gegen die 2024 er Besoldung heute mittels Einschreiben raus. Morgen zur Sicherheit (?) noch mit Mail an die Bearbeiter im BVA. Und jetzt heisst es weiter warten.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15842 am: 05.12.2024 08:33 »
Guten Morgen, sagt mal wie wird denn der vergangene Zeitraum abgegolten?
 
Es gab ja weder AEZ noch Partnereinkommen. Wie will man dass den Rückwirkend einführen?
Oder weiß jemand ob pauschal und wie dann berechnet wird?

Grüße

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15843 am: 05.12.2024 09:08 »
Guten Morgen, sagt mal wie wird denn der vergangene Zeitraum abgegolten?
 
Es gab ja weder AEZ noch Partnereinkommen. Wie will man dass den Rückwirkend einführen?
Oder weiß jemand ob pauschal und wie dann berechnet wird?

Grüße

Das BBVAngG wabert zwar noch im Äther des Bundesrates rum, aber insgesamt wird es voraussichtlich als Rohrkrepierer enden.

Rückwirkende Heilung wäre aus meiner Sicht nur durch ein Reparaturgesetz möglich. Dabei geht es aber nur um eventuelle Nachzahlbeträge. Die rückwirkende Einführung eines fiktiven Partnereinkommens dürfte unzulässig sein.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15844 am: 05.12.2024 09:18 »
Die rückwirkende Einführung eines fiktiven Partnereinkommens dürfte unzulässig sein.

Seit wann interessiert die Besoldungsgesetzgeber, ob etwas zulässig ist oder nicht? Ich gehe fest davon aus, dass eigentlich jedes zukünftige Reparaturgesetz eines jeden Rechtskreises erneut zum BVerfG/LVerfG muss.

Ich wäre seeehr positiv überrascht, wenn bei der Reparatur eine sachgerechte Berechnung des Grundsicherungsniveaus erfolgen, davon dann (ohne weitere Tricks wie oben beschrieben) 115% als Besoldung der untersten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe bestimmt und keine nachträgliche Abschmelzung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen vorgenommen werden würde.

Das wäre wohl das rechtlich zwingende Vorgehen. Was die B**d daraus für Schlagzeilen machen würde, können wir uns wohl vorstellen, aber das muss man aushalten.

Luis1703

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15845 am: 05.12.2024 09:25 »
Das BBVAngG ist am 20. Dezember 2024 als TOP 17 im Bundesrat:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1050/tagesordnung-1050.html?nn=4352766
LG

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15846 am: 05.12.2024 09:28 »
Die rückwirkende Einführung eines fiktiven Partnereinkommens dürfte unzulässig sein.

Seit wann interessiert die Besoldungsgesetzgeber, ob etwas zulässig ist oder nicht? Ich gehe fest davon aus, dass eigentlich jedes zukünftige Reparaturgesetz eines jeden Rechtskreises erneut zum BVerfG/LVerfG muss.

Ich wäre seeehr positiv überrascht, wenn bei der Reparatur eine sachgerechte Berechnung des Grundsicherungsniveaus erfolgen, davon dann (ohne weitere Tricks wie oben beschrieben) 115% als Besoldung der untersten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe bestimmt und keine nachträgliche Abschmelzung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen vorgenommen werden würde.

Das wäre wohl das rechtlich zwingende Vorgehen. Was die B**d daraus für Schlagzeilen machen würde, können wir uns wohl vorstellen, aber das muss man aushalten.

Volle Zustimmung. Alles andere würde mich auch wundern.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15847 am: 05.12.2024 12:22 »
Die rückwirkende Einführung eines fiktiven Partnereinkommens dürfte unzulässig sein.

Seit wann interessiert die Besoldungsgesetzgeber, ob etwas zulässig ist oder nicht? Ich gehe fest davon aus, dass eigentlich jedes zukünftige Reparaturgesetz eines jeden Rechtskreises erneut zum BVerfG/LVerfG muss.

Ich wäre seeehr positiv überrascht, wenn bei der Reparatur eine sachgerechte Berechnung des Grundsicherungsniveaus erfolgen, davon dann (ohne weitere Tricks wie oben beschrieben) 115% als Besoldung der untersten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe bestimmt und keine nachträgliche Abschmelzung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen vorgenommen werden würde.

Das wäre wohl das rechtlich zwingende Vorgehen. Was die B**d daraus für Schlagzeilen machen würde, können wir uns wohl vorstellen, aber das muss man aushalten.

Volle Zustimmung. Alles andere würde mich auch wundern.

Ich sehe das ebenfalls genauso - Blaupause ist auch hier weiterhin Berlin, vgl. nur die vorzügliche Arbeit des DRB Landesverband Berlin:

https://www.dbb.de/artikel/scharfe-kritik-am-reparaturgesetz-fuer-die-besoldung.html
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/ihr-drb-vor-dem-bverfg-in-sachen-besoldung
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/2180
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1711
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1710
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/2014
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/2015
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/2328
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/2013
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1772

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15848 am: 05.12.2024 15:22 »
@ Swen

Ich habe versucht aus deinen Betrachtungen zur Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Familienzuschlages für das 1. und 2. Kind abzuleiten. Demnach sind für 2025 in der untersten Einkommensgruppe (2100€) folgende Angaben zu finden zu den Bedarfsätzen:

Bis 6 Jahre: 482€
7-12 Jahre: 554€
13-17 Jahre: 649€

Quelle: https://www.n-tv.de/ratgeber/So-viel-Unterhalt-muss-2025-gezahlt-werden-article25340658.html#:~:text=Der%20Mindestunterhalt%20minderj%C3%A4hriger%20Kinder%20betr%C3%A4gt,Lebensjahr%20bis%20zur%20Vollj%C3%A4hrigkeit%20(3

Über die Gewichtung der Beträge (482€*6/18+554€*6/18+649€*5/18) erhält man für den Bedarf eines Kindes in den ersten 18 Jahren einen Betrag i.H.v. monatlich 526€.

Bringt man jetzt noch das Kindergeld (250€) und den aktuellen FamZ. St. 2 (146€) zum Abzug würde sich ein Fehlbetrag von 526€-250€-146€=130€ ergeben. Könnte man demnach annehmen, dass der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder um jeweils 130€ angehoben werden dürfte?



SwenTanortsch

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« Antwort #15849 am: 05.12.2024 16:16 »
@ Swen

Ich habe versucht aus deinen Betrachtungen zur Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Familienzuschlages für das 1. und 2. Kind abzuleiten. Demnach sind für 2025 in der untersten Einkommensgruppe (2100€) folgende Angaben zu finden zu den Bedarfsätzen:

Bis 6 Jahre: 482€
7-12 Jahre: 554€
13-17 Jahre: 649€

Quelle: https://www.n-tv.de/ratgeber/So-viel-Unterhalt-muss-2025-gezahlt-werden-article25340658.html#:~:text=Der%20Mindestunterhalt%20minderj%C3%A4hriger%20Kinder%20betr%C3%A4gt,Lebensjahr%20bis%20zur%20Vollj%C3%A4hrigkeit%20(3

Über die Gewichtung der Beträge (482€*6/18+554€*6/18+649€*5/18) erhält man für den Bedarf eines Kindes in den ersten 18 Jahren einen Betrag i.H.v. monatlich 526€.

Bringt man jetzt noch das Kindergeld (250€) und den aktuellen FamZ. St. 2 (146€) zum Abzug würde sich ein Fehlbetrag von 526€-250€-146€=130€ ergeben. Könnte man demnach annehmen, dass der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder um jeweils 130€ angehoben werden dürfte?

Das kann man so allgemein nicht feststellen, PolareuD (ich habe darüber hinaus die von Dir genannten Beträge nicht geprüft; mir kommen diese Beträge allerdings aus der Erinnerung als eher zu gering vor, was ggf. daran liegen dürfte, dass Du von einem zu geringen Nettoeinkommen in der untersten Besoldungsgruppe ausgehst), da der Gesetzgeber sich ja gezwungen sieht, die von ihm gewährte Besoldung in allen seinen Bestandteilen sachgerecht zu begründen, um am Ende ein Besoldungsniveau zu garantieren, dass zu einer amtsangemessenen Alimentation führt. Insofern stehen die sozialen Besoldungskomponenten - also insbesondere die ehe- und familienbezogenen Zuschläge - in einem Spannungsverhältnis zu den weiteren - insbesondere den leistungsbezogenen - Besoldungsbestandteilen, also im besonderen Maße zum Grundgehaltssatz, da sich in ihm mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht (hierauf, also auf dieses Spannungsverhältnis, wird in dem im nächsten Monat erscheinenden Beitrag in der ZBR recht umfassend eingegangen).

Darüber hinaus müssen wir bis auf Weiteres davon ausgehen, dass die Düsseldorfer Tabelle als aussagefähiger Maßstab zur Betrachtung des Kindesunterhalts herangezogen werden kann und dass es ebenfalls bis auf Weiteres bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit entspricht, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Durch die von Dir genannten Erhöhungsbeträge würde nun der gesamte Kindesunterhalt, wie er sich aus dem offensichtlich aussagefähigen Maßstab der Düsseldorfer Tabelle ergibt, in der untersten Besoldungsgruppe vollständig durch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile abgedeckt werden, sodass sich augenscheinlich hinsichtlich der gerade genannen Rechtsprechung (die vom Senat bis heute nicht grundlegend anders fortgeführt worden wäre) die Frage stellte, ob hier die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile tatsächlich noch ergänzend hinzutreten würden. In Anbetracht der den Gesetzgeber im Besoldungsrecht treffenden besonderen Begründungspflichten müsste er also mindestens einen sachlichen Grund angeben, der eine solche Höhe kinderbezogener Gehaltsbestandteile als leistungslose soziale Besoldungskomponente rechtfertigen könnte, und zwar nicht nur vor Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, sondern ebenso auch vor Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Betrag bliebe in seiner Höhe nun nicht erheblich unter den Beträgen, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden.

Ergo: Mit einiger Wahrscheinlichkeit wären die von Dir genannten Erhöhungsbeträge zu hoch, denke ich, um sich vor der genannten Rechtsprechung rechtfertigen zu lassen. Allerdings müsste ggf. noch einmal geprüft werden, ob nicht von einem höheren Kindeesunterhalt auszugehen wäre, als Du ihn zugrunde legst.

Rentenonkel

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« Antwort #15850 am: 05.12.2024 16:49 »
Auch wenn ich nach wie vor davon überzeugt bin, dass es bei den Familienzuschlägen nicht auf die Beträge der Düsseldorfer Tabelle ankommt, wird bei der Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld bereits zur Hälfte angerechnet. Somit sind die genannten Beträge um das halbe Kindergeld zu erhöhen.

bebolus

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« Antwort #15851 am: 05.12.2024 17:17 »
In meiner Welt laufen diese ganzen 'Berechnungen' hier langsam aber sicher aus dem Ruder..

SwenTanortsch

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« Antwort #15852 am: 05.12.2024 17:34 »
Das einzige, was bekanntlich sicher ist, ist die Rente und damit der Onkel. Darüber hinaus gibt es hier nur eine Welt und das ist die des Bundesverfassungsgerichts. Also ist es ratsam, sich möglichst eng an sie zu halten. Eine andere Welt kennt unsere Verfassung nicht.

BuBea

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« Antwort #15853 am: 05.12.2024 18:46 »
Weil Swen vorhin die Berliner Entwicklung dargestellt hat, hier aus aktuellem Anlass:
https://www.dbb.de/artikel/kai-wegner-land-berlin-soll-attraktiver-arbeitgeber-sein.html

0,4% in 2025 und 2026 sind ja nun wirklich der Turbo und das in Anbetracht der wsl. verfassungswidrigen Bundesbesoldung, die als Zielgröße ausgerufen wird.

Das wird alles immer bunter....

Hummel2805

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« Antwort #15854 am: 06.12.2024 07:57 »
Herr Wegner ist ein "Blender"!

Der Bund wird für 2025 und 2026 mindestens jeweils zwischen 3 bis 4% Besoldungserhöhung durchführen, da kommen die Länder gar nicht mehr hinterher, besonders Berlin ist faktisch "pleite". Die Insider wissen das. Die einzige Chance die Berlin noch hat ist, wenn die Schuldenbremse gerade für Länder reformiert wird.
Da könnte man sich gerade noch über Wasser halten.
Und die Einnahmen brechen wegen der Wirtschaftskrise massiv weg. Selbst die eigene Bevölkerung in Berlin muss die hohen Mieten in der Stadt stemmen, dass ist teilweise Wahnsinn was da ab geht.

Bekannte von mir haben in einem Außenbezirk in Berlin eine neue Wohnung mieten müssen, für 2 Erwachsene und 3 Kinder. 5 Zimmer, 120 qm - Warmmiete 2.800 €. Die Frau arbeitet wegen der Kinder nur 30 Stunden, selbst das Gehalt der Frau reicht nicht aus, um die Warmmiete zu decken.

Auf uns kommen ganz böse Zeiten zu!